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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5p Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf,) ■" vom 27° November 1957 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte stellte am 7«> 21« und 28* Dezember 1955 Wechsel über insgesamt 650510 DM aus0 Gegenstand dieses . Rechtsstreits sind drei Wechsel, die am 7o Dezember.1955 ausgestellt sind und auf 4»900 DM, 4°700 DM und 3»800 DM lauten« Die Wechsel wurden von dem Kaufmann der einen Textilabfallhandel in BfHHNRl betrieb, akzeptiert und bei der Klägerin, deren Genosse der Beklagte war., diskontiert« Der Diskonterlös wurde vereinbarungsgemäß dem Konto des -der bei der Klägerin einen Kredit von mehr als 240oÖ0G DM in Anspruch genommen hatte, gutgeschrieV ben« F(HMk löste die Wechsel nicht ein0 Über sein Vermögen wurde am'20» Februar 1956 das Konkursverfahren'eröffneto Die Klägerin hat ein Wechselvorbehaltsurteil Uber * 15o400 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten erwirkt und alsdann beantragt, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären« Der Beklagte hat gebeten,.das im Wechselverfahren ergangene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen« Er ist der Auffassung, er hafte nicht aus den Wechseln, weil die Klägerin ihm einen Kreditauftrag gegeben habe« Bilfsweise trägt er vor, die Klägerin habe sich das Vermögen des .FMMfr übereignen lassen, sie müsse daher auch für dessen Schulden auf-kommen« Schließlich macht er geltend, die Klägerin habe am 7.0 Dezember 1955, als er Mt'iMMM bei ihr über die Ausstellung der Wechsel verhandelt habe? fungsgericht hat das Wechselvorbehaltsurieil für vorbehaltlos erklärto Mit der Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« die Klägerin hafte ihm für die ihm aus der Wechselausstellung entstandenen Verbindlichkeiten als Bürgin (§ 778 BGrB) o Bie Klägerin habe sich'dem Beklagten gegenüber auch nicht verpflichtet? daß der Beklagte bei der Ausstellung der Wechsel einem Wunsche des Fritze gefolgt seio Es sei auch unerheblich? daß die Klägerin vom Beklagten nicht die Ausstellung der Wechsel verlangt habe; EM^phabe diesen Wunsch bereits geäußert? die Klägerin habe ihn daher nicht zu wiederholen brauchen0 Mit ‘ diesen Darlegungen-wird die Revision den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerechte Das Berufungsgericht hat nicht verkannt? in erster Linie an dem Kredit interessiert ist und -seinerseits den Wunsch nach ihm geäußert hato Das Berufungsgericht hat lediglich die Initiative und das Interesse des BMHI im Zusammenhang, mit der 'Äußerung des Beklagten gewürdigt? er sei nur EflBl zu Gefallen zur Klägerin gegangen; es hat diese Gesichtspunkte ohne Rechtsirrtum als Indizien für das Nichtvorliegen eines-Kreditauftrages verwertet0 Das Berufungsgericht durfte auch die Tatsache? Klägerin bei den Verhandlungen vom 7° Dezember 1955 die Ausstellung der Wechsel durch den- Beklagten nicht verlangt und auch keinen dahingehenden Wunsch geäußert hat? als Argument für die Ansicht berücksichtigen, die Klägerin habe den Beklagten nicht beauftragt? daß die Klägerin bei den Verhandlungen .am 7o Dezember 1955-gesagt habe? die'.Klägerin werde den Beklagten nicht fallen lassen; FflBP habe auch ein gutes Warenlager? sondern hieraus lediglich gefolgert hat?, die Klägerin habe möglicherweise das Verlangen des ifH^auf Leistung einer Kredithilfe durch den Beklagten unterstützt0 Im übrigen hat das Berufungsgericht auch nur ’’zunächst” unterstellt? die Klägerin habe dem Beklagten keine Veranlassung zu der Annahme gegeben? so daß der Beklagte durch die Ausstellung der Wechsel kein Risiko auf sich nehme« daß die Klägerin an dem weiteren Bestehen des Betriebes von interessiert gewesen sei; EMIIM und ’ nicht die-Klägerin sei an dem Kredit interessiert gewesen? die Ausstellung der Wechsel durch den Beklagten sei mit den Vorgängen - SaflU und 'DeflHHHBl nicht zu vergleichen» Das Berufungsgericht hat ausgeführt? weil sie auf die Blithäft des Beklagten aus den Wechseln nicht verzichten wollte» Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt? Ein Kreditauftrag mache* meint die Revision* eine Ausfallbürgschaft der Klägerin unnötig* da die Haftung,sich aus anderen Gründen ergebe« Das' Berufungsgericht hat aber* was die Revision übersieht*'die Ablehnung der Ausfalibürgschaft* um deren Gewährung1 her Beklagte die Klägerin (für den Fall der Nichteinlösung der Wechsel durch FHfe) gebeten hatte* nicht bei der Frage verwertet* ob ein Kreditauftrag vor-liege« Es hat diesen Bachverhalt vielmehr ausschließlich, in einem anderen Zusammenhang gewürdigt«. Nach alledem hält die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe dem Beklagten keinen Kreditauftrag erteilt und auch nicht auf ihre Ansprüche aus'den Wechseln gegenüber dem Beklagten verzichtet, den Angriffen der Revision stando Die Feststellung des Berufungsgerichts ist naheliegend, jedenfalls möglich und damit für das Revisionsgericht bindende Bas Berufungsgericht halt die Voraussetzung des § 419 BGB schon deshalb nicht für gegeben, weil die Klägerin die Sicherheiten, die sie sich'von-dem Beklagten habe gewähren lassen, bereits vor dem 7« Dezember 1955 erhalten habe* Die Revision greift diese Ausführung'mit*der Erwägung an, die Klägerin habe auf Grund der Verträge mit FflMH laufend das bei FflHfe jeweils neu anfallende Vermögen erworben« Durch den Vertrag vom 25 o Oktober 1955 hat.FflHHP jedoch nur bestimmte, schon bestehende Forderungen an die Klägerin-abgetretene Er hat sich zwar verpflichtet, der Klägerin auf Verlangen weitere- Forderungen abzutreten« Der Beklagte hat aber nicht vorgetragen, die Klägerin habe ein derartiges Verlangen nach dem 7o Dezember 1955. daß der Status nicht in vollem Umfange richtig gewesen sei und die Klägerin dies habe erkennen können« Jedenfalls aber habe die Erwähnung des günstigen Status auf die Entschließung des Beklagten keinen Einfluß gehabt0 Für die Entscheidung des Beklagten? ren Kredit gewährt hatte und er davon'ausgehen konnte, daß die Klägerin sich vor der Eingabe des Kredits an EflW über dessen Vermögenslage eingehend unterrichtet habe* Bas'Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß er die Wechsel möglicherweise selbst werde einlösen müssen* Aus'der Tatsache, daß der Beklagte insoweit,ein Risiko einging, folgt jedoch nicht, daß er auf den" günstigen Status des' EfllMl keinen Wert gelegt habe* Ber Umfang des Risikos.war erheblich größer, wenn der Status des' EMNNP schlecht waro Auch hing der Wert des Rückgriffsanspruchs gegen JflHMfvön dessen Vermögenslage ab* Biese Erwägungen-des Berufungsgerichts lassen daher nicht die" Schlußfolgerung zu? nur die Erkenntnis' desBeklagten von-der Tatsache, daß die Klägerin' EflHP einen größeren Kredit gegeben hSibB unü sie an dem Weit erbestehen seines Betriebes interessiert sei, könne für seinen Ent- Die Erklärung der Klägerin über den günstigen Status des EfllB kann im übrigen auch dann ursächlich gewesen sein* wenn, der objektive Status des EHHP für die. >,* ' - * * * v * ^ Schließung des Beklagten nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sein sollte* Es; ist möglich* daß der Beklagte vor allem Wert darauf gelegt hat* wie die Klägerin den Status des beurteilte□ Von diesen Beurteilung konnte abhängen*-ob die'Klägerin, voraussichtlich bald das Warenlager des EjHHl für sich in Anspruch nehmen werde* aus dessen Verkauf- sich, der Beklagte die «Einlösung der Wechsel -durch spräche Die-Erklärung der Klägerin über den:, guten Status, könnte* daher die Überzeugung; des Beklagten- von der günstigen Beurteilung der Vermögenslage des E^BBl durch die Klägerin‘beeinflußt und damit die . 20 Das- Berufungsgericht hat weiter ausgeführt* dem Beklagten stehe., auch kein Anspruch "aus Verschulden beim Vertragsscbluß zu0 Die Klägerin habe-dem Beklagten nur Ihren allgemeinen Eindruck'von der günstigen Vermögenslage des. sei bereits im Oktober 1955 zahlungsunfähig gewesen; der Status vom 30«, September 1955 habe nicht eine Deckung von 93 o 234 DM? der Beklagte habe die Unrichtigkeit des Status erkennen müssen© Das Berufungsgericht geht vielmehr, davon aus? ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben zur Ausstellung der 7/ech-sel bewogen habe©Aus diesem Grunde sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage des mitwirkenden Verschuldens von Rechtsirrtum beeinflußt© Selbst wenn die Klägerin aber nur fahrlässig gehandelt haben sollte?

StatusBerufungsgerichtKreditKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

!!_ZR. 13/58
Verkündet
 am 26o Oktober 1959
Pfauz, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2406 067
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Dipl«, Kaufm0 Herber-Inhaber der Firma Norbert W|
wflHHHBlvegA
in B
Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
die VflBBHF BflHHHHP eGmbH in vertreten durch ihren Vorstand,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Prof«,
hat'der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26a Oktober 1957 unter*Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Nastelski und der Bundesrichter Dr<> Haidinger, Dr0 Fischer,-Br» Nörr und BrQ Reinicke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5p Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf,) ■" vom 27° November 1957 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte stellte am 7«> 21« und 28* Dezember 1955 Wechsel über insgesamt 650510 DM aus0 Gegenstand dieses . Rechtsstreits sind drei Wechsel, die am 7o Dezember.1955 ausgestellt sind und auf 4»900 DM, 4°700 DM und 3»800 DM lauten« Die Wechsel wurden von dem Kaufmann	der
 einen Textilabfallhandel in BfHHNRl betrieb, akzeptiert und bei der Klägerin, deren Genosse der Beklagte war., diskontiert« Der Diskonterlös wurde vereinbarungsgemäß dem Konto des	-der	bei	der	Klägerin einen Kredit von
 mehr als 240oÖ0G DM in Anspruch genommen hatte, gutgeschrieV ben« F(HMk löste die Wechsel nicht ein0 Über sein Vermögen wurde am'20» Februar 1956 das Konkursverfahren'eröffneto
 Die Klägerin hat ein Wechselvorbehaltsurteil Uber *
15o400 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten erwirkt und alsdann beantragt, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären« Der Beklagte hat gebeten,.das im Wechselverfahren ergangene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen« Er ist der Auffassung, er hafte nicht aus den Wechseln, weil die Klägerin ihm einen Kreditauftrag gegeben habe« Bilfsweise trägt er vor, die Klägerin habe sich das Vermögen des .FMMfr übereignen lassen, sie müsse daher auch für dessen Schulden auf-kommen« Schließlich macht er geltend, die Klägerin habe am 7.0 Dezember 1955, als er Mt'iMMM bei ihr über die Ausstellung der Wechsel verhandelt habe? die Erklärung abgegeben, F^Jphabe einen guten Status; diese Erklärung sei unrichtig gewesene	r'	g	,	V-V * *	.
, S' -	.......‘	'C	*	.	;
Das Landgericht hat das;-We chs e lvorbehält surtei 1 auf ge-hoben und die Klägerin mit der Klage abgewiesen® <Das Beru-
fungsgericht hat das Wechselvorbehaltsurieil für vorbehaltlos erklärto Mit der Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründes
 Bas Berufungsgericht hat ausgeführt? die Klägerin habe dem Beklagten keinen Auftrag- erteilt,?	durch ,die Aus-
stellung der Wechsel Kredit zu geben; der Beklagte habe vielmehr von sieh*aus? ohne einen derartigen Auftrag?, die -Wechsel ausgestellte Ber Beklagte könne daher nicht einredeweise geltend machen? die Klägerin hafte ihm für die ihm aus der Wechselausstellung entstandenen Verbindlichkeiten als Bürgin (§ 778 BGrB) o Bie Klägerin habe sich'dem Beklagten gegenüber auch nicht verpflichtet? ihn aus den.Wechseln nicht in Anspruch zu nehmen«	;
Bie Revision greift diese Ausführungen an«- Ihre Angriffe liegen aber im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; sie können daher in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben«
Bas Berufungsgericht hat weder den Begriff des J&reditauftra-ges verkannt noch gegen die Vorschrift des-§ 286 ZPO versto- *
Bie Revision meint? der Annahme eines Ki^editauf träges stehe nicht entgegen? .daß‘dieser.Auftrag.auch oder in erster, Linie, dem Interesse des PflMRl gedient habe« Ebensowenig stehe der Annahme eines Auftrages entgegen? daß der Beklagte
 bei der Ausstellung der Wechsel einem Wunsche des Fritze gefolgt seio Es sei auch unerheblich? daß die Klägerin vom Beklagten nicht die Ausstellung der Wechsel verlangt habe; EM^phabe diesen Wunsch bereits geäußert? die Klägerin habe ihn daher nicht zu wiederholen brauchen0 Mit ‘ diesen Darlegungen-wird die Revision den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerechte Das Berufungsgericht hat nicht verkannt? daß ein Kreditauftrag vorliegen kann? wenn der Dritte? der den Kredit erhalten soll? in erster Linie an dem Kredit interessiert ist und -seinerseits den Wunsch nach ihm geäußert hato Das Berufungsgericht hat lediglich die Initiative und das Interesse des BMHI im Zusammenhang, mit der 'Äußerung des Beklagten gewürdigt? er sei nur EflBl zu Gefallen zur Klägerin gegangen; es hat diese Gesichtspunkte ohne Rechtsirrtum als Indizien für das Nichtvorliegen eines-Kreditauftrages verwertet0 Das Berufungsgericht durfte auch die Tatsache? daß die. Klägerin bei den Verhandlungen vom 7° Dezember 1955 die Ausstellung der Wechsel durch den- Beklagten nicht verlangt und auch keinen dahingehenden Wunsch geäußert hat? als Argument für die Ansicht berücksichtigen, die Klägerin habe den Beklagten nicht beauftragt?	Kredit zu geben«»
Die Revision ist der Auffassung, ein Kreditauftrag ergebe sich daraus? daß die Klägerin bei den Verhandlungen .am 7o Dezember 1955-gesagt habe? der Beklagte gehe kein Risiko ein? die'.Klägerin werde den Beklagten nicht fallen lassen; FflBP habe auch ein gutes Warenlager? einen guten Umsatz und einen guten Status0 Das Berufungsgericht hat .jedoch keinen Rechtsfehler begangen.? als es diesen Äußerungen der Klägerin keinen Kreditauftrag entnommen? sondern hieraus lediglich gefolgert hat?, die Klägerin habe möglicherweise das Verlangen des ifH^auf Leistung einer Kredithilfe
 durch den Beklagten unterstützt0 Im übrigen hat das Berufungsgericht auch nur ’’zunächst” unterstellt? die Klägerin habe gesagt ? der Beklagte gehe kein Risiko ein? sie werde EflBflP nicht fallen lassen« An späterer Stelle hat es ausdrücklich festgestellt? die Klägerin habe dem Beklagten keine Veranlassung zu der Annahme gegeben? 'Sie werde unter allen Umständen halten? so daß der Beklagte durch die Ausstellung der Wechsel kein Risiko auf sich nehme«
Die Revision greift weiter die Ansicht des Berufungsgerichts an? an der erneuten Kreditgewährung sei ■nicht die Klägerin? interessiert gewesen«'Die Revision' führt aus? es sei zwar richtig? daß der Diskonterlös? der dem Konto des	gutgeschrieben worden sei?" nicht dazu
 gedient habe?' den Kredit abzüdecken? den dieser bei der Klägerin in Anspruch-genommen'habe« Der'Erlös habe vielmehr ih die Lage-versetzen sollen? Verbindlichkeiten gegen über dritten Gläubigern zu tilgen« Die Klägerin sei aber interessiert daran gewesen? daß	diese	Schulden	be-
zahle und nicht zusammenbreche0 Das Berufungsgericht hat jedoch nicht verkannt? daß die Klägerin an dem weiteren Bestehen des Betriebes von	interessiert gewesen sei;
es hat ein derartiges Interesse ausdrücklich festgestellt0 Mit der Ausführung? EMIIM und ’ nicht die-Klägerin sei an dem Kredit interessiert gewesen? meint-das Berufungsgericht
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lediglich? die Klägerin habe kein eigenes? von den Belangen des	unabhängiges Interesse an dem Kredit gehabt0
Dies ergibt sich daraus? daß das Berufungsgericht- im einzelnen darlegt? der neue Kredit habe nicht dazu- dienen sollen? Wechsel einzulösen? die EMMI und BuflHHP unterschrieben hätten« Der Klägerin? die SuflBBHfc. habe'schützen wollen? sei. daran gelegen gewesen? daß.dieser nicht oder
 jedenfalls nicht zu dieser Zeit in Anspruch genommen werde» Sie habe also ein eigenes Interesse an der Kredithingabe haben können? wenn der Kredit der Einlösung dieser Wechsel habe dienen sollen» Diese Voraussetzung habe aber nicht Vorgelegen» Der neue Kredit habe mit der Angelegenheit nichts zu tun»
Die Revision meint? ein Kreditauftrag ergebe sich auch aus der Feststellung des Landgerichts? die'Wechsel seien nur gebraucht worden? um zu dem Jahresschluß (aus optischen Gründen) einen nicht allzu hohen Kontostand auszuweisen»
Das Berufungsgericht treffe jedenfalls keine gegenteilige Feststellung» Es hätte dies auch nicht tun können? ohne auf die Vorgänge Seflfeund leflHHMMl einzugehen?' bei denen eine derartige Absicht Vorgelegen habe»-Die Revision übersieht?- daß das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat? die Ausstellung der Wechsel durch den Beklagten sei mit den Vorgängen - SaflU und 'DeflHHHBl nicht zu vergleichen» Das Berufungsgericht hat ausgeführt? diese Zeugen hätten vorübergehend eine Überweisung auf -das Konto des	vorgenommen? um dessen hohen Kredit zu dem Jahres-
abschluß nicht in vollem Umfange in Erscheinung treten zu lassen» Sie hätten? da sie nur eine äußerliche Hilfestellung (zur Abdeckung eines alten? nicht zur Gewährung eines neuen Kredits) geleistet hätten? eine schriftliche Bescheinigung der Klägerin erhalten? daß die Klägerin ihnen den Betrag zurückerstatte» Die Klägerin hat dem Beklagten jedoch eine solche Bescheinigung verweigert? und sie hat sie verweigert? weil sie auf die Blithäft des Beklagten aus den Wechseln nicht verzichten wollte» Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt? die Klägerin habe? wie der . Beklagte erkannt habe?	keinen neuen Kredit einräumen
 wollen* ohne daß der Beklagte' durch die Ausstellung der .Wechsel eine echte Sicherheit übernehme0 Die Revision kann gegen diese Feststellung auch nicht den Fall SuMHHH)anführ en„ Die Klägerin hat diesem im\ Januar 1956 einen Kredit in Höhe von .95»000 DM gegebene Mit diesem Kredit sollte StflHMHfreine Schuld gegenüber JP0HP tilgen* deren Erfüllung die Klägerin diesem zugesagt hatte« Der Fall kann mit der Ausstellung der Wechsel durch den Beklagten nicht verglichen werden; der durch diese Wechsel dem FHHP einge-räumte Kredit sollte iiieht dazu dienen* eine Verbindlichkeit zu tilgen* «für die die Klägerin aufzukommen hatte«
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Die Revision-beanstandet * daß das Berufungsgericht im Rahmen derFrage* 'ob ein Kreditantrag vorliege* der Ablehnung einer Ausfalibürgschaft Bedeutung ‘beigemessen habe«
Ein Kreditauftrag mache* meint die Revision* eine Ausfallbürgschaft der Klägerin unnötig* da die Haftung,sich aus anderen Gründen ergebe« Das' Berufungsgericht hat aber* was die Revision übersieht*'die Ablehnung der Ausfalibürgschaft* um deren Gewährung1 her Beklagte die Klägerin (für den Fall der Nichteinlösung der Wechsel durch FHfe) gebeten hatte* nicht bei der Frage verwertet* ob ein Kreditauftrag vor-liege« Es hat diesen Bachverhalt vielmehr ausschließlich, in einem anderen Zusammenhang gewürdigt«.
Schließlich meint die Revision* für den Kreditauftrag spreche? daß der Beklagte? was sich sonst' erübrigt hätte* mit F§^|Hzur Bank gegangen sei« Der Beklagte kann aber auf eine Besprechung mit der Klägerin als der Häusbank des ItHÜ auch dann Wert gelegt haben? wenn er die Wechsel* um deren Ausstellung	ihn	gebeten	hatte* nicht im
 Aufträge der Klägerin äusstellen sollte«
Nach alledem hält die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe dem Beklagten keinen Kreditauftrag erteilt und auch nicht auf ihre Ansprüche aus'den Wechseln gegenüber dem Beklagten verzichtet, den Angriffen der Revision stando Die Feststellung des Berufungsgerichts ist naheliegend, jedenfalls möglich und damit für das Revisionsgericht bindende
 Bas Berufungsgericht halt die Voraussetzung des § 419 BGB schon deshalb nicht für gegeben, weil die Klägerin die Sicherheiten, die sie sich'von-dem Beklagten habe gewähren lassen, bereits vor dem 7« Dezember 1955 erhalten habe*
Die Revision greift diese Ausführung'mit*der Erwägung an, die Klägerin habe auf Grund der Verträge mit FflMH laufend das bei FflHfe jeweils neu anfallende Vermögen erworben« Durch den Vertrag vom 25 o Oktober 1955 hat.FflHHP jedoch nur bestimmte, schon bestehende Forderungen an die Klägerin-abgetretene Er hat sich zwar verpflichtet, der Klägerin auf Verlangen weitere- Forderungen abzutreten« Der Beklagte hat aber nicht vorgetragen, die Klägerin habe ein derartiges Verlangen nach dem 7o Dezember 1955. gestellt« In dem Vertrag vom 4o Oktober 1955? der die Übertragung des Wagenlagers zu dem Gegenstand hat, ist allerdings auch der Eigentums-Übergang der-künftigen Warenvorräte vorgesehen«. Die Übereignung' ist aber bereits antizipiert in dem Vertrag vorgenommen worden« Der Beklagte konnte daher niemals auf die späteren Warenvorräte zugreifen« Die Klägerin haftet deshalb schon aus diesem Gesichtspunkt nicht für die Verbind-, lichkeiten, die nach dem'Abschluß des Vertrages entständen
• 
sind« Die Rechtslage ist hier.anders als hei den -Verbindlichkeiten? ■ die zwischen dem Abschluß eines schuldrechtli-chen Vertrages auf VermögensÜbernahme und der Erfüllung eines solchen Vertrages entstehen; bei' einem derartigen Sachverhalt? in dem eine Haftung des Vermögensübernehmers gegeben sein kann? besteht - im Gegensatz zu vorliegendem Pall - für dritte Gläubiger (nach.Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages) die Möglichkeit? auf die erst später zu übertragenden Gegenstände zuzugreifen«
■ lo Das Berufungsgericht^hat aüsgeführt? es komme'entscheidend darauf an? ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig .durch unwahre Angaben zur Weehselaus-Stellung bewogen habe«. Die Klägerin .habe dem Beklagten .gesagt? PMMP.habe einen guten Status0 Es könne'auch unterstellt werden? daß der Status nicht in vollem Umfange richtig gewesen sei und die Klägerin dies habe erkennen können« Jedenfalls aber habe die Erwähnung des günstigen Status auf die Entschließung des Beklagten keinen Einfluß gehabt0 Für die Entscheidung des Beklagten? die Wechsel auszustellen; sei vielmehr ausschließlich seine Überzeugung maßgebend gewesen? die Klägerin werde	weiteren	Kredit	nicht
 versagen? weil sie ihm bereits einen größeren Kredit gewährt habe und deshalb an dem Weiterbestehen seines Betriebes interessiert sei« ' ’	.
Die Revision greift diese Ausführungen an» Der Angriff ist begründet« Ist ein Kreditgeber unschlüssig? ob er einem Kreditsuchenden Kredit gewahren soll? macht er seine
 Entschließung von der Besprechung mit derBank, des Kreditsuchenden abhängig und erklärt die Bank in dieser Besprechung, der von ihr eingeholte Status ihres Bankkunden sei günstig, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Erklärung der Bank Uber den'günstigen Status in der Regel mitursächlich für die Entscheidung des Kreditgebers ist,'dem Kr edit suchenden den .Kredit' zu gewähren 0 Bas Berufungsgericht hat allerdings Erwägungen angestellt, aus denen es folgert,'die Erklärung der Klägerin über den Status sei für den Beklagten völlig unerheblich gewesene Biese Erwägungen trägen jedoch die Auffassung'des'Berufungsgerichts nichto Bas Berufungsgericht meint einmal, der' Beklagte hätte sich, wenn es ihm,auf den Status angekommen wäre, nach Einzelheiten erkundigen'müssen* Es ist aber möglich, daß der' Beklagte auf die Erklärung der Klägerin vertraut hat, weilTer wußte,'daJ die^.Klägerin, über die alle Geschäfte des	abgewinkelt	wurden,	diesem	einen größe-
ren Kredit gewährt hatte und er davon'ausgehen konnte, daß die Klägerin sich vor der Eingabe des Kredits an EflW über dessen Vermögenslage eingehend unterrichtet habe*
Bas'Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß er die Wechsel möglicherweise selbst werde einlösen müssen* Aus'der Tatsache, daß der Beklagte insoweit,ein Risiko einging, folgt jedoch nicht, daß er auf den" günstigen Status des' EfllMl keinen Wert gelegt habe* Ber Umfang des Risikos.war erheblich größer, wenn der Status des' EMNNP schlecht waro Auch hing der Wert des Rückgriffsanspruchs gegen JflHMfvön dessen Vermögenslage ab* Biese Erwägungen-des Berufungsgerichts lassen daher nicht die" Schlußfolgerung zu? nur die Erkenntnis' desBeklagten von-der Tatsache, daß die Klägerin' EflHP einen größeren Kredit gegeben hSibB unü sie an dem Weit erbestehen seines Betriebes interessiert sei, könne für seinen Ent-
Schluß entscheidend gewesen sein* die Wechselverbindlich** keilen einzugehenQ	’	'	-
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Die Erklärung der Klägerin über den günstigen Status des EfllB kann im übrigen auch dann ursächlich gewesen
 sein* wenn, der objektive Status des EHHP für die. Ent* *
>,* ' - * * * v * ^ Schließung des Beklagten nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sein sollte* Es; ist möglich* daß der Beklagte vor allem Wert darauf gelegt hat* wie die Klägerin den Status des	beurteilte□ Von diesen Beurteilung
 konnte abhängen*-ob die'Klägerin, voraussichtlich bald das Warenlager des EjHHl für sich in Anspruch nehmen werde* aus dessen Verkauf- sich, der Beklagte die «Einlösung der Wechsel -durch	spräche	Die-Erklärung der Klägerin
 über den:, guten Status, könnte* daher die Überzeugung; des Beklagten- von der günstigen Beurteilung der Vermögenslage des E^BBl durch die Klägerin‘beeinflußt und damit die . Ausstellung der Wechsel- durch' den 'Beklagten mitverursacht habenc	.	1	.	-	-*	'
20 Das- Berufungsgericht hat weiter ausgeführt* dem Beklagten stehe., auch kein Anspruch "aus Verschulden beim Vertragsscbluß zu0 Die Klägerin habe-dem Beklagten nur Ihren allgemeinen Eindruck'von der günstigen Vermögenslage des. EJKfc geschilderte' Daß.’diese Schilderung ^tlsch gewesen sei' und die Klägerin dies habe erkennen müssen*: habe“
der-.Beklagte nicht, «dargelegt 0 Aus der Richtigkeit* oder «;
.*-*. : '■ )
■ Unrichtigkeit des von der. Klägerin elngeholten Stratus
 folge* für sich allein gesehenVhbch'^hiöhtsv Daß die Klägerin die ungesunden Verhältnisse des	die	zu	seinem.
2üsammenbruch gefühx*t hätten*';am-To Dezember 1955 erkannt habe, oder Jedenfalls* habe erkönneii müssen* sei.nicht’..schlüs-
sig vorgetrageh© Selbst wenn man aber eine. Fahrlässigkeit der Klägerin unterstelle? ändere dies am Ergebnis nichts; jedenfalls müsse der Beklagte, den Schaden auf Grund des § 254 BGB allein tragen0
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtunio Das Berufungsgericht hat erhebliches Vorhängen des Beklagten unberücksichtigt gelassen«. Der Beklagte hat substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen?
sei bereits im Oktober 1955 zahlungsunfähig gewesen; der Status vom 30«, September 1955 habe nicht eine Deckung von 93 o 234 DM? sondern eine tint erde ckung von 272 © 417* DM aufgewiesen© 1st dies der Fall? dann ist die Feststellung des Berufungsgerichts? der Beklagte habe nicht dargelegt? daß die Schilderung der Klägerin, über die günstige Vermögenslage des FflHi falsch gewesen sei? rechtlich nicht haltbare Der Beklagte hat weiter substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen? die Klägerin habe die Unrichtigkeit des Status gekannt© Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen? daß der Beklagte diese Behauptung fallen gelassen und statt dessen {und nicht nur hilfsweise), behauptet' habe? der Beklagte habe die Unrichtigkeit des Status erkennen müssen© Das Berufungsgericht geht vielmehr, davon aus? daß der Beklagte der Klägerin vorsätzliches Handeln zur Last gelegt hat; es hat ausgeführt? es komme entscheidend darauf an? ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben zur Ausstellung der 7/ech-sel bewogen habe©Aus diesem Grunde sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage des mitwirkenden Verschuldens von Rechtsirrtum beeinflußt© Selbst wenn die Klägerin aber nur fahrlässig gehandelt haben sollte? . könnte eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens; sach-
a
mi
 gemäß nur erfolgen? wenn , der Grad des Verschuldens der Klä- 'f\ .gerin festgestellt ^.worden ist» Diese Peststellung hat zur Voraussetzung? »daß zuvor ermittelt wird? in welchen- Punk-	]
ten der Status objektiv unrichtig isto .'	•	'	j
Das Berufungsurteil mußte daher* aufgehoben werden» ' Da. die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist? war die , \ Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch	!
über die Kosten der -Revision? an das Berufungsgericht zu- j rückzuverweisen«,
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