BGH · II ZR 12/15 vom 26.04.2016
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Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen den Beschluss des 7. 1 I.Die Nichtzulassungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagten eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht haben. 2 Der Senat geht - mangels wie hier abweichender Darlegungen - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der zur Auskunft über die Mitgesellschafter der klagenden Partei verurteilt wird, diese Pflicht durch Ausdruck und Übersendung einer (ohnehin) abgespeicherten Liste erfüllen kann, und dass der zur Auskunft Verpflichtete dadurch allenfalls mit Kosten in Höhe von bis zu 300 € beschwert ist (§ 3 ZPO). gründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 22.