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BGH

Gericht: BGH

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Deckung für die Ansprüche zu geben, die .gegen sie von dem Mechaniker Y»alter in B(HI Post IR Tatbestands Die Klägerin war als in iim^stras ren bei der Beklagten geg sichert» Die Gebäude auf einem Fliegerangriff am 3 Kurz vorher hatte die Klä die vom 11» September 194 1aufende Versieherungs per sen« Sie ging am 5- Qktob ear. Die Beklagte lehnt den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag mit dem Schreiben vom 19.Oktober 1944 gekündigt habe und dass jedenfalls der Vertrag durch das schlüssige Verhalten beider Parteien aufgehoben v/orden sei. Die Klägerin meint dagegen, dass das Schreiben vom 19» Oktober 1944 keine Kündigung, sondern nur die Mitteilung der Zerstörung der Grundstücksgebäude enthalte, die eine Ermässigung der Versicherungs-prämie' zur Eolge gehabt habe» Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, sie darüber aufzuklären, dass durch die Gebäudezerstörung das Versicherungainteresae nicht weggefallen sei. Von einem (auch nur J teilweisen) 'Wegfall des Interesses kann hier jedoch Versichert ist bei der Haftpflichtversicherung das Interesse, das der Versicherungsnehmer daran hat, dass sein Vermögen nicht mit Haftbelastet v;ird und zwar hier Ikeiten, die ihm aus seiner ' Mit der Zerstörung der Gebäude fiel die Möglichkeit weg, dass der Klägerin aus dem Verkehr in ihnen Iiaftpflichtverbindlic damit verringerte sic ikeiten erwachsen würden, und i auch erheblich die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalles. Die Beklagte war Grund der in dem Sehr her 1944 enthaltenen Anzeige über die eingetretene Gefahrenänderung ”die punki der Veränderung ontsprechend zu ermäs sich aus der am 5- Ok ten Jahresprämie für 11o September 1944 bi die Klägerin zurückzu Prämie entsprechend dem Zeitricht igzusteilen”, hier also sigen und die Rückprämie, die tober 1944 erfolgten Zahlung Sil der vollen, für das unzerstörte Grundstück berechne- tig sei«, hach seinem Wortlaut könne eine Kündigung beabsichtigt gewesen sein, weil eine völlige Einstellung der PiäünienZahlung angekünc.igt werde, die im Hinblick darauf, dass das versicherte Interesse nicht völlig fortgefallen sei, nur bei einer Beendigung des Versi-cherungsverhültnisses gerechtfertigt gewesen wäre, hach dem 'Wortlaut brauche aber keine Kündigung gemeint gewesen zu sein; es sei auch möglich, dass nur. La hiernach der 3i]|m des Schreibens zu demindest unklar geblieben sei, habe Kündigung auffassen dürfen Pür die Entscheidung Bedeutung dem Schreiben so seinen Inhalt festgestellt sache von wesentlicher Bed Rückprämie bei der Beklagt die Beklagte es nicht als der frage, welche rechtliche , wie das Berufungsgericht hat, zukommt, ist die l’at-eutung, dass die Klägerin die en stehen liess und dass auch fiese keine Anstalten machte, sie ihr zur.äckzuzahlai, sodass die Rückprämie der uf die -wesentlich herabzusetzende Prämie für .das Rui- Da bei Eintritt des Versicherungsfalles die Rückprämie noch nicht durch die geringe Prämie für wie noch auszuführen s war, aufgebraucht war cherungsverhäitni s zu bchreibens vom 19 * Ökto beendet angesehen wer dl als dreijährigen Sciiwe schweigend vereinbarte das Ruinengrundstück, deren Höhe, ein wird, der Beklagten bekannt kann hiernach auch das Versidle sein Beitpunkt auf Grund des her 1944 keinesfällsIschonkäls en, 3. Das Berufungsgericht glaubt aber, ans dem mehr igen der Parteien auf eine stiil-Aufhebung des VersicherungsVertrages schliessen zu können. v/irkung der Klägerin, e die Umstellung des Ver durch die Gebäudezerst nommen und dadurch ein beigeführt habe, lasse die Klägerin habe hier auf das Schreiben vom auf die Portsetzung des Vertrages gelegt hätten. Diese Auffassung ist bei Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze jedenfalls insoweit rechtlich nicht haltbar, als sie eine Aufhebung des ‘ver- sicherungsVerhältnisses bereits zu einem Zeitpunkt annimmt, in dem die Rückprätiie noch nicht durch die ermassigte Prämie für das Euinengi’undstück verbraucht war. Wenn nämlich aus der Tatsache, dass die Klägerin die Rückprämie bei der Beklagten stehen liess, auch für die Beklagte erkennbar war, dass die Klägerin jedenfalls solange wei t er Versiehe rungsschüt z genr e ss en, also das Versicherungsverhältnis aufrechi erhalten wollte ,;bis die Hückprämie für die Ruinengrundstücksprämie aufgebraucht war, so kann aus dem beiderseitigen Schwei-' gen der Parteien keinesfall3 ihr ..ille entnommen wer-V'fe^ den, das Versi c h e r ungsVerhältnis schon zu einem früheren ibinung des Berufungsgerichts, Zeitpunkt aufzuheben. ie folgenden ermässigten Prä-Parteien bedurft hätte, ist Die.Beklagte konnte viel-für das Ruinengrundstück bei rch einseitige Aufrechnung g der Klägerin befriedigen, Richtig ist allerdings, dass das blosse Gegenüberstehen der beiden Forderungen die nachfolgenden Prämienschulden der Klägerin noch nicht tilgte, sondern dass es hierzu erst einer Aufrechnung bedurfte. Es würde, aber gegen den die Versicherungsverhältnisse in besonderem Kasse beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn die Beklagte nur aus formellen Gründen die Verweisung auf.das Guthaben der Klägerin nicht gelten lassen wollte. V.ie bereits ausgpführt wurde, liess die hierdurch entstandene Gefahrenminderung den Versicherungsvertrag als solchen unberührt und hatte nach § 8 Ziff.II, 2 AVB nur sur Holge, dass die Prämie auf Grund der Anzeige entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung su emassigen war. “Verlangens” der Klage fiel damit die Motv/end dass die Beklagte die ermässigte Prämie nicht einseitig habe “diktieren” können, weil die Festsetzung ihrer Höhe von der nach den individuellen Verhältnissen des Euinengruiid stücks zu beurteilenden neuen Gef&hrenlage abhängig gewesen sei, ist nicht gerechtfertigt«. klagten selbst zeigen, bestanden bei den Versicherern, auch bei der Beklagten, feste Tarifsätze für die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Ruinengrundstücke, ohne dass hierbei eine Abstufung der Prämien nach der indi- I)a hiernach die Veränderung der Gefahrenlage weder Verhandlungen über eine Abänderung des Versicherungsvertrages, noch auch den Abschluss eines Abänderungsvertrages er- Da die Beklagte durch die einbehaltene Rückprämie für die künftigen ermässigten Prämien jedenfalls bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalles gedeckt war, scheidet damit von vorn herein a ch die Möglichkeit aus, etwa aus der Nichtzahlung und üiehteinforderung der Prämien Schlüsse auf einen Willen der Parteien zur Aufhebung des Versicherungsvertrages vor dem Verbrauch der Rückprämie zu ziehen oder der Klägerin vorzuwerfen, dass, sie von Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Aufhebung des Versicherungsvertrages vor Eintritt des Versiehe rungs fall es durch schlüssiges Verhalten der Parteien erfolgt sei , kann hiernach schon aus diesen rechtlichen Erwägungen nicht beigetreten werden« Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Präge, ob sich etwa auch aus dem Wesai des Ver s icherürigsVerhältniss e a, Bedenken gegen die MÖgiichkeit seiner* Aufhebung durch schlüssiges Ver- ' halten ergeben. Da also nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt der 'Versicherungsvertrag jedenfalls bis sum Eintritt des versiche3?ungsfalles in kraft geblieben ist, und da die Beklagte auf Grund dieses Vertrages den von der Klägerin begehrten Versicherungsschuts für die Ansprüche aus Anlass des Unfalles vom 28.Januar 1948 nach Maß- § 565 .AbSolXI Siffo 1 ZPO stattsugeben, ohne dass es einer 'Entscheidung der vom Berufungsgericht weiter geprüften frage bedurfte, ob die Beklagte etwa auch wegen Verletzung der Belehrungspflicht sum Schadenersatz verpflichtet sei«

Zitierte Normen: § 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen
InteresseRückprämieBerufungsgerichtParteiBrSchreibenKlägerinPrämie

Volltext der Entscheidung

2tim*
Beglaubigte Abschrift!	2375 088

II ZR 12 / 50
Verkündet am 24 - Januar 1951
gez.Löser
 Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o
im Namen des Volkes !
In dem Rechtsstreit
 der Gesellschaft	in B
durch ihre drei .Vorstandsmitglieder,
> 1 o Rechtsanwal-i und Notar Br.Rudolf N in
2. Fabrikant Ltwin	in
B|
3o Kaufmann Rolf
 Klägerin und Revisionsklägerin, pro z es shevollmä cht igter: j.Uechtsanvval t Br<
vertreten
 über
die MI
versic Beklag - Prozessbevollmächti
 gen
nerungsgesellschaft in Hj t|e‘ und Revisionsbeklagte, gter: Rechtsanwalt Br,
 hat der II0 Zivilsena Karlsruhe auf die mim 1951 unter Mitwi rkung Senatspräsid
t des Bundesgerichtshofs in dliche. Verhandlung vom 24,Januar des
 eilten Br. Canter und der Bundesrichter Br.Selov/sky, Br.Haidinger. Br«Bischer und Dr.IIeidenhain
 für Recht erkannt:

."2~
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des ?o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20„März 1950 aufgehoben*
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Deckung für die Ansprüche zu geben, die .gegen sie von dem Mechaniker Y»alter	in B(HI Post IR
»i bei	geltend	gemacht werden»
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen»
Tatbestands
 Die Klägerin war als in	iim^stras
 ren bei der Beklagten geg sichert» Die Gebäude auf einem Fliegerangriff am 3 Kurz vorher hatte die Klä die vom 11» September 194 1aufende Versieherungs per sen« Sie ging am 5- Qktob ear. Am IO» Oktober 1944
Eigentümerin des Grundstücks
 der Firma Ernst IC| bens
“Gesellschaft Vors» Paul
 Firma Ernst Kl
 Durch den Flie
e f^seit mehr als 20 Jähen Kaftpflichtschäden ver-diesem Grundstück wurden bei Do September 1944 zerstört« gerin die Jahresprämie für 4 bis 10» September 1945 iode der Beklagten überwie-er 1944 bei der Beklagten sandte der Angestellte der chäftsstelle der Beklagten, in	folgendes	Schrei-
B
den 19»Okt.1944 str.flfc
, Versicherungen,
;erschaden vom 30« September
 ds.Jrs. ist unser gesamter Besitz vernichtet. \7ir betrachten daher auch die Weitere Prämienzahlung für die bei Ihrer. Gesellschaft bestehende Haf tp flichtversicherung als nicht mehr nötig»
Gesellschaft i»A. gez Geschäftsführ Qr.,,
Die Parteien hörten dann nichts mehr voneinander» Die Firma	leitete	das	Schreiben vom 19. Oktober 1944
versehentlich erst am 16» Dezember 1945 an die Beklagte mit der Bitte weiter zuhebeno Die Beklagte
 mit Wirkung vom 11» September 1945 Klägerin mitzuteilen»
Am 28o Januar 194 au'^ ^era Grunds für dessen Folgen er d benden Rechtsstreit ha verlangt die Klägerin
, den "Versicherungsvertrag auf-stornierte daraufhin die Police ohne dies der
?
8 hatte der Mechaniker Walter fcück der Beklagten einen Unfall, ie Klägerin in einem noch schv/e-ftpflichtig macht, mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr Deckung für die*von geltend gemachten Ansprüche zu geben. Die Beklagte lehnt den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag mit dem Schreiben vom 19.Oktober 1944 gekündigt habe und dass jedenfalls der Vertrag durch das schlüssige Verhalten beider Parteien aufgehoben v/orden sei. Die Klägerin meint dagegen, dass das Schreiben vom 19» Oktober 1944 keine Kündigung, sondern nur die Mitteilung der Zerstörung der Grundstücksgebäude enthalte, die eine
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Ermässigung der Versicherungs-prämie' zur Eolge gehabt habe» Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, sie darüber aufzuklären, dass durch die Gebäudezerstörung
 das Versicherungainteresae
 nicht weggefallen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berafung hat das Oberlandes-gericht zurückgewiesen. Mit der Bovision, um deren t Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Kn t s ch e i dungs grün des
 Der dtreit der Partei
 en geht darum, ob der Haft-
pflichtversicherungsvertrag zur Zeit des Eintrittes
 des Versicherungsfalles no Das Berufungsgericht geht der Versicherungsvertimig d
ürundstücksgebäude in seinem Bestand nicht berührt wurde. Wie die Heranziehung des § 68 Abs. 3 VVG zeigt,
 ch bestand.
zutreffend davon aus, dass urch die Zerstörung der
 scheint der Vorderrichter ■durch dieses Ereignis das grössten 'Teil weggefallen dass' der Versieherungsver
 pf lichtverbi ndli chice i ten mit Haftpflichtverbindlic
 ten. Da solche KaftpflicV
I
)

allerdings anzunehmen, dass ; V versicherte Interesse zu dem sei, was zur Polge hätte,
;rag im entsprechenden Masse inhaltlich ausgehöhlt worden wäre. Von einem (auch nur J teilweisen) 'Wegfall des Interesses kann hier jedoch
 Versichert ist bei der Haftpflichtversicherung das Interesse, das der Versicherungsnehmer daran hat, dass sein Vermögen nicht mit Haftbelastet v;ird und zwar hier Ikeiten, die ihm aus seiner '
Eigenschaft als Grundstückseigentümer erwachsen konn-
verbindlichkeiten im Zu-
sammenhang mit dem Eigentum an dem Grundstück auch noch
 nach der Zerstörung d wie vorher, entstehen
 er Gebäude in der gleichen Hohe konnten, blieb das versicherte
 fang weiter bestehen der Gebäude auch kein 51 VVG auslö sen (vgl Verändert hatte sich das Versicherungsrisi
 Interesse der Klägeriii unverändert in demselben Um-
Deshalb konnte die Zerstörung-le Hechtsfolgen aus den §§ 68, Ihees DJ 1942, 774j 1943, 282). durch die Gebäudezerstörung nur ko (= ”die Gefahr”), d.h. die Möglichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalles. Mit der Zerstörung der Gebäude fiel die Möglichkeit weg, dass der Klägerin aus dem Verkehr in ihnen
 Iiaftpflichtverbindlic damit verringerte sic
 ikeiten erwachsen würden, und i auch erheblich die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalles. Unter entsprechender Anwendung der vom Reichsgericht
33, 384) für die Gefahrerhöhung entwickelten Grundsätze ist hierin demnach eine echte Gefahrenminderung zu sehen<>. Sie liess den Bestand des Versicherungsvertrages unberührt und löste
I AVB bestimmten Hechtsfolgen hiernach verpflichtet, auf biben der Klägerin vom 19o0kto-
nur die in § 8 Ziff.I aus. Die Beklagte war Grund der in dem Sehr
 her 1944 enthaltenen Anzeige über die eingetretene
 Gefahrenänderung ”die punki der Veränderung ontsprechend zu ermäs sich aus der am 5- Ok
 ten Jahresprämie für 11o September 1944 bi die Klägerin zurückzu
 Prämie entsprechend dem Zeitricht igzusteilen”, hier also sigen und die Rückprämie, die tober 1944 erfolgten Zahlung
 Sil
der vollen, für das unzerstörte Grundstück berechne-
die Versicherungsperiode vom 10.September 1945 ergab, an zahlen«,
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2. Das Schreiben der K legt das Berufungsgericht d
lägerin vom 19. Oktober 1944 vliin aus, dass es mehrdeu-
tig sei«, hach seinem Wortlaut könne eine Kündigung beabsichtigt gewesen sein, weil eine völlige Einstellung der PiäünienZahlung angekünc.igt werde, die im Hinblick darauf, dass das versicherte Interesse nicht völlig fortgefallen sei, nur bei einer Beendigung des Versi-cherungsverhültnisses gerechtfertigt gewesen wäre, hach dem 'Wortlaut brauche aber keine Kündigung gemeint gewesen zu sein; es sei auch möglich, dass nur. der Portfall des versicherten Interesses habe mitgeteilt werden sollen. La hiernach der 3i]|m des Schreibens zu demindest unklar geblieben sei, habe Kündigung auffassen dürfen Pür die Entscheidung Bedeutung dem Schreiben so seinen Inhalt festgestellt sache von wesentlicher Bed Rückprämie bei der Beklagt
 die Beklagte es nicht als
 der frage, welche rechtliche , wie das Berufungsgericht hat, zukommt, ist die l’at-eutung, dass die Klägerin die en stehen liess und dass auch
 fiese keine Anstalten machte, sie ihr zur.äckzuzahlai,
 sodass die Rückprämie der
 uf die -wesentlich herabzusetzende Prämie für .das Rui-
nengrundstück zur Verfügun
 Beklagten zur Verrechnung
g stand. Im Hinblick, hierauf
 konnte die beklagte der irj dem Schreiben vom 19.Oktober
1944 enthaltenen Erklärung der Klägerin, sie betrachte
 eine weitere Prämienzahlung als nicht mehr nötig, kei-
J
nesfalls den killen.der Klägerin entnehmen, das Ver-rjicherungsverhältnis aufzuheben, bevor die stehengelas-sene Rückprämie für die emüssigte Prämie für das nui-nengrandstäci verbraucht war. Demgemäss Kahn das Schreiben vom 19.Oktober 1944 jedenfalls nicht die rechtlichev
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Bedeutung haben, dass der Versicherungsvertrag . (sei es durch Kündigung, sei es durch Abschluss eines Aufhebung Vertrages )zu einem früheren als diesem Seitpunkt sein Bilde finden sollte. Da bei Eintritt des Versicherungsfalles die Rückprämie noch nicht durch
 die geringe Prämie für wie noch auszuführen s war, aufgebraucht war cherungsverhäitni s zu bchreibens vom 19 * Ökto beendet angesehen wer dl
 als dreijährigen Sciiwe schweigend vereinbarte
 das Ruinengrundstück, deren Höhe, ein wird, der Beklagten bekannt kann hiernach auch das Versidle sein Beitpunkt auf Grund des her 1944 keinesfällsIschonkäls en,
3. Das Berufungsgericht glaubt aber, ans dem mehr
 igen der Parteien auf eine stiil-Aufhebung des VersicherungsVertrages schliessen zu können. Bs meint, die Patsache, dass keine der Parteien die notwendigen, auch eine Mt-
rfordernden Verhandlungen über Sicherungsverhältnisses auf das orung verringerte Risiko aufge-en Bustand der Ungewissheit hererkennen, dass beide keinen Wert
v/irkung der Klägerin, e die Umstellung des Ver durch die Gebäudezerst nommen und dadurch ein beigeführt habe, lasse
 die Klägerin habe hier auf das Schreiben vom
 auf die Portsetzung des Vertrages gelegt hätten. Auch
 lach das Schweigen der Beklagten 19«Oktober 1944 nur so auffassen könn.n, dass die Beklagte den Vertrag als beendet an- V
damit nicht einverstanden gewe-
/
pflichtet gewesen, von sich aus an die Beklagte heranzutreten.
Diese Auffassung ist bei Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze jedenfalls insoweit rechtlich nicht haltbar, als sie eine Aufhebung des ‘ver-
ge sehen'habe. Wenn sie sen sei, so sei sie ve
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sicherungsVerhältnisses bereits zu einem Zeitpunkt annimmt, in dem die Rückprätiie noch nicht durch die ermassigte Prämie für das Euinengi’undstück verbraucht war. Wenn nämlich aus der Tatsache, dass die Klägerin die Rückprämie bei der Beklagten stehen liess, auch für die Beklagte erkennbar war, dass die Klägerin jedenfalls solange wei t er Versiehe rungsschüt z genr e ss en, also das Versicherungsverhältnis aufrechi erhalten wollte ,;bis die Hückprämie für die Ruinengrundstücksprämie aufgebraucht war, so kann aus dem beiderseitigen Schwei-' gen der Parteien keinesfall3 ihr ..ille entnommen wer-V'fe^ den, das Versi c h e r ungsVerhältnis schon zu einem früheren
 ibinung des Berufungsgerichts,
 Zeitpunkt aufzuheben. Die M
dass die Einbehaltung der Rückprämie bedeutungslos sei, weil ihre Verrechnung auf d mien einer Vereinbarung der rechtlich nicht zutreffend mehr ihre Prämienansprüche ihrer Fälligkeit jeweils du mit der Rückprämienfortierun ohne hierzu deren Zustimmun davon, dass hier eine solch otehenlassen der Prämie la~
ie folgenden ermässigten Prä-Parteien bedurft hätte, ist Die.Beklagte konnte viel-für das Ruinengrundstück bei rch einseitige Aufrechnung g der Klägerin befriedigen,
> zu bedürfen, (abgesehen e Zustimmung bereits in dem ). Richtig ist allerdings, dass das blosse Gegenüberstehen der beiden Forderungen die nachfolgenden Prämienschulden der Klägerin noch nicht tilgte, sondern dass es hierzu erst einer Aufrechnung bedurfte. Es würde, aber gegen den die Versicherungsverhältnisse in besonderem Kasse beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn die Beklagte nur aus formellen Gründen die Verweisung auf. das Guthaben der Klägerin nicht gelten lassen wollte.
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otwohl sie rechtlich n
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icht daran gehindert war, sich
 aus diesem Guthaben ohne irgendwelchen eigenen Mach-
te i 1 so fo rt be%ahlt su 177 und Kennicke ebend Auch di e Auffas su die Untätigkeit der Pa zur sofortigen Aufhebu schliessen lasse, weil
 machen (so auch HG in JW 1936, a). ■ '
ng des Berufungsgerichts? dass rteien deshalb auf ihren killen ng des.. Versicherungsv ertr ages : es notwendig gewesen sei? das Versicherungsverhältnis wegen der eingetretenen Ge-fahrenmindexung vertraglich neu su ordnen? ist rechtlich nicht haltbar. Bip beruht auf einer Verl.ennung der durch die Gebäudesprstörung eingetretenen Hechtslage. V.ie bereits ausgpführt wurde, liess die hierdurch entstandene Gefahrenminderung den Versicherungsvertrag als solchen unberührt und hatte nach § 8 Ziff.II, 2 AVB nur sur Holge, dass die Prämie auf Grund der Anzeige entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung su emassigen war. Diese Drmässigung hatte die Beklagte hiernach schon von sich bx\q vorsunehmen. ohne dass es hieisu v*ie in den Pallen der §§ 51? 60 TvG erst eines
 rin bedurfte. Brat recht ent-gke it ? das Versi cherungsverhält~ nis erst durch einen besonderen Abänderungsvertrag dor veränderten Gefahrpnlage ansupassen. Die vom Berufungsgericht vertretene Vertragstheorie wird von der heute im Schrifttum herrschenden Ansicht (vgl. Haiser in Vers.Wo 1948, 369 und das dort angeführte Schrifttum) schon für die Fälle der §§ 51? 60 VVG abgelehnt und ermangelt in den Fällen des § 8 2iff.II, 2 AVB bei dessen Fassung von vorn herein jeder rechtlichen Grundlage. Auch das vom Berufungsgericht erhobene Bedenken?
“Verlangens” der Klage fiel damit die Motv/end
 dass die Beklagte die ermässigte Prämie nicht einseitig habe “diktieren” können, weil die Festsetzung ihrer Höhe von der nach den individuellen Verhältnissen des
 Euinengruiid stücks zu beurteilenden neuen Gef&hrenlage abhängig gewesen sei, ist nicht gerechtfertigt«. Wie die,von der Klägerin vorgelegten Auskünfte verschiedener Vfcrsicherungsgesellschaften, einschliessiich der Be-
klagten selbst zeigen, bestanden bei den Versicherern, auch bei der Beklagten, feste Tarifsätze für die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Ruinengrundstücke, ohne dass hierbei eine Abstufung der Prämien nach der indi-
viduellen Beschaffenheit der Grundstücke erfolgte. I)a hiernach die Veränderung der Gefahrenlage weder Verhandlungen über eine Abänderung des Versicherungsvertrages, noch auch den Abschluss eines Abänderungsvertrages er-
forderlich machte, können auch aus dem Unterlassen sol-
cher Verhandlungen keine Schlüsse auf den Willen der Parteien, den Versicherungsvertrag aufzuheben, gezogen werden«,
Da die Beklagte durch die einbehaltene Rückprämie für die künftigen ermässigten Prämien jedenfalls bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalles gedeckt war, scheidet damit von vorn herein a ch die Möglichkeit aus, etwa aus der Nichtzahlung und üiehteinforderung der Prämien Schlüsse auf einen Willen der Parteien zur Aufhebung des Versicherungsvertrages vor dem Verbrauch der Rückprämie zu ziehen oder der Klägerin vorzuwerfen, dass, sie von
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sich aus nichts weiter wegen der Zahlung der künftigen Prämien veranlasst habe.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Aufhebung des Versicherungsvertrages vor Eintritt des Versiehe rungs fall es durch schlüssiges Verhalten der Parteien erfolgt sei , kann hiernach schon aus diesen rechtlichen Erwägungen nicht beigetreten werden« Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Präge, ob sich etwa auch aus dem Wesai des Ver s icherürigsVerhältniss e a, Bedenken gegen die MÖgiichkeit seiner* Aufhebung durch schlüssiges Ver- ' halten ergeben.
Da also nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt der 'Versicherungsvertrag jedenfalls bis sum
 Eintritt des versiche3?ungsfalles in kraft geblieben ist, und da die Beklagte auf Grund dieses Vertrages den von
 der Klägerin begehrten Versicherungsschuts für die Ansprüche aus Anlass des Unfalles vom 28.Januar 1948 nach Maß-
gabe der KUhrungsgesetze zu gewähren hat, war die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gern. § 565 .AbSolXI Siffo 1 ZPO stattsugeben, ohne dass es einer 'Entscheidung der vom Berufungsgericht weiter geprüften
 frage bedurfte, ob die Beklagte etwa auch wegen Verletzung der Belehrungspflicht sum Schadenersatz verpflichtet sei«
12 -
A
Die Kootenent3cheidung folgt aus § 91 ZPO»
gez. Dr,Canter gez.Dr.Selowsky gez,Heidenhain gez.Dr.Hai dinger ge z.Dr.Fi scher.
als Urkundsbeamter der Gesdiäftsstdle des Bundesgerichuhofs
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