Steht der Durchführung eines Rechtsstreits die nach Art 3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13 AHK bindende Wirkung einer Anordnung der Besatzungsbehörde entgegen, so hat das Gericht zu prüfen, ob der Inhalt dieser Anordnung mit den Rechtsnormenx, der Besatzungsbehörden im Einklang steht* Rührt die Prüfung zu dem Ergebnis, daß der Inhalt der Anordnung mit den genannr ten Rechtsnormen in Widerspruch steht, so hat das Gericht nicht nur die Möglichkeit, son$e#n .die/Rechtspf licht, bei den Besatzungsbehörden Gegenvorstellungen zu erheben und gegehe- -nenfalls eine Entscheidung höheren Orts über die- Aufrechterr-haltung der. - Prozeßbevollmächtigter{Rechtsanwalt Br hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9.» Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Oanter und der Bunde sri.cht er Br* Brost, Br«, Selowsky, Br* Haidinger und Br« Fischer für Recht erkannte Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12* Dezember 1950 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen* Während des Krieges hat die Klägerin im Gebiet der Stadt mHHfe Bauten zur Errichtung von Luftschutzbun -kern für die Zivilbevölkerung ausgeführt. 140.964?05 im Umstellungsverhältnis von Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten, indem sie vorgetragen hat, daß Auftraggeber, der Klägerin das Deutsche Belch '(Reichsluft-fahrtministerium) gewesen sei und daß sie - die Beklagte -diesen Auftrag lediglich namens des Deutschen Reiches an die Klägerin weitergeleitet habe> Das Landgericht hat mit Beschluß vom 29• November 1949 die Akten dem Legal Department Land Commissioners Office HM gemäß der V.0 Hr 174 der brit. “Da nun einmal .behauptet, wird, daß in dem obigen Pall die Gültigkeit und der Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden streitig sind, wird hiermit eine Erklärung. - 'f i V’,v Zweck einer jeden Anordnung der besatzungsbehör-den oder Streitkräfte, die nicht in dieser Erklärung enthalten sind, welche später von den Bar -teien als Streitfrage aufgeworfen werden können" der Besetzungsbehörde notwendig war* Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage fühlt sich das Berufungsgericht an den Bescheid des Legal Department vom 31. März 1950 ge-, bunden* Die bindende Wirkung dieses Bescheides schliesse auch, wie das Berufungsgericht des weiteren meint, die Möglichkeit aus, die Befugnis des Legal Department zur Ausle- ] gung der VO Nr 99 anzuzweifein. Dieser verneine seinem Inhalt nach die Klag-^J barkeit des geltend gemachten Anspruchs, so daß eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens fehle und demgemäß die Klage als unzulässig abzuweisen sei.7 Die Auffassung des Berufungsgerichts stellt eine Verkennung der Aufgaben daij*, die den ordentlichen Gerichten obliegen. llechtszug von Seiten des Hägers mit liecht hingev/iesen worden ist, von : entscheidender Bedeutung für die weitere Drage, wie der vorliegende Bescheid des Legal Department vom 31«» März 1950 zu beurteilen sei. jDas Berufungsgericht durfte sich einer solchen Beurteilung nicht entziehen und durfte sich nicht damit begnügen,*d^ß dieser Bescheid gemäß Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 deJ alliierten Hohen Kommission vom bei der Prüfung der offengelassenen Brägen zu dem Ergebnis, daß es an einer selbständigen Auslegung der VO Nr 99 der brit« MilReg durch Art 3 des Ge -setzes Nr 13 der Alliierten hohen Kommission nicht ge -hindert sei, und daü des v/eite: barkeit des geltenägemachten Ai stehe, dann hatte es die weite] welche Bedeutung dem Bescheid 31o März 1950 für die Lurchfühi messen sei« Es ergab sich in 4 fungsgericht die Rechtslage, daß die Besatzungsbehörde ohne gesetzlichen Anlass um eine Entscheidung über die Durchführung des Verfahrens ersucht worden war, und daß sie daraufhin in bindender Form ein Eechtsgutachten über die Auslegung von Rechtsnormen der Besatzungsbehörde er -stattet hatte, obwohl es nach Art 3 des Gesetzes Nr 13 Aufgabe der ordentlichen Gerichte ist, in unabhängiger Rechtsprechung die Rechtsnormen der Lesatzungsbehörde anzuwenden und auszulegen« Nie weitgehende und grundsätz -liehe Bedeutung, die unter diesem Gesichtspunkt dem Be -scheid des Legal Department vom 31« März 1950 zukommt, mußte das Berufungsgericht .zu einer Prüfung in der Dichtung anregen, ob diese Tragweite des Bescheides mit dem Gesetz Nr 13 in Übereinstimmung zu bringen sei» Liner solchen Prüfung durfte sich das ierufungsgericht ni cht ent -ziehen» Es hat nach Art 3 Abs!2 des Gesetzes Nr 13 nicht Bedenken, die bei einer solchen Prüfung gegen die Wirksamkeit einer Anordnung der Besatzungsbehörde hervortreten, dieser vorzulegeh und gegebenenfalls• eine Entscheidung höheren Ortes über die Wirksamkeit einer solchen An-Ordnung herbeizuführeh. Es stellt eine Verkennung der Aufgaben des ordentlichen Gerichts bei der Hechtsanwendung dar, wenn es sich ohne eigene Prüfung mit der bindenden Wir -kung einer Einzel an Ordnung der Besatzungsbehörde abfindet und nicht erkennt, daß die Besatzungsbehörde selbst die Möglichkeit von Gegenvorstellungen gegen die Wirksamkeit einzelner Anordnungen £er Be sat zungsbehörden den oftdent -liehen Gerichten an die Hand gib to In der Hotwendigkeit eigener Prüfung erweist sich die Beöeutung und Aufgabe der unabhängigen Rechtsprechung,, die auch gegenüber An -Ordnungen der Besatzungsbehörde nach Maßgabe der bestehenden Gesetze ihre Wirksamkeit hato Hur auf diesem Wege ist . ••• für Deutschland Seite 787) auf fungsgericht wird daher bei de ohne weiteres zu dem Ergebnis ge Rechtsnormen der Besatzungs Verfahrens nicht mehr entgegenstehen. Das Berur-r jetzt gegebenen Rechtslage gelangen, daß, abgesehen von : dem Bescheid des Legal Department vom 31.
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Gesetz J -Art 3 des Gesetzes iTr 13 der Alliierten Hohen
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Steht der Durchführung eines Rechtsstreits die nach Art 3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13 AHK bindende Wirkung einer Anordnung der Besatzungsbehörde entgegen, so hat das Gericht zu prüfen, ob der Inhalt dieser Anordnung mit den Rechtsnormenx, der Besatzungsbehörden im Einklang steht* Rührt die Prüfung zu dem Ergebnis, daß der Inhalt der Anordnung mit den genannr ten Rechtsnormen in Widerspruch steht, so hat das Gericht nicht nur die Möglichkeit, son$e#n .die/Rechtspf licht, bei den Besatzungsbehörden Gegenvorstellungen zu erheben und gegehe- -nenfalls eine Entscheidung höheren Orts über die- Aufrechterr-haltung der. Anordnung herbeizuführen«.
Aktenzeichens II ZR 12/51
Urteil vom 9° üai. 1951 OLG Celle
IX ZR 12/51
Verkündet am 9» Mai 1951 Löser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle *
I K -Iff A Ulf B2S VOLKES
In d
der Firma A.G., ___
treten durch ihren Vorstän
em Rechtsstreit
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, den Baumeister- Friedrich
Klägerin, Lerufungsklägerin und Eevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
die Hauptstadt H, direktor,
g: e;g: e-n
, vertreten durch den Oberstadt-
Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter{Rechtsanwalt Br
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9.» Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Oanter und der Bunde sri.cht er Br* Brost, Br«, Selowsky, Br* Haidinger und Br« Fischer für Recht erkannte
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12* Dezember 1950 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
betrage von 10 % 1 in DMark verlangt
b. e_j3 t^ a, n
Während des Krieges hat die Klägerin im Gebiet der Stadt mHHfe Bauten zur Errichtung von Luftschutzbun -kern für die Zivilbevölkerung ausgeführt. Diese Bauar -beiten hat sie nach ihrer Behauptung im Auftrag und für Rechnung der Beklagten Vorgenommen«, Mit der vorliegenden Klage hat sie Zahlung der noch offenstehenden Hechnungs-
140.964?05 im Umstellungsverhältnis von
Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten, indem sie vorgetragen hat, daß Auftraggeber, der Klägerin das Deutsche Belch '(Reichsluft-fahrtministerium) gewesen sei und daß sie - die Beklagte -diesen Auftrag lediglich namens des Deutschen Reiches an die Klägerin weitergeleitet habe>
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 29• November 1949 die Akten dem Legal Department Land Commissioners Office HM gemäß der V.0 Hr 174 der brit. MilHeg zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Genehmigung zur Durchführung des Verfahrens* erteilt werde. Das Legal Department Land Commissioners Office hat darauf-
hin durch Schreiben vom 31« März 1950 (LNS/56 lH/l/140 LEG) zu dieser Anfrage in folgender Weise Stellung ge -nommen %
“Da nun einmal .behauptet, wird, daß in dem obigen Pall die Gültigkeit und der Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden streitig sind, wird hiermit eine Erklärung. gemäß Art 3V Abs 2 des Gesetzes Nr 13 der Alliierten Oberkommission im folgenden abgegebens
lo Am oder um den 9* Dezember 1947 herum wurde schrift lieh von M0A0 OMA von der Expenditure Branche,
HQ Finance Divisen, eine Anordnung an das Zonal Budget Office ausgegeben.
2« Die diesbezüglichen Bestimmungen der Anordnung lauten wie folgt %
Zahlungen in Bezug auf die: Errichtung yon jjuft-schutzunterstähden sind verboten laut J.DoT.I.
37 Abs 2 (a), jetzt in Verordnung 99, Abs 7 (a) (Sriegsaufträge) eingebaut« Entschädigungen an Einzelpersonen für durch die Errichtung von luftschutzunterständen angerichtete Schäden sind gleichfalls laut obigem F.l.f.I. verboten«
3« Eie Anordnung war und isjt gültig«
4» Zweck der Anordnung war es, die Zahlung zu verbieten bezüglich der Errichtung von Luftschutz-unterständen«
5« Unbeschadet der Bedingungen von Abschnitt 1-4 dieser Erklärung, die für die deutschen Gerichte ■ verbindlich sein sollen,; werden die deutschen Gerichte ermächtigt, in; deb obigen Fall Gerichtsbarkeit' äuszuüben.sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufung - und über alle strittigen Punkte und die Verneinung des Edagerechts .zu-entscheiden und zu urteilen^ jedoch unter Ausschluss YQ.hjBestehen, Gültigkeit, .Inhalt oder. - 'f i V’,v Zweck einer jeden Anordnung der besatzungsbehör-den oder Streitkräfte, die nicht in dieser Erklärung enthalten sind, welche später von den Bar -teien als Streitfrage aufgeworfen werden können"
Pas Landgericht hat auf Grlund dieser Stellungnahme die IGage abgewiesen« Die gegen dieses hrteil eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die gewiesen ist« Mit der Bevision Zahlungsanspruch weiter, währen Weisung der Revision bittet«
Klage als unzulässig ab -verfolgt die Klägerin ihren d die Beklagte um Zurück -
Entscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht lässit es ausdrücklich dahinge -stellt, ob der Bau von Luftschützbunkern unter die VO Hr 99 Anh 7a der brit. MilKeg über verbotene Ausgaben (Amts-
blatt der MilBeg brit« Kohtrol
eine Vorlage der Akten zur Herbeiführung einei Genehmigung
gebiet S 589) fällt und ob
4 '*♦
der Besetzungsbehörde notwendig war* Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage fühlt sich das Berufungsgericht an den Bescheid des Legal Department vom 31. März 1950 ge-, bunden* Die bindende Wirkung dieses Bescheides schliesse auch, wie das Berufungsgericht des weiteren meint, die Möglichkeit aus, die Befugnis des Legal Department zur Ausle- ] gung der VO Nr 99 anzuzweifein. Es müsse daher in jedem Falle von der bindenden Wirkung dieses Bescheides ausge -gangen werden. Dieser verneine seinem Inhalt nach die Klag-^J barkeit des geltend gemachten Anspruchs, so daß eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens fehle und demgemäß die Klage als unzulässig abzuweisen sei.7 Die hiergegen erhobenen Angriffe der [Revision sind im Er -gehnis begründet.
Die Auffassung des
Berufungsgerichts stellt eine Verkennung der Aufgaben daij*, die den ordentlichen Gerichten
obliegen. Das Berufungsgericht durfte die Frage nicht dahingestellt sein lassen, ob der Bau von Luftschutzbunkern im Auftrag von Gemeinden unter die VO Nr 99 Anh 7 a deif brit. MilEeg falie und ob es für
der Einholung einer Genetaigüng der Besätzungsbehörde bedurft habe. Die Beantwortung die-ser Rechtsfrage war, worauf bereits im 2. llechtszug von Seiten des Hägers mit liecht hingev/iesen worden ist, von : entscheidender Bedeutung für die weitere Drage, wie der vorliegende Bescheid des Legal Department vom 31«» März 1950 zu beurteilen sei. jDas Berufungsgericht durfte sich einer solchen Beurteilung nicht entziehen und durfte sich nicht damit begnügen,*d^ß dieser Bescheid gemäß Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 deJ alliierten Hohen Kommission vom
5 -
25 - November 1949 für das Beru:
füngsgericht bindend sei« Kam nämlich das Berufungsgericjbt in Übereinstimmung mit
(OGHZ 2, 13.7; OLG Hamm Urt
ochum Urt v 23«3»19!
ren die VÖ Nr9.9' •:de;r=vMagr-nspruclis nicht entgegsn--re Präge zu beantworten, des Legal Department vom rung des Verfahrens züzu-iesem Falle für das Beru -
der bisherigen Rechtsprechung v 29oBol950 - 7 U 125/50; LG B<
1 0 175/49 u«a.) bei der Prüfung der offengelassenen Brägen zu dem Ergebnis, daß es an einer selbständigen Auslegung der VO Nr 99 der brit« MilReg durch Art 3 des Ge -setzes Nr 13 der Alliierten hohen Kommission nicht ge -hindert sei, und daü des v/eite: barkeit des geltenägemachten Ai stehe, dann hatte es die weite] welche Bedeutung dem Bescheid 31o März 1950 für die Lurchfühi messen sei« Es ergab sich in 4 fungsgericht die Rechtslage, daß die Besatzungsbehörde ohne gesetzlichen Anlass um eine Entscheidung über die Durchführung des Verfahrens ersucht worden war, und daß sie daraufhin in bindender Form ein Eechtsgutachten über die Auslegung von Rechtsnormen der Besatzungsbehörde er -stattet hatte, obwohl es nach Art 3 des Gesetzes Nr 13 Aufgabe der ordentlichen Gerichte ist, in unabhängiger Rechtsprechung die Rechtsnormen der Lesatzungsbehörde anzuwenden und auszulegen« Nie weitgehende und grundsätz -liehe Bedeutung, die unter diesem Gesichtspunkt dem Be -scheid des Legal Department vom 31« März 1950 zukommt, mußte das Berufungsgericht .zu einer Prüfung in der Dichtung anregen, ob diese Tragweite des Bescheides mit dem Gesetz Nr 13 in Übereinstimmung zu bringen sei» Liner solchen Prüfung durfte sich das ierufungsgericht ni cht ent -ziehen» Es hat nach Art 3 Abs!2 des Gesetzes Nr 13 nicht
nur die Möglichkeit, ]bqndern. die,./Eepht,s.pflApM>, etwaige. Bedenken, die bei einer solchen Prüfung gegen die Wirksamkeit einer Anordnung der Besatzungsbehörde hervortreten, dieser vorzulegeh und gegebenenfalls• eine Entscheidung höheren Ortes über die Wirksamkeit einer solchen An-Ordnung herbeizuführeh. Die Einhaltung dieser hechtspflicht, ist zur Wahrung der Rechtssicherheit geboten; sie lag in vorliegenden Palle umso näher, als dem Berufungsgericht nicht nur die abweichenden Entscheidungen anderen Gerichte bekannt waren, sondern ihm darüber hinaus auch eine abweichende Stellungnahme einer dem Lagal lep&rtment Hannover gleichgeordneten lienststelle derselben Besatzungsbehörde aus einem-anderen Bezirk über die gleiche Präge vof-,>~ gelegt worden war., Es stellt eine Verkennung der Aufgaben des ordentlichen Gerichts bei der Hechtsanwendung dar, wenn es sich ohne eigene Prüfung mit der bindenden Wir -kung einer Einzel an Ordnung der Besatzungsbehörde abfindet und nicht erkennt, daß die Besatzungsbehörde selbst die Möglichkeit von Gegenvorstellungen gegen die Wirksamkeit einzelner Anordnungen £er Be sat zungsbehörden den oftdent -liehen Gerichten an die Hand gib to In der Hotwendigkeit eigener Prüfung erweist sich die Beöeutung und Aufgabe der unabhängigen Rechtsprechung,, die auch gegenüber An -Ordnungen der Besatzungsbehörde nach Maßgabe der bestehenden Gesetze ihre Wirksamkeit hato Hur auf diesem Wege ist . es möglich, daß die Gerichte ihrer Aufgabe zur Wahrung des Rechts nachkommen und nicht im einzelnen Palle Entscheidungen treffen, die sie selbst ihrer eigenen Prüfung und Ver-
■ ^
antwortung im Rahmen der bestehenden Gesetze entziehen«.
Bas angefochtene Urteil beruht somit auf einer unrichrA
tigen Anwendung des Art nicht erkennen läßt, da
3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13, weil e„a ß sich das Berufungsgericht seiner Rechtspflicht auf Erhebung von Gegenvorstellungen gegen . den Bescheid des Legal [Department vom 31« März 195-0 gewußt...
4
- 7
gewesen ist. Es ist daher aus
10. Februar 1951 (Amtsblatt de
•••1. , %. •••
für Deutschland Seite 787) auf fungsgericht wird daher bei de ohne weiteres zu dem Ergebnis
ge Rechtsnormen der Besatzungs
Verfahrens nicht mehr entgegenstehen. Eswird daher unter Berücksichtigung dieser Hechtslage, aber auch unter ilinv;eis auf die bisherige Rechtsprechung und die Stellungnahme des
Legal Branch Commissioner’s Of
27. April 1950 eine Entscheidung bei der Besätzungsbehörde
diesem Grund aufzuheben und
zur* erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht;'zurück zuverweisen♦ Das Berufungsgericht v/ird bei der erneuten Verhandlung zu berücksichtigen haben, daß inzwischen die VO ITr 99 der brit. MilReg durch die VO Nr 226 des hohen •Kommissars des Vereinigten Königreichs für Deutschland vom
r Alliierten Hohen Kommission ,, gehoben werden ist. Das Berur-r jetzt gegebenen Rechtslage gelangen, daß, abgesehen von : dem Bescheid des Legal Department vom 31. Marz 1950 sonsti-
behörde der Durchführung des:
f i c e Han sest a dt 111
vom
ob diese den Bescheid des Leer ’s Office YOm 51.
oder ihn nach Aufhebung der als gegenstandslos betrachtet
-111
darüber herbeizufüliren haben, gal. Department Land Commission!*
März 1950 nunmehr zurückzieht Verordnung Nr 99 ohne weiteres
.'••••Da; eiiie abschliessende Entscheidung in dieser Sache durch das Revisionsgericht noch nicht möglich ist, v/ar die
Entscheidung über die* Kosten *d)'er't Re vision''dem ^Bprnfuhgsge^icht^ vorzubehalten.
Dr.Canter Dr.Drost Ir.Selowsky Dr.Haidinger
Dr.Fischer
I':,'
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