März 1945 wurde ln Lübeck von einer Anzahl von Industriefirmen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ln Firma Torfgewinnung gegründet« Gegenstand des Unternehmens war die Gewinnung und der Vertrieb von Torf, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Produktions- und Handelsgeschäfte (Gcsellschaftsvortrag $2)« Die Gesellschaftervcrsamulung vom 9« August 1945 beschloß, die für die Gesellschafter erforderlichen Torfmengen dem Landeswirtschaftsamt in Kiel aufzugeben; die Gesellschafter erklärten sich bereit, auch höhere Preise zu zahlen und erstrebten, durch Verhandlungen mit dem Landeswirtschaftsamt die Freigabe der beschlagnahmten Torfbengen zur Deckung ihres industriellen Bedarfs und des Hausbrandes ihrer Angestellten zu erreichen« Die Beklagte war 1946 der Torfgewinnung iMM GmbH als Gesellschafterin beigetreten mit einer Stamm-einlege von 5 000 RU« Am 7« Hai 1948 beschloß eine Gesellschaftervera anualmig, daß von den der Gesellschaft frei zur Verfügung stehenden «Torfmengen auf je 1 000 101 eines Geschäftsanteils 7 t Torf zugeteilt v/erden soll-*■ ten« Juli 1949 mit der Begründung ab, eine Torfabnahmeverpflichtung bestehe nicht« Der Konkursverwalter verkaufte* darauf die in der Masse vorhandene üenge Torf und erlöste je t 5,65 DM« Durch Erklärung vom 8« August 1949 trat er die Forderung in Höhe des Ausfalls, für den er die Beklagte ln Anspruch nahm, ah* die Klägerin ab und benachrichtigte die Beklagte davon am 26« August 1949« Die Abtretung erklärt sich wirtschaftlich daraus, dafi die • .zur Konkurstabelle in Höhe von 175 477,54 DM festgestellt« Dieser Anspruch der Klägerin 1st die wirtschaftliche Grundlage für die Abtretung der■Forderung des Konkursverwalters gegen die Beklagte an die Klägerin« ; lung von 7 400 DM nebst 5 fc Zinsen seit 15« Juli 1949«' fe Die Beklagte bestreitet den Klaganspruch nach Grund und £ Höhe« Ihre Haupteinwendung geht dahin, aus § 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 19« Ho-* Las Landgericht Hamburg, 10« Kammer für Handelssachen, hat durch Zwicchenurteil vom 21» April 1950 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Hiergegen hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt und neu geltend gemacht, die Abtretung der Konkursforderung an die Klägerin sei unwirksam, well sie eine unzulässige Bevorzugung der Klägerin gegenüber den anderen Xonkursglüubigcrn enthalte» An ihrer Auslegung des § 2 Satz 2 des GcsellschaftsVertrages hält 6ie fest» Im übrigen haben die Parteien im Berufungsverfahren ihr bisherigepi Vorbringen wiederholt« gcrln sei unwirksam, hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt* Unzweifelhaft war dor Konkursverwalter zur Abtretung.der Forderung befugt* Ob im Konkursverfahren diese Abtretung als Bevorzugung der Klägerin beanstandet werden könnte, ist in dieseü Rechtsstreit nicht zu entscheiden* Die Klägerin hat vorgetragen, auf Grund * besonderer Vereinbarung mit dem Konkursverwalter habe sie sich verpflichtet, ihre in Prozeß erstrittenen Beträge an den Konkursverwalter auszuzahlen und damit der .Konkursmasse zur Verfügung zu stellen. II» § 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages enthält nach Auffassung des Konkursverwalters, aus dessen Hecht die Klägerin den Klaganspruch verfolgt, eine gesellschafts-rechtlichc ITcbenvcrpflichtung der Gesellschafter, die durch die Eintragung im Handelsregister zu dem Bestand- • teil des Gesellschaftsvertrages geworden sei. Die Revision stützt sich auf die schuldrcchtllche Bedeutung des § 2 Satz 2 und sucht aus ihr die Klageansprüche zu begründen. Das Berufungsgericht entnimmt dem -Beschluß vom 12» Härz 1945^ Inhaltlich dessen damals bestimmte Torfmengen festgelcgt wurden, die die Gesellschafter der Gesell-schaft auf gaben, daß die Meldung des Bedarfs der einzelnen Gesellschrftcr nur erfolgte, um^danach entweder die Produktion einzurichton odor unter der bestehenden Kriegswirtschaft die Freigabe von Brennstoffmengen zu erreichen. In noch beschränktcrom Haße wirkte sich die Angabe des Bedarfs der Gesellschafter aus, als nach Be-* 8chlagnahme der ganzen Erzeugung der Gesellschaft es nur möglich war, je 7 t Torf auf je 1 000 RH Geschäftsanteil eines Gesellschafters zu liefern (Gesellschafter-beschluß vom 7« Hai 1948)« Sie stützt sich vorwiegend darauf, daß nach Treu und Glauben der Lieferpflicht, der Gesellschaft die Abnahmepflicht der Gesellschafter entsprechen müsse* Indes führt die Auslegung des Berufungsgerichts zu haltbaren Ergebnissen; denn die Revision verkennt, daß zu der Zeit, als der Konkursverwalter die Ansprüche gegen die Beklagte geltend machte, völlig andere Verhältnisse eingetreten waren als diejenigen,, die zur Zeit der Beschlüsse der Gesellschafter von 1949 bis 1948 bestanden. Der Anspruch der Klägerin auf Abnahme der nach der Heclmung des Konkursverwalters sich zu Lasten der Beklagten ergebenden Torfmenge ist auch unter diesem Gesicht spunkt nicht zu begründen« Besonders kann aus dem Beschluß von 7« Mai 1948 und der damals festgelegten Menge von 7 t Torf jo 1 0C0 HM Geschäftsanteil kein Maßstab für das jetzige Verlangen der Klägerin hergeleitet werden, vielmehr stützt sich diese auf die Berechnung des Konkursverwalters, die die bei Konkurseröffnung vorhandene Menge von 3 200 t Torf auf die einzelnen Ge** schäftsanteile-verrechnete« Auch hierzu ist nicht ersichtlich, warum gerade die Kapitalbeteiligung eines Gesell- achafters den tiaßstab für die behauptete Abnahmepflicht bilden soll« V.'io wenig sbichhaltig diese Berechnung ist, ergibt sich auch aus dem Ausfall, den der Konkursverwalter auf Grund seiner Bewertung der ln der Hasse vorhandenen Torfbestände errechnet und der sich je t Torf auf 64,35 DU stellt* Dies zeigt, daß die Auslegung der Re-vision nicht stichhaltig 1st, aus Treu und Glauben folge die ‘Verpflichtung der Gesellschafter die in der Konkursmasse vorhandenen Torfbestände nach ihrer Kapitalbetel-
B.ZSJ2/.21 yerkUndet am 27* Februar 1952 Hirth, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Zt 2367 047 Im Hamen des Volke In dem Rechtsstreit der Firma Philipp H Aktiengesellschaft, Hochbau. Tiefbau, Stahlbetonbau, Zweigniederlassung Hr caln « Klägerin und Revisionsklügerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* Krille - gegen die 71 Ibank in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollxcächtlgter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1932 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrlohter Br« Fischer> Br. Benkard, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt: Ble Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerlohts zu Hamburg vom 23 . November 1930 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Reohts wegen Tatbestand Am 3. März 1945 wurde ln Lübeck von einer Anzahl von Industriefirmen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ln Firma Torfgewinnung gegründet« Gegenstand des Unternehmens war die Gewinnung und der Vertrieb von Torf, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Produktions- und Handelsgeschäfte (Gcsellschaftsvortrag $2)« Die Gesellschaft ist im Handelsregister eingetragen« Durch eine Gesellschaftervcrsammliing vom 12« März 1945 wurden die Torfmengen festgesetzt, die jeder Gesellschafter erhalten sollte« Die Gesellschafter verpflichteten sich zu entsprechenden Einzahlungen und erkannten an, zur Abnahme der Torfmengen verpflichtet zu sein« Hach • dem Zusammenbruch erfolgto durch das Landeswirtschaftsamt ln Kiel die Beschlagnahme der überwiegenden Ausbeute an Torf, und zwar im Interesse der Besatzungsmacht« Die Gesellschaftervcrsamulung vom 9« August 1945 beschloß, die für die Gesellschafter erforderlichen Torfmengen dem Landeswirtschaftsamt in Kiel aufzugeben; die Gesellschafter erklärten sich bereit, auch höhere Preise zu zahlen und erstrebten, durch Verhandlungen mit dem Landeswirtschaftsamt die Freigabe der beschlagnahmten Torfbengen zur Deckung ihres industriellen Bedarfs und des Hausbrandes ihrer Angestellten zu erreichen« Unter den Gesellschaftern herrschte Einverständnis dar_ . über, daß sie auch die zu den höheren Preisen frelge-gobenen Torfmengen abnehmen würden« Das Landeswirtschaftsamt lehnte die Freigabe indessen ab« Darauf fand am 19« November 1945 eine weitere Gesellschafterversamolung statt, ln der § 2 des Gesellschaftsvertrages geändert wurde, neben sonstigen formellen Satzungsänderungen des ■ u § 1 und der Überschrift der §§ 1 bis 3* § 2 des Vertrages erhielt folgende Fassung: § 2: Gegenstand des Untcrnehnens ist die Gewinnung und der Vertrieb von Torf und rnderen Brennstoffen, sor.ie alle damit in Zusammenhang stehenden Produktion^- und Handelsgeschäfte. Der Vertrieb des von der Gesellschaft geronnenen Torfs darf nur an die Gesellschafter erfolgen. Dieser Beschluß wurde zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, zugleich mit dem Antrag auf Eintragung der gleichfalls am 19* November 1943 beschlossenen Kapitalerhöhung des damals 24 000 EH betragenden Stammkapitals der Gesellschaft auf bis zu 250 000 EU« Am 26. August 1946 erfolgte die Eintragung der Kapitaler--höhung und ihrer Durchführung in Handelsregister; die Änderung des § 2 wurde nicht eingetragen« Erst am 29« April 1947 wurde im Handelsregister eingetragen, der Gosellschaftovortrag seiin 5 1» § 2 und der Überschrift zu den §§1-3 abgeändert worden; eine Eintragung des § 2 Satz 2 nach Wortlaut und Inhalt unterblieb« Die Beklagte war 1946 der Torfgewinnung iMM GmbH als Gesellschafterin beigetreten mit einer Stamm-einlege von 5 000 RU« Am 7« Hai 1948 beschloß eine Gesellschaftervera anualmig, daß von den der Gesellschaft frei zur Verfügung stehenden «Torfmengen auf je 1 000 101 eines Geschäftsanteils 7 t Torf zugeteilt v/erden soll-*■ ten« Am 14« April 1949 1st über das Vermögen der GmbH däs Konkursverfahren eröffnet worden« In der Masse befanden sich damals rund 3 200 t Torf« Am 1. Juli 1949 - *”• 4 •• , ■ i i i forderte der Konkursverwalter die Gesellschafter zur i Abnahme des Torfs auf, darunter die Beklagte,.die entsprechend ihrem Geschäftsanteil von 5 000 HM 115 t abnehmen und dafür 8 050 DM zahlen sollte, wobei von Gestehungskosten von 70 DM je t ausgegangen war« Die Beklagte lehnte diese Aufforderung am 21. Juli 1949 mit der Begründung ab, eine Torfabnahmeverpflichtung bestehe nicht« Der Konkursverwalter verkaufte* darauf die in der Masse vorhandene üenge Torf und erlöste je t 5,65 DM« Durch Erklärung vom 8« August 1949 trat er die Forderung in Höhe des Ausfalls, für den er die Beklagte ln Anspruch nahm, ah* die Klägerin ab und benachrichtigte die Beklagte davon am 26« August 1949« Die Abtretung erklärt sich wirtschaftlich daraus, dafi die • Klägerin von der Torfgewinnung IflBfeGmbH in den Jahren 1945 bis 1948 zur Gewinnung von Brennstoff ver- ; pflichtet worden war« Hach dem Vortrag der Klägerin betrug die Ausbeute im ganzen otwa 425 000 Zentner, woraus der Klägerin bei Eröffnung des Konkurses eine Forderung von 175 528,09 DM zustande Die Forderung ist * .zur Konkurstabelle in Höhe von 175 477,54 DM festgestellt« Dieser Anspruch der Klägerin 1st die wirtschaftliche Grundlage für die Abtretung der■Forderung des Konkursverwalters gegen die Beklagte an die Klägerin« ; Die Klage richtet sich auf Zahlung des rechneri- ! sehen Ausfalls von 64,55 DM je t, bezogen auf 115 t.. as 7 400,25 DM« Mit dem Antrag begehrt die Klägerin Zah- l lung von 7 400 DM nebst 5 fc Zinsen seit 15« Juli 1949«' fe Die Beklagte bestreitet den Klaganspruch nach Grund und £ Höhe« Ihre Haupteinwendung geht dahin, aus § 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 19« Ho-* - 5 r- vember 1945 ergebe sich keine Verpflichtung der Gesellschafter, die nach ihrer Kapitalbebeiligung auf Ble entfallenden Torfüengen abzunehmen« Las Landgericht Hamburg, 10« Kammer für Handelssachen, hat durch Zwicchenurteil vom 21» April 1950 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Hiergegen hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt und neu geltend gemacht, die Abtretung der Konkursforderung an die Klägerin sei unwirksam, well sie eine unzulässige Bevorzugung der Klägerin gegenüber den anderen Xonkursglüubigcrn enthalte» An ihrer Auslegung des § 2 Satz 2 des GcsellschaftsVertrages hält 6ie fest» Im übrigen haben die Parteien im Berufungsverfahren ihr bisherigepi Vorbringen wiederholt« Las Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg, 5« Zivilsenat, hat durch Urteil vom 23* November 1950 der Berufung stattgegeben und die Klage kostenfällig abgewiesen« Hiergegen richtet sich die Hevision der Klägerin, mit der sie beantragt, gemäQ ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise die ' Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver.veisen« Lie Beklagte bittet um Zurückweisung der Heyislon« Entscheidunpsffründe: I« Len Einwand der Beklagten, die Abtretung der Forderung des Konkursverwalters gegen die Beklagte an die Klä- gcrln sei unwirksam, hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt* Unzweifelhaft war dor Konkursverwalter zur Abtretung.der Forderung befugt* Ob im Konkursverfahren diese Abtretung als Bevorzugung der Klägerin beanstandet werden könnte, ist in dieseü Rechtsstreit nicht zu entscheiden* Die Klägerin hat vorgetragen, auf Grund * besonderer Vereinbarung mit dem Konkursverwalter habe sie sich verpflichtet, ihre in Prozeß erstrittenen Beträge an den Konkursverwalter auszuzahlen und damit der .Konkursmasse zur Verfügung zu stellen. Die Hechtsauffassung des Berufungsgerichts hierzu begegnet keinen Bedenken* Die Revision kommt auf diesen Einwand der Beklagten nicht zurück. II» § 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages enthält nach Auffassung des Konkursverwalters, aus dessen Hecht die Klägerin den Klaganspruch verfolgt, eine gesellschafts-rechtlichc ITcbenvcrpflichtung der Gesellschafter, die durch die Eintragung im Handelsregister zu dem Bestand- • teil des Gesellschaftsvertrages geworden sei. Die Auslegung des. Satz 2 §. 2 des Gesellschafts-.Vertrages hat -an sich nach' allgemeinen Hegeln zu folgen, doch sind die Auslegungsmittel beschränkte, . nachdem die Eintragung im Handelsregister erfolgt 1st und damit .die Öffentlichkeit auf diese-Eintragung und auf die aus den Akten des Handelsregisters ersichtlichen Unterlagen vertrauen darf und muß (RGZ 165/73; 127,..186, 140, 303; Baumbach-Hueck GmbH 5o Aufl § 3 Anm 8 Cf Scholz GmbH 2. Aufl $ .53 Anm 24, Anm 8). Die Revision stützt sich auf die schuldrcchtllche Bedeutung des § 2 Satz 2 und sucht aus ihr die Klageansprüche zu begründen. 1A ■"» rt Sie Fassung des Satz 2 des § 2 enthält ihrem Wortlaut nach keine Verpflichtung der Gesellschafter, sondern im Gegonteil eine solche der Gesellschaft« Ihr wird auferlegb, den geronnenen Torf nur an die Gesellschafter absetzen zu dürfen« Ohne weiteres wird davon auszugehen sein, daß die Gesellschafter die ihnen von der Gesellschaft gelieferten Torfmengen bezahlen müssen« Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit; der Prozeßstoff ergibt keinen Anhalt dafür, daß die von der Gesellschaft der Beklagten früher gelieferten Mengen Torf nicht bezahlt worden seien« Fraglich ist aber, ob die Gesellschafter darüber hinaus die Verpflichtung haben, die ihnen von der Gesellschaft angebotenen Torfmengen abzunehmen« Als gesellschaftsrechtliche Nebenverpflichtung kann er nicht angesehen werden, well er eine Verpflichtung der Gesellschafter gerade nicht festlegt« Die nur schuldrechtliche Verpflichtung 1st allen Aus-legungsiai t teln zugänglich« Bei Gründung der Gesellschaft sowohl wie vor allem bei Festlegung des § 2 des GesellschaftsVertrages ging das Bestreben dahin, die Gesellschafter mit Brennstoff zu versehen, zwar zunächst zur Deckung ihres industriellen Bedarfs, daneben auch zur Befriedigung des privaten Bedarfs ihrer Arbeiter und Angestellten« Damals, am 19. November 1943, war die Ausbeute der beiden von der Gesellschaft betriebenen Torfmoore bereits be-* schlagnahmt, so daß die Gesellschafter mit der Lieferung der ganzen Produktion unter den bestehenden Verhältnissen nicht rechnen konnten« Sie begnügten sich mit der Festlegung der Lieferpflicht der Gesellschaft an die Gesellschafter« Das Berufungsgericht entnimmt dem -Beschluß vom 12» Härz 1945^ Inhaltlich dessen damals bestimmte Torfmengen festgelcgt wurden, die die Gesellschafter der Gesell-schaft auf gaben, daß die Meldung des Bedarfs der einzelnen Gesellschrftcr nur erfolgte, um^danach entweder die Produktion einzurichton odor unter der bestehenden Kriegswirtschaft die Freigabe von Brennstoffmengen zu erreichen. In noch beschränktcrom Haße wirkte sich die Angabe des Bedarfs der Gesellschafter aus, als nach Be-* 8chlagnahme der ganzen Erzeugung der Gesellschaft es nur möglich war, je 7 t Torf auf je 1 000 RH Geschäftsanteil eines Gesellschafters zu liefern (Gesellschafter-beschluß vom 7« Hai 1948)« Die Auslegung des Berufungsgerichts 1st rechtlich möglich. Auch die Revision hat dagegen keine durchgrei- * fenden Bedenken erhoben. Sie stützt sich vorwiegend darauf, daß nach Treu und Glauben der Lieferpflicht, der Gesellschaft die Abnahmepflicht der Gesellschafter entsprechen müsse* Indes führt die Auslegung des Berufungsgerichts zu haltbaren Ergebnissen; denn die Revision verkennt, daß zu der Zeit, als der Konkursverwalter die Ansprüche gegen die Beklagte geltend machte, völlig andere Verhältnisse eingetreten waren als diejenigen,, die zur Zeit der Beschlüsse der Gesellschafter von 1949 bis 1948 bestanden. Damals war die Ausbeute an Torf* beschlagnahmt «und der Gesellschaft blieben nur verhältnismäßig geringe Hengen zur Lieferung an die Gesellschafter verfügbar. Am besten zeigt dies der Beschluß vom 7. Hai 1948, nach uem nur 7‘ t Torf auf je 1 000 RH Geschäftsanteil eines Gesellschafters zu liefern waren, während nach 'der Berechnung des Konkursverwalters auf u ~ 9 - die gleiche Sunme eines Geschäftsanteils 23 t Torf entfallen« Der Gesellschaftsvertrag und die Beschlüsse der Gesellschafter geben keinen Anhalt dafür, daß gerade die Kapitalbeteiligung eines Gesellschafters die Grundlage für ule Zuteilung der Torfmengen sein sollte« Der Konkursverwalter hat diesen Verteilungsschlüssel gewühlt, ohne sich dabei auf den GCsellschaftsvertrag oder allgemeine Richtlinien stützen zu können, die sich aus Beschlüssen der früheren Gescllschafterver-sanmlungen entnehmen ließen« Vor allem ist in diesen Beschlüssen nichts über den Preis gesagt und nichts über die Menge, die je nach den wirtschaftlichen Unternehmen des einzelnen Gesellschafters von diesem verarbeitet werden konnte« Selbst wenn man dem Kon-Icursvorwalter folgen wollte, daß eine Abnahmepflicht der Gesellschafter bestünde, fehlt dem zwischen dem einzelnen Gesellschafter und der Gesellschaft zu schließenden Liefervertrag doch das 'wesentliche der Vertragsbestandteile, vor allem die Festlegung der Menge des abzunehnenden Torfs und des dafür zu zahlenden Preises« Der Anspruch der Klägerin auf Abnahme der nach der Heclmung des Konkursverwalters sich zu Lasten der Beklagten ergebenden Torfmenge ist auch unter diesem Gesicht spunkt nicht zu begründen« Besonders kann aus dem Beschluß von 7« Mai 1948 und der damals festgelegten Menge von 7 t Torf jo 1 0C0 HM Geschäftsanteil kein Maßstab für das jetzige Verlangen der Klägerin hergeleitet werden, vielmehr stützt sich diese auf die Berechnung des Konkursverwalters, die die bei Konkurseröffnung vorhandene Menge von 3 200 t Torf auf die einzelnen Ge** schäftsanteile-verrechnete« Auch hierzu ist nicht ersichtlich, warum gerade die Kapitalbeteiligung eines Gesell- ** 10 achafters den tiaßstab für die behauptete Abnahmepflicht bilden soll« V.'io wenig sbichhaltig diese Berechnung ist, ergibt sich auch aus dem Ausfall, den der Konkursverwalter auf Grund seiner Bewertung der ln der Hasse vorhandenen Torfbestände errechnet und der sich je t Torf auf 64,35 DU stellt* Dies zeigt, daß die Auslegung der Re-vision nicht stichhaltig 1st, aus Treu und Glauben folge die ‘Verpflichtung der Gesellschafter die in der Konkursmasse vorhandenen Torfbestände nach ihrer Kapitalbetel- • ligung an der Gesellschaft abzunehmen und1 zu bezahlen* Die Erwägungen des Berufungsrichtcrs halten sich im Rahmen der Auslegung des Gesellschaftsverträges und der Gesellschafterbeschlüsse*. Der Revision 1st es nicht gelungen, einen Rechtsirrtum des Berufungs r i eilt er s darzutun, seine Erwägungen stehen vielmehr mit den Erfahrungen des Gebens und den Denkgesetzen im Einklang und halten sich auch im Rahmen der nach besetz und Rechtsprechung gebotenen Auslegungsregeln« Danach war die Revision als unbegründet zurttckzuwelsen. Die Kostenentschcldung folgt aus § 97 ZPO» Dr« Canter Dr0 Bischer Dr« Benkard Dr» Kuhn Artl