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BGH · II ZR 14/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 14/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
GoetteRechtsstreitKölnZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 14/06
vom 5. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das gilt auch im Hinblick auf das unrichtige obiter dictum auf S. 15 unter cc) des angefochtenen Urteils. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 500.000,00 €
Goette
 Kurzwelly
Kraemer
 Gehrlein
Caliebe
OLG Köln vom 20.12.2005 - 22 U 82/05 LG Köln vom 15.4.2005 - 7 O 61/04
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 15.04.2005 -70 61/04 -OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2005 - 22 U 82/05 -