BGH · II ZR 12/57 vom 28.04.1953
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In dem sich anschließenden Briefwechsel machte die Beklagte noch geltend, der Kläger habe ihr bei der Veräußerung der tcch-nischen Einrichtungen des St einbruchbet rieb es wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Gerätschaften und Maschinen seien sein Eigentum. Die Beklagte hat sich im Laufe des Rechtsstreits zur Begründung der Kündigung noch darauf berufen, daß der Kläger einen Betrag von 1*500 DM, den sie ihm zur Zahlung ihrer Schulden bei einem Dritten überlassen habe, erst nach mehreren Monaten ausbezahlt habe» Außer der Bremsberg-anlage habe ihr der Kläger noch weitere Gerätschaften verkauft, die ebenfalls nicht in seinem Eigentum gestanden hätten. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Kläger nach dem Vertrag vom 13* Dezember 1954 als Handelsvertreter für die Beklagte arbeitete, oder ob er von ihr als Handlungsgehilfe beschäftigt wurde, wofür schon der Inhalt des "Anstellungsvertrages" sprechen könnte. 1*) Bas Berufungsgericht hat die außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten, weil der Kläger seinen früher mit der DTV geschlossenen Vertrag durch den Verkauf seiner Betriebseinrichtung an die Beklagte gebrochen und dadurch seine geschäftliche Unzuverlässigkeit bewiesen und weil er außerdem durch den Versuch, die der DTV übereignete Bremsberganlage der Beklagten zu veräußern, sich einer erheblichen Treuwidrigkeit gegenüber der BTV schuldig gemacht und sich damit des Vertrauens unwürdig gezeigt habe, das Voraussetzung für die auf unbegrenzte Bauer erfolgte Einräumung des Alleinvertriebs der gesamten Erzeugnisse des Steinbruchbetriebes S00HHI der Beklagten gewesen sei. um die Frage, wieweit der Dienstberechtigte die wirtschaftliche Gefahr seines Betriebes zu tragen hat (vgl, Würdinger aaO § 70 Anm* 8)« Auf die zu demal im Binzelfall recht fließende Abgrenzung zwischen Handlungsgehilfen und Handelsvertreter kommt es jedoch nicht an, wenn es sich, wie hier, darum handelt, obein in gehobener Stellung tätiger Dienstverpflichteter sich als vertrauensunwürdig erwiesen hat* 2») Hach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger seinen Vertrag mit der DTV, der* sich auf einen Teil der Broduktion seines Steinbruchbetriebes bezog, durch den Verkauf der Betriebseinrichtung an die Beklagte gebrochen. Dadurch habe er seine Unzuverlässigkeit in geschäftlichen Dingen bewiesen und die Beklagte dadurch bei der DTV in ein schlechtes Dicht gesetzt, da sie .den der DTV gegenüber erheblich verpflichteten und vertragsuntreuen Kläger mit dem Absatz ihrer Erzeugnisse betraut habe«. Der Kläger hätte daher seine vertragliche Bindung gegenüber der DTV der Beklagten offenlegen müssen, um ihr die Entschließung darüber zu überlassen, ob sie trotzdem mit ihm einen Vertrag schließen wolle* Durch die Verschweigung seiner anderweitigen vertraglichen Bindung habe er die Beklagte arglistig getäuscht* Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den ^Anstellungsvertrag" nicht angefoch-ten,wa.s an Stelle der Kündigung sowohl beim Vorliegen eines Handelsvertretervertrages als auch eines Arbeitsverhält-nisses möglich gewesen wäre (Würdinger aaO § 89 Anm, 6 ; BAG RJW 1958f 516)* .Es können für die Kündigung auch solche Vorgänge herangezogen werden, die sich vor oder bei Vertragsschluß ereignet haben, wenn sie zur Zeit der Kündigung noch wirken (RG JW 1958, 1392; Hikisch, Arbeitsrecht 2* Aufl» S* 592)« Das Berufungsgericht hat den Vorfall in dem Sinne verwertet, daß sich daraus die Vertrauensunv/ürdigkeit des Klägers ergeben habe (HG JW 1937, 2827), die seine Weiterbeschäftigung mit Provisionsbeteiligung am gesamten Umsatz innerhalb des Bundesgebietes verboten habe. Die Annahme eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung setzt voraus, daß bei gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem einen Vertragspartner die auch nur befristete Fortsetzung eines Dienstverhältnisses nicht mehr sugemutet werden kann» Der Begriff des wichtigen Grundes ist nur dann richtig angewendet, wenn die für die Würdigung infrage kommenden Tatsachen hinreichend erschöpfend und widerspruchslos gewürdigt sind (BAG AP BGB § 626 Nr. 4, 5)o Der MAnstellungsvertragn war, auf 5 Jahre beiderseits unkündbar bei Einhaltung der Vertragsbestimmungen. triftig sein, daß er selbst gegenüber der vertraglichen Zusage eines auf unbegrenzte Dauer eingegangenen Dienstverhältnisses durchdringen muß (RG JW 1927, 2827; RG; JE 1927 Nr* 916; BAG ArbRSlg 40, 88; BAG AP BGB § 626 Nr. 4, 8; Palandt § 626 Anm* 3 a)* 3s läßt sich dem Urteil nicht eindeutig entnehmen, ob das Berufungsgericht bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen der Tatsache dieser langfristigen Bindung Rechnung getragen hat* Das Berufungsgericht verstößt auch unter einem weiteren Gesichtspunkt gegen das Erfordernis’ einer umfassenden Würdigung aller erheblichen Umstände« Dem Wortlaut des Vertrages läßt sich entnehmen, daß die Parteien die Erfordernisse für das Vorliegen eines wichtigen.Grundes insoweit einengen wollten, als sie den Vertrag bei Einhaltung der Vertragsbedingungen für 5 Jahre als unkündbar vereinbarten und nach Ablauf dieser Zeit eine Kündigung nur bei grobem Vertrauensbruch zulassen* Rechtsprechung und Schrifttum haben mit gewissen, sich aus der jeweiligen Sachlage ergebenden Einschränkungen angenommen, daß der zwingenden Natur der Kündigung wegen wichtigen Grundes in den Pallen, des § 626 BGB und der §§ 70, 89 a HGB eine Vereinbarung des Ausschlusses der Kündigung oder der Beschränkung der Einer solchen Abrede kommt jedoch für die Beurteilung der Zumutbarkeit insofern Bedeutung zu, als in einem solchen Rail besonders zu prüfen ist, ob im Hinblickauf die ersichtlich gewünschte starke beiderseitige Bindung trotz des zu dem Anlaß der Kündigung genommenen Grundes die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zu demutbar ist (RAG JW 1932, 2925; ArbRSlg 1938, 90; Schle-gelberger-SchrÖder, Handelsvertreter 2* Aufl. Aus seinen Ausführungen (DA 24) kann ferner entnommen werden, daß es, wie der Kläger wiederholt vorgetragen hat und auch im Wege der Verfahrensrüge in der Revision geltend macht, zugunsten des Klägers unterstellt, daß der Anstellungsvertrag im Zusammenhang mit der Veräußerung der Betriebseinrichtung abgeschlossen sei, daß er zugleich eine Gegenleistung für die Übertragung der Betriebseinrichtung und für den Verzicht des Klägers auf seine Rechte aus dem Pachtvertrag sei und dem Kläger eine Lebensexistenz geben sollte. Ob eine solche Offenbarungspflicht bestand, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen» Da es sich, wie das Berufungsge-richt annimmt, um eine Täuschung durch Verschweigen gehandelt haben soll, hätte das Berufungsgericht darlegen müssen, aus welchen Gründen der Kläger zur Offenbarung verpflichtet gewesen ist» Eine solche Offenbarungspflicht müßte aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleitet werden (BGH TM BGB § 123 Nr» 8 = § 276 (P b) Nr» 1; Es hätte dargelegt werden müssen, welche Auswirkungen sich aus einer solchen Einstellung auf das Verhältnis zwischen der DTV und der Beklagten ergeben haben» Das Urteil läßt es an jeglicher Einzelfeststellung fehlen, so daß die Berechtigung seiner Annahme, der Kläger wäre zur Mitteilung verpflichtet gewesen, nicht überprüft werden kann» Da das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung annimmt, hätte es ferner einer Feststellung bedurft, daß der Kläger sich seiner Pflicht zur Mitteilung bewußt war und den-Vorsatz hatte, auf die Willenserklärung des Vertragspartners einzuwirken» Mit Recht hat die Revision in diesem Zusammenhang noch gerügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers nicht berücksichtigt, er habe nach dem Inhalt des Vertrages mit der DTV seinen Betrieb einstellen dürfen,'er.habe gegenüber der DTV alle Verpflichtungen erfüllt und sei keineswegs eine persona ingrata bei der DTV» Somit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Kündigungsgrund rechtlich fehl-sam* 4*) Die Bevision hat darüber hinaus zutreffende verfahrensrechtliche Bedenken gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts erhoben, der Klager habe sich einer groben Unredlichkeit zu dem Nachteil der DTV und einer erheblichen Treuwidrigkeit gegenüber der Beklagten als seine Vertragspartei dadurch schuldig gemacht, daß er bei den Verhandlungen Uber den Verkauf der Betriebseinrichtungen eine Bremsberganlage wahrheitswidrig als sein Eigentum bezeichnet habe, obwohl sie der DTV sicherungsübereignet gewesen sei« Zwar hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Bremsberganlage sich unter den Binrichtungsgegenständen befunden habe, die der Kläger schließlich an die Beklagte veräußerte« Er habe aber bei den Verkaufsverhandlungen hartnäckig auch die Abnahme dieser Anlage von der Beklagten zu erreichen versucht, ohne etwas davon zu erwähnen, daß er sie an die DTV zur Sicherung übereignet und daß er die gesicherte Schuld noch nicht gedeckt habe« Unabhängig davon, ob die Sicherungsübereignung an die DTV zivilrechtlich wirksam geworden sei, zeige jedoch das Verhalten des Klägers, der sie mindestens für rechtswirksam gehalten habe, eine so erhebliche Treuwidrigkeit, mit der sich die Fortsetzung eines auf weitgehendes Vertrauen äusgerichteten Vertreterverhältnisses nicht vereinbaren lasse«, Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei einem Erwerb der Anlage gutgläubige Eigentümerin geworden wäre* Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden« Das festgestellte Verhalten würde einen versuchten Betrug zu dem Nachteil des Dienstberechtigten darstellen (vgl* BGHSt 1, 92)« Es besteht kein Zweifel, daß darin ein wichtiger Grund zur Entlassung gesehen werden seinen Verhandlungen mit dem Geschäftsführer der Beklagten immer v/ieder darauf hingewiesen, daß auf einseinen der verkauften Maschinen und Geräte noch Hechte Dritter ruhten, und daß diese Hechte erst nach Bezahlung des Kaufpreises von dem Kläger abgedeckt werden könnten.