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BGH · II ZR 12/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 12/65

In der Haftpflichtversicherung braucht der Versicherungsnehmer die Führung des Haftpflichtprozesses dem Versiehe* rer nicht su überlassen, wenn dieser die Gewährung von Versicherungsschutz vorbehaltlos abgelehnt hat« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliehe Verhandlung vom 7 • November 1966 unter llit-v/irkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr<>Bukow, Pieck und Stimpel für Recht erkannt; Hieran hat es gefehlt, da der Fahrer des Klägers die zu dem Fahren eines Baggers auf öffentlichen Straßen nach § 4 Abs.l StVZO erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß. Auf die Leistungsfreiheit, die bei einer Verletzung dieser Obliegenheit eintrete, könne sich die Beklagte aber nicht berufen, da sie den Versicherungsvertrag nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Verletzung gekündigt habe. Soweit die rechtliche Wertung der Führerscheinklausel des § 2 Nr.2 AKB auch mit der Regelung des § 158 c Abs.1 VVG begründet worden ist (BGHZ 1, 159, 166 ff; 4, 369, 371), muß dieser Gesichtspunkt hier allerdings ausscheiden, weil der Bagger des Klägers nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge unterliegt (Art.l Hiervon abgesehen schreibt aber auch die hier verwendete Führerscheinklausel dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes gefahrminderndes V er h alt e n vor, das er vor Rintritt des Versicherungsfalls beachten muß, wenn' er seinen Versicherungsanspruch nicht verlieren will. Nur die s c h u 1 d h a f t e Verletzung der dem Versicherungsnehmer auf erlegten Handlungs-oder TJnterlassungspflichtcn laßt den Versicherer von seiner übernommenen Haftung frei werden. Das ist kennzeichnend für eine Obliegenheit und unterscheidet diese von der Risikobeschränkung, bei der von vornherein bestimmte Gefahrumstände von der versicherten Gefahr ausgenommen werden, ohne daß es dabei auf ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankommt. Auf eine Obliegenheit weist besonders derjenige Satz der Füh~ rerschoinklausel hin, nach dem der Versicherungsschutz bestehen bleibt, wenn den Versicherungsnehmer an der Benutzung der versicherten Arbeitsmaschine ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis kein Verschulden trifft. Ginor Obliegenheit sind hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die gleichen Gründe entscheidend, die den Senat seinerzeit bestimmt haben, auch in der Führerscheinklausel der AYB für Rechtsschutzversicherung keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs.l VVG zu sehen (LM VVG § 6 Hr.8 - VersR 1959, 533)o Demgegenüber rügt die Revision Verletzung der §§ 286, 139 ZPO, weil die Beklagte bei Ausübung der richterlichen Hinweispflicht das Beweisthema für die Herbeiziehung der Akten näher dahin bestimmt hatte, daß der Kläger jede Überwachung des Fahrers unterlassen und dadurch vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt habe. Denn eine Äufklärungspflicht konnte hier schön deshalb nicht ausgeübt werden, weil das Gericht nach dem Verhandlungsergebnis gar nicht erkennen konnte, daß der Beweisantrag der Beklagten sich nicht auf das Verschulden des Klägers bei Verletzung der Führerschein-Klausel beziehen sollte. Einen weiteren Grund für ihre Leistungsfreiheit erblickt die Beklagte darin, daß der Kläger die Führung des Haftpflichtprozesses einem anderen als dem von der Beklagten benannten Anwalt übertragen und dadurch vorsätzlich gegen § 5 Hr.4 Das Berufungsgericht hat eine Öbliegenheitsverletzung des Klägers verneint und dazu ausgeführt; Die Überlassung der Prozoßführung könne der Versicherer nur verlangen, wenn er selbst seine Pflichten erfülle. Das habe die Beklagte nicht getan, weil sie dem Kläger zuvor den Versicherungsschutz versagt habe. Unter diesen Umständen habe der Kläger befürchten Können, daß es der Beklagten weniger darauf ankomme, ihn vor den Ansprüchen der Geschädigten zu schützen, als darauf, die Feststellung seines Verschuldens zu erreichen und auf diese Weise eine Bestätigung für die Versagung des Versicherungsschutzes zu erhalten. . Sicherungsfalles Obliegenheiten zu erfüllen, die dem Versicherer seine Leistung ermöglichen oder erleichtern sollen, so läßt sich dieses Ziel nicht mehr erreichen, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz abgelehnt hat. Ebenso verhält es sieh mit der Obliegenheit des Versicherungsnehmers, dem Versicherer, wenn es zu dem Prozeß über den Haftpfliehtanspruch kommt, die Prozeßführung zu überlassen und dem vom Versicherer bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen. Me vorstehende Beurteilung kann nicht durch den Hinweis erschüttert werden, daß ein Versicherungsnehmer, der die Ablehnung des Versicherungsschutzes für unberechtigt hält und deshalb seinen Deckungsanspruch weiter verfolgt, seinerseits alle Obliegenheiten erfüllen müsse (so RG JRPV 1931, 335; Oberbach, Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für Haftpflichtversicherung II (1947) .3*136/37, Dieser Rechtsgedanke trifft für gleichwertige Leistungs- Ein Versicherer kann nach Ablehnung des Versicherungsschutzes die Überprüfung seines Standpunktes oder gewisse Kulanzleistungen davon abhängig machen, daß der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten, z.B. seine Mitteilungspflichten, weiter erfüllt (vgloEG JRPV 1931, 335)1 Hiergegen ist schon deshalb nichts einzuwenden, weil es dem Versicherungsnehmer dabei freisteht, ob er dem Verlangen des Versicherers entsprechen will oder nicht. Er kann die Klärung der Haftpflichtfrage selbst in der Hand "behalten und sich Vorbehalten, je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesseo die Preisteilung des Versicherungsnehmers von der Haftpflichtschuld zu verweigern (BGH VersR 1959> 499/500). - Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz schlechthin ablehnt und darauf beharrt, gleichwohl aber für sich die Rührung des Haftpflichtprozesses in Anspruch nimmto•Hier soll der Versicherungsnehmer sich jeder Einflußmöglichkeit auf den Haftpflichtprozeß begeben, obwohl er allein und nicht der Versicherer wie im Regelfälle die Folgen eines tragen hat. Auf eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer verpflichtet wurde, sich im Rechtsstreite durch die vom Versicherer namhaft gemachte Person vertreten zu lassen, konnte sich Versicherer nur berufen, wenn er seine Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt hatte (vgl.A.Ehrenzweig , Die Rechtsordnung der VertragsverSicherung, Wien, 1929, VVG § 124 Abs.2 Anm.l sein Interesse erschöpft sich aber darin, durch den Ausgang des Haft-pflichtprozesses eine Bestätigung für die Ablehnung des Versicherungsschutzes zu erhalten* Ein solches Interesse ist rechtlicfi' nicKt schulzwur d’lg« Umgekehrt kann dem Versicherungsnehmer unter solchen Umständen noch weniger als ohnehin schon zügemutet werden, dem Versicherer die Führung des Haftpflichtprozesses zu überlassen* Diesc VorausSetzungen waren hier gegeben, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat*

Zitierte Normen: § 2 AKB2008_alt § 18 StVZO § 139 ZPO § 5 AHB § 7 AKB2008_alt
VersichererVersicherungsnehmerFahrerVersicherungsschutzHaftpflichtprozeßObliegenheitKlägerVerletzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZs nein
AYB fo Haftpflichtvers• (AHB) § 5 Nr0 4

In der Haftpflichtversicherung braucht der Versicherungsnehmer die Führung des Haftpflichtprozesses dem Versiehe* rer nicht su überlassen, wenn dieser die Gewährung von Versicherungsschutz vorbehaltlos abgelehnt hat«
BGH, Urto Vo 7 o November 1966
- II ZR 12/65 -
OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main)

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
 Io November 1966 Heil,Justizober-sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der IHHIi CflHI of	P(
PJ^T^S^jJ^^jrertreten durch Direktor Ernst Hardy Bj
 TflHiHiHHM’ als Hauptbevolläehtigten für die Bundesrepublik Deutschland,
 Beklagten und Revisionsklagerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Straßen-und Tiefbauunternehmer Rudolf W in	bei	» Kreis BHHp?
Am &|m|,
Kläger und Revisions - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
m,
  '
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliehe Verhandlung vom 7 • November 1966 unter llit-v/irkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr<>Bukow, Pieck und Stimpel
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 9• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt(Main) vom 26, November 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen«,
Von Rechts wegen Tatbestand g
Der Kläger hatte für sein Straßen-und Tiefbauunter-nchmen eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km Stundenhochstgeschwindigkeitu war u.a. ein 9 t schwerer und 18 km/h fahrender Bagger versichert.
Am 8. Februar 1961 wurde der Bagger in eine Reparaturwerkstatt gefahren. Als der Fahrer (BiHB) auf dem Rückweg von einer Bundesstraße nach links abbiegen wollte, prallte ein entgegenkommendes Kleinkraftrad: auf den Bagger. Fahrer und Beifahrer des Kraftrades erlitten Verletzungen. Das Rad wurde beschädigt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Fahrer des Baggers nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt habe. Außerdem macht sie geltend, daß der Kläger in dem Prozeß über den Haftpflichtanspruch'des verletzten
 Beifahrers	nicht	den	von	der	Beklagten	benannten
 Anwalt zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt habe»
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entsche id ungsgründes
I.	Das Versicherungsverhältnis der Parteien schließt den Bagger ein, bei dessen Benutzung es zu dem Unfall gekommen ist. Es gewährt für uselbstfahrende Arbeitsmaschinen" Versicherungsschutz nur, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Hieran hat es gefehlt, da der Fahrer des Klägers die zu dem Fahren eines Baggers auf öffentlichen Straßen nach § 4 Abs.l StVZO erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß.
Das Berufungsgericht meint, gleichwohl sei die Beklagte zur Leistung verpflichtet geblieben. Die Führer-schcinklausel habe eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu dem Inhalt. Auf die Leistungsfreiheit, die bei
 einer Verletzung dieser Obliegenheit eintrete, könne sich die Beklagte aber nicht berufen, da sie den Versicherungsvertrag nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Verletzung gekündigt habe.
Dem ist zuzustimmen.
Das Kündigungserfordernis des § 6 Abs.l Satz 3 WO, dem der Versicherer genügen muß, um sieh auf seine Leistungsfreiheit berufen zu können, setzt die Verletzung einer Oblieg o'nhoi t voraus, die vor dem Eintritt
 des Voroichorungsfalls dem Versicherer gegenüber zu er-
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füllen ist. Die Führerscheinklausel des vorliegenden Versicherungsvertrages stellt eine solche Obliegenheit dar. Hierfür spricht schön, daß die inhaltsgleiche Führerscheinklausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrversicherung (§ 2 1fr.2 b AKB a.l\ ~ § 2 Nr.2 c AKB n.F.) heute allgemein als Obliegenheit angesehen wird.
Soweit die rechtliche Wertung der Führerscheinklausel des § 2 Nr.2 AKB auch mit der Regelung des § 158 c Abs.1 VVG begründet worden ist (BGHZ 1, 159, 166 ff; 4, 369, 371), muß dieser Gesichtspunkt hier allerdings ausscheiden, weil der Bagger des Klägers nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge unterliegt (Art.l § 1 Nr.4 b der DVO/PflVG vom 6.April 1940? RGBl I 617, in Verbindung mit der Dienstanweisung zu § 18 Abs.2 StVZO, Bekanntmachung vom 9.August 1961, VkBl 1961, 451)»
Hiervon abgesehen schreibt aber auch die hier verwendete Führerscheinklausel dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes gefahrminderndes V er h alt e n vor, das er vor Rintritt des Versicherungsfalls beachten muß, wenn' er seinen Versicherungsanspruch nicht verlieren will. Nur die s c h u 1 d h a f t e Verletzung der dem Versicherungsnehmer auf erlegten Handlungs-oder TJnterlassungspflichtcn laßt den Versicherer von seiner übernommenen Haftung frei werden. Das ist kennzeichnend für eine Obliegenheit und unterscheidet diese von der Risikobeschränkung, bei der von vornherein bestimmte Gefahrumstände von der versicherten Gefahr ausgenommen werden, ohne daß es dabei auf ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankommt. Auf eine Obliegenheit weist besonders derjenige Satz der Füh~ rerschoinklausel hin, nach dem der Versicherungsschutz bestehen bleibt, wenn den Versicherungsnehmer an der Benutzung der versicherten Arbeitsmaschine ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis kein Verschulden trifft. Für die Annahme
 
Ginor Obliegenheit sind hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die gleichen Gründe entscheidend, die den Senat seinerzeit bestimmt haben, auch in der Führerscheinklausel der AYB für Rechtsschutzversicherung keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs.l VVG zu sehen (LM VVG § 6 Hr.8 - VersR 1959, 533)o
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht innerhalb der Frist des § 6 AbSol Satz 3 VVG gekündigt habe, begegnet keinen Bedenken. Denn die Beklagte hat die Ablehnung des Versicherungsschutzes schon in ihrem Schreiben vom 6. Juli 1961 mit dem Fehlen der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis begründet, den Vertrag aber erst am 1. Februar 1962 wogen eines weiteren Unfalls gekündigt.
II.	Kann die Beklagte sich auf eine Verletzung der Führer Scheinklausel wegen Versäumung der Kündigungsfrist nicht mehr berufen, so erübrigt sich damit jede Prüfung, ob die Obliegenheit tatsächlich verletzt worden ist. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht dem anhängigen Haftpflichtprozeß keine Bedeutung mehr beigemessen und von einer Herbeiziehung der Akten abgesehen. Hierum hatte die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung mit der Begründung gebeten, der Klager habe sich auch im Haftpflichtprozeß für die Fahrweise des Baggerfahrers Befurt nicht entlasten können.
Demgegenüber rügt die Revision Verletzung der §§ 286, 139 ZPO, weil die Beklagte bei Ausübung der richterlichen Hinweispflicht das Beweisthema für die Herbeiziehung der Akten näher dahin bestimmt hatte, daß der Kläger jede Überwachung des Fahrers unterlassen und dadurch vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt habe.
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Dio Hügo ist unbegründet. Hierbei kann dahinstehen, ob und inwieweit, dieParteien in einem Anwaltsprozeß auf Grund des § 139 ZPO auf die Angabe des Beweisthemas hinzuweisen sind. Denn eine Äufklärungspflicht konnte hier schön deshalb nicht ausgeübt werden, weil das Gericht nach dem Verhandlungsergebnis gar nicht erkennen konnte, daß der Beweisantrag der Beklagten sich nicht auf das Verschulden des Klägers bei Verletzung der Führerschein-Klausel beziehen sollte. Denn hierüber allein hatten die •Bartciomvin beiden Instanzen bis zuletzt gestritten.
III.	Einen weiteren Grund für ihre Leistungsfreiheit erblickt die Beklagte darin, daß der Kläger die Führung des Haftpflichtprozesses einem anderen als dem von der Beklagten benannten Anwalt übertragen und dadurch vorsätzlich gegen § 5 Hr.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) verstoßen habe.
Hiernach hat der Versicherungsnehmer, wenn es zu dem Prozeß über den Haftpflichtanspruch kommt, dem Versicherer die Prozeßführung zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben.
Das Berufungsgericht hat eine Öbliegenheitsverletzung des Klägers verneint und dazu ausgeführt; Die Überlassung der Prozoßführung könne der Versicherer nur verlangen, wenn er selbst seine Pflichten erfülle. Das habe die Beklagte nicht getan, weil sie dem Kläger zuvor den Versicherungsschutz versagt habe. Hiermit habe sie zugleich zu erkennen gegeben, an dem Ausgang des Haftpflichtprozesses nicht weiter interessiert zu sein. Die für die Kfz-PfliehtVersicherung entwickelten Senderregein, insbesondere zur Vollmacht des Versicherers (vgl.BGHZ 24, 308, 317 zu § 10 Ihr. 3 AKB a.F. = § 10 Nr.5 n.P.), könnten hier keine Anwendung
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finden,weil in dor BetriebshaiVtpflichtversicherung als freiwilliger Versicherung der Versicherer weder seihst gegenüber dem Dritten hafte noch ihm gegenüber eine besondere soziale Aufgabe wahrnehme. Außerdem könne einem Versicherungsnehmer, der keinen Versicherungsschutz erhalte, nicht zugemutet werden, sich durch einen vom Versicherer bestimmten Anwalt vertreten zu lassen«. Das müsse insbesondere gelten, wenn die Interessen des Versicherers denen des Versicherungsnehmers suwiderlaufen-» Bier habe es sich im Haftpflichtprozeß darum gehandelt, ob der Klä-
ger für den von seinem Fahrer verursachten Schaden nach
§ 831 BOB einstohen müsse oder sich entlasten könne« Es sei damit um die gleichen' Fragen wie bei der Führerschein-klousei gegangene Schon vor Rechtshängigkeit der erhobenen Haftpflichtansprüche habe die Beklagte aber dem Kläger geschrieben, er habe die Führorscheinklausel verletzt
 und deshalb seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung verwirkt. Unter diesen Umständen habe der Kläger befürchten Können, daß es der Beklagten weniger darauf ankomme, ihn vor den Ansprüchen der Geschädigten zu schützen, als darauf, die Feststellung seines Verschuldens zu erreichen
 und auf diese Weise eine Bestätigung für die Versagung des Versicherungsschutzes zu erhalten. Bei dem Widerstreit der beiderseitigen Interessen sei der Kläger berechtigt gewesen, die Prozeßführung selbst zu behalten und sieh durch einen Anwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen.
Da er jeden von der Beklagten vorgeschlagenon Anwalt habe ablehnen dürfen, erübrige sich die Prüfung, ob die Einwendungen des Klägers gegen die Person des von der Beklagten benannten Anwalts begründet gewesen seien»
Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen«
er-
Hat der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt des
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Sicherungsfalles Obliegenheiten zu erfüllen, die dem Versicherer seine Leistung ermöglichen oder erleichtern sollen, so läßt sich dieses Ziel nicht mehr erreichen, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz abgelehnt hat.
Von diesem Zeitpunkt ab ist für eine schuldhafte Verletzung derartiger Obliegenheiten kein Raum mehr (ebenso Bruck/MÖller, WO S.Aufl. § 6 Anm.36). Denn der Versicherer, der sich 3einer Leistungspflicht entzieht, überläßt es damit dem Versicherungsnehmer? selbst - die Haftpflichtfrage zu prüfen und für begründet gehaltene Ansprüche anzuerkennen und zu erfüllen. Alle sich darauf beziehenden Rechtshandlungen des Versicherungsnehmers muß der Versicherer als in zulässiger Weise . vorgenommen gegen sich gelten lassen, wenn er den Versicherungsschutz zu Unrecht verweigert hat. Das ist allgemein anerkannt, soweit der Versicherungsnehmer einen Haftpflichtanspruch bei Leistungsbereitschaft des Versicherers nicht ohne dessen vorherige Zustimmung ganz oder teilweise anerkennen oder befriedigen darf (§§ 5 Nr.5 AHB, 7 IINr.l AK3; vgl.BGH LM AHaftpflichtVB § 4 Nr.10 « VersR 1959? 499; VersR I960, 505; 1966, 625)»
Ebenso verhält es sieh mit der Obliegenheit des Versicherungsnehmers, dem Versicherer, wenn es zu dem Prozeß über den Haftpfliehtanspruch kommt, die Prozeßführung zu überlassen und dem vom Versicherer bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen. Denn die Leistungspflicht des Versicherers umfaßt nach § 3 II Nr.1 AHB nicht nur die Prüfung der Haftpflichtfrage und die Befriedigung begründ eter, sondern auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche o Um den danach geschuldeten Rechtsschutz gewähren zu können, soll der Versicherer gemäß § 5 Nr.4 AHB die Prozeßherrschaft erhalten. Diese Befugnis des Versicherers ist daher nur die Kehrseite seiner Rechtsschutzpflicht. Weigert sich der Versicherer»durch uneingeschränkte Ablehnung des Versicherungsschutzes seiner Rechtsschutz-
 
Verpflichtung nachzukommen, so begibt er sich damit auch des Hechtes, für den Versicherungsnehmer den Haftpflichtprozeß zu führen (vgl»HG JRPV 1936, 30Q ä JW 1939? 299; OLG Hamburg VA 1931 Nr.2261; OLG Hamm HansRGZ 1940 A Sp.103)c
Me vorstehende Beurteilung kann nicht durch den Hinweis erschüttert werden, daß ein Versicherungsnehmer,
 der die Ablehnung des Versicherungsschutzes für unberechtigt hält und deshalb seinen Deckungsanspruch weiter verfolgt, seinerseits alle Obliegenheiten erfüllen müsse (so RG JRPV 1931, 335; Oberbach, Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für Haftpflichtversicherung II (1947) .3*136/37, Dieser Rechtsgedanke trifft für gleichwertige Leistungs-
pflichten beim gegenseitigen Vertrag zu, ist aber auf die Erfüllung von Obliegenheiten aus einem Versicherungsverträge nicht anwendbar. Denn die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind keine selbständigen wirtschaftlichen Gegenleistungen, sondern nur Voraussetzungen für die Leistung des Versicherers, die sie ermöglichen oder erleichtern sollen. Ihre Bedeutung ist wesentlich geringer als die Bedeutung der Gegenleistung aus einem gegenseiti-
gen Vertrage (zutreffend Stiefel/Wussow, Kraftfahrversiche rung 6.Aufl.§ 7 AKB Anm.63)«
Der Kläger mußte der Beklagten die. Führung des Haftpflichtprozesses auch nicht deshalb überlassen, weil sie dies ausdrücklich von ihm verlangt hat. Ein Versicherer kann nach Ablehnung des Versicherungsschutzes die Überprüfung seines Standpunktes oder gewisse Kulanzleistungen davon abhängig machen, daß der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten, z.B. seine Mitteilungspflichten, weiter erfüllt (vgloEG JRPV 1931, 335)1 Hiergegen ist schon deshalb nichts einzuwenden, weil es dem Versicherungsnehmer dabei freisteht, ob er dem Verlangen des Versicherers entsprechen will oder nicht. Zuweilen wird der Versicherer zunächst
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Versicherungsschutz gewähren und erst auf Grund von Tatsachen, die er während des Haftpflichtprozesses er-
fahrt, seine leistungspflicht leugnen« Auf diese Möglich-
keit kann der Versicherer hei hinreichenden Anhaltspunkten für seine Leistungsfreiheit den Versicherungsnehmer
 auch von vornherein Hinweisen. Er kann die Klärung der Haftpflichtfrage selbst in der Hand "behalten und sich Vorbehalten, je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesseo die Preisteilung des Versicherungsnehmers von der Haftpflichtschuld zu verweigern (BGH VersR 1959> 499/500). - Anders
 ist die Rechtslage jedoch, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz schlechthin ablehnt und darauf beharrt, gleichwohl aber für sich die Rührung des Haftpflichtprozesses in Anspruch nimmto•Hier soll der Versicherungsnehmer sich jeder Einflußmöglichkeit auf den Haftpflichtprozeß
 begeben, obwohl er allein und nicht der Versicherer wie im
 Regelfälle die Folgen eines tragen hat. Das ist unzu demutbar
s zu
 In diesem Zusammenhänge ist die Regelung erwähnenswert, die die hier streitige Frage seinerzeit (1917 - .1939) in § 124 Abs.2 des österreichischen VersicherungsvertrogG-gesetzes gefunden hat. Hiernach konnte der Versicherer, solange seine Leistungspflicht noch inder Schwebe war, in den Haftpflichtprozeß nur als Streltgehosse des Versicherungsnehmers eintreten. Auf eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer verpflichtet wurde, sich im Rechtsstreite durch die vom Versicherer namhaft gemachte Person vertreten zu lassen, konnte sich Versicherer nur berufen, wenn er seine Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt hatte (vgl.A.Ehrenzweig , Die Rechtsordnung der VertragsverSicherung, Wien, 1929, VVG § 124 Abs.2 Anm.l und 2; Wahle, ZVersV/iss I960,
58 ff). Diese Regelung setzt den richtigen Maßstab, wenn
r
sie nur dem leistungsbereiten Versicherer die Prozeßherrschaft gewährt. Für das geltende Recht führen die das Vor-
siehorungsverhaitnis in besonderem Maße beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben zu dem gleichen Ergebnis*
Das muß umso mehr gelten, wenn es im Haftpflicht-und im Deckungsprozeß um die gleichen Tat-und Rechtsfragen geht, mit dem Haftpflichtprozeß praktisch auch der Deckungsprozeß entschieden ist. In einem solchen Falle hat der Ver-
sicherer, wie der Revision zuzugeben ist, bei Ablehnung des Versicherungsschutzes zwar nicht jedes Interesse an
 dem Ausgang des Haftpflichtprozesses verloren! sein Interesse erschöpft sich aber darin, durch den Ausgang des Haft-pflichtprozesses eine Bestätigung für die Ablehnung des Versicherungsschutzes zu erhalten* Ein solches Interesse ist rechtlicfi' nicKt schulzwur d’lg« Umgekehrt kann dem
 Versicherungsnehmer unter solchen Umständen noch weniger als ohnehin schon zügemutet werden, dem Versicherer die Führung des Haftpflichtprozesses zu überlassen* Diesc VorausSetzungen waren hier gegeben, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat*
IV* Hach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen*
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs*1 2FD der Beklagten zur last.
Dr * Kuhn Liesecke	Dr * Bukow	Fleck	Stimpel