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BGH · II za 12/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II za 12/59

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug behauptet, habe unterhalb von zwei kurzen Kribben, die vom linken Ufer in den Strom gingen und damals überspült gewesen seien, etwa 30 - 50 m außerhalb der Buhnenstreichlinie an zwei Ankern stillgelegen. Etwa 2 Stunden später sei das Neptun-Schiff von seinen Schleppern stromseits von so vor Anker gelegt worden, daß sein Kopf sich etwa auf der Höhe des Mittschiffs von "T^HP" befunden habe. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin den Sachverhalt wie folgt vor ge tragen; Der Schlepper uG^|^n habe an dem Buhnenkopf oberhalb von gelegen, während der Kahn Dadurch sei an beiden Buhnenköpfen die Strömung erhöht und der Neerstrom zwischen den Buhnen - wo gelegen habe - so verstärkt worden, daß er das Vorschiff von nach Strommitte abgedrückt und "T^l^^" von seinen Ankern gerissen habe. Die Beklagten haben die Behauptungen der Klägerin hinsichtlich der Lage der Schiffe bestritten und behauptet, die Schiffe ihres Schleppzuges hätten mit dem Abtreiben von nichts zu tun gehabt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt; Die Ansicht der Klägerin, nach der Lebenserfahrung spreche eine Vermutung für ein ursächliches Verschulden der beklagten Schiffsführer, sei selbst dann nicht zutreffend, wenn längere Zeit vor der Ankunft des Ge-Schleppzuges ruhig vor seinen beiden Ankern gelegen hätte« Wenn ein ankerndes Schiff loskomme und abtreibend Schaden anrichte, so sei nach allen Regeln der Erfahrung ein derartiges Abtreiben auf unzureichende Befestigung oder die Wahl eines ungeeigneten Liegeplatzes zurückzuführen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Antrag der Klägerin auf Vernehmung eines Sachverständigen über ihre Behauptung, ein Motorschiff, das hinter zwei Die Rüge ist nicht begründete Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Erfahrungssatz für die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin bestehto Die Revision übersieht, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts bei hohem, noch wachsendem Wasser im Wirkungsbereich von Neerströmen gelegen habe«, V/enn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Anwendung des von der Klägerin behaupteten Erfahrungssatzes für den vorliegenden Fall ablehnt, so liegt darin kein Rechtsfehler. Das Rheinschiff ahrtsObergericht hat genügend Sachkunde, um hierüber ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden«, Die Klägerin trägt daher, ohne daß ihr ein Beweis des ersten Anscheins zu Hilfe kommt, die volle Beweislast für das ursächliche Verschulden der beklagten Schiffsführer, Nicht verständlich ist der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe ohne die erforderliche Sachkenntnis festgestellt, habe im Wirkungsbereich von Ile©r- Die Revision meint weiter, entsprechend dem Antrag der Klägerin hätte ein Sachverständiger auch über ihre Behauptung vernommen werden müssen, daß es auf einzelnes in der Lage der Schiffe nicht ankomme, sondern daß der örtliche und zeitliche Zusammenhang beweise, daß die Ursache des Daß das vom Berufungsgericht allein festgestellte Ankern des Schleppzuges in der Nähe von "T^^P" auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufes der Ereignisse zur Annahme eines schuldhaften Verursachens des Unfalles durch die beklagten Schiffsführer nicht genügt, konnte das Berufungsgericht ohne Anhörung eines Sachverständigen entscheiden» Die Revision wendet sich ferner gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Ausführungen des Sachverständigen der Klägerin seien dahin zu verstehen, daß er das Setzen der Unfallursache durch die beklagten Schiffsführer nur für möglich, höchstens für wahrscheinlich hält, daß er aber selbst nicht zu einer eindeutigen positiven Feststellung der Kollisionsursache komme0 Auf diesen Revisionsangriff braucht nicht eingegangen zu werden» Das Berufungsgericht würdigt die Zeugenaussagen rechtsfehlerfrei dahin, daß entgegen der Meinung des Sachverständigen der Klägerin ausreichende Feststellungen hinsichtlich der Lage der Schiffe zueinander und im Verhältnis zu den Buhnen nicht getroffen werden konnten» Damit ist den gutachtlichen Schlußfolgerungen des Sachverständigen die tatsächliche Grundlage entzogen» Da die Klägerin die Lage des Schleppzuges der Beklagten insbesondere im Verhältnis zu den Buhnen nicht bewiesen hat und schon aus diesem Grunde ein unfallursächliches Verhalten der beklagten Schiffsführer nicht festgestellt werden kann, braucht die Präge des Verschuldens nicht geprüft zu werden (§92 BSchG, § 738 HGB)„

Zitierte Normen: § 92 HGB
schiffenSchiffsführerBerufungsgerichtSachverständigeAnkerKlägerinSchlepperBuhnenRevision

Volltext der Entscheidung

II za 12/59
2131 038
Verkündet
 am 13c Oktober I960
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in G
der NcV. "Oi voor
 van Sei
 Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
1.
2c
3c
die Reederei Wilhelm G D^pBtraße 0,
in D
den Kapitän Lflpl vom BflHHIP "BIBB" ? zu laden bei der Beklagten zu 1),
den Kapitän W laden wie vor
 vom
zu
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Oktober I960.unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Nastelski und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Kaager, Liesecke und Hill
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschifffahrtsobergerichts - in Köln vom 20. November 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin macht als Versicherer des Motorgüterschiffes	Schadensersatzansprüche	in	Höhe	von
12 484,93 hfl nebst Zinsen geltend, nachdem sie dem Eigner Ersatz geleistet hat« Die Beklagte zu 1) ist
 von
Eignerin, mindestens aber Ausrüsterin der Schlepper nG( (Motorschlepper) und	(Dampfschlepper), die von den
 Beklagten zu 2) und 3) geführt wurden»
H rpi
 Am Abend des 31. Januar 1956 v/ar das mit Hochofenschlacke beladene MS	bei einem Kölner Pegelstand
 von 480 und wachsendem Wasser unterhalb Görsicker auf der linken Rheinseite in Höhe von Stromkilometer 802 vor Anker gegangen» Nachdem es dort einige Zeit gelegen hatte, kamen die Schlepper "G^0^” (als Vorspannboot) und "G^l^P" (als Hauptboot) mit dem beladenen Kahn	au^ ers'ter
 länge und einem Pendel-Kahn auf zweiter Länge im Anhang» Dieser Schleppzug ankerte in der Nähe von MS	Dabei
 legte sich das Boot "G^P^P" auf die Steuerbordseite des Kahnes	Nach	einiger	Zeit	fiel MS "Tpp^" mit
 dem Kopf zur Backbordseite und geriet abtreibend vor den Kopf von	» An beiden Schiffen entstanden Schäden.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug behauptet, habe unterhalb von zwei kurzen Kribben, die vom linken Ufer in den Strom gingen und damals überspült gewesen seien, etwa 30 - 50 m außerhalb der Buhnenstreichlinie an zwei Ankern stillgelegen. Etwa 2 Stunden später sei das Neptun-Schiff von seinen Schleppern stromseits von	so	vor
 Anker gelegt worden, daß sein Kopf sich etwa auf der Höhe des Mittschiffs von "T^HP" befunden habe. Beide Boote seien
 
eg an gen, und zwar	auf
,H auf der Steuerbordseite des
" und "
hate 15 m betragen. Nachdem der Schleppzug so etwa 30 - 45
bis dahin völlig ruhig gelegen habe - mit dem Kopf nach Backbord, also zur Strommitte, hinübergefallen. Das sei von den drei nebeneinander liegenden Schiffen der Beklagten verursacht v/orden, die - gewissermaßen eine Barriere im Strom bildend - die Strömung mit Gewalt gegen das Backbordhinterschiff von	abgedrängt	hätten.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin den Sachverhalt wie folgt vor ge tragen; Der Schlepper uG^|^n habe an dem Buhnenkopf oberhalb von	gelegen,	während	der Kahn
nN^f|B^u 9 mit dem Schlepper	an	seiner	Steuerbordseite, an dem Buhnenkopf unterhalb von	geankert
 habe. Dadurch sei an beiden Buhnenköpfen die Strömung erhöht und der Neerstrom zwischen den Buhnen - wo	gelegen
 habe - so verstärkt worden, daß er das Vorschiff von nach Strommitte abgedrückt und "T^l^^" von seinen Ankern gerissen habe. An diese Folgen ihres Ankerns hätten die Führer der beiden Schleppboote denken und sie durch anderes, für	ungefährliches Ankern vermeiden müssen.
Die Beklagten haben die Behauptungen der Klägerin hinsichtlich der Lage der Schiffe bestritten und behauptet, die Schiffe ihres Schleppzuges hätten mit dem Abtreiben von nichts zu tun gehabt. Sie haben insbesondere darauf hingewiesen, daß der kleine Schlepper	,	der	nur
4,70 m breit sei und einen Tiefgang von nur 1,85 m habe, die Strömung unmöglich wesentlich habe beeinflussen können.
Minuten gelegen habe, sei plötzlich das Boot "T
n - das
 Jedenfalls treffe sie kein Verschulden«.	habe nicht
 ordnungsgemäß vor Anker gelegen und sich deshalb losgeris-
sen«.
Das Rheinschiffahrtsgericht und das Rheinschiffahrtsobergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter« Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision«
Entscheidung gründe;
Das Berufungsgericht hat ausgeführt; Die Ansicht der Klägerin, nach der Lebenserfahrung spreche eine Vermutung für ein ursächliches Verschulden der beklagten Schiffsführer, sei selbst dann nicht zutreffend, wenn längere Zeit vor der Ankunft des Ge-Schleppzuges ruhig vor seinen beiden Ankern gelegen hätte« Wenn ein ankerndes Schiff loskomme und abtreibend Schaden anrichte, so sei nach allen Regeln der Erfahrung ein derartiges Abtreiben auf unzureichende Befestigung oder die Wahl eines ungeeigneten Liegeplatzes zurückzuführen. Unzureichende Verankerung und ungünstige Stromverhältnisse könnten sich sehr allmählich auswirkeno	habe	zwischen zwei Buhnen bei hohem,
 noch wachsendem Wasser im Wirkungsbereich der dort herrschenden Neerströme geankert, deren Wirkung erst nach einer gewissen Zeit das Loskommen von den Ankern habe herbeiführen können. Unter diesen Umständen müsse die Klägerin ein ursächliches Verschulden der beklagten Schiffsführer beweisen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Antrag der Klägerin auf Vernehmung eines Sachverständigen über ihre Behauptung, ein Motorschiff, das hinter zwei
 
Ankern fast zwei Stunden ruhig gelegen habe, könne nicht ohne Einwirkung dritter Fahrzeuge ins Treiben geraten, übergangen«. Die Rüge ist nicht begründete Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Erfahrungssatz für die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin bestehto Die Revision übersieht, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts bei hohem, noch wachsendem Wasser im Wirkungsbereich von Neerströmen gelegen habe«, V/enn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Anwendung des von der Klägerin behaupteten Erfahrungssatzes für den vorliegenden Fall ablehnt, so liegt darin kein Rechtsfehler. Das Rheinschiff ahrtsObergericht hat genügend Sachkunde, um hierüber ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden«, Die Klägerin trägt daher, ohne daß ihr ein Beweis des ersten Anscheins zu Hilfe kommt, die volle Beweislast für das ursächliche Verschulden der beklagten Schiffsführer,
 Nicht verständlich ist der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe ohne die erforderliche Sachkenntnis festgestellt,	habe im Wirkungsbereich von Ile©r-
strömen gelegen. Im angefochtenen Urteil ist festgestellt, in zweiter Instanz sei unstreitig geworden, daß "T^P^" zwischen zwei Buhnen geankert habe. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß	im Wirkungsbereich von Neerströmen
 gelegen hat, besonders bei hohem Y/asser, Davon geht übrigens auch der Gutachter der Klägerin aus.
Die Revision meint weiter, entsprechend dem Antrag der Klägerin hätte ein Sachverständiger auch über ihre Behauptung vernommen werden müssen, daß es auf einzelnes in der Lage der Schiffe nicht ankomme, sondern daß der örtliche und zeitliche Zusammenhang beweise, daß die Ursache des
- 6
Abtreibens von "T
u
nur durch den Schleppzug der Be-
klagten schuldhaft gesetzt worden sei« Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründeto Das Gutachten des Sachverständigen der Klägerin ist darauf aufgebaut, daß "T
gelegen habe«, Die Klägerin hat selbst in ihrem Schriftsatz vom 26o September 1958 So 4 diese von ihr behaupteten Tatsachen als ausschlaggebend bezeichneto Die Feststellung der Lage der Schiffe ist keine Sachverständigenfrageo Die von der Klägerin behauptete Position der Schiffe sieht das Berufungsgericht nicht als bewiesen an. Daß das vom Berufungsgericht allein festgestellte Ankern des Schleppzuges in der Nähe von "T^^P" auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufes der Ereignisse zur Annahme eines schuldhaften Verursachens des Unfalles durch die beklagten Schiffsführer nicht genügt, konnte das Berufungsgericht ohne Anhörung eines Sachverständigen entscheiden»
Die Revision wendet sich ferner gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Ausführungen des Sachverständigen der Klägerin seien dahin zu verstehen, daß er das Setzen der Unfallursache durch die beklagten Schiffsführer nur für möglich, höchstens für wahrscheinlich hält, daß er aber selbst nicht zu einer eindeutigen positiven Feststellung der Kollisionsursache komme0 Auf diesen Revisionsangriff braucht nicht eingegangen zu werden» Das Berufungsgericht würdigt die Zeugenaussagen rechtsfehlerfrei dahin, daß entgegen der Meinung des Sachverständigen der Klägerin ausreichende Feststellungen hinsichtlich der Lage der Schiffe zueinander und im Verhältnis zu den Buhnen nicht getroffen werden konnten» Damit ist den gutachtlichen Schlußfolgerungen des Sachverständigen die tatsächliche Grundlage entzogen»
zwischen zwei Buhnen, "G Buhne und "N u mit 111
” unmittelbar neben der oberen
11 in Hohe der unteren Buhne
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Den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist schließlich su entnehmen, daß die beklagten Schiffsführer weder gegen die Vorschriften der §§ 67, 68 RhSchPVO noch gegen die des § 70 verstoßen haben. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen»
Da die Klägerin die Lage des Schleppzuges der Beklagten insbesondere im Verhältnis zu den Buhnen nicht bewiesen hat und schon aus diesem Grunde ein unfallursächliches Verhalten der beklagten Schiffsführer nicht festgestellt werden kann, braucht die Präge des Verschuldens nicht geprüft zu werden (§92 BSchG, § 738 HGB)„
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
DroNastelski Dr.lTörr Dr^Haager Liesecke Hill
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