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BGH

Gericht: BGH

Im Jahre 1964 beschlossen die Parteien9 eine Kommanditgesellschaft zu dem Erwerb und zur Bebauung von Grundstücken mit einer allein der Beklagten gehörenden GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin zu errichten, selbst Kommanditisten dieser Gesellschaft zu werden und weitere Kommanditisten zu werben,, Biese sollten neben ihrer Einlage ein Aufgelt von 7 # zahlen«, Bazuri sehr lob die Beklagte dem Klüger unter dem 29«, Mai 1964s In der Folgezeit haben die Parteien in der beabsichtigen Weise die Kommanditgesellschaft errichtet und weitere Kommanditisten geworbene Später zahlte der Geschäftsführer der GmbH das der Kommanditgesellschaft zugeflossenc Aufgeld an die Beklagte aus* In der Gesellschafterveroamm-lung der Kommanditgesellschaft am 14 * Hai 1965 wurde das beanstandet, da sich aus dem Wortlaut der Verpflichtungoerklärungen der Kommanditisten nicht ergebe, daß das Aufgeld der Beklagten habe zufließen sollen* Schließlich einigte man sich gegen die Stimme des Klägers dahin, daß die Beklagte den größten feil des Aufgeldes (243*450 DH) behalten dürfe* Der Kläger geht davon aus, daß ein Betrag von 275*100 DH im Verhältnis 4 : 3 zu teilen sei, und verlangt demgemäß Zahlung von 72*300 DM* 1* Bas Berufungsgericht hat in dem Schreiben der Beklagten vom 29» Hai 1964 das Angebot erblickt, den Kläger an dem Aufgeld zu 3/7 zu beteiligen* dic Beklagte erklärt habe, sie denke sich die Aufteilung in der von ihr mitgeteilten Weise* Biese Y/ortfassung schließt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Vertragsangebot vorliege, jedoch nicht aus, da die Beklagte mit dem Kläger eine GmbH u. c) Bie Revision macht geltend, der Vorschlag der Beklagten habe sich gegen den Y/illen der anderen Kommanditisten nicht durchführen lassen, weil ohne deren Zustimmung die Parteien von der Kommanditgesellschaft die Auszahlung des Aufgeldes nicht hätten fordern können. 2, Pas Berufungsgericht hat festgestellt 9 der Kläger habe die Tcilungsofferte der Beklagten angenommen» Es folgert dies daraus , daß der Klager dem Vorschlag der Beklagten entsprechend Kommanditisten geworben und sie auch zur Zahlung des Aufgeldes verpflichtet hat* Biese Folgerung war mögliche Ihr steht nicht entgegen , daß der Kläger aus anderen Umständen hergeleitet hat* das Teilungsangebot angenommen zu haben«, Er braucht sieh nicht entgegonhalten zu lassen, daß er in seinem Schriftsatz vom 18„ November 1966 (Bio 116 d,A=) vorgetragen hat, er sei mit einer Teilung im Verhältnis von 4 s 3 nicht einverstanden gewesen« Denn keine der beiden Parteien hat behauptet, daß er dies gegenüber der Beklagten e r k 1 ä r t hätte. 3q Bie Werbung von Kommanditisten durch den Kläger gemäß dem Schreiben vom 29« Hai 1964 ist unstreitig zur Kenntnis der Beklagten gelangt« Bamit war die Vereinbarung der Parteien, aus der der Kläger seinen Anspruch herloitet, zustande gekommen« Ob die Beklagte dem Verhalten des Klägers 4-o Die Parteien hatten den Pall, daß die Kommanditgesellschaft das Aufgeld allein an die Beklagte auszahlen und daß die Gesellschafterversammlung diese Auszahlung nur teil-v/eise genehmigen würde, nicht bedacht» Das Berufungsgericht ist dei’ Ansicht, in diesem Palle könne der Kläger von der Beklagten 3/7 dessen fordern, was die Gesellschafterver-sammlung ihr zugebilligt habe» 5- Bas Berufungsgericht sieht das Verhältnis der Parteien zu den Betrag, der geteilt werden sollte, als eine ßelegenhcitsgcsellschaft an„ Auf die rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses kommt es jedoch nicht an, da der Klageanspruch einzig und allein damit steht und fällt, oh es insoweit zu einer Einigung der Parteien gekommen ist oder nicht»

KommanditgesellschaftKommanditistenBerufungsgerichtParteiGmbHVerhältnisBrKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
22* April 1968 Heil 9 Justizhauptoekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Dipl *-Volkswirtin Br» Annemarie B
p BflÜl^Ballee
 Beklagten und
- Prozeßbevollraächtigte:	Rechtsanwä^e
und Br» (HB-
geh * Cr(
gegen
 den Rechtsanwalt Br* Franz Ferdinand E 3HW Allee
 Kläger und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br,
-2-
/A
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Der IIo' Ziviloenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br« Kuhn und der Bundesrichter Br« Nürr, Liesecko, Br» Schulze und Pieck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25c November 1966 verkündete Urteil des 5«, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre 1964 beschlossen die Parteien9 eine Kommanditgesellschaft zu dem Erwerb und zur Bebauung von Grundstücken mit einer allein der Beklagten gehörenden GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin zu errichten, selbst Kommanditisten dieser Gesellschaft zu werden und weitere Kommanditisten zu werben,, Biese sollten neben ihrer Einlage ein Aufgelt von 7 # zahlen«, Bazuri sehr lob die Beklagte dem Klüger unter dem 29«, Mai 1964s
"Bie Aufteilung des Agios zwischen uns «„ * dachte ich mir, da ich ja auch über mein Büro die gesamten Kosten tragen und auch den Hauptteil der Arbeit leisten muß5 im Verhältnis 4 i* für mich und 3 $ für Sie» Burch die Provisionszahlung in Porm des Agios treten weder Sie noch ich gegenüber den einzelnen Kommanditisten in Erscheinung« Bie Kommanditisten zahlen die Betrüge für ihre Kommanditbeteiligung zuzüglich des Agios an die Gesellschaft« Biese wiederum zahlt die Provisionen an uns und verbucht sie als Unkosteno"
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In der Folgezeit haben die Parteien in der beabsichtigen Weise die Kommanditgesellschaft errichtet und weitere Kommanditisten geworbene Später zahlte der Geschäftsführer der GmbH das der Kommanditgesellschaft zugeflossenc Aufgeld an die Beklagte aus* In der Gesellschafterveroamm-lung der Kommanditgesellschaft am 14 * Hai 1965 wurde das beanstandet, da sich aus dem Wortlaut der Verpflichtungoerklärungen der Kommanditisten nicht ergebe, daß das Aufgeld der Beklagten habe zufließen sollen* Schließlich einigte man sich gegen die Stimme des Klägers dahin, daß die Beklagte den größten feil des Aufgeldes (243*450 DH) behalten dürfe* Der Kläger geht davon aus, daß ein Betrag von 275*100 DH im Verhältnis 4 : 3 zu teilen sei, und verlangt demgemäß Zahlung von 72*300 DM*
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Obcr-.landesgcricht hat ihr in Höhe von 59.335,70 DH stattgegeben*
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*
2 S^ß^dungsgründe^
1* Bas Berufungsgericht hat in dem Schreiben der Beklagten vom 29» Hai 1964 das Angebot erblickt, den Kläger an dem Aufgeld zu 3/7 zu beteiligen*
Das ist aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden*
a)	Die Revision meint, das Schreiben enthalte nur die "Mitteilung einer Idee" und keinen Vertragsantrag, weil
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dic Beklagte erklärt habe, sie denke sich die Aufteilung in der von ihr mitgeteilten Weise* Biese Y/ortfassung schließt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Vertragsangebot vorliege, jedoch nicht aus, da die Beklagte mit dem Kläger eine GmbH u. Go* gründen und ihn dafür gewinnen wollte, dieser Gesellschaft Kommanditisten zuzu-führen, an denen beide verdienen sollten.
b)	Auch der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden, das Schreiben vom 29« Mai 1964 habe deshalb kein Vertragsangebot enthalten, weil ein solches voraussetzc, daß mit seiner Annahme der Vertrag zustande komme, und es hieran fehle.
Bas dem Kläger unterbreitete DeilungsVerhältnis war beziffert (4 : 3) und damit so bestimmt, daß dazu durch eine bloße Annahmeerklärung ein Vertrag zustande kommen konnte. Bas Schreiben vom 29« Mai 1964 behandelt allerdings noch andere Binge. So enthält es den Vorschlag, der Kläger solle Gesellschafter der GmbH werden. Aber es fehlt jeder Anhalt dafür, daß zwischen den Vorschlägen zu dem Beteiligungs-Verhältnis und zur Beteiligung an der GmbH oder den übrigen Anregungen ein Junktim bestanden hätte. Bie GmbH und Co.ist jedenfalls (am 30. Juni/6. Juli 1964) gegründet worden, ohne daß der Kläger Mitglied der GmbH geworden wäre und die Beklagte hierauf bestanden hätte.
c)	Bie Revision macht geltend, der Vorschlag der Beklagten habe sich gegen den Y/illen der anderen Kommanditisten nicht durchführen lassen, weil ohne deren Zustimmung die Parteien von der Kommanditgesellschaft die Auszahlung des Aufgeldes nicht hätten fordern können. Bas ist an sich richtig, hindert aber nicht, in dem Schreiben vom 29» Mai 1964 die Offerte zu sehen, denjenigen Betrag im Verhältnis
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von 4 : 3 zu teilen, den die Kommanditgesellschaft vom Agio der Kommanditisten freigäbe,
2, Pas Berufungsgericht hat festgestellt 9 der Kläger habe die Tcilungsofferte der Beklagten angenommen» Es folgert dies daraus , daß der Klager dem Vorschlag der Beklagten entsprechend Kommanditisten geworben und sie auch zur Zahlung des Aufgeldes verpflichtet hat*
Biese Folgerung war mögliche Ihr steht nicht entgegen , daß der Kläger aus anderen Umständen hergeleitet hat* das Teilungsangebot angenommen zu haben«, Er braucht sieh nicht entgegonhalten zu lassen, daß er in seinem Schriftsatz vom 18„ November 1966 (Bio 116 d,A=) vorgetragen hat, er sei mit einer Teilung im Verhältnis von 4 s 3 nicht einverstanden gewesen« Denn keine der beiden Parteien hat behauptet, daß er dies gegenüber der Beklagten e r k 1 ä r t hätte.
Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht nicht noch besondere Anhaltspunkte dafür fest-zustollen, daß der Kläger die Y/erbung der Kommanditisten als Betätigung seines Annahmewillens angesehen hat« Denn der Kläger sollte für die Werbung von Kommanditisten am Agio beteiligt werden und hatte, selbst wenn er sich die hälftige Teilung vorstellte, keine Veranlassung, das ihm Gebotene auszuschlagen.
3q Bie Werbung von Kommanditisten durch den Kläger gemäß dem Schreiben vom 29« Hai 1964 ist unstreitig zur Kenntnis der Beklagten gelangt« Bamit war die Vereinbarung der Parteien, aus der der Kläger seinen Anspruch herloitet, zustande gekommen« Ob die Beklagte dem Verhalten des Klägers
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den Annahmeuillen entnommen hat, v/ar dafür ohne Bedeutung. Die darauf bezüglichen Darlegungen des Berufungsgerichts und die gegen eie gerichteten Revisionsangriffe sind deshalb gegenstandslos»
4-o Die Parteien hatten den Pall, daß die Kommanditgesellschaft das Aufgeld allein an die Beklagte auszahlen und daß die Gesellschafterversammlung diese Auszahlung nur teil-v/eise genehmigen würde, nicht bedacht» Das Berufungsgericht ist dei’ Ansicht, in diesem Palle könne der Kläger von der Beklagten 3/7 dessen fordern, was die Gesellschafterver-sammlung ihr zugebilligt habe»
Damit hat auch nicht bewuß
 das Berufungsgex’icht, mag es sich dessen t gewesen sein, aas Teilungsabkoraraen der
 Parteien gemäß § 157 BGB ergänzend ausgelegto Bin Rechts-
fehler ist ihm dabei nicht unterlaufen»
Das Berufungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von dem "Sonderhonorar", das die Gesellschaftervorsammlung-der Beklagten genehmigt habe» Daraus entnimmt die Revision, die Gesellschafterversammlung habe nicht die Auszahlung des Aufgeldes gebilligt, sondern der Beklagten statt dessen ein Sonderhonorar zugestanden, auf das sich das 2?eilungsabkon-men der Parteien nicht beziehe» So ist das Berufungsurteil aber nicht zu verstehen» Das Berufungsgericht hat mit dem "Sonderhonoraru auch das Aufgeld gemeint» Das ergibt sich aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Toil der Niederschrift über die Geaellsehafterversammlung vom 14o Mai 1965» Darin erkennt die Geoellschaftcrversairm-lung nämlich an. Maß der ».». um 74p000 DM gekürzte Agio-Betrag" der Beklagten zustehe»
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5- Bas Berufungsgericht sieht das Verhältnis der Parteien zu den Betrag, der geteilt werden sollte, als eine ßelegenhcitsgcsellschaft an„ Auf die rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses kommt es jedoch nicht an, da der Klageanspruch einzig und allein damit steht und fällt, oh es insoweit zu einer Einigung der Parteien gekommen ist oder nicht»
Br» Kuhn	Br	0	Nörr	Mos	ecke
 Brc Schulze	Pieck