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BGH

Gericht: BGH

Es wird festgestellt, daß bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens der Klägerin ein der Mutter der Parteien aufgrund des notariellen Testaments vom 18. Sie haben dafür nach § 13 der Gesellschaftsverträge an die Klägerin "als Abfindung den sich nach dem Bewertungsgesetz ergebenden Betrag (Anteil am Einheitswert)" zu zahlen. November 1979 die Revision der Beklagten nicht angenommen hat, geht der Streit in der Revisionsinstanz nur darum, ob die Beklagten berechtigt sind, den Anteil der Klägerin am Einheitswert und damit ihr Abfindungsguthaben um den Betrag von 645.515 DM zu kürzen, mit dem sie einen Nießbrauch bewerten. Dieser Betrag steht meiner Frau als Mindestbetrag zu, und zwar auch dann, wenn der auf die nießbrauchsbelasteten Kapitalanteile entfallende Gewinn den Betrag nicht erreicht oder überhaupt kein Gewinn anfällt." Der Verzicht wird wirksam mit dem Beginn des Tages, an dessen Ende die Töchter aus den Gesellschaften ausscheiden. Unter Hinweis auf diese Vereinbarung hat die Klägerin in der Berufungsinstanz unter anderem beantragt festzustellen, daß bei der Ermittlung ihres Abfindungsguthabens der der Mutter an ihrem Gesellschaftsanteil eingeräumte Nießbrauch für die Zeit ab dem 4. Auf die Aufteilung dieses Betrages, wie die Beklagten sie vornähmen (Nießbrauch I bis III - Leistungen vor und nach dem 4. Unter dem Nießbrauch I verstehen sie die der Mutter nach § 18 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zustehenden Ansprüche. Mit Rücksicht darauf hat das Finanzamt, wie sich aus Abschnitt C 5 des erwähnten Einheitswertbescheides ergibt, den Einheitswert des Betriebsvermögens nicht etwa vollständig auf die Parteien und deren Schwester aufgeteilt, sondern einen Anteil von 959.532 DM unmittelbar ihrer Mutter zugerechnet. Ihr Feststellungsantrag bezieht sich nur auf den "Nießbrauch II", das Recht, das der Mutter aufgrund des väterlichen Testaments eingeräumt worden ist. Der Vater der Parteien hatte angeordnet, daß seine Kinder an den Gesellschaftsanteilen, die sie von ihm erben würden, ihrer Mutter jeweils Nießbrauchsrechte einräumten, die ihr bestimmte Ansprüche auf Gewinnbeteiligung und Mindestentnahmen gewährten. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Testaments, den der Senat selbst auslegen kann, weil das Berufungsgericht das unterlassen hat. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten demgegenüber darauf, daß nach dem Testament "bei beiden Firmen" für die Mutter "ein Konto einzurichten" war und daß über diese Konten "alle mit dem Nießbrauch im Zusammenhang stehenden Beträge einschließlich aller Steuern zu verrechnen" sind. Es muß deshalb angenommen werden, sie hätten tatsächlich, wie in dem Testament angeordnet, den Gesellschaftsanteil des Vaters unter sich aufgeteilt, und es habe sodann jeder Gesellschafter an seinem Anteil den der Mutter zugedachten (Teil-)Nieß-brauch bestellt. Erst recht läßt sich dem Testament - entgegen einem von den Beklagten in der Berufungsinstanz eingereichten Rechtsgutachten - nicht entnehmen, die an den Gesellschaftsanteilen bestellten Nießbrauchsrechte hätten nur einen gegen die Gesellschaft als solche begründeten Anspruch der Mutter sichern sollen. Waren aber nur die von dem Erblasser seinen Kindern zugewandten einzelnen Gesellschaftsanteile mit entsprechend vielen - voneinander unabhängigen - Nießbrauchsrechten der Mutter belastet, so konnte diese durch Vertrag mit der Klägerin auf den Nießbrauch an deren Anteil ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter verzichten. Diese Möglichkeit wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Mutter auch in Verlustjahren berechtigt sein soll, zu Lasten des Verrechnungskontos monatlich im voraus den gleichen Betrag zu entnehmen, den die Beklagten als Der nach alledem rechtlich zulässige Verzicht der Mutter gegenüber der Klägerin ist schon mit dem Beginn des Tages wirksam geworden, mit dessen Ende die Klägerin aus den Gesellschaften ausgeschieden ist. Deshalb ist der der Mutter aufgrund des Testaments eingeräumte Nießbrauch bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens der Klägerin nicht "nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes" , sondern überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen.

GesellschaftGesellschafterMutterNießbrauchTestamentKlägerinAnteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
2,R 12/79	URTEIL	Verkündet	.m
4. Februar 1980
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Riehterin Irmgard RflH> Am
 berg ■,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	den Kaufmann Hermann C|
2.	den Kaufmann Dr. Friedrich C
smmmm,
 Straße 0 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird Nr. 2 des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. November 1978 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens der Klägerin ein der Mutter der Parteien aufgrund des notariellen Testaments vom 18. Mai 1963 - Urkundenrolle 94/63 des Notars StflHH in OflBHBHB - eingeräumter anteiliger Nießbrauch nicht zu berücksichtigen ist.
Die Beklagten tragen die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beiden Beklagten sind die persönlich haftenden Gesellschafter dreier Gesellschaften, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und sich nach gleichlautenden Gesellschaftsverträgen richten. Die Klägerin, eine Schwester der Beklagten, ist zu dem 4. März 1975 als Kommanditistin aus diesen Gesellschaften ausgeschieden. Ihre Anteile sind von den Beklagten übernommen worden. Sie haben dafür nach § 13 der Gesellschaftsverträge an die Klägerin "als Abfindung den sich nach dem Bewertungsgesetz ergebenden Betrag (Anteil am Einheitswert)" zu zahlen.
Nachdem der Senat durch Beschluß vom 19. November 1979 die Revision der Beklagten nicht angenommen hat, geht der Streit in der Revisionsinstanz nur darum, ob die Beklagten berechtigt sind, den Anteil der Klägerin am Einheitswert und damit ihr Abfindungsguthaben um den Betrag von 645.515 DM zu kürzen, mit dem sie einen Nießbrauch bewerten. Dieser Nießbrauch beruhte auf dem Testament des Vaters der Parteien vom 18. Mai 1963, dessen Abschnitt II 3 lautet:
"Meine Frau erhält den lebenslangen Nießbrauch
a)	an je 80.000 DM der auf meine fünf Kinder aufgeteilten Kapitalanteile bei ScflBHfli &
Söhne, insgesamt also an nominell 400.000 DM Kapitalanteilen,
b)	an je 20.000 DM der auf meine fünf Kinder aufgeteilten Kapitalanteile bei GflMB & GeflHMü, insgesamt also an 100.000 DM Kapitalanteilen an dieser Firma.
Bei beiden Firmen ist für meine Frau ein Konto einzurichten. Über diese Konten sind alle mit dem Nießbrauch im Zusammenhang stehenden Beträge einschließlich aller Steuern zu verrechnen. Meine Frau ist berechtigt, unabhängig von der Höhe des ihr zustehenden Jahresbetrages zu Lasten dieser Konten monatlich im voraus den gleichen Betrag zu entnehmen, den meine Söhne ... als Festvergütung für ihre Geschäftsführung in den Firmen erhalten. Dieser Betrag steht meiner Frau als Mindestbetrag zu, und zwar auch dann, wenn der auf die nießbrauchsbelasteten Kapitalanteile entfallende Gewinn den Betrag nicht erreicht oder überhaupt kein Gewinn anfällt."
Die Klägerin hält diesen Nießbrauch, soweit er ihre Gesellschaftsanteile belastet hat, für vor ihrem Ausscheiden erloschen. Sie beruft sich dafür auf eine Vereinbarung, die sie und ihre Schwester am 18. Dezember 1974 mit ihrer Mutter getroffen haben und die in Abschnitt II auszugsweise lautet:
"(2) Frau CflgB verzichtet auf Ihr Nießbrauchsrecht hinsichtlich der bezeichneten Gesellschaften, insoweit dieses auf den Beteiligungen ihrer Töchter ruht, und zwar unter der Voraussetzung, daß dieselben aus den Gesellschaften ausscheiden. Der Verzicht wird wirksam mit dem Beginn des Tages, an dessen Ende die Töchter aus den Gesellschaften ausscheiden.
(3)	Frau	(Schwester der Klägerin) und
 Frau Irmgard R4HB (Klägerin) nehmen diesen Verzicht ihrer Mutter hiermit an.
(4)	Frau C4BHBI erklärt sich damit einverstanden, daß das ihren Töchtern aufgrund einer Kündigung zustehende Abfindungsguthaben unmittelbar und im vollen Umfange ausgezahlt wird.”
Unter Hinweis auf diese Vereinbarung hat die Klägerin in der Berufungsinstanz unter anderem beantragt festzustellen, daß bei der Ermittlung ihres Abfindungsguthabens der der Mutter an ihrem Gesellschaftsanteil eingeräumte Nießbrauch für die Zeit ab dem 4. März 1975 nicht mehr zu berücksichtigen sei. Das Berufungsgericht hat auf diesen Antrag nur festgestellt, der Nießbrauch sei "ab dem 4. März 1975 m nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes zu berücksichtigen".
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht legt dar, der Wert des Nießbrauchs könne zwar nur im Rahmen des Bewertungsgesetzes berücksichtigt werden; das aber sei bereits geschehen, indem das Finanzamt in seinem vorläufigen Einheitswertbescheid vom 17. Oktober 1977 einen Anteil am Einheits-
 
wert von 959.532 DM der Mutter selbst zugerechnet habe.
Auf die Aufteilung dieses Betrages, wie die Beklagten sie vornähmen (Nießbrauch I bis III - Leistungen vor und nach dem 4. 3. 1975), komme es dabei nicht an. Da eine Berücksichtigung außerhalb des Bewertungsgesetzes ausscheide, sei auch der hier in Rede stehende Feststellungsantrag begründet; die abweichende Fassung dieses Antrages könne entsprechend ausgelegt werden. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Klägerin wendet sich gegen .jede Berücksichtigung des hier streitigen Nießbrauchs zu ihren Lasten, also auch gegen eine solche "im Rahmen des Bewertungsgesetzes”. In diesem Rahmen aber hat das Berufungsgericht die Berücksichtigung des Nießbrauchs für zulässig gehalten. Damit hat es den Feststellungsantrag im Ergebnis mindestens teilweise abgewiesen. Das war ungerechtfertigt.
Die Parteien haben - was das Berufungsgericht für unerheblich gehalten hat - über mehrere Nießbrauchsrechte gestritten. Unter dem Nießbrauch I verstehen sie die der Mutter nach § 18 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zustehenden Ansprüche. Dieser Nießbrauch belastet nicht die einzelnen Gesellschaftsanteile anteilig, sondern das Betriebsvermögen insgesamt. Mit Rücksicht darauf hat das Finanzamt, wie sich aus Abschnitt C 5 des erwähnten Einheitswertbescheides ergibt, den Einheitswert des Betriebsvermögens nicht etwa vollständig auf die Parteien und deren Schwester aufgeteilt, sondern einen Anteil von 959.532 DM unmittelbar ihrer Mutter zugerechnet. In derselben Weise wäre mit den, von den Beklagten als "Nießbrauch III" bezeichneten (angeblichen) Ansprüchen der Mutter zu verfahren gewesen, soweit solche Ansprüche bestehen sollten. Von diesen Nießbrauchsrechten trifft zu, daß sie auch nach dem Ausscheiden der Klägerin noch
 
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"nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes zu berücksichtigen" sind. Das aber hatte die Klägerin nicht zur Entscheidung gestellt. Ihr Feststellungsantrag bezieht sich nur auf den "Nießbrauch II", das Recht, das der Mutter aufgrund des väterlichen Testaments eingeräumt worden ist.
Der Vater der Parteien hatte angeordnet, daß seine Kinder an den Gesellschaftsanteilen, die sie von ihm erben würden, ihrer Mutter jeweils Nießbrauchsrechte einräumten, die ihr bestimmte Ansprüche auf Gewinnbeteiligung und Mindestentnahmen gewährten. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Testaments, den der Senat selbst auslegen kann, weil das Berufungsgericht das unterlassen hat. Danach sollte die Mutter den lebenslangen Nießbrauch nicht etwa an dem "Betriebs-" oder "Gesellschaftsvermögen", sondern "an je 80.000 DM" bzw. "an je 20.000 DM" der unter die Kinder aufgeteilten Kapitalanteile erhalten.
Schon dieser Wortlaut verbietet die Annahme, der Vater habe durch die Anordnung, seine Kinder hätten ihrer Mutter Nießbrauchsrechte einzuräumen, das Gesellschaftsunternehmen als solches belasten wollen. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten demgegenüber darauf, daß nach dem Testament "bei beiden Firmen" für die Mutter "ein Konto einzurichten" war und daß über diese Konten "alle mit dem Nießbrauch im Zusammenhang stehenden Beträge einschließlich aller Steuern zu verrechnen" sind. Diese testamentarischen Anordnungen dienten offensichtlich der Vereinfachung. Sie konnten die Gesellschaft selbst nicht binden, sondern lediglich die Erben verpflichten, der im Interesse der Mutter von dem Vater verfügten einheitlichen Abrechnung zuzustimmen mit der einzigen Folge, daß die Zahlungen zwar einheitlich abzurechnen waren, dies aber aufgrund der an den vier Gesellschaftsanteilen bestehenden Nießbrauchtsrechte geschehen und damit zu Lasten der Gesellschafter persönlich gehen würde.
 
Der Vortrag der Parteien bietet keinen Anhalt dafür, die Gesellschafter seien bei der Ausführung des Testaments von der ihm zugrundeliegenden Vorstellung des Erblassers abgewichen. Es muß deshalb angenommen werden, sie hätten tatsächlich, wie in dem Testament angeordnet, den Gesellschaftsanteil des Vaters unter sich aufgeteilt, und es habe sodann jeder Gesellschafter an seinem Anteil den der Mutter zugedachten (Teil-)Nieß-brauch bestellt. Damit war aber der aus dem Testament sich ergebende Vermächtnisanspruch der Mutter erfüllt. Jeder Gesellschafter haftete ihr hinfort nur noch aus demjenigen Nießbrauch, der seinen Anteil belastete. Für eine gesamtschuldnerische Haftung, von der die Revisionserwiderung ausgeht, bleibt unter diesen Umständen kein Raum mehr.
Erst recht läßt sich dem Testament - entgegen einem von den Beklagten in der Berufungsinstanz eingereichten Rechtsgutachten - nicht entnehmen, die an den Gesellschaftsanteilen bestellten Nießbrauchsrechte hätten nur einen gegen die Gesellschaft als solche begründeten Anspruch der Mutter sichern sollen. Abgesehen davon, daß der Vater nicht berechtigt gewesen wäre, ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter das Betriebsvermögen mit einem solchen Anspruch zu belasten, gibt der Wortlaut des Testaments für eine Absicht, das zu tun, nichts her.
Waren aber nur die von dem Erblasser seinen Kindern zugewandten einzelnen Gesellschaftsanteile mit entsprechend vielen - voneinander unabhängigen - Nießbrauchsrechten der Mutter belastet, so konnte diese durch Vertrag mit der Klägerin auf den Nießbrauch an deren Anteil ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter verzichten. Diese Möglichkeit wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Mutter auch in Verlustjahren berechtigt sein soll, zu Lasten des Verrechnungskontos monatlich im voraus den gleichen Betrag zu entnehmen, den die Beklagten als
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Festvergütung erhalten. Ist die Mutter - und zwar anteilig - nur an den einzelnen Gesellschaftsanteilen berechtigt, dann kann auch ihr Recht auf vom Gewinn unabhängige Entnahmen nicht als Gesamtbelastung der Gesellschaft, sondern nur als anteilige Belastung jedes einzelnen Gesellschaftsanteils behandelt werden mit der Folge, daß sich ab dem Verzicht der Mutter auf den Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil nicht nur ihr Gewinnanspruch, sondern auch ihr Anspruch auf gewinnunabhängige Mindestentnahmen anteilig mindert.
Der nach alledem rechtlich zulässige Verzicht der Mutter gegenüber der Klägerin ist schon mit dem Beginn des Tages wirksam geworden, mit dessen Ende die Klägerin aus den Gesellschaften ausgeschieden ist. Die Beklagten haben mithin den Anteil der Klägerin unbelastet erworben. Deshalb ist der der Mutter aufgrund des Testaments eingeräumte Nießbrauch bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens der Klägerin nicht "nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes" , sondern überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen. Daß die Mutter mit Schreiben vom 28. Juli 1975 "alle Verfügungen widerrufen" hat, die sie "für die eine oder andere Seite getätigt" habe, ist demgegenüber unerheblich.
 
Die Beklagten haben nichts vorgetragen, was einen solchen Widerruf rechtfertigen könnte.
Stimpel
 Bundschuh
Dr, Schulze	Dr,
 Dr, Skibbe
 Bauer