Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Dr0 Nörr, Dr0 Bukow und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3o November 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0 Daran können auch die Angriffe der Revision nichts ändern, die geltend macht, daß es eine Heilung einer Obliegenheitsverletzung nicht gebe0 Denn es kommt hier nicht darauf an, ob und unter welchen Umständen eine Qbliegen-heitsverletzung geheilt werden kann, weil es nach den fehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Obliegenheitsverletzung des Versicherten überhaupt noch nicht gekommen isto Solange die Einheit von Zeit und Ort bei natürlicher Betrachtungsweise gewahrt ist, kann das Verhalten des Versicherten hinsichtlich der Erfüllung oder Verletzung der Aufklärungspflicht nur einheitlich beurteilt.werdeno las ist ganz offensichtliche wenn ein Versicherungsagent die Schadenanzeige des Versicherungsnehmers nach dessen Angaben ausfüllt0 Macht der Versicherungsnehmer dabei zunächst falsche Angaben, berichtigt er diese aber im weiteren'Verlauf der Verhandlung, möglicherweise auf G-rund entsprechender Vorhaltungen des Agenten, so wird niemand in der schließlich richtig abgegebenen Schadenanzeige eine Obliegenheitsverletzung erblicken <> Entsprechend ist hier in der Wegnahme der Tierhaare, der vorübergehenden Entfernung von der Unfallstelle, unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung dieses Verhaltens, und dem sich anschließenden Eingeständnis des Versicherten bei natürlicher Betrachtungs- IIIo Fehlt es danach schon objektiv an einer Verletzung der Aufklärungspflicht, so kann dahingestellt bleiben, ob der Versicherte die von seinem Bruder abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung und die ihm darin als Mitversichertem auferlegte Aufklärungspflicht gekannt hatc Es können daher die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine solche Kenntnis und damit ein vorsätzliches Handeln des Versicherten verneint hat, ebenso wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen0 IVo Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich eine Öbliegenheitsverletzung des Versicherten auch insoweit verneint, ais dieser nach Ansicht der Beklagten den Kläger über sein Verhalten nach dem Unfall nicht unterrichtet habe und deshalb für die in dieser Hinsicht unvollständige Unfall-
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
30o November 1967 Heil 3
Justizhauptsekreta als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der RiHlll^lB^ und VB^banken-Versicherungs-ÄG-, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Gottfried M fll Straße flB -
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br0
gegen
den Landwirt Friedrich
Nro
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Brc
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Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Dr0 Nörr, Dr0 Bukow und Stimpel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3o November 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0
Von Rechts wegen
Der Kläger ist für seinen landwirtschaftlichen Betrieb bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert0 Der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche Haftpflicht der im Betrieb beschäftigten Personen aus ihren dienstlichen V e rr i c ht unge n o
Auf dem Hof des Klägers ist sein Bruder Albrecht als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig* Er trieb am frühen Morgen des 11 * Oktober 1962 eine Herde von 8 Kühen, die dem Kläger gehörten, von der Weide auf den Hof* Auf dem Wege dorthin lief die Herde etwa 100 m auf einer Landstraße 20 Ordnung* Ein entgegenkommender Kraftradfahrer fuhr, da infolge starken Nebels nur eine Sicht von 20 m war, gegen eine Kuh, stürzte und verstarb noch an der Unfallstelle an den erlittenen Verletzungen*
Der Kläger begehrt, die Verpflichtung der Beklagten
festzustellen, seinem Bruder wegen des Unfalls am 110 Oktober 1962 Versicherungsschutz zu gewähren«, Die Beklagte lehnt gegenüber dem Bruder des Klägers - dem Versicherten -jede Leistung ab, weil dieser seine Aufklärungspflicht verletzt habe-,
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegebeno Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage» Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
Ent sehe idungsgründej_
Io Nach Ansicht der Revision unterliegt das Berufungsurteil ohne sachliche Prüfung der Aufhebung, weil die Aussage des vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen Albrecht Njm, des Versicherten, weder protokolliert noch im Urteil gesondert wiedergegeben sei»
Die Rüge ist unbegründete
Die Aussage eines vernommenen Zeugen ist nach § 160 AbSo 2 Nr0 3 ZPO durch Aufnahme in das Protokoll festzustel-len0 Die Aussage des Zeugen braucht jedoch nach § 161 ZPO nicht im Protokoll festgestellt zu werden, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Urteil der Berufung nicht unterliegto In diesem - hier vorliegenden -Pall ist der wesentliche Inhalt der Aussage in das Urteil aufzunehmen (§ 313 AbSo 1 Nr» 3 ZP0)o Das ist hier ordnungsgemäß am Schluß des Tatbestandes geschehen, was die Revision übersehen hato Ein Mangel im Tatbestand, der zwar keinen absoluten Revisionsgrund (§ 551 ZPO) bildet, aber zur Aufhebung des darauf beruhenden Urteils {§ 549 ZPO)
führt, ist daher nicht gegeben
II o Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zugrundeo Der Kläger macht den Anspruch seines Bruders auf Versicherungsschutz geltend, da die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht (§ 7 Nr0 1 Satz 2 AHB)0
Nach § 5 Nro 3 Satz 1 AHB hat der Versicherungsnehmer alles zu tun, war zur Klarstellung des Schadenfalls diente Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer nach § 6 Satz 1 AHB von der Verpflichtung zur Zahlung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte Diese Bestimmungen finden gemäß § 7 Nr0 1 Satz 1 AHB auf die mitversicherten Personen sinngemäße Anwendung»
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging der Versicherte, nachdem der von ihm herbeigerufene Arzt den Tod des verunglückten Motorradfahrers festgestellt hatte, auf den nur wenige Meter von der Unfallstelle entfernten Hof seines Bruders» Die danach eingetroffenen Polizeibeamten konnten sich die Unfallursache zunächst nicht erklären, entdeckten dann aber an der vorderen Verkleidung des Kraftrades Tierhaare und vermuteten, daß ein Hund gegen das Motorrad gelaufen seio Während sie einen in der Nähe wohnenden Hundehalter überprüften, begab sich der Versicherte wieder zur Unfallstelle, entfernte die Tierhaare - es handelte sich um Haare der angefahrenen Kuh - und kehrte alsdann auf den Hof zurück» Als er dort von den Polizeibeamten zur Rede gestellt wurde, räumte er ein, die Tierhaare entfernt zu haben, und schilderte nunmehr wahrheitsgemäß den Hergang des Unfalls»
Dieses Verhalten des Versicherten hat das Berufungsgericht rechtlich dahin gewürdigt, daß er sein anfängliches Pehlverhalten rechtzeitig berichtigt habe«, Denn er habe zu einer Zeit, als die Besichtigung der Unfallstelle noch nicht abgeschlossen gewesen sei, seine Beteiligung an dem Unfall zugegeben und die Polizeibeamten in den Stand gesetzt, den Unfall so aufzunehmen, wie sie es getan hätten, wenn sie sofort nach ihrem Eintreffen an der Unfallstelle über Ursache und Verlauf des Unfalls unterrichtet worden wären0 Die anfängliche Verletzung der Aufklärungspflicht sei durch das folgende Verhalten des Versicherten geheilt wordene Der Zweck des § 6 AHB, den Versicherten zu einer möglichst erschöpfenden Aufklärung anzuhalten, sei noch erreicht, wenn dex* Versicherte die AufklärungsObliegenheit zunächst verletze, er dann aber, bevor seine Verletzungshandlung - gleichviel, ob sie in einem positiven 'fun oder Unterlassen bestanden habe - sich habe auswirken können, die ihm obliegenden Schritte zur Aufklärung vorgenommen und dadurch den gleichen Zustand geschaffen habe, der bei rechtzeitiger Erfüllung der'Obliegenheit bestanden hätte0 Das Berufungsgericht hält danach eine Verletzung der Aufklärungspflicht objektiv nicht für gegeben,.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen«,
Daran können auch die Angriffe der Revision nichts ändern, die geltend macht, daß es eine Heilung einer Obliegenheitsverletzung nicht gebe0 Denn es kommt hier nicht darauf an, ob und unter welchen Umständen eine Qbliegen-heitsverletzung geheilt werden kann, weil es nach den fehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Obliegenheitsverletzung des Versicherten überhaupt noch nicht gekommen isto Solange die Einheit von Zeit und Ort bei natürlicher Betrachtungsweise gewahrt ist,
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kann das Verhalten des Versicherten hinsichtlich der Erfüllung oder Verletzung der Aufklärungspflicht nur einheitlich beurteilt.werdeno las ist ganz offensichtliche wenn ein Versicherungsagent die Schadenanzeige des Versicherungsnehmers nach dessen Angaben ausfüllt0 Macht der Versicherungsnehmer dabei zunächst falsche Angaben, berichtigt er diese aber im weiteren'Verlauf der Verhandlung, möglicherweise auf G-rund entsprechender Vorhaltungen des Agenten, so wird niemand in der schließlich richtig abgegebenen Schadenanzeige eine Obliegenheitsverletzung erblicken <> Entsprechend ist hier in der Wegnahme der Tierhaare, der vorübergehenden Entfernung von der Unfallstelle, unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung dieses Verhaltens, und dem sich anschließenden Eingeständnis des Versicherten bei natürlicher Betrachtungs-
weise ein einheitlicher Vorgang zu sehen, der dem Versicherer ein richtiges und vollständiges Bild über Ursache und Verlauf des Unfalls vermittelt und deshalb keine Obliegenheitsverletzung darstellt»
IIIo Fehlt es danach schon objektiv an einer Verletzung der Aufklärungspflicht, so kann dahingestellt bleiben, ob der Versicherte die von seinem Bruder abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung und die ihm darin als Mitversichertem auferlegte Aufklärungspflicht gekannt hatc Es können daher die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine solche Kenntnis und damit ein vorsätzliches Handeln des Versicherten verneint hat, ebenso wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen0
IVo Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich eine Öbliegenheitsverletzung des Versicherten auch insoweit verneint, ais dieser nach Ansicht der Beklagten den Kläger über sein Verhalten nach dem Unfall nicht unterrichtet habe und deshalb für die in dieser Hinsicht unvollständige Unfall-
Schilderung in der vom Kläger erstatteten Schadenanzeige verantwortlich seit. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Versicherten nach dem Unfall habe das eigentliche Unfallgeschehen nicht betroffen und sei darum in der Schadenanzeige nicht anzugeben gewesen,, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Verhalten des Versicherten nach dem Unfall nicht nur haftpflichtrechtlich sondern, wie dargelegt, auch versicherungsrechtlich ohne Bedeutung gewesen ist*
V* Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen*
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs* 1 ZPO der Beklagten zur Last*
DroPischer Dr*Kuhn DrJförr Dr*Bukov/ Stimpel