Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAHEN DES VOLKES
TI ZR 12/85 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkftidet am
28. Oktober 1985 Schnurr Justizhauptsekretärin
als Urkmmdabeamter der Ceachiftaatelle
Frank W
itraße 16,
Kläger und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
Max I
rtraße 48,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr,
und
2
n
ö
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. November 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 24.953,28 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Parteien waren vom 1. März 1974 bis zu dem 31. März 1975 geschäftlich miteinander verbunden. Dem Kläger oblag es, für den Beklagten, der als K^| in Fernsehsendungen auftrat, Kochbücher schrieb und
3
Artikel in Zeitschriften veröffentlichte, Aufträge zu beschaffen. Nr. 3 lit. b) ihrer schriftlichen Vereinbarung vom 14. Januar 1975 lautet:
"Frank MBB (Kläger) erhält 50 % des
gesamten Reingewinnes, der im Verlaufe der ürogemeinschaft, d.h. beginnend am 1. März 1974, erwirtschaftet wurde.
Der Gewinnanteil wird in Raten bis spätestens 31. Dezember 1975 an Herrn ausbe-
zahlt. "
Der Kläger hat in den Vorinstanzen die Ansicht vertreten, vom Beklagten 50 % des gesamten, von diesem während der Dauer der Zusammenarbeit erzielten Reingewinnes verlangen zu können. Er hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 77.917,68 DH nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte ist der Ansicht, nur solche Einnahmen und Ausgaben mit dem Kläger abrechnen zu müssen, die im Zusammenhang mit seiner "Vermarktung im PR-Bereich" durch den Kläger stehen. Gewinne erzielt zu haben, bestreitet er.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch nur noch in Höhe von 24.953,28 DM nebst Zinsen weiter.
Entacheidungggründe;
Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung vom 14. Januar 1975 dahin aus, daß nicht sämtliche während der Zusammenarbeit der Parteien angefallenen Einnahmen und Ausgaben des Beklagten, sondern nur diejenigen mit dem Kläger abzurechnen und zu teilen seien, die sich auf Grund dieser Zusammenarbeit ergeben hätten. Diese Auslegung nimmt die Revision hin.
Sie wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es hätte dem Kläger obgelegen, im einzelnen unter Beweis zu stellen, welche Gewinne auf Grund solcher Aufträge erzielt worden seien, die er selbst dem Beklagten verschafft habe. Dies habe er nicht getan. Der Sachvortrag der Parteien erlaube es auch nicht, eine Unterscheidung der Einnahmen und Ausgaben in diesem Sinne vorzunehmen.
Die Rüge der Revision, damit habe das Berufungsgericht die Beweislast verkannt, ist begründet. Der Beklagte hat die Aufträge, die ihm der Kläger verschafft hat, von seinem Steuerberater in gesonderten Bilanzen zusammenfassen lassen. Darin hat er als Erlöse für 1974 152.816,65 DM und für das erste Quartal 1975
14.369,82 DM ausgewiesen. Von diesen Zahlen, die das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus der Entscheidung hätte zugrunde legen müssen, geht nun auch der Kläger aus. Seitdem geht es nur noch darum, welche - angeblichen - Betriebsausgaben des Beklagten auf diese Erlöse oder aber auf solche Geschäfte entfallen,
an deren Ergebnis der Kläger nicht beteiligt ist.
Soweit ersichtlich, sind alle Erlöse auf Konten des Beklagten eingegangen und alle Ausgaben, wenn auch nicht von ihm persönlich, so Jedenfalls auf seine Anweisung veranlaßt worden. Nur er kann darum abschließend sagen, inwieweit diese Ausgaben seine "Einzelfirma" oder die ihm vom Kläger verschafften Aufträge betrafen. Dann aber ist er auch dem Kläger gegenüber für alle Ausgaben beweispflichtig, mit denen er ihn anteilig belasten will.
Der Kläger will Ausgaben des Beklagten lediglich in Höhe von 107.256,94 für 1974 und von 4.369,82 DM für das erste Quartal 1975 gegen sich gelten lassen. Wäre das richtig, dann stünde ihm als Hälfte der Differenzbeträge der in der Revisionsbegründung errechnete Gewinn von 24.953,28 DM zu. Damit das Berufungsgericht prüfen kann, ob der Beklagte dem Kläger noch weitere Ausgaben entgegen halten kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Die Frage, ob Belege des Beklagten beim Steuerberater des Klägers verloren gegangen sind und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, stellt sich erst, wenn das Berufungsgericht die Höhe der Betriebsausgaben des Beklagten und ihre Zurechenbarkeit zu den
ihm vom Kläger verschafften Aufträgen nicht sollte aufklären können.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Dr. Seidl