BGH · II ZR 12/97 vom 30.03.1998
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Bei Mehrheitseingliederung einer (Enkel-)Gesellschaft in eine bereits innerhalb eines mehrstufigen Konzerns eingegliederte Hauptgesellschaft sind den ausgeschiedenen Aktionären alternativ zu einer angemessenen Barabfindung nicht eigene Aktien der Hauptgesellschaft, sondern entsprechend § 320 b Abs. 1 Satz 3 AktG solche der Konzernspitzengesellschaft zu gewähren. Das Berufungsgericht hat eine Gesetzwidrigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses ebenso wie durchgreifende Mängel hinsichtlich der Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Erwägung verneint, im vorliegenden Sonderfall der Mehrheitseingliederung in eine bereits innerhalb eines mehrstufigen Konzerns eingegliederte Hauptgesellschaft seien alternativ zu einer angemessenen Barabfindung nicht in unmittelbarer Anwendung des § 320 b Abs. 1 Satz 3 AktG Aktien der Hauptgesellschaft, sondern - in Analogie zu dieser Vorschrift - solche der Konzernspitzengesellschaft anzubieten; die besondere, vom Gesetzgeber nicht bedachte Form der Eingliederung "von oben nach unten" verdiene Bestandsschutz vor der bei wörtlicher Gesetzesanwendung eintretenden Rechtsfolge der Ausgliederung der Hauptgesellschaft gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 3 AktG, zu demal schutzwürdige Interessen außenstehender Aktionäre durch die Abfindung mit Aktien der Konzernspitzengesellschaft nicht beeinträchtigt würden. 1. Gemäß § 320 b Abs. 1 Satz 3 AktG (so bereits die wortgleiche Formulierung in § 320 Abs. 5 Satz 3 AktG a.F.) sind bei der Eingliederung aufgrund Mehrheitsbeschlusses in eine bereits abhängige Hauptgesellschaft den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl als Abfindung eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewähren. einschlägige und auch problemlos durchführbare Regelung würde allerdings bei wörtlicher Anwendung auf eine - wie hier - bereits ihrerseits in eine Obergesellschaft eingegliederte Hauptgesellschaft zur Beendigung ihrer Eingliederung in die Obergesellschaft führen, falls ein ausgeschiedener Aktionär der neu eingegliederten Enkelgesellschaft tatsächlich die Abfindung in Aktien der Hauptgesellschaft wählen und diese dem Verlangen durch Beschaffung "eigener" Aktien aus dem Besitz der Obergesellschaft entsprechen sollte (§§ 327 Abs. 1 Nr. 3, 71 Abs. 1 Nr. 3 AktG). Bei einem bereits bestehenden mehrstufigen Eingliederungskonzern durch zuvor erfolgte Eingliederungen "von oben nach unten" würde es auf diese Weise zu einer mehrfachen Ausund anschließenden Wiedereingliederung "von unten nach oben" kommen, damit die Konzernspitzengesellschaft das von Anfang an erstrebte Ziel des Aufbaus eines mehrstufigen Konzerns erreichen könnte. Aufl., § 320 Rdn. 20). Die sinngemäße Anwendung des § 320 b Abs. 1 Satz 3 AktG auf die Konzernspitzengesellschaft im Falle der Eingliederung einer (Enkel-)Gesellschaft in eine bereits eingegliederte Tochtergesellschaft steht in Einklang mit der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfGE 14, 203, 273 ff.) - Zielvorstellung des Gesetzgebers, die Eingliederung nicht daran scheitern zu lassen, "daß sich noch eine kleine Minderheit von Aktien in den Händen bekannter oder unbekannter Aktionäre befindet" (Begr. hierzu BVerfGE 69, 315, 373 f.), weil der Gesetzgeber des Aktiengesetzes 1965 eine besondere Regelung für den ersichtlich nicht bedachten Sonderfall der mehrstufigen Konzernbildung "von oben", für den die allgemeine Regelung nicht angemessen ist, offenbar versehentlich nicht getroffen hat und durch die Analogie nur Zwar ist für den Vertragskonzern der Primärschutz des außenstehenden Aktionärs nicht nur durch Gewährung von Aktien des anderen - wirtschaftlich selbständigen - Vertragsteils (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 AktG), sondern darüber hinaus unter den Bedingungen drei- oder mehrstufiger Konzernierung durch Anspruch auf Aktien des herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmens verwirklicht (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG). Eine vergleichbare, angemessene und umfassende Regelung komplexer mehrstufiger Konzernverhältnisse hat der Gesetzgeber jedoch für die Sonderfälle der Mehrheitseingliederung in eine abhängige Gesellschaft (§ 320 Abs. 5 Satz 3 AktG 1965) nicht verwirklicht. Wurde aber im Gesetzgebungsverfahren diese Problematik einfach übersehen, so kann dem Schweigen der Gesetzesmaterialien jedenfalls nicht entnommen werden, daß durch die Regelung des § 320 AktG 1965 eine Eingliederung "von oben nach unten" im mehrstufigen Konzern ausgeschlossen sein sollte. Obwohl zwischenzeitlich die Problematik in der Rechtsliteratur bekannt und dargestellt worden war, ist auch bei der Reform von 1994 in dieser Hinsicht in § 320 b AktG keine von der Ursprungsfassung des § 320 Abs. 5 Satz 3 AktG 1965 abweichende Regelung getroffen worden; aus dem - erneuten - Schweigen des Gesetzgebers ist jedenfalls kein von den ursprünglichen Vorstellungen (1965) abweichender Wille zu entnehmen. Im Falle einer eingegliederten Hauptgesellschaft ist das allein eine Abfindung in Aktien der Konzernspitzengesellschaft. Durch die Aktien dieser Gesellschaft, die in dem in § 320 b Abs. 1 Satz 4 AktG beschriebenen Verhältnis zu gewähren sind, werden die aus der zuletzt eingegliederten Enkelgesellschaft ausgeschiedenen Aktionäre wirtschaftlich voll entschädigt; zugleich wird dem berechtigten Interesse der Hauptgesellschaft Rechnung getragen, eine Ausgliederung aus ihrer Muttergesellschaft zu vermeiden. Beide - spekulativen - Umstände stellen keine wertbildenden Faktoren für den inneren Wert der Aktien des Minderheitsaktionärs dar, die mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gemäß § 320 a Satz 1 AktG auf die Hauptgesellschaft übergehen und für die allein die Entschädigung zu gewähren ist. Die entsprechende Anwendung des § 320 b Abs. 1 Satz 3 AktG auf die Konzernspitzengesellschaft führt - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht zu einem mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Wahlrecht des Großaktionärs, der Aktien der Obergesellschaft anbieten könnte, wenn er die Minderheitsaktionäre aus der Hauptgesellschaft heraushalten wollte, oder - unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut - Aktien der eingegliederten Hauptgesellschaft, wenn er die Aktionäre nicht in der Obergesellschaft haben wollte. Abgesehen davon, daß die vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegte Analogie zu § 320 b Abs. 1 Satz 3 AktG im Falle der eingegliederten Hauptgesellschaft gerade kein derartiges Abfindungswahlrecht, sondern nur noch eine Abfindung in Aktien der Obergesellschaft zuläßt, könnten die Aktionäre der Enkelgesellschaft auch dann mühelos von der Obergesellschaft ferngehalten werden: Bevor die Enkelgesellschaft eingegliedert wird, könnte die Eingliederung der zukünftigen Hauptgesellschaft in die Obergesellschaft gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 1 AktG durch einen Hauptver-sammlungsbeschluß beendet werden.