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BGH · II ZR 13/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 13/77

a) Die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluß ist unzulässig, wenn sie völlig außerhalb der nach Art und Zuschnitt der Genossenschaft zu erwartenden und einem Genossen zu demutbaren Größenordnung liegt. - Prozeßbevollmächtigter zu 15 a - 16 b: Rechtsanwalt gegen den Steuerberater Karl-Wilhelm Straße Qis Konkursverwalter über das Vermögen der Möbelkaufleute - eingetragene Genossenschaf'F^Cj^^^Sstraße Ä Braf Beklagten und Revisionsbeklagten, Auf die Revisionen der Kläger zu 2, 6, 15 a bis d und 16 a und b wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 8. Dementsprechend zeichneten alle Genossen mit Ausnahme der Kläger zu 2 und 6, die hiervon nach ihrem Vortrag laut interner Absprache als Geschäftsführer befreit waren, zunächst vier zusätzliche Anteile. Aufgrund der Satzungsänderung zeichneten die Kläger zu 1, 5, 7 bis 11 und 14 a weitere je 20 Geschäftsanteile, mit denen sie alsbald in die Liste der Genossen eingetragen wurden. Um dieselbe Zeit traten die Kläger zu 2 und 3 der Genossenschaft unter Übernahme von je 25 Geschäftsanteilen bei, was ebenfalls in der Liste der Genossen vermerkt wurde. Im Konkurs der Genossenschaft stellte der Beklagte im Hinblick auf einen Fehlbetrag von 1.372.205,38 DM eine Vorschußberechnung nach § 106 GenG auf und beantragte, sie für vollstreckbar zu erklären. März 1973 wirksam dahin geändert worden, daß Jeder Genosse verpflichtet war, sich mit insgesamt 25 Geschäftsanteilen zu Je 500 DM zu beteiligen, was nach § 40 der Satzung eine Erhöhung der Haftsumme um Je 1.000 DM für Jeden neu zu übernehmenden Anteil, also auf insgesamt 25.000 DM, zur Folge hatte. März 1973 war auch nicht, wie die Revisionskläger meinen, die Zustimmung aller Genossen erforderlich, sondern nach § 16 Abs. 2 GenG a. Zwar nannte das Genossenschaftsgesetz in seiner damaligen Fassung als Regelungen, die Gegenstand eines solchen Mehrheitsbeschlusses sein konnten, im Unterschied zur Erhöhung des Geschäftsanteils (§ 16 Abs. 2 Satz 1) und der Haftsumme (§ 132) nicht ausdrücklich auch die Einführung einer (gleichmäßigen) Pflichtbeteiligung auf mehrere Geschäftsanteile. genossenschaftlichen Duldungspflicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung hinnehmen muß - wie namentlich die schon erwähnte Erhöhung des Geschäftsanteils oder der Haftsumme -, hat der Senat für die Ausdehnung der Ubernahmepflicht auf Die Ausführungen der Revision geben dem Senat um so v/eniger Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen, als diese mit der heutigen Fassung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG aufgrund der Novelle vom 9. Dem steht nicht entgegen, daß es in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG heißt, die Rechtsprechung habe bisher für die Einführung der Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen die Zustimmung aller Genossen verlangt (BTDs 7/97 S. Das ist dadurch zu dem Ausdruck gekommen, daß in dem neu eingefügten Absatz 3 des § 67 a die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung für die Fälle des § 16 Abs. 2 Nr. 2 (Erhöhung des Geschäftsanteils) und Nr. 3 (Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen) gegenüber dem ursprünglichen Entwurf mit der Begründung verschärft wurden, für diese Fälle seien schon nach dem bisherigen Rechtszustand satzungsändernde Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit zulässig, ohne daß die hierdurch Betroffenen vor Ablauf von zwei Jahren aus der Genossenschaft ausscheiden könnten (Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des BT vom 1. Allerdings findet die Befugnis der Generalversammlung, den Genossen durch Mehrheitsbeschluß erhöhte Pflichten aufzuerlegen, grundsätzlich dort ihre Grenze, wo ein Mitglied über das bei seinem Eintritt voraussehbare Maß hinaus belastet werden soll (BGHZ 56, 106, 108). Auch eine Erhöhung des Geschäftsanteils oder der Haftsumme oder die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen können daher trotz Erfüllung der förmlichen Voraussetzungen des § 16 GenG unzulässig sein, wenn sie völlig außerhalb der nach Art und Zuschnitt der Genossenschaft zu erwartenden und einem Genossen zu demutbaren Größenordnung liegen (RG JW 1910, 40; Paulick, BB 1968, 931, 934; Müller, GenG, 1976, § 7 a An. 31, § 16 An. 20, haftigkeit des im Genossenschaftsregister eingetragenen und mit einer förmlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bislang von niemand bekämpften Beschlusses überhaupt noch geltend machen könnten (vgl, Müller aaO § 7 a An. 35; Lang/Weidmüller, GenG 30. zu erwerben”), tritt auch bei satzungsmäßiger Beteiligungspflicht der Erwerb weiterer Geschäftsanteile nicht von selbst, sondern erst aufgrund einer - notfalls durch Urteil erzwingbaren (RGZ 125, 196, 202) -Beitrittserklärung, der Zulassung und der Anmeldung des Beitritts durch den Vorstand und der Eintragung in die Liste der Genossen ein (Müller aaO § 7 a An. 37). a) Die Kläger zu 3 und 4 (Barbara und Ulrich Mayweg) sind der Genossenschaft unter gleichzeitiger Übernahme von je 25 Geschäftsanteilen neu beigetreten, und zwar durch vorgedruckte Erklärungen vom 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, berührt es die Gültigkeit der Erklärungen nicht, daß sie abgegeben und die entsprechenden Eintragungen in die Liste der Genossen vorgenommen worden sind, ehe die Satzungsänderung, die eine Beteiligung mit 25 Geschäftsanteilen zur Pflicht machte und damit erstmals auch zuließ, durch Eintragung in das Genossenschaftsregister wirksam geworden war. F.), sondern auch zu einer solchen mit beschränkter Haftpflicht einen ausdrücklichen Hinweis auf die satzungsmäßigen Einzahlungspflichten und die gesetz- und satzungsmäßige Pflicht zur Leistung von Nachschüssen bis zu der festgesetzten Haftsumme enthalten, wie ihn hier die Beitrittsurkunden der Kläger zu 3 und 4 aufweisen. Dagegen war für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen im Gegensatz zur heutigen Regelung des § 15 b Abs. 1 Satz 2 GenG, die auf § 15 a GenG n.F. Bezug nimmt, ein entsprechender Hinweis Demgemäß ging die überwiegende, von der Praxis anscheinend weitgehend übernommene Auffassung dahin, daß eine solche Bemerkung bei Übernahme weiterer Geschäftsanteile nicht geboten sei (so eine von Weidmüller wiedergegebene Stellungnahme des Reichsministers der Justiz, BlfG 1934, 307; KG JW 1935, 134; Meyer/Meulenbergh, GenG 11. 174 f) den Standpunkt, die Übernahme weiterer Geschäftsanteile entspreche, obwohl sie die Mitgliedschaft nicht vervielfache, ihrem Wesen nach der Beitrittserklärung nach §15 GenG und müsse ebenso wie diese die in § 131 a GenG a. Aber wenn sich auch der Erwerb zusätzlicher Anteile weitgehend in gleicher Weise wie der Erwerb der Mitgliedschaft selbst vollzieht, so daß der Gesetzgeber hier mit einer gewissen Berechtigung neuerdings ebenfalls von einer "Beitrittserklärung” sprechen kann (§ 15 b Abs. 1 GenG n.F.), liegt doch ein wesentlicher Unterschied zu dem Ersterwerb darin, daß der Übernehmer weiterer Anteile bereits in mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen zur Genossenschaft steht. Von ihm ist daher im allgemeinen zu erwarten, daß ihm durch seinen ständigen Verkehr mit der Genossenschaft, die Teilnahme an Generalversammlungen, insbesondere auch in Verbindung mit einer Satzungsänderung, wie sie hier infrage steht, Infolgedessen konnte der Gesetzgeber der Novelle von 1933 der Ansicht sein, ein Genosse, der weitere Geschäftsanteile übernimmt, bedürfe nicht in gleichem Maße wie ein Ersterwerber eines warnenden Hinweises auf die mit seiner Erklärung verbundenen finanziellen Verpflichtungen (KG aaO). Daß der Gesetzgeber von 1973 mit der Neufassung des § 15 b GenG einen anderen Standpunkt zu dem Ausdruck gebracht hat, bedeutet eine rechtspolitische Entscheidung, die nicht ohne weiteres auch für die abweichende frühere Gesetzesfassung als gewollt unterstellt werden kann. Die Kläger zu 2, 6, 15 und 16 haben eine schriftliche Erklärung, sich mit weiteren 20 (oder 24) Geschäftsanteilen beteiligen zu wollen, nicht abgegeben. weiterer Geschäftsanteile solle unmittelbar die entsprechend erhöhte Nachschußpflicht auslösen, ist mit der Fassung der Bestimmung und der Tatsache, daß auch das Gesetz als Regel einen Zusammenhang zwischen der Zahl der von einem Genossen erworbenen Geschäftsanteile und der Höhe der Haftsumme vorsieht (vgl. b) Infolgedessen fehlt für diejenigen Kläger, die ihrer Pflicht zur Zeichnung zusätzlicher Geschäftsanteile bis zur Konkurseröffnung nicht nachgekommen waren, die wesentliche Voraussetzung für eine an diese Anteile geknüpfte Erhöhung der Haftsumme. Denn diese Verpflichtung ist durch die Konkurseröffnung und die damit verbundene Auflösung der Genossenschaft (§ 101 GenG) hinfällig geworden. Der Geschäftsanteil eines Genossen als der Höchstbetrag, bis zu dem er sich mit Einlagen beteiligen kann (§7 GenG), und die Einzahlungen auf ihn sind ihrer Rechtsnatur und Zweckbestimmung nach auf einen lebenden Geschäftsbetrieb bezogen (RGZ 73, 410 ff). Die Übernahme weiterer Anteile würde ebenso wie der Erstbeitritt dem Mitglied im wesentlichen nur noch neue Bindungen auferlegen und - bei Koppelung von Haftsumme und Geschäftsanteil - vor allem auch seine Nachschußpflicht erhöhen, wogegen die Genossenschaft ihrerseits außerstande wäre, ihm die seiner erweiterten Beteiligung voll entsprechende rechtliche und wirtschaftliche Stellung zu verschaffen. Mit Recht hat deshalb das Reichsgericht die Auffassung vertreten, im Liquidationsstadium sei eine Erweiterung der genossenschaftlichen Beteiligung nicht mehr zu fordern (RGZ 125, 196, 200 ff; 117, 116, 119 ff; ebenso Müller aaO § 7 a An. 37; Lang/Weidmüller aaO § 87 An. 1; unklar ders. Im Unterschied zu dem bisherigen Recht, das nach der Auflösung der Genossenschaft eine Erhöhung der Haftsumme überhaupt nicht und eine Erhöhung des Geschäftsanteils nur begrenzt unter erschwerten förmlichen und sachlichen Voraussetzungen zuließ (§ 87 a, § 139 a i. Statt dessen kann nach § 87 a n.F. die Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit zur Deckung eines Fehlbetrages die Einforderung auch solcher Einzahlungen auf den Geschäftsanteil beschließen, die im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht fällig und deshalb zunächst nicht mehr geschuldet waren (vgl. Reichen diese Einzahlungen nicht aus, so können die Genossen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile bis zu dem Gesamtbetrag der Anteile eines jeden von ihnen zu weiteren Zahlungen herangezogen werden, soweit es zur Deckung des Fehlbetrags erforderlich ist und sofern die Bilanz auf diese Weise ausgeglichen werden kann. Bei Feststellung des Verhältnisses der Geschäftsanteile und ihres Gesamtbetrags gelten als Anteile eines Genossen auch diejenigen, die er entgegen den Bestimmungen des Statuts über eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernommen hat. Der Gesetzgeber geht also in Übereinstimmung mit dem erwähnten RechtsStandpunkt des Reichsgerichts davon aus, daß Genossen, die im Widerspruch zur Satzung eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernommen haben, nach der Auflösung der Genossenschaft auf eine solche Beteiligung grundsätzlich nichts mehr zu leisten brauchen. c) Ist demnach für die Kläger zu 2, 6, 15 und 16 die Pflicht zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile mit der Konkurseröffnung entfallen, so können sie auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes gleichwohl für verpflichtet angesehen werden, Nachschüsse in einer diesen Anteilen entsprechenden Höhe zur Konkursmasse zu leisten. Zwar beruht für die Gläubiger einer Genossenschaft deren Kreditwürdigkeit vor allem auch auf der Nachschußpflicht der Mitglieder, sofern sie nicht nach § 6 Nr. 3 GenG n.F. durch die Satzung ausgeschlossen ist. zusätzlichen Beteiligungen in die Liste der Genossen (§ 15 b Abs.3 GenG n.F.); erst diese bildet zusammen mit dem Statut die entscheidende Vertrauensgrundlage für die Gläubiger (vgl. Solange die Übernahme weiterer Anteile nicht erklärt und in die Liste der Genossen eingetragen ist, kann sich ein Gläubiger nicht auf eine mit der Übernahme verbundene Erweiterung der Nachschußpflicht verlassen. Denn die Kläger, die schon 25 Geschäftsanteile erworben haben, befinden sich, wie ausgeführt, in einer grundsätzlich anderen Lage als diejenigen, die bei Konkurseröffnung eine geringere Zahl von Anteilen innehatten. e) Ob gegen solche Genossen, die bei Auflösung der Genossenschaft mit der Übernahme von Pflichtanteilen im Verzug sind, nach § 286 BGB Schadensersatzansprüche in Höhe der sonst geschuldeten Nachschüsse in Betracht kommen können (vgl. g) Die weitergehenden Revisionen der Kläger zu 2 und 6 sind zurückzuweisen, da der Beklagte sie als Inhaber je eines Geschäftsanteils in Höhe der darauf entfallenden Nachschüsse nach § 106 GenG in Anspruch nehmen durfte. Nach überwiegender Meinung gilt § 105 Abs. 5 GenG, der eine Aufrechnung gegen Nachschüsse, die nach der Schlußverteilung zu leisten sind, begrenzt zuläßt, nicht für die nach § 106 GenG eingeforderten Vorschüsse, weil diese nach dem Zweck des Gesetzes der Konkursmasse unverkürzt zufließen sollen (RGZ 88, 47 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung; Parisius/Crüger/Crecelius/Citron, GenG, 12.

Zitierte Normen: § 106 GenG § 286 BGB § 106 GenG § 59 KO
GenossenschaftGenosseMitgliedGenGKlägerKaufmannsAnteilGeschäftsanteile

Volltext der Entscheidung

\J 7
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
 GenG i. d. F. vom 9. Oktober 1973 § 16 Abs. 2 Nr. 3,
§§ 87, 106
a)	Die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluß ist unzulässig, wenn sie völlig außerhalb der nach Art und Zuschnitt der Genossenschaft zu erwartenden und einem Genossen zu demutbaren Größenordnung liegt.
b)	Nach Auflösung der Genossenschaft braucht ein Genosse weitere Geschäftsanteile auch dann nicht mehr zu übernehmen, wenn er zuvor nach der Satzung dazu verpflichtet war. Damit entfällt auch eine an den Erwerb dieser Anteile geknüpfte Nachschußpflicht.
c)	Gegen die nach § 106 GenG eingeforderten Vorschüsse ist eine Aufrechnung unzulässig.
BGH, Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 13/77 - OLG Hamm
LG Bielefeld
'yi.
3^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 15/77
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. Juni 1978
Justizobersekretärin
 als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle
1. des Kaufmanns Gerhard
 Weg
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
des Kaufmanns Karl Johannes N4
smmm,
 der Kauffrau Barbara
 des Kaufmanns Ulrich M,
des Kaufmanns Karl H. Kl
 des Kaufmanns Wolfgang K:
der Firma Karl H. Kre
 des Kaufmanns Eckhart R Am
 des Diplom-Kaufmanns Wilhelm KT
der Wilhelm K3JBPKG, vorm. Paul KP E
Straße
 der Franz G. B' A
oHG,
vertreten durch ihre Gesellschafter, die Kaufleute:
sen.,
a)	Franz Georg Bo!
b)	Peter Klaus Bo
c)	Jan Wolfgang Bo sämtliche: JuÄlÄ-v.-
Straße
12.
13.
14.
15.
a)	des Kaufmanns Horst Krüfll
b)	...
a) des Kaufmanns Karl-Heinz Jt
 Ac
jtraße
 itraße
b)	des Kaufmanns Helmut F{
Trier,
c)	des kaufmännischen Angestellten Wolfgang
B, G:
rtrSBe
 traße straße
d)	der Hausfrau Hannelore
16. a) des Kaufmanns Wolfgang FHM^Bayern,
b) der	GmbH	&	Co„ Möbelvertretungen KG, vertreten
 digc^^ie Geschäftsführer Rudolf Rö®fcund Wolfgang
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 zu 1 - 11, 14 a:	Rechtsanwalt	Dr.
- Prozeßbevollmächtigter
 zu 15 a - 16 b:	Rechtsanwalt
 gegen
den Steuerberater Karl-Wilhelm	Straße
 Qis Konkursverwalter über das Vermögen der Möbelkaufleute - eingetragene Genossenschaf'F^Cj^^^Sstraße Ä Braf
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger zu 2, 6, 15 a bis d und 16 a und b wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 1976, soweit es diese Kläger betrifft, teilweise aufgehoben.
Diesen Klägern gegenüber wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 20. März 1975 zurückgewiesen.
Die Revisionen der Kläger zu 1, 3 bis 5, 7 bis 11 und 14 a werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen:
Die Kläger zu 1, 3 bis 5, 7 bis 11 und 14 a: je 5/114 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Kläger zu 2 und 6: je 1/570 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie je 1/25 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Kläger zu 15 a bis d: je 1/114 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie je 1/5 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Kläger zu 16 a und b: je 1/228 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie je 1/9 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Der Beklagte: 28/95 der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, je 24/25 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 6, je 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 15 a bis d und je 8/9 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 16 a und b.
Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen:
Die Kläger zu 1, 3 bis 5, 7 bis 11 und 14 a: je 5/84 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Kläger zu 2 und 6: je 1/420 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie je 1/25 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Der Beklagte: 2/5 der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie je 24/25 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 6 und alle außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 15 a bis d und 16 a und b.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind Mitglieder der am 4. November 1974
in Konkurs geratenen WH
Möbelkauf-
leute eingetragene Genossenschaft”, der Beklagte ist deren Konkursverwalter. Nach der ursprünglichen Fassung des § 37 der Satzung hatte jedes Mitglied fünf Geschäftsanteile zu je 500 DM zu erwerben; ein Mitglied durfte sich mit höchstens zehn Anteilen beteiligen. Dementsprechend zeichneten alle Genossen mit Ausnahme der Kläger zu 2 und 6, die hiervon nach ihrem Vortrag laut interner Absprache als Geschäftsführer befreit waren, zunächst vier zusätzliche Anteile.
Am 20. März 1973 beschloß die Generalversammlung, zu der 19 Genossen erschienen waren, einstimmig folgende Satzung änderungen:
§ 37 Abs. 1:
"Der Geschäftsanteil beträgt 500 DM. Jedes Mitglied hat 25 Geschäftsanteile zu erwerben."
 
§ 37 Abs. 3:
"Ein Mitglied darf sich mit höchstens 25 Geschäftsanteilen beteiligen."
§ 40 lautet in unveränderter Fassung:
"Die Haftung der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt; diese beträgt für jeden Geschäftsanteil 1.000 DM."
Aufgrund der Satzungsänderung zeichneten die Kläger zu 1, 5, 7 bis 11 und 14 a weitere je 20 Geschäftsanteile, mit denen sie alsbald in die Liste der Genossen eingetragen wurden. Um dieselbe Zeit traten die Kläger zu 2 und 3 der Genossenschaft unter Übernahme von je 25 Geschäftsanteilen bei, was ebenfalls in der Liste der Genossen vermerkt wurde. Die übrigen Kläger gaben keine neuen Beteiligungserklärungen ab. Die Satzungsänderung wurde am 27. Mai 1974 in das Genossenschaftsregister eingetragen.
Im Konkurs der Genossenschaft stellte der Beklagte im Hinblick auf einen Fehlbetrag von 1.372.205,38 DM eine Vorschußberechnung nach § 106 GenG auf und beantragte, sie für vollstreckbar zu erklären. Das Konkursgericht gab diesem Antrag in einer Sitzung vom 23. Dezember 1974 unter Zurückweisung aller Einwendungen der Kläger statt und erteilte dem Beklagten gegen jeden Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung über einen nachzuschießenden Betrag von 25.000 DM.
Mit der Klage fechten die Kläger die Vorschußberechnung nach § 111 GenG an. Sie haben unter anderem geltend gemacht, der Generalversammlungsbeschluß vom 20. März 1973 sei unwirksam, weil ihm nicht alle Genossen zugestimmt hätten. Soweit sie aufgrund dieses Beschlusses im Jahre 1973 - vor Eintragung der Satzungsänderung - weitere Geschäftsanteile gezeichnet hätten, liege darin ein Verstoß gegen § 37 Abs. 3

der Setzung in der damals noch geltenden Urfassung in Verbindung mit § 134 GenG a. F. Zudem seien die Übernehmeerklärungen auch deshalb nichtig, weil der in § 131 a GenG a. F. vorgeschriebene ausdrückliche Hinweis auf die Einzahlungs- und Nachschußverpflichtungen gefehlt habe. Mit den Einzahlungen auf die neuen Anteile sei die Haftsumme bereits weit überschritten. Soweit die Kläger keine weiteren Anteile übernommen hätten, entfalle von vornherein eine entsprechende Nachschußpflicht. Der Kläger zu 2 hat hilfsweise mit einem Lohnanspruch in Höhe von 6.612,30 OM gegen die Nachschußforderung aufgerechnet.
Die Kläger haben teils beantragt, die für vollstreckbar erklärte Vorschußberechnung ganz aufzuheben, teils, sie insoweit aufzuheben, als sie den Betrag von ,je 2.300 DM übersteigt, teils, soweit sie je 500 DM übersteigt.
Das Landgericht hat die Anträge derjenigen Kläger, die bereits ingesamt 25 Geschäftsanteile gezeichnet haben, ganz abgewiesen. Den Anträgen der Kläger zu 2 und 6, die keine Beteiligungserklärungen über zusätzliche Anteile abgegeben haben und deshalb nur mit je einem Anteil beigetreten sind, hat es insoweit stattgegeben, als die Klage den Betrag von je 1.000 DM übersteigt, und den Anträgen der mit fünf Anteilen beigetretenen Kläger insoweit, als die Klage über je 5.000 DM hinausgeht. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Kläger zu 1, 3 bis 5, 7 bis 11 und 14 a zurückgewiesen, auf die Berufung des Beklagten die Anträge der Kläger zu 2, 6, 15 und 16 voll abgewiesen und die Anschlußberufungen der zuletzt genannten Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, möchten, die Kläger zu 1 bis 11 und 14 a die Aufhebung der ■angefochtenen Vorschußberechnungen in vollem Umfang und die Kläger zu 13 und 16 deren Aufhebung insoweit erreichen, als sie je 5.000 DM übersteigen.
 
Entscheidungsgründe:
1• Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Satzung der Gemeinschuldnerin aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom 20. März 1973 wirksam dahin geändert worden, daß Jeder Genosse verpflichtet war, sich mit insgesamt 25 Geschäftsanteilen zu Je 500 DM zu beteiligen, was nach § 40 der Satzung eine Erhöhung der Haftsumme um Je 1.000 DM für Jeden neu zu übernehmenden Anteil, also auf insgesamt 25.000 DM, zur Folge hatte. Zu Unrecht bezweifeln die Revisionskläger zu 15 und 16 die in § 37 Abs. 1 der neu gefaßten Satzung klar ausgesprochene Erwerbspflicht für 25 Anteile ("hat ... zu erwerben"), weil sich nach § 37 Abs. 3 ein Mitglied "höchstens" mit 25 Geschäft! anteilen beteiligen "darf"; damit ist lediglich klargestellt, daß über die 25 Pflichtanteile hinaus weitere Anteile auch nicht freiwillig übernommen werden durften.
Für den Beschluß vom 20. März 1973 war auch nicht, wie die Revisionskläger meinen, die Zustimmung aller Genossen erforderlich, sondern nach § 16 Abs. 2 GenG a. F. lediglich eine satzungsändemde Mehrheit von 3/4 der erschienenen Genossen, die unstreitig gegeben war. Zwar nannte das Genossenschaftsgesetz in seiner damaligen Fassung als Regelungen, die Gegenstand eines solchen Mehrheitsbeschlusses sein konnten, im Unterschied zur Erhöhung des Geschäftsanteils (§ 16 Abs. 2 Satz 1) und der Haftsumme (§ 132) nicht ausdrücklich auch die Einführung einer (gleichmäßigen) Pflichtbeteiligung auf mehrere Geschäftsanteile. Da eine solche Maßnahme aber den einzelnen Genossen im Ergebnis nicht stärker beschwert als eine Reihe anderer satzungsändernder Mehrheitsbeschlüsse, die ein Mitglied aufgrund der sog. genossenschaftlichen Duldungspflicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung hinnehmen muß - wie namentlich die schon erwähnte Erhöhung des Geschäftsanteils oder der Haftsumme -, hat der Senat für die Ausdehnung der Ubernahmepflicht auf
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mehrere Anteile einen Beschluß nach § 16 Abs. 2 GenG a. F. als ausreichend angesehen (BGHZ 56, 106). Pur die hier beschlossene Erweiterung einer schon bestehenden Pflicht, mehrere Anteile zu erwerben, kann nichts anderes gelten.
Die Ausführungen der Revision geben dem Senat um so v/eniger Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen, als diese mit der heutigen Fassung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG aufgrund der Novelle vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I 1451) voll übereinstimmt. Mit dieser am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Neufassung hat der Gesetzgeber nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Rechtslage vorher eine andere gewesen sei, sondern vielmehr durch eine klarstellende Vorschrift die jener Rechtsprechung zugrundeliegende Wertung ausdrücklich bestätigt. Dem steht nicht entgegen, daß es in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG heißt, die Rechtsprechung habe bisher für die Einführung der Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen die Zustimmung aller Genossen verlangt (BTDs 7/97 S. 20). Diese Begründung ist offenbar noch ohne Kenntnis der genannten Entscheidung des Senats verfaßt worden. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Rechtsprechung dann aber als geltendes Recht zugrunde gelegt. Das ist dadurch zu dem Ausdruck gekommen, daß in dem neu eingefügten Absatz 3 des § 67 a die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung für die Fälle des § 16 Abs. 2 Nr. 2 (Erhöhung des Geschäftsanteils) und Nr. 3 (Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen) gegenüber dem ursprünglichen Entwurf mit der Begründung verschärft wurden, für diese Fälle seien schon nach dem bisherigen Rechtszustand satzungsändernde Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit zulässig, ohne daß die hierdurch Betroffenen vor Ablauf von zwei Jahren aus der Genossenschaft ausscheiden könnten (Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des BT vom 1. 6. 1973, BTDs 7/659 S. 7, 26).
 
Allerdings findet die Befugnis der Generalversammlung, den Genossen durch Mehrheitsbeschluß erhöhte Pflichten aufzuerlegen, grundsätzlich dort ihre Grenze, wo ein Mitglied über das bei seinem Eintritt voraussehbare Maß hinaus belastet werden soll (BGHZ 56, 106, 108). Auch eine Erhöhung des Geschäftsanteils oder der Haftsumme oder die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen können daher trotz Erfüllung der förmlichen Voraussetzungen des § 16 GenG unzulässig sein, wenn sie völlig außerhalb der nach Art und Zuschnitt der Genossenschaft zu erwartenden und einem Genossen zu demutbaren Größenordnung liegen (RG JW 1910, 40; Paulick, BB 1968, 931, 934; Müller, GenG, 1976, § 7 a Anm. 31, § 16 Anm. 20,
21 m. w. N.). Von einem solchen Übermaß kann aber im vorliegenden Fall noch nicht gesprochen werden. Zwar bedeutete eine Erhöhung der Pflichtanteile von 2.500 auf 12.500 DM und der Haftsumme von 5.000 auf 25.000 DM, also auf das Fünffache der bisherigen Beträge, für die Genossen eine sehr beträchtliche finanzielle Mehrbelastung. Es ist aber zu berücksichtigen, daß diese Maßnahme der Sanierung der Genossenschaft dienen sollte und es sich bei dieser um eine von selbständigen Kaufleuten gebildete Interessengemeinschaft handelt, nach deren wirtschaftlicher Struktur mit zusätzlichen finanziellen Pflichtleistungen von vornherein in einem weiteren Rahmen zu rechnen ist, als es etwa bei einer aus Privathaushalten zusammengesetzten Genossenschaft der Fall ist (Müller aaO § 7 Anm. 31, § 18 Anm. 60). Im Hinblick darauf erscheint das Ausmaß der hier den Genossen auferlegten Mehrleistungen noch hinnehmbar.
Das haben auch sämtliche in der Generalversammlung vom 20. März 1973 erschienenen Genossen durch ihre Zustimmung zur Satzungsänderung anerkannt.
Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit die Kläger, vor allem diejenigen, die der Satzungsänderung entsprechende Erklärungen abgegeben haben, eine Fehler-
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haftigkeit des im Genossenschaftsregister eingetragenen und mit einer förmlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bislang von niemand bekämpften Beschlusses überhaupt noch geltend machen könnten (vgl, Müller aaO § 7 a Anm. 35; Lang/Weidmüller, GenG 30. Aufl. § 16 Anm. 10, § 97 Anm. 3; RGZ 140, 197, 205; 124, 182, 192).
2. Wie sich aus § 7 a Abs. 2 Satz 1 und § 15 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 GenG n. F. ergibt und auch in der hier umstrittenen Satzungsbestimmung zu dem Ausdruck gekommen ist (”hat ... zu erwerben”), tritt auch bei satzungsmäßiger Beteiligungspflicht der Erwerb weiterer Geschäftsanteile nicht von selbst, sondern erst aufgrund einer - notfalls durch Urteil erzwingbaren (RGZ 125, 196, 202) -Beitrittserklärung, der Zulassung und der Anmeldung des Beitritts durch den Vorstand und der Eintragung in die Liste der Genossen ein (Müller aaO § 7 a Anm. 37). Diese Voraussetzungen sind bei den Klägern zu 1, 3 bis 5, 7 bis 11 und 14 a erfüllt.
a)	Die Kläger zu 3 und 4 (Barbara und Ulrich Mayweg) sind der Genossenschaft unter gleichzeitiger Übernahme von je 25 Geschäftsanteilen neu beigetreten, und zwar durch vorgedruckte Erklärungen vom 1. Juni 1973, die nach den Registerakten (GnR b 213 AG Bielefeld Bl. 67, 68), die schon vor dem Landgericht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, folgenden Satz enthielten: ”Die Mitglieder sind verpflichtet, die in dem Statut der Genossenschaft bestimmten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil und die zur Befriedigung ihrer Gläubiger erforderlichen Nachschüsse bis zu der im Statut festgesetzten Haftsumme nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu leisten.” Form und Wortlaut dieser Erklärungen genügten den damals geltenden Vorschriften sowohl des § 15 Abs. 1 und des § 137 Abs. 1 als auch des § 131 a GenG.
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Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, berührt es die Gültigkeit der Erklärungen nicht, daß sie abgegeben und die entsprechenden Eintragungen in die Liste der Genossen vorgenommen worden sind, ehe die Satzungsänderung, die eine Beteiligung mit 25 Geschäftsanteilen zur Pflicht machte und damit erstmals auch zuließ, durch Eintragung in das Genossenschaftsregister wirksam geworden war. Denn das schließt eine interne Bindung schon vor der Eintragung nicht aus (vgl. BFH, Urt. v. 8. 3. 63 - III 58/60 U,
NJW 1963, 1520). Der Beitritt unter Übernahme weiterer Geschäftsanteile erfolgte im Hinblick auf die bereits beschlossene Satzungsänderung und in Erwartung ihres Inkrafttretens. Spätestens mit der Eintragung der Satzungsänderung ist er auch nach außen voll wirksam geworden.
b)	Die Kläger zu 1, 5, 7 bis 11 und 14 a haben im Anschluß an den Satzungsänderungsbeschluß vom 20. März 1973 schriftlich erklärt, sie wollten "mit 20 weiteren, also insgesamt 25 Geschäftsanteilen beteiligt sein”. Der zu a) wiedergegebene Zusatz auf den Beitrittsurkunden der Kläger zu 3 und 4 fehlt hier. Form, notwendiger Inhalt und dementsprechende Verbindlichkeit der Erklärung sind nach dem zur Zeit ihrer Abgabe geltenden Recht zu beurteilen. Nach § 131 a GenG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1933 (RGBl I 1089) mußten erstmalige Beitrittserklärungen nicht nur, wie früher, zu einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht (§ 120 GenG a. F.), sondern auch zu einer solchen mit beschränkter Haftpflicht einen ausdrücklichen Hinweis auf die satzungsmäßigen Einzahlungspflichten und die gesetz- und satzungsmäßige Pflicht zur Leistung von Nachschüssen bis zu der festgesetzten Haftsumme enthalten, wie ihn hier die Beitrittsurkunden der Kläger zu 3 und 4 aufweisen. Dagegen war für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen im Gegensatz zur heutigen Regelung des § 15 b Abs. 1 Satz 2 GenG, die auf § 15 a GenG n. F. Bezug nimmt, ein entsprechender Hinweis
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nicht ausdrücklich vorgeschrieben. § 137 Abs. 1 GenG a. F. verlangte lediglich, wie heute § 15 b Abs. 1 Satz 1 GenG n. F., eine schriftliche und unbedingte Übernahmeerklärung. ”Im übrigen” erklärte § 137 Abs. 4 GenG a. F. die Vorschriften des § 15 über den Erstbeitritt für entsprechend anwendbar. Dafür, daß sich diese Verweisung auch auf die in §§ 120, 131 a GenG a. F. geforderte ausdrückliche Bemerkung über die Einzahlungs- und Nachschußpflichten erstrecken sollte, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Demgemäß ging die überwiegende, von der Praxis anscheinend weitgehend übernommene Auffassung dahin, daß eine solche Bemerkung bei Übernahme weiterer Geschäftsanteile nicht geboten sei (so eine von Weidmüller wiedergegebene Stellungnahme des Reichsministers der Justiz,
 BlfG 1934, 307; KG JW 1935, 134; Meyer/Meulenbergh, GenG 11. Aufl. § 137 Anm. 2).
Demgegenüber vertrat allerdings Paulick (Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, 1956, § 17 II 1 b S. 174 f) den Standpunkt, die Übernahme weiterer Geschäftsanteile entspreche, obwohl sie die Mitgliedschaft nicht vervielfache, ihrem Wesen nach der Beitrittserklärung nach §15 GenG und müsse ebenso wie diese die in § 131 a GenG a. F. vorgeschriebene ausdrückliche Bemerkung enthalten, anderenfalls sie unheilbar nichtig sei. Aber wenn sich auch der Erwerb zusätzlicher Anteile weitgehend in gleicher Weise wie der Erwerb der Mitgliedschaft selbst vollzieht, so daß der Gesetzgeber hier mit einer gewissen Berechtigung neuerdings ebenfalls von einer "Beitrittserklärung” sprechen kann (§ 15 b Abs. 1 GenG n. F.), liegt doch ein wesentlicher Unterschied zu dem Ersterwerb darin, daß der Übernehmer weiterer Anteile bereits in mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen zur Genossenschaft steht. Von ihm ist daher im allgemeinen zu erwarten, daß ihm durch seinen ständigen Verkehr mit der Genossenschaft, die Teilnahme an Generalversammlungen, insbesondere auch in Verbindung mit einer Satzungsänderung, wie sie hier infrage steht,
 
oder ihm laufend übermittelte Nachrichten eher als einem neu eintretenden Mitglied die mit einer Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten bereits vertraut geworden sind. Infolgedessen konnte der Gesetzgeber der Novelle von 1933 der Ansicht sein, ein Genosse, der weitere Geschäftsanteile übernimmt, bedürfe nicht in gleichem Maße wie ein Ersterwerber eines warnenden Hinweises auf die mit seiner Erklärung verbundenen finanziellen Verpflichtungen (KG aaO). Daß der Gesetzgeber von 1973 mit der Neufassung des § 15 b GenG einen anderen Standpunkt zu dem Ausdruck gebracht hat, bedeutet eine rechtspolitische Entscheidung, die nicht ohne weiteres auch für die abweichende frühere Gesetzesfassung als gewollt unterstellt werden kann.
Die vorstehend wiedergegebenen Beteiligungserklärungen waren daher gültig.
c) Demnach sind die Revisionen der Kläger zu 1, 3 bis 5, 7 bis 11 und 14 a zurückzuweisen.
3. Die Kläger zu 2, 6, 15 und 16 haben eine schriftliche Erklärung, sich mit weiteren 20 (oder 24) Geschäftsanteilen beteiligen zu wollen, nicht abgegeben. Sie haben diese Anteile daher nicht erworben. Gleichwohl hält das Berufungsgericht diese Mitglieder in gleicher Weise wie diejenigen, die insgesamt 25 Anteile übernommen haben, für nachschußpflichtig. In diesem Punkt hat die Revision Erfolg.
a) Wie sie zutreffend vermerkt, koppelt die Satzung der GerneinSchuldnerin in § 40 die Haftsumme an den einzelnen Geschäftsanteil; sie macht damit die Höhe der Haftung von der Anzahl der von einem Mitglied übernommenen Anteile abhängig. Die von der Revisionserwiderung vertretene Auslegung, schon die Verpflichtung zur Übernahme
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weiterer Geschäftsanteile solle unmittelbar die entsprechend erhöhte Nachschußpflicht auslösen, ist mit der Fassung der Bestimmung und der Tatsache, daß auch das Gesetz als Regel einen Zusammenhang zwischen der Zahl der von einem Genossen erworbenen Geschäftsanteile und der Höhe der Haftsumme vorsieht (vgl. § 135 GenG a. F., §121 Satz 1 GenG n. F.), unvereinbar. Eine gewollte Abweichung von dieser Regel hätte in der Satzung deutlich zu dem Ausdruck kommen müssen; das ist nicht geschehen.
b) Infolgedessen fehlt für diejenigen Kläger, die ihrer Pflicht zur Zeichnung zusätzlicher Geschäftsanteile bis zur Konkurseröffnung nicht nachgekommen waren, die wesentliche Voraussetzung für eine an diese Anteile geknüpfte Erhöhung der Haftsumme. Die nach der Satzung für alle Mitglieder bestehende Rechtspflicht zur Zeichnung der Anteile kann deren tatsächlichen Erwerb als Grundlage für die höhere Haftung nicht ersetzen. Denn diese Verpflichtung ist durch die Konkurseröffnung und die damit verbundene Auflösung der Genossenschaft (§ 101 GenG) hinfällig geworden.
Der Geschäftsanteil eines Genossen als der Höchstbetrag, bis zu dem er sich mit Einlagen beteiligen kann (§7 GenG), und die Einzahlungen auf ihn sind ihrer Rechtsnatur und Zweckbestimmung nach auf einen lebenden Geschäftsbetrieb bezogen (RGZ 73, 410 ff). Sie dienen in erster Linie dazu, die Genossenschaft mit flüssigen Mitteln auszustatten (BGHZ 15, 66, 70) und können für die Bildung von Geschäftsguthaben und die Verteilung von Gewinn und Verlust (§ 19 GenG) oder eines Liquidationserlöses (§91 GenG) von Bedeutung sein. Dasselbe gilt für die Übernahme weiterer Geschäftsanteile. Sie begründet zwar keine mehrfache Mitgliedschaft, erweitert aber die vermögensmäßige Beteiligung mit den dazu gehörigen Rechten und Pflichten (RGZ 125, 196, 201). Für eine solche
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Erweiterung ist nach Auflösung der Genossenschaft kein Raum mehr. Die Übernahme weiterer Anteile würde ebenso wie der Erstbeitritt dem Mitglied im wesentlichen nur noch neue Bindungen auferlegen und - bei Koppelung von Haftsumme und Geschäftsanteil - vor allem auch seine Nachschußpflicht erhöhen, wogegen die Genossenschaft ihrerseits außerstande wäre, ihm die seiner erweiterten Beteiligung voll entsprechende rechtliche und wirtschaftliche Stellung zu verschaffen. Infolgedessen ist einem Beteiligungserwerb, gleichviel ob er durch die Satzung vorgeschrieben ist oder nicht, mit der Auflösung der Genossenschaft die Grundlage entzogen. Mit Recht hat deshalb das Reichsgericht die Auffassung vertreten, im Liquidationsstadium sei eine Erweiterung der genossenschaftlichen Beteiligung nicht mehr zu fordern (RGZ 125, 196,
 200 ff; 117, 116, 119 ff; ebenso Müller aaO § 7 a Anm. 37; Lang/Weidmüller aaO § 87 Anm. 1; unklar ders. § 105 Anm. 3).
Diesem Gedanken trägt auch die gesetzliche Regelung in der Fassung der Novelle vom 9. Oktober 1973 Rechnung. Im Unterschied zu dem bisherigen Recht, das nach der Auflösung der Genossenschaft eine Erhöhung der Haftsumme überhaupt nicht und eine Erhöhung des Geschäftsanteils nur begrenzt unter erschwerten förmlichen und sachlichen Voraussetzungen zuließ (§ 87 a, § 139 a i. d. F. v. 20. 7. 1933), sind nunmehr beide Maßnahmen im Stadium der Abwicklung unzulässig (§ 87 b GenG n. F.). Statt dessen kann nach § 87 a n. F. die Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit zur Deckung eines Fehlbetrages die Einforderung auch solcher Einzahlungen auf den Geschäftsanteil beschließen, die im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht fällig und deshalb zunächst nicht mehr geschuldet waren (vgl. RGZ 73, 410, 412; Meyer/ Meulenbergh aaO § 87 Anm. 3). Reichen diese Einzahlungen nicht aus, so können die Genossen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile bis zu dem Gesamtbetrag der Anteile
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eines jeden von ihnen zu weiteren Zahlungen herangezogen werden, soweit es zur Deckung des Fehlbetrags erforderlich ist und sofern die Bilanz auf diese Weise ausgeglichen werden kann. Bei Feststellung des Verhältnisses der Geschäftsanteile und ihres Gesamtbetrags gelten als Anteile eines Genossen auch diejenigen, die er entgegen den Bestimmungen des Statuts über eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernommen hat. Der Gesetzgeber geht also in Übereinstimmung mit dem erwähnten RechtsStandpunkt des Reichsgerichts davon aus, daß Genossen, die im Widerspruch zur Satzung eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernommen haben, nach der Auflösung der Genossenschaft auf eine solche Beteiligung grundsätzlich nichts mehr zu leisten brauchen. Nur zur Abwendung des Konkurses soll die Generalversammlung mit satzungsändernder Mehrheit etwas anderes bestimmen können. Ist dagegen der Konkurs bereits eingetreten, so dürfen Einzahlungen auf noch nicht übernommene Pflichtanteile nicht mehr eingefordert werden. Es wäre sinnwidrig, von einem Genossen trotzdem noch die Zeichnung solcher Anteile zu verlangen.
c)	Ist demnach für die Kläger zu 2, 6, 15 und 16 die Pflicht zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile mit der Konkurseröffnung entfallen, so können sie auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes gleichwohl für verpflichtet angesehen werden, Nachschüsse in einer diesen Anteilen entsprechenden Höhe zur Konkursmasse zu leisten. Zwar beruht für die Gläubiger einer Genossenschaft deren Kreditwürdigkeit vor allem auch auf der Nachschußpflicht der Mitglieder, sofern sie nicht nach § 6 Nr. 3 GenG n. F. durch die Satzung ausgeschlossen ist. Wie die Revision aber zutreffend ausführt, wird ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand nicht schon dadurch geschaffen, daß die im Genossenschaftsregister eingetragene Satzung eine Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen vorschreibt, sondern erst mit der Eintragung der
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zusätzlichen Beteiligungen in die Liste der Genossen (§ 15 b Abs. 3 GenG n. F.); erst diese bildet zusammen mit dem Statut die entscheidende Vertrauensgrundlage für die Gläubiger (vgl. auch Urt. d. Sen. v. 11. 3. 76 -II ZR 127/74, MDR 1976, 737 = WM 1976, 475). Solange die Übernahme weiterer Anteile nicht erklärt und in die Liste der Genossen eingetragen ist, kann sich ein Gläubiger nicht auf eine mit der Übernahme verbundene Erweiterung der Nachschußpflicht verlassen. Er muß vielmehr mit der Möglichkeit rechnen, daß Anteilserwerb und Erhöhung der Haftsumme infolge Auflösung der Genossenschaft unterbleiben.
d)	Der vom Berufungsgericht weiter herangezogene Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Genossen kann hier ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Kläger, die schon 25 Geschäftsanteile erworben haben, befinden sich, wie ausgeführt, in einer grundsätzlich anderen Lage als diejenigen, die bei Konkurseröffnung eine geringere Zahl von Anteilen innehatten. An eine Inanspruchnahme auch dieser Mitglieder, etwa aus dem Gedanken der genossenschaftlichen Treuepflicht, wäre allenfalls dann zu denken gewesen, wenn der Ausfall der von ihnen bei pflichtgemäßer Anteilsübernahme geschuldeten Nachschüsse dazu führen würde, daß die satzungstreuen Genossen höhere Nachschüsse leisten müßten.
Das ist jedoch nicht der Fall, da der Beklagte ohnehin alle Genossen auf Zahlung der vollen Haftsumme in Anspruch nimmt.
e)	Ob gegen solche Genossen, die bei Auflösung der Genossenschaft mit der Übernahme von Pflichtanteilen im Verzug sind, nach § 286 BGB Schadensersatzansprüche in Höhe der sonst geschuldeten Nachschüsse in Betracht kommen können (vgl. Müller aaO § 7 a Anm. 37 m. w. N.), kann dahingestellt bleiben. Denn es ist nicht vorgetragen, daß der Vorstand diejenigen Kläger, die noch nicht alle Pflichtanteile gezeichnet haben, bis zur Konkurseröffnung gemäß
§ 284 BGB in Verzug gesetzt habe.
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f)	In Übereinstimmung mit dem Landgericht sind hiernach die Anträge der Kläger zu 2 und 6 insoweit, als die vollstreckbare Vorschußberechnung ihnen gegenüber 1.000 DM übersteigt, und die Anträge der Kläger zu 15 und 16 insoweit, als sie mehr als je 5.000 DM vorschießen sollen, für begründet zu erachten.
g)	Die weitergehenden Revisionen der Kläger zu 2 und 6 sind zurückzuweisen, da der Beklagte sie als Inhaber je eines Geschäftsanteils in Höhe der darauf entfallenden Nachschüsse nach § 106 GenG in Anspruch nehmen durfte.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die vom Kläger zu 2 erklärte Aufrechnung mit einer Lohnforderung nicht durchgreifen lassen. Nach überwiegender Meinung gilt § 105 Abs. 5 GenG, der eine Aufrechnung gegen Nachschüsse, die nach der Schlußverteilung zu leisten sind, begrenzt zuläßt, nicht für die nach § 106 GenG eingeforderten Vorschüsse, weil diese nach dem Zweck des Gesetzes der Konkursmasse unverkürzt zufließen sollen (RGZ 88, 47 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung; Parisius/Crüger/Crecelius/Citron, GenG, 12. Aufl. § 105 Anm. 25; Lang/Weidmüller aaO § 105 Anm. 8; Mentzel/Kuhn, KO 8. Aufl. § 55 Anm. 14). Hiergegen führen zwar Meyer/Meulenbergh aaO § 105 Anm. 8 an, auch Vorschüsse hätten als Nachschüsse im Sinne von § 105 Abs. 5 GenG zu gelten. Sie halten jedoch die Aufrechnung ebenfalls nicht schon im Vorschußverfahren, sondern erst im Anschluß an die Nachschußberechnung (§ 114 GenG) für zulässig. Daß eine solche bereits stattgefunden habe, ist hier nicht vorgetragen. Nach beiden Auffassungen kann daher
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der Kläger zu 2 zur Zeit nicht aufrechnen. Das gilt unabhängig von der mit der Revision erwähnten Möglichkeit, es könnte sich bei der Lohnforderung des Klägers zu 2 ganz oder überwiegend um eine Masseschuld (§ 59 KO) handeln.
Stimpel	Dr.	Schulze	Fleck
 Dr. Bauer
 Dr. Skibbe