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BGH · ii zr 12/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 12/79

Sie hatte die Verrechnung von Gegenforderungen auf dieses Guthaben nicht hinnehmen wollen, sondern die Beklagten insoweit auf das Darlehenskonto verwiesen, und hatte die Belastung ihres den Beklagten zugefallenen Gesellschaftsanteils mit einem Nießbrauch der Mutter bestritten. Ein sicherer Anhalt dafür, daß die Beklagten mehr oder aber weniger als 1 Mio.DM zahlen wollten, ergibt auch das neue Vorbringen der Parteien nicht. Weder hatten die Beklagten eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, es seien auch die im März 1978 als dritte Rate gezahlten 300.000 DM auf das Abfindungsguthaben zu verrechnen, und sie seien sogar bereit, 1979 und 1980 weitere Zahlungen zu leisten, noch läßt sich andererseits dem Schreiben der Beklagten vom 6. März 1978 mit Sicherheit entnehmen, sie hätten auf das Abfindungsguthaben endgültig nur weniger als 1 Mio.DM zahlen wollen. Vom Standpunkt der Klägerin, daß ihre Abfindung nach dem Bewertungsgesetz in der Passung zu ermitteln sei, die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens gegolten hat, geht es daher um einen Unterschiedsbetrag von etwa 1,4 Mio.DM. 2. Nachdem die bestehenden Streitpunkte im übrigen durch Nichtannahme der Revision ausgeräumt waren, mußte jedoch für den zweiten Abschnitt des Revisionsverfahrens von demjenigen Betrage ausgegangen werden, um den die Beklagten das Abfindungsguthaben der Klägerin mindern wollten, weil der ihnen zugefallene Gesellschaftsanteil der Klägerin nach wie vor mit dem Nießbrauch der Mutter belastet sei.

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Volltext der Entscheidung

Abschrift zur Ent scheidungs Sammlung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zr 12/79	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Richterin Irmgard Ri
 Am Ni
 Iberg
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.
2.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c.
 
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe am 14. Juli 1980
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Parteien geben dem Senat keinen Anlaß, seinen Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 4. Februar 1980 zu ändern.
Gründe
1. Die Klägerin hatte die von ihr erstrebte Abfindung mit etwa 2,4 Mio. DM bewertet. Sie hatte die Verrechnung von Gegenforderungen auf dieses Guthaben nicht hinnehmen wollen, sondern die Beklagten insoweit auf das Darlehenskonto verwiesen, und hatte die Belastung ihres den Beklagten zugefallenen Gesellschaftsanteils mit einem Nießbrauch der Mutter bestritten. Der Streitwert für den ersten Verfahrensabschnitt richtet sich nach der Differenz zwischen jenem Gesamtbetrag, den die Klägerin beanspruchen zu können glaubt, lind demjenigen Betrag, der auch vom Standpunkt der Beklagten voraussichtlich außer Streit bleiben wird.
Wieviel die Beklagten insgesamt zu zahlen bereit gewesen sein würden, läßt sich anhand des Akteninhalts nur grob schätzen. Aufgrund der ersten Ratenzahlung von 215.000 DM und der Erklärung der Beklagten, schon damit wesentlich mehr geleistet zu haben, als der Klägerin
 
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zugestanden hätte, hat der Senat einen geschätzten Betrag von 1 Mio. DM zugrunde gelegt. Ein sicherer Anhalt dafür, daß die Beklagten mehr oder aber weniger als 1 Mio. DM zahlen wollten, ergibt auch das neue Vorbringen der Parteien nicht. Weder hatten die Beklagten eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, es seien auch die im März 1978 als dritte Rate gezahlten 300.000 DM auf das Abfindungsguthaben zu verrechnen, und sie seien sogar bereit, 1979 und 1980 weitere Zahlungen zu leisten, noch läßt sich andererseits dem Schreiben der Beklagten vom 6. März 1978 mit Sicherheit entnehmen, sie hätten auf das Abfindungsguthaben endgültig nur weniger als 1 Mio. DM zahlen wollen.
Vom Standpunkt der Klägerin, daß ihre Abfindung nach dem Bewertungsgesetz in der Passung zu ermitteln sei, die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens gegolten hat, geht es daher um einen Unterschiedsbetrag von etwa 1,4 Mio. DM.
Im Rahmen der Feststellungsklage erscheint das Feststellungsinteresse mit 1. Mio. DM vertretbar bewertet. Der Umstand, daß die Klägerin hinsichtlich eines Teilbetrages von 50.000 DM = 1/28 von 1,4 Mio. DM nicht nur auf Feststellung, sondern sogleich auf Zahlung geklagt hatte, ist in diese Bewertung einbezogen.
Das Interesse der Klägerin an der Feststellung, daß bei der Ermittlung ihres Abfindungsguthabens der Nießbrauch ihrer Mutter nicht zu berücksichtigen und daß mit etwaigen Forderungen der Gesellschaft gegen sie nicht das Abfindungsguthaben, sondern ihr Darlehenskonto zu belasten sei, kann im ersten Abschnitt des Revisionsverfahrens, obwohl der Streit um den Nießbrauch auf ihr eigenes Rechtsmittel in die Revisioninstanz gelangt war, nicht gesondert berücksichtigt werden. Solange noch - auf das Rechtsmittel der Beklagten - um die Bewertungsgrundlage gestritten wurde,
 war für eine Sonderbewertung einzelner Rechnungsposten, die in die noch aufzu demachende Auseinandersetzungsrechnung gehört hätten, kein Raum,
2. Nachdem die bestehenden Streitpunkte im übrigen durch Nichtannahme der Revision ausgeräumt waren, mußte jedoch für den zweiten Abschnitt des Revisionsverfahrens von demjenigen Betrage ausgegangen werden, um den die Beklagten das Abfindungsguthaben der Klägerin mindern wollten, weil der ihnen zugefallene Gesellschaftsanteil der Klägerin nach wie vor mit dem Nießbrauch der Mutter belastet sei. Die Beklagten; haben diesen Betrag mehrfach auf 645.515 DM beziffert. Welchen Wert der Nießbrauch der Mutter, hätte er tatsächlich fortbestanden, wirklich gehabt haben würde und wie hoch die Klägerin selbst ihn für die Zeit bis zu seinem Erlöschen bewertet hatte, war demgegenüber ohne Belang.
Stimpel	Dr. Schulze	Fleck
 Dr. Bauer	Dr.	Skibbe