Verpflichtet sich der geschäftsführende Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft, Einnahmen aus anderweitiger Tätigkeit jeder Art zu einem Teil an die Gesellschaft, die für einen Zeitraum von 30 Jahren eingegangen ist, abzuführen, so ist eine solche Vereinbarung gemäß § 138 BGB nichtig. Y/eiter wurde bestimmt, daß Einkünfte des Beklagten aus anderweitiger Tätigkeit jeder Art. als Einkünfte der Firma gelten, soweit sie einen für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten angemessenen Betrag überschreiten; dabei wurde in diesem Vertrag zur Zeit ein Betrag von 600 DM monatlich als angemessen erklärt« Dezember 1952 anlehnt, ist hinsichtlich der Einlagen der persönlich ' haftenden Gesellschafter nicht mehr bestimmt, daß der Beklagte auch seine Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringt. Januar 1959 auf- ; gelöst worden ist, hat der Kläger seinen Klagantrag neu gefaßt und nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7.350 DM nebst Zinsen an die Liquidations-’ geoellochaft verlangt. Januar 1955, weil dieses Abkommen die wirtschaftliche und persönliche Freiheit des Beklagten nicht in unzulässiger Weise beschränkt habe. Denn in einem Gesellschaftsvertrag könne sich ein Gesellschafter verpflichten, seine volle Arbeitskraft für das Gesellschaf t sunt ernehmen einzusetzen. Gegenüber einer solchen zulässigen Verpflichtung stelle das Abkommen eine für den Beklagten weniger einschneidende Regelung dar, weil sie ihm den Einsatz seiner Arbeitskraft außerhalb des Unternehmens gestatte und ihm lediglich die Abführung eines Teils der von ihm erzielten .Einkünfte auferlege. Die Verpflichtung eines Gesellschafters zu dem Einsatz seiner, vollen Arbeitskraft für das.gemeinsame Unternehmen wird in ihrem Inhalt und in ihrem Umfang durch die Besonderheiten der jeweils Er darf in einem solchen Pall die Interessen der Gesellschaft nicht durch einen anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft hintanstellen und dadurch verletzen. Es mag nun allerdings sein, daß in zahlreichen Fällen die Gesellschafter davon ausgehen und mit Recht davon ausgehen, daß es mit Rücksicht auf den Umfang und die; Bedeutung ihres gemeinsamen Unternehmens unumgänglich ist, daß der verpflichtete Gesellschafter seine ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung stellen muß, daß also eine sachgerechte Leitung und Führung des gemeinsamen Unternehmens nur möglich ist, wenn der gescKäftsführende Gesellschafter sich lediglich seinen Geschäftsführungsaufgaben widmet und sich nicht auch noch sonstigen Arbeiten außerhalb der Gesellschaft zuwendet. Vielfach werden die Verhältnisse auch so liegen, daß der geschäfts-.führende Gesellschafter in seiner Arbeitskraft durch die Gcschäftsführungsaufgaben in der Gesellschaft nicht voll ausgclastet wird und daß er neben der Geschäftsführung npeh Zeit und Gelegenheit hat, andere Arbeiten auszuführen und zu erledigen. In einem Fall dieser Art geht es nicht an, den geschäftsführenden Gesellschafter durch den Gecellschaftsvertrag zu verpflichten, eine anderweitige ‘Tätigkeit neben der Geschäftsführung - anders ist das. Bas würde auf eine Verpflichtung zu dem Nichtstun trotz der Möglichkeit einer sinnvollen Beschäftigung hinauslaufen, die sich mit der Würde des Menschen nicht vereinbaren läßt und deshalb gegen die guten Sitten verstößt. Hat ein geschäftsführender Gesellschafter seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, so kann er durch den Gesellschaftsvertrag -oder durch sonstige Abmachungen nicht verpflichtet werden, in der ihm verbleibenden freien Zeit keiner anderweitigen Tätigkeit nachzugehen. 2. Angesichts dieser Beurteilung erhebt sich die Frage, ob es sich mit unseren sittlichen Auffassungen von der Würde und Freiheit eines Menschen vereinbaren läßt, wenn sich ein Gesellschafter verpflichtet, seine Einkünfte aus jeder anderen Tätigkeit, die mit dem Gesellschaftsunternehmen nichts zu tun hat, ganz oder teilweise an die Gesellschaft abzuführen. Er kann auch nicht mittelbar dadurch beeinträchtigt werden, daß der betreffende Gesellschafter eine umfassende Verpflichtung übernimmt, einen anderen an den Erträgnissen seiner sonstigen Arbeit teilnehmcn zu lassen. 3. Nach den Darlegungen des Beklagten war er durch seine Geschäftsführungsaufgaben in der Gesellschaft nicht voll ausgelastet. nuar 1953 nicht eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt und daß deshalb die Kommanditisten am Abschluß dieses Abkommens nicht beteiligt zu werden brauchten. Entscheidend ist insofern, welchen Inhalt und welche Bedeutung die in diesem Abkommen begründete Befugnis des Beklagten hat, über den Einsatz der Mittel der Birma und ihr etwaiges Productions- und Arbeiteprogramm nach eigenem Gutdünken zu entscheiden. Wenn für den Beklagten damit ein Recht begründet sein sollte - einige Behauptungen des Klägers in den Tatsacheninstanzen gehen in diese Richtung - , das über die ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis hinausgeht, dann würde das Abkommen vom 25. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages würde das genannte Abkommen namentlich dann zu dem Gegenstand haben, wenn der Beklagte durch dieses Abkommen das Recht erhalten sollte, auch im kaufmännischen Bereich Geschäftsführungsaufgaben wahrzunehmen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja BGB § 138 B h Verpflichtet sich der geschäftsführende Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft, Einnahmen aus anderweitiger Tätigkeit jeder Art zu einem Teil an die Gesellschaft, die für einen Zeitraum von 30 Jahren eingegangen ist, abzuführen, so ist eine solche Vereinbarung gemäß § 138 BGB nichtig. BGH, ürt. v. 12. Juli 1962 - II ZR 13/61 OLG Düsseldorf LG Wuppertal II_ZR_13/61 Verkündet an 12. Juli 1962 Schorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Harnen des Volkes In dem Rechtsstreit des Diplomingenieurs P E , VT -R. , I d K 42, Beklagten und Revisionsklägers -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Dr. E A H , R , L ,str. 21, Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 12. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nactelski und der Bundecrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Reinicko und Dr. Bukow ' für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil . des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. November i960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2- Tatbestand: : Die Parteien gründeten im Jahre 1951 ein Unternehmen, das sieh mit der Herstellung und dem Vertrieb von technischen Geräten und Anlagen befaßt. Der Kläger übernahm die Finanzierung des Unternehmens, während der Beklagte im wesentlichen seine Arbeitskraft in das Unternehmen einbrachte. Im Dezember 1952 nahmen sie den Bruder des Klägers und einen weiteren Gesellschafter namens E\ H als Kommanditisten in das Unternehmen auf. Zugleich schlossen diese vier Gesellschafter unter dem 25. Dezember 1952 einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. In diesem wurden die beiden Kommanditanteile auf je 1.000 DM festgesetzt, während für die Bestimmung der Kapitalanteile der beiden persönlich haftenden Gesellschafter die Abschlußbilanz per 51. Dezember 1952 für maßgeblich erklärt wurde. Außerdem hatte der Beklagte seine Arbeitskraft in diese Gesellschaft einzubringen. Die Geschäftsführung in der Gesellschaft wurde zwischen den Parteien in der Y/eise aufgeteilt, daß der Kläger den kaufmännischen, der Beklagte den technischen Teil wahrzunehmen hatte. Weiter war bestimmt, daß ein jeder der persönlich haftenden Gesellschafter eine irgendwie geartete Tätigkeit oder Beteiligung bei anderen Unternehmungen ähnlicher Art nur mit Zustimmung des anderen persönlich haftenden Gesellschafters aufnehmen dürfe. Am 25. Januar 1953 schlossen die Parteien einen weiteren schriftlichen Vertrag. In diesem Vertrag wurde dem Beklagten da3 Recht eingeräumt, über den Einsatz der Mittel der Firma und ihr etwaiges Produktions- und Arbeitsprogramm nach eigenem Gutdünken zu entscheiden. Y/eiter wurde bestimmt, daß Einkünfte des Beklagten aus anderweitiger Tätigkeit jeder Art. als Einkünfte der Firma gelten, soweit sie einen für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten angemessenen Betrag überschreiten; dabei wurde in diesem Vertrag zur Zeit ein Betrag von 600 DM monatlich als angemessen erklärt« Zum 31. Dezember 1953 schied der Kommanditist E' H' aus der Gesellschaft aus. Es wurde daraufhin vom Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1954 ein neuer Gesellschaftsvertrag entworfen, der auch vom Beklagten unterschrieben worden ist. In diesem Vertrag, der sich in seinem Wortlaut eng an den Vertrag vom 23. Dezember 1952 anlehnt, ist hinsichtlich der Einlagen der persönlich ' haftenden Gesellschafter nicht mehr bestimmt, daß der Beklagte auch seine Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringt. Andererseits ist die Bestimmung über die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit und Beteiligung bei Unternehmungen ähnlicher Art wörtlich aus dem Vertrag vom 23. Dezember 1952 übernommen .worden, über den Inhalt der Vereinbarung vom 25. Januar 1953 besagt dar neue Ge-sellschaftsvertrag nichts. Im April 19l54 übernahm der Beklagte neben seiner Tätigkeit in der Firma eine Lehrtätigkeit an der Maschinenbauschule in Wuppertal, für die er monatlich etwa 1.100 DM erhielt. Der Kläger möchte mit der Klage diese Einkünfte untei Hinweis auf das Abkommen vom 25. Januar 1953 für das Unternehmen erfassen und heranziehen. Nachdem im Verlauf des Berufungsverfahrens die Gesellschaft durch Vergleich vom 13. Januar 1959 auf- ; gelöst worden ist, hat der Kläger seinen Klagantrag neu gefaßt und nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7.350 DM nebst Zinsen an die Liquidations-’ geoellochaft verlangt. Dabei hat der Kläger mit Rücksicht auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten einen Betrag -4- von monatlich 750 DM als angemessen für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Beklagten zugrunde gelegt. Der Beklagte hält dieses Zahlungshegehren aus verschiedenen Rechtsgründen für unbegründet. Namentlich ist er der Meinung, daß dieser Vertrag gegen die guten Sitten verstoße und deshalb unwirksam sei. Das Oberlandesgericht hat der Zahlungsklage statt-gegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abwcisungoantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht verneint die Sittenwidrigkeit des Abkommens vom 25. Januar 1955, weil dieses Abkommen die wirtschaftliche und persönliche Freiheit des Beklagten nicht in unzulässiger Weise beschränkt habe. Denn in einem Gesellschaftsvertrag könne sich ein Gesellschafter verpflichten, seine volle Arbeitskraft für das Gesellschaf t sunt ernehmen einzusetzen. Gegenüber einer solchen zulässigen Verpflichtung stelle das Abkommen eine für den Beklagten weniger einschneidende Regelung dar, weil sie ihm den Einsatz seiner Arbeitskraft außerhalb des Unternehmens gestatte und ihm lediglich die Abführung eines Teils der von ihm erzielten .Einkünfte auferlege. Der Revision ist zuzugeben* daß diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. 1. Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts unterliegt grundsätzlichen Bedenken. Die Verpflichtung eines Gesellschafters zu dem Einsatz seiner, vollen Arbeitskraft für das.gemeinsame Unternehmen wird in ihrem Inhalt und in ihrem Umfang durch die Besonderheiten der jeweils * in Betracht kommenden Gesellschaft näher bestimmti Eine, solche Verpflichtung hat die Bedeutung, daß die Belange der Gesellschaft beim Einsatz der Arbeitskraft des verpflichteten Gesellschafters den Vorrang verdienen. Soweit ein solcher Einsatz im Interesse' der Gesellschaft erforderlich ist, muß der betreffende Gesellschafter seiner Verpflichtung nachkommen und alles tun, damit seine Arbeitskraft der Gesellschaft zugute kommt. Er darf in einem solchen Pall die Interessen der Gesellschaft nicht durch einen anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft hintanstellen und dadurch verletzen. Aber darin beschränkt sich auch der Inhalt einer dahingehenden Verpflichtung, weiter geht sie.nicht. Es mag nun allerdings sein, daß in zahlreichen Fällen die Gesellschafter davon ausgehen und mit Recht davon ausgehen, daß es mit Rücksicht auf den Umfang und die; Bedeutung ihres gemeinsamen Unternehmens unumgänglich ist, daß der verpflichtete Gesellschafter seine ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung stellen muß, daß also eine sachgerechte Leitung und Führung des gemeinsamen Unternehmens nur möglich ist, wenn der gescKäftsführende Gesellschafter sich lediglich seinen Geschäftsführungsaufgaben widmet und sich nicht auch noch sonstigen Arbeiten außerhalb der Gesellschaft zuwendet. Das muß aber nicht notwendigerweise immer der Fall sein. Vielfach werden die Verhältnisse auch so liegen, daß der geschäfts-.führende Gesellschafter in seiner Arbeitskraft durch die Gcschäftsführungsaufgaben in der Gesellschaft nicht voll ausgclastet wird und daß er neben der Geschäftsführung npeh Zeit und Gelegenheit hat, andere Arbeiten auszuführen und zu erledigen. In einem Fall dieser Art geht es nicht an, den geschäftsführenden Gesellschafter durch den Gecellschaftsvertrag zu verpflichten, eine anderweitige ‘Tätigkeit neben der Geschäftsführung - anders ist das. -6- nur bei Wettbewerbshandlungen (vgl. §§ 112/13 HGB) - zu unterlassen. Bas würde auf eine Verpflichtung zu dem Nichtstun trotz der Möglichkeit einer sinnvollen Beschäftigung hinauslaufen, die sich mit der Würde des Menschen nicht vereinbaren läßt und deshalb gegen die guten Sitten verstößt. Aus den vorstehenden Ausführungen'wird somit deutlich, daß sich schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht mit den tragenden Grundsätzen unserer Rechtsordnung verträgt. Hat ein geschäftsführender Gesellschafter seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, so kann er durch den Gesellschaftsvertrag -oder durch sonstige Abmachungen nicht verpflichtet werden, in der ihm verbleibenden freien Zeit keiner anderweitigen Tätigkeit nachzugehen. 2. Angesichts dieser Beurteilung erhebt sich die Frage, ob es sich mit unseren sittlichen Auffassungen von der Würde und Freiheit eines Menschen vereinbaren läßt, wenn sich ein Gesellschafter verpflichtet, seine Einkünfte aus jeder anderen Tätigkeit, die mit dem Gesellschaftsunternehmen nichts zu tun hat, ganz oder teilweise an die Gesellschaft abzuführen. Biese Frage muß in der Regel verneint werden. Auch eine solche Verpflichtung greift grundsätzlich in unzulässiger Weise in. den jedem Menschen zustehenden Freiheitsbereich ein und bringt ihn in eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit, die nicht mehr erträglich ist und daher auch nicht gebilligt werden kann. Bas gilt namentlich, wenn eine solche Verpflichtung für eine lange Zeit - der Gesellschaftsvertrag der Parteien war auf 30 Jahre abgeschlossen - begründet wird. Es geht nicht an, daß sich jemand - wie hier der Kläger -dio Arbeitskraft eines anderen so dienstbar machen will, daß er an den Erträgnissen jedweder Art teilhat. Badurch wird die persönliche und wirtschaftliche Sntschließungs- -7- freihcit dieses anderen auf eine lange Zeit in einer Weise eingeschränkt oder sogar in Frage gestellt, die sich mit unserem Freiheitshegriff nicht verträgt. Soweit es der Gesellschaftszweck im jeweiligen Einzelfall erfordert, kann sich ein Gesellschafter verpflichten, seine Arbeitskraft voll für die Gesellschaft einzusetzen. Der ihm danach verbleibende individuelle Bereich für den Einsatz seiner Arbeitskraft muß ihm aber voll erhalten bleiben. Er kann auch nicht mittelbar dadurch beeinträchtigt werden, daß der betreffende Gesellschafter eine umfassende Verpflichtung übernimmt, einen anderen an den Erträgnissen seiner sonstigen Arbeit teilnehmcn zu lassen. 3. Nach den Darlegungen des Beklagten war er durch seine Geschäftsführungsaufgaben in der Gesellschaft nicht voll ausgelastet. Er hatte danach noch genügend Zeit, sich einer Lehrtätigkeit an der Maschinenbauschule zuzu-v/enden, ohne dadurch die schutzwerten Interessen der Gesellschaft zu verletzen. Ist dieser Tatsachenvortrag richtig, so kann der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen nicht geltend machen. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die noch fehlenden Feststellungen zu dem Tatsachenvortrag des Beklagten getroffen werden können. 4. Mit P.ücksicht auf eine weitere Revisionsrüge soll noch auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen werden, der für die erneute Entscheidung unter Umständen von Bedeutung werden kann. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß entgegen der Ansicht des Beklagten das Abkommen vom 25. Ja- -8- nuar 1953 nicht eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt und daß deshalb die Kommanditisten am Abschluß dieses Abkommens nicht beteiligt zu werden brauchten. Diese Ansicht des Berufungsgerichts kann richtig sein, muß es aber nicht sein. Entscheidend ist insofern, welchen Inhalt und welche Bedeutung die in diesem Abkommen begründete Befugnis des Beklagten hat, über den Einsatz der Mittel der Birma und ihr etwaiges Productions- und Arbeiteprogramm nach eigenem Gutdünken zu entscheiden. Wenn für den Beklagten damit ein Recht begründet sein sollte - einige Behauptungen des Klägers in den Tatsacheninstanzen gehen in diese Richtung - , das über die ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis hinausgeht, dann würde das Abkommen vom 25. Januar 1953 eine Änderung des Gesellschaf tsvertrages darstellen. In diesem Pall hätten dann auch die Kommanditisten am Abschluß des Abkommens beteiligt werden1 müssen. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages würde das genannte Abkommen namentlich dann zu dem Gegenstand haben, wenn der Beklagte durch dieses Abkommen das Recht erhalten sollte, auch im kaufmännischen Bereich Geschäftsführungsaufgaben wahrzunehmen. Sine solche vom Gesellschaftsvertrag abweichende Aufteilung der Geschäftsführungsaufgaben konnten die geschäftsführenden Gesellschafter allein nicht vornehmen. -9- Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Beru fungsgericht auch über die Kosten der Revision zu be finden haben. Dr. Nastelski . Br. Fischer Br. Kuhn Br. Reinicke Br. Bukov/