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BGH · II ZR 12/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 12/64

Januar 1962 in Gegenwart des Klägers zu 1 die Fahrprüfung bestanden, aber noch keinen Führerschein erhalten, weil die Erweiterung der Fahrerlaubnis in den Führerschein der Klasse 4 eingetragen werden sollte. Pie Beklagte hat den Versicherungsvertrag fristlos gokündigt, beiden Klägern den Versicherungsschutz versagt und ihre Regreßansprüche angemeldet, weil der Kläger zu 2 bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt und der Kläger zu 1 dies gewußt habe. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird die Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StVZO dadurch erteilt, daß dem Antragsteller, wenn er die Prüfung bestanden hat, der vorbereitete Führerschein vom Prüfer aus gehändigt und darauf die Aushändigung vermerkt wird. Bie Erteilung der Fahrerlaubnis ist danach ein formgebundener Verwaltungsakt, der nur und erst wirksam wird, wenn dem vor geschriebenen Formerfordernis, der Aushändigung des Führerscheins, genügt ist (ebenso BayObBG MDR I960, 243; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 15- Aufl. Ist der Antragsteller bereits im Besitz eines Führerscheins, so kann, wie es hier geschehen ist, die Ausfertigung eines neuen Führerscheins unterbleiben und die Erweiterung der Fahrerlaubnis in den vorhandenen Führerschein eingetragen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StVZO)* Hiervon abgesehen unterscheidet sich die erweiterte Fährerlaubnis in der Form ihrer Erteilung nicht von der einfachen Fahrerlaubnis und wird auch erst mit der Aushändigung des entsprechend ergänzten Führerscheins wirksam. - Der Revision ist zuzugeben, daß eine erteilte Fahrerlaubnis in ihrem Fortbestand nicht mehr an den Besitz des Führerscheins gebunden ist, sie bleibt bestehen, auch wenn der Inhaber den Führersehe ins seine Fahrerlaubnis nicht, wie in den §§ 2 Abs. 2 StVG und 4 Abs. 2 StVZO vergeschrieben, nachweisen kann, weil er den Führerschein nicht mitführt fj Bei der Verschiedenheit beider Funktionen, von denen die zweite nur zu dem Zuge kommt, wenn die erste erfüllt ist, können die für die Ausweisfunktion geltenden Regeln nicht auf den dabei vorausgesetzten Vorgang, auf die Erteilung der Fahrerlaubnis, übertragen werden. Hat der Kläger zu 2 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach der Regelung des Straßenverkehrsrechts erst mit der Aushändigung des erweiterten Führerscheins am 8. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Allgemeinen Vers icherungsbedingungen unter dem gesetzlich festgelegten Rechtsbogriff der Fahrerlaubnis etwas anderes als die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts verstehen. Denn diese Rechtsfolge tritt bei einer gefahrmindernden, vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit nicht ein, wenn die Verletzung als unverschuldet anzusehen ist (§6 Abs. 1 Satz 1 WO). Hierbei ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Kläger zu 2 die Führung des Kraftfahrzeugs übernommen hat, obv/ohl er wußte, daß er den erweiterten Führerschein noch nicht abgeholt hatte. Daraus schließt das Berufungsgericht, der Kläger zu 2 habe sich sagen müssen, daß er ohne Führerschein seine Fahrerlaubnis nicht nachweisen könne und deshalb nicht fahren dürfe. Mit diesem Schluß kann jedoch eine schuldhafte Verletzung des § 2 Hr. 2 c AKB nicht begründet werden, da es auf das Vorliegen der Fahrerlaubnis, nicht auf deren Nachweis mittels des Führerscheins ankommt. Entscheidend ist allein, ob der Kläger entschuldbar annehmen konnte, daß er die vorgesehriebene Fahrerlaubnis besitzt, obwohl er den darüber ausgestellten Führerschein noch nicht in Empfang genommen hatte. Es brauche deshalb, so meint da s Beruf engager i cht v/e iter, nicht geklärt zu werden, ob das unter Beweis gestellte Vorbringen der Kläger zutreffe, der Kläger zu 2 habe im Beisein des Klägers zu 1 am 1, odor 2, Februar 1962 beim Straßenverkehrsamt angerufen und dort erfahren, daß der Führerschein für ihn zur Abholung bereitliege. Nach § 10 Abs, 1 Satz 2 StVZO ist der vorbereitete Führerschein vom Prüfer auszuhändigen, wenn die Fahrprüfung bestanden wird. Diese Regelung vermeidet ein zeitliches Aus einander fallen von bestandener Fahrprüfung und Aushändigung des Führerscheins, trägt damit aber zu der verbreiteten, psychologisch verständlichen Anschauung bei, Der juristisch nicht vorgebildete Kraftfahrer kann dabei kaum beurteilen, ob die Aushändigung des Führerscheins rechtlieh den letzten Akt zu dem Erwerb der Fahrerlaubnis bildet oder die erste Auswirkung der erworbenen Fahrerlaubnis darstellt. B. bei Eintragung der erweiterten Fahrerlaubnis in den vorhandenen Führerschein, nicht sofort nach bestandener Fahrprüfung ausgehändigt wird. August 1960 auch bei Erteilung einer erweiterten Fahrerlaubnis oft nicht mehr erkennbar ist, ob die Fahrerlaubnis mit der bestandenen Fahrprüfung oder erst mit der Aushändigung des Führerschein erworben wird. Wenn hier dem Kläger zu 2 nach bestandener Fahrprüfung eröffnet wurde, daß er nach einer Woche den auf die Klasse 3 erweiterten Führerschein abholen könne;, und er sich dann 10 Tage später durch Rückfrage beim Straßenverkehr samt vergewisserte., daß der Führerschein zur Abholung bcrcitliogo, so war sein Irrtum entschuldbar«, die vorgeschriebene Fahrerlaubnis erworben zu haben. Daß es dazu noch der formellen Aushändigung des Führerscheins bedurfte, kann aus den oben dargelegten Gründen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Denn dieses Bewußtsein bezieht sich nicht auf den Erwerb, sondern auf den Nachweis der Fahrerlaubnis, Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ist aber für § 2 Nr, 2 c AKB unbeachtlich. .1 Denn nach § 2 Nr. 2 c Satz 2 AKB bleibt die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Halter bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte, Bas Dabei bleibt zu beachten, daß selbst grobe Fahrlässigkeit nicht genügt, wenn die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat. Auch die Verletzung der Aufklärungspflicht ist danach noch nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung allein auf die Verletzung der Führer-Scheinklausel gegründet hat.

Zitierte Normen: § 2 StVZO § 3 AKB2008_alt § 2 StVG § 6 WO § 2 AKB2008_alt § 6 VVG
FahrerlaubnisAushändigungBerufungsgerichtAKBErteilungKlägerFührerscheinVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 StVG § 2; StVZO § 105 AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 2 Nr. 2
a)	Oie zu dem Führen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen erforderliche Erlaubnis (Fahrerlaubnis) ist erst mit der Aushändigung des darüber ausgestellten Führers che ins erteilt.
b)	Ein Irrtum über die Aushändigung des Führerscheins als notwendiges Formerfordernis für die Erteilung der Eahr-
\ _ erlaubnis kann entschuldbar sein.
BGH* Urt. v. 7. April 1966 - II ZR 12/64 - OLG Düsseldorf
LG OUisburg :
B ü N D E S G E R ICH T S HQ F
IM NAMEN DES VOLKES
_II.ZR.12/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
1, des Anstreichers Klaus 2?
des ffeinmechanikers Hans Dieter Ob^HHBP/Rhld., Esflfestr.
Verkündet am
7. April 1966
He il, Jus t i2ober-sekretär
 als UrkuncUbeamter der Geschäftsstelle
 Kläger und Revis i onskläger , Pro2eßbeVollmachtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die	AlflBP	Versicherungs-Aktiengesellschaft,
 vertreten durch die Torstandsmitglieder Dr. Werner PI Dr. Ernst Ki^HB und Dr. Erich	Irl
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbcvollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
-2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bun-deorichter Diesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1963 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-^	visionsVerfahrens, an das Berufungsgericht zu-
* • . rückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger zu 1 war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert.
Am 7. Februar 1962 überließ er die Führung seines Fahrzeugs dem Kläger zu 2, der auf einer Straßenkreuzung mit einem vorfahr-nberechtigten Kraftwagen zusammenstieß. An beiden Fahrzeugen entstanden Sachschäden.
Der Kläger zu 2 besaß zur Zeit des Unfalls nur eine Fahrerlaubnis der Klasse 4. Für die Klasse 3 hatte er zwar am 19. Januar 1962 in Gegenwart des Klägers zu 1 die Fahrprüfung bestanden, aber noch keinen Führerschein erhalten, weil die Erweiterung der Fahrerlaubnis in den Führerschein der Klasse 4 eingetragen werden sollte. Den
 
erweiterten Führerschein sollte sich der Kläger zu 2, wie ihm mitgeteilt wurde, nach einer Woche beim Straßenverkehrsamt abholen. Infolge zeitlicher Verhinderung hol-~ te er den Führerschein jedoch erst am 8. Februar 1962 ab.
- Beide Kläger wurden wegen eines Vergehens gegen § 24 StVQ. zu einer Geldstrafe verurteilt.
Pie Beklagte hat den Versicherungsvertrag fristlos gokündigt, beiden Klägern den Versicherungsschutz versagt und ihre Regreßansprüche angemeldet, weil der Kläger zu 2 bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt und der Kläger zu 1 dies gewußt habe. Außerdem hält sich die Beklagte für leistungsfrei, Weil der Kläger zu 1 in der Schadensanzeige für den Führerschein des Klägers zu 2 ein falsches Ausstellungsdatum angegeben höbe. Pie Kläger begehren fest-zusteilen, daß sie nicht verpflichtet seien, der Beklagten die erbrachten Schadensleistungen von insgesamt 3*773>82 PM zu erstatten.
Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgeriöhtliehen Urteils. Pie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Nach § 2 Nr, 2 c Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer und gemäß § 3 Nr. 1 AKB auch gegenüber dem mitversieherten Fahrer von
 
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Kraftfahrzeugs hei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Biese Voraussetzung sei, .wie das Berufungsgericht ausführt, hier gegeben, weil der Kläger zu 2 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erst am 8. Februar 1962, also einen Tag nach dem Unfall, mit der Aushändigung des erweiterten Führerscheins erhalten habe. Nach einer Auskunft der zuständigen Verwaltungsbehörde habe der Kläger zu 2 allerdings schon ab 28. Januar 1962 den auf die Klasse 3 erweiterten Führerschein abholen können. Bas genüge aber nicht. Denn es gebe keine Fahrerlaubnis vor Aushändigung des darüber ausgestellten Führerscheins.
* ■ ; Die Revision bekämpft diese Rechtsauffassung. Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben.
Ber in § 2 Nr. 2 c AKB verwendete Ausdruck "Fahrerlaubnis” ist ein gesetzestechnisch in § 2 StVG und § 4 StVZO festgelegter Begriff (BGH LM AVB f. KraftfVers Nr. 8 =
VersR 1962, 1051 m.w.N.) und bedeutet die Erlaubnis der Verwaltungsbehörde zu dem Führen eines Kraftfahrzeugs der in?Frage kommenden Art. Bie Fahrerlaubnis "ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine Befähigung durch eine Prüfung dargetan hat und nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er zu dem Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist" (§2 Abs. 1 Satz 2 StVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird die Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StVZO dadurch erteilt, daß dem Antragsteller, wenn er die Prüfung bestanden hat, der vorbereitete Führerschein vom Prüfer aus gehändigt und darauf die Aushändigung vermerkt wird. Bie Erteilung der Fahrerlaubnis ist danach ein formgebundener Verwaltungsakt,
 der nur und erst wirksam wird, wenn dem vor geschriebenen Formerfordernis, der Aushändigung des Führerscheins, genügt ist (ebenso BayObBG MDR I960, 243; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 15- Aufl. StVG § 2 Nr, 11; StVZO § 10 Nr. 6; Guelde, Führerschein; Erteilung, in Kraftverkehrsrecht von A - Z9 Bl. 7)*
Ist der Antragsteller bereits im Besitz eines Führerscheins, so kann, wie es hier geschehen ist, die Ausfertigung eines neuen Führerscheins unterbleiben und die Erweiterung der Fahrerlaubnis in den vorhandenen Führerschein eingetragen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StVZO)* Hiervon abgesehen unterscheidet sich die erweiterte Fährerlaubnis in der Form ihrer Erteilung nicht von der einfachen Fahrerlaubnis und wird auch erst mit der Aushändigung des entsprechend ergänzten Führerscheins wirksam. Die Aushändigung ist Öffentlich-rechtliches Formerfordernis und deshalb nicht entbehrlich, weil der Inhaber des Führerscheins, wenn er diesen der Behörde zu dem Zwecke der Erweiterung überläßt, bereits Besitzer und Eigentümer der Urkunde ist.
Demgegenüber macht die Revision geltend, die Fahrerlaubnis hänge nicht vom Besitz des Führerscheins ab. Denn der Führerschein diene nur zu dem Nachweis der Fahrerlaubnis und sei deshalb immer mitzuführen. Wer dem zuwiderhandele, verliere dadurch noch nicht seine Fahrerlaubnis. - Der Revision ist zuzugeben, daß eine erteilte Fahrerlaubnis in ihrem Fortbestand nicht mehr an den Besitz des Führerscheins gebunden ist, sie bleibt bestehen, auch wenn der Inhaber den Führersehe ins seine Fahrerlaubnis nicht, wie in den §§ 2 Abs. 2 StVG und 4 Abs. 2 StVZO vergeschrieben, nachweisen kann, weil er den Führerschein nicht mitführt
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oder verloren hat. Der Revision lat eher entgangen, daß der Führerschein eine doppelte Funktion zu erfüllen hat. Seine Aushändigung ist zunächst notwendiges fatbestands-merkmal für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Die ordnungsgemäß erteilte Fahrerlaubnis nachzuweisen, ist dann die weitere Funktion des Führerscheins. Bei der Verschiedenheit beider Funktionen, von denen die zweite nur zu dem Zuge kommt, wenn die erste erfüllt ist, können die für die Ausweisfunktion geltenden Regeln nicht auf den dabei vorausgesetzten Vorgang, auf die Erteilung der Fahrerlaubnis, übertragen werden.
Hat der Kläger zu 2 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach der Regelung des Straßenverkehrsrechts erst mit der Aushändigung des erweiterten Führerscheins am 8. Februar 1962 erhalten, so kann für § 2 Hr. 2c ARB nichts anderes gelten. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Allgemeinen Vers icherungsbedingungen unter dem gesetzlich festgelegten Rechtsbogriff der Fahrerlaubnis etwas anderes als die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts verstehen.
IX. Mit der objektiven Verletzung des § 2 Nr. 2 c AKB steht die Leistungsfreiheit des Versicherers indessen noch nicht fest. Denn diese Rechtsfolge tritt bei einer gefahrmindernden, vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit nicht ein, wenn die Verletzung als unverschuldet anzusehen ist (§6 Abs. 1 Satz 1 WO).
Den Aus jü hrungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden der Kläger an der Verletzung der Führerscheinklausel kann nicht gefolgt werden. Hierbei ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Kläger zu 2 die Führung des Kraftfahrzeugs übernommen hat, obv/ohl er wußte, daß er den erweiterten Führerschein noch nicht abgeholt hatte.
 
Daraus schließt das Berufungsgericht, der Kläger zu 2 habe sich sagen müssen, daß er ohne Führerschein seine Fahrerlaubnis nicht nachweisen könne und deshalb nicht fahren dürfe. Mit diesem Schluß kann jedoch eine schuldhafte Verletzung des § 2 Hr. 2 c AKB nicht begründet werden, da es auf das Vorliegen der Fahrerlaubnis, nicht auf deren Nachweis mittels des Führerscheins ankommt.
Entscheidend ist allein, ob der Kläger entschuldbar annehmen konnte, daß er die vorgesehriebene Fahrerlaubnis besitzt, obwohl er den darüber ausgestellten Führerschein noch nicht in Empfang genommen hatte. Das erklärt das Berufungsgericht für ausgeschlossen, weil der Kläger zu 2 be i etwaigen Zwo if ein be ^Straßenverkehrs amt hätte rückfragen müssen. Hierbei hätte er dann erfahren, daß er vor Aushändigung des Führerscheins nicht fahren dürfe. Der Kläger zu 2 habe seinen Rechtsirrtum somit durch eigene Fahrlässigkeit verschuldet. Es brauche deshalb, so meint da s Beruf engager i cht v/e iter, nicht geklärt zu werden, ob das unter Beweis gestellte Vorbringen der Kläger zutreffe, der Kläger zu 2 habe im Beisein des Klägers zu 1 am 1, odor 2, Februar 1962 beim Straßenverkehrsamt angerufen und dort erfahren, daß der Führerschein für ihn zur Abholung bereitliege. - Diese Beurteilung wird, wie der Revision zuzugeben ist, den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht.
Nach § 10 Abs, 1 Satz 2 StVZO ist der vorbereitete Führerschein vom Prüfer auszuhändigen, wenn die Fahrprüfung bestanden wird. Diese Regelung vermeidet ein zeitliches Aus einander fallen von bestandener Fahrprüfung und Aushändigung des Führerscheins, trägt damit aber zu der verbreiteten, psychologisch verständlichen Anschauung bei,
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daß die Berechtigung zu dem Führen eines Kraftfahrzeugs mit dem Bestehen der Fahrprüfung erworben werde.. Infolge der sich sofort anschließenden Aushändigung des Führerscheins verliert dieser Akt an eigener Bedeutung; er wird als selbstverständlich betrachtet. Der juristisch nicht vorgebildete Kraftfahrer kann dabei kaum beurteilen, ob die Aushändigung des Führerscheins rechtlieh den letzten Akt zu dem Erwerb der Fahrerlaubnis bildet oder die erste Auswirkung der erworbenen Fahrerlaubnis darstellt.
Bas allgemein bekannte Erscheinungsbild, das die Erie ilung der Fahrerlaubnis im Regelfall bietet, kann zwar darüber bestehende irrige Vorstellungen nicht ohne v/eiteres entschuldigen, darf aber bei einer Gesamtwür digung nicht außer Betracht bleiben, wenn der Führerschein ausnahmsweise, wie z. B. bei Eintragung der erweiterten Fahrerlaubnis in den vorhandenen Führerschein, nicht sofort nach bestandener Fahrprüfung ausgehändigt wird. Bas muß um so mehr gelten, als seit dem 1. August 1960 auch bei Erteilung einer erweiterten Fahrerlaubnis oft nicht mehr erkennbar ist, ob die Fahrerlaubnis mit der bestandenen Fahrprüfung oder erst mit der Aushändigung des Führerschein erworben wird. Benn der § 10 Abs. 1 StVZO ist durch Art, 2 Kr. 9 Buchst, b der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli I960 (BGBl I 490) dahin geändert worden, daß eine erweiterte Fahrerlaubnis wie bisher in den vorhandenen Führerschein eingetragen, statt dessen aber auch ein neuer Führerschein ausgehändigt werden kann. Zu dieser Änderung hat man sich entschlossen, weil mit der Eintragung der erv/eiterten Fahrerlaubnis immer der Kachteil verbunden ist, daß der Führerschein seinem Inhaber dann v/ährend der Bearbeitungszeit nicht zur Verfügung steht (vgl. Amtl. Begr., abgedr. VkBl I960, 457
 
und bei Floegel/Hartung aaO StVZO § 10 Nr, 5)«
Wenn hier dem Kläger zu 2 nach bestandener Fahrprüfung eröffnet wurde, daß er nach einer Woche den auf die Klasse 3 erweiterten Führerschein abholen könne;, und er sich dann 10 Tage später durch Rückfrage beim Straßenverkehr samt vergewisserte., daß der Führerschein zur Abholung bcrcitliogo, so war sein Irrtum entschuldbar«, die vorgeschriebene Fahrerlaubnis erworben zu haben. Daß es dazu noch der formellen Aushändigung des Führerscheins bedurfte, kann aus den oben dargelegten Gründen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Baran ändert sich nichts dadurch, daß jedem Kraftfahrer bekannt ist* den Führerschein mitführen zu müssen. Denn dieses Bewußtsein bezieht sich nicht auf den Erwerb, sondern auf den Nachweis der Fahrerlaubnis, Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ist aber für § 2 Nr, 2 c AKB unbeachtlich.
Hiernach ist das Vorbringen der Kläger, am 1. oder 2. Februar 1962 beim Straßenverkehrsamt angefragt und dabei die oben unterstellte Antwort erhalten zu haben, entsehei~ dungscrhoblich und kann nicht dahingestellt bleiben. Die dafür angetretenen Beweise müssen erhoben werden, weil dann erst beurteilt werden kann, ob die Führerscheinklausel verschuldet oder unverschuldet verletzt worden ist. Der fragliche Vorgang ist dabei für beide Kläger bedeutsam.
Ein Verschulden des mitversicherten Fahrers, des Klägers zu 2, befreit die Beklagte allerdings noch nicht von ihrer Xeistungspflieht gegenüber dem Kläger zu. .1 Denn nach § 2 Nr. 2 c Satz 2 AKB bleibt die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Halter bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte, Bas
 
aber hängt maßgeblich davon ab, ob der Kläger zu 1, wie behauptet, dabei gewesen ist, als der Kläger zu 2 vom Straßenverkehrsamt erfahren haben will, daß er seinen Führerschein abholen könne.
131. Das Berufungsurteil kann auch aus keinem anderen Rechtsgrunde aufrechterhalten werden.
Die Beklagte hält sich allerdings noch deshalb für leistungsfrei, weil der Kläger zu 1 seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Es geht dabei um die Frage, wann "die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (Führerschein)11 des Fahr zeugführers ausgestellt worden ist. Die Eintragung der erweiterten Fahrerlaubnis in den Führerschein des Klägers zu,Z trägt das Datum des 8. Februar 1962, an dem der erweiterte Führerschein ausgehändigt worden ist. In der Schadenanzeige hot der Kläger zu 1 als Ausstellungsdatum den "26. Januar 1962" angegeben. Das ist eine Woche nach der am 19. Januar 1962 bestandenen Fahrprüfung, also der Tag, an dem der Kläger zu 2 den Führerschein, wie ihm gesagt wurde, hätte abholen können. Dem Kläger zu 1 wäre danach allenfalls vorzuwerfen, daß er sich vor Ausfüllung der Schadenanzeige nicht mehr vergewissert hat, ob der Führerschein an dem angenommenen Tage wirklich ausgestellt worden ist. Der Versicherer bleibt aber nach § 6 Abs. 3 VVG und dem damit übereinstimmenden § 7 V AKB zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung einer Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Dabei bleibt zu beachten, daß selbst grobe Fahrlässigkeit nicht genügt, wenn die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat.
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Auch die Verletzung der Aufklärungspflicht ist danach noch nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung allein auf die Verletzung der Führer-Scheinklausel gegründet hat. In beiden Fällen reichen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht aus, sondern müssen ergänzt werden. Hierzu muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
IV. Die Entscheidung über die Kosten hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht zu übertragen.
Br. Fischer	Liesecke
 Br. Schulze	Fleck
 Br. Bukov/