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BGH · II ZR 11/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 11/70

Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger zu 3 bis 5 und der Beklagte streiten Im Revisionsrechtszug darüber, ob die Berufung dieser Kläger zu Recht als unzulässig verworfen worden ist, weil der für sie im Berufungsrechtszug aufgetretene Rechtsanwalt Dr. KflIHlHI keine Prozeßvollmacht gehabt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und in den Gründen seines Urteils ausgeführt, die Klage der Kläger zu 3 bis 5 sei wegen fehlender Prozeßvollmacht des Rechtsanwalts nfllB unzulässig, diejenige der Kläger zu 1 und 2 unbegründet. Das Berfungsgericht hat die Berufung der Kläger zu 3 bis 5 wegen fehlender Prozeßvollmacht des für sie im Berufungsrechtszug aufgetretenen Rechtsanwalts Dr. ifHB als unzulässig verworfen. Mit der Revision erstreben die Kläger zu 3 bis 5 die Aufhebung des angefochtenen Urteils seinem ganzen Umfange nach und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn der Mangel, daß Rechtsanwalt Dr. Kunschert seine Bevollmächtigung durch die Kläger zu 3 bis 5 bis zu dem Schluß der BerufungsVerhandlung nicht durch eine von diesen persönlich Unterzeichnete Prozeß Vollmacht nachzuweisen vermochte, kann in der Revisions ins tanz nicht behoben werden (BGH LM ZPO § 80 Nr. 3). Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger zu 1 sei nicht berechtigt gewesen, Rechtsanwalt Dr. KjflHHlB Prozeßvollmacht für die Kläger zu 3 bis 5 zu erteilen. Denn hier geht es nicht um eine derartige Verwaltungsaufgabe des Klägers zu 1, sondern um die Rückforderung eines Betrages, der nach einer besonderen Vereinbarung aller Teilhaber an einen Dritten für eine Tätigkeit gezahlt worden ist, mit der sie anstrebten, Streitigkeiten im Innenverhältnis der Gemeinschaft zu bereinigen. 2. Zutreffend meint die Revision hingegen, daß der Kläger zu 1 als Verwalter des Gemeinschaftskontos durch den Beschluß der Teilhaber, die Hälfte des Honorars des Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen, auch bevollmächtigt wurde, den bei Nichteintritt dieser Voraussetzungen begründeten Anspruch der Gemeinschaft auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages geltend zu machen. Unter diesen Umständen entspricht es einer interessengerechten Bewertung der Vereinbarung, daß der Kläger zu 1 als Verwalter des Gemeinschaftskontos nicht nur den von der Gemeinschaft übernommenen Honoraranteil an den Beklagten überweisen, sondern die gesamte Honorarangelegenheit mit ihm regeln sollte. Dazu gehörte auch die Rückforderung des streitigen Betrages, als der Beklagte nach dem von ihm akzeptierten Vorbehalt zur Rückzahlung verpflichtet war. 3. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die vom Berufungsgericht und der Revision eingehend erörterte Frage nicht an, ob ein von den Klägern zu 1 und 2 während des Rechtsstreits gemäß § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB gefaßter (Mehrheits-) Beschluß, den Kläger zu 1 ebenfalls ermächtigte, den Rechtsstreit namens aller Teilhaber zu führen und für diese Prozeßvollmacht zu erteilen. Die begründete Revision der Kläger zu 3 bis 5 nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auch insoweit, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger zu 1 und 2 zurückgewiesen hat, weil zwischen allen Klägern, die gemeinsam eine zulässige Klage erhoben und eine zulässige Berufung eingelegt haben, notwendige Streitgenossenschaft besteht. Auch hätte eine Entscheidung, die auf die Klage einzelner Teilhaber nach § 432 BGB ergeht, keine Rechtskraftwirkung gegenüber den nicht klagenden Mitgliedern der Gemeinschaft (RGZ 119, 163, 1695 BGHZ 23, 207, 212 für die gleichlautende Vorschrift des § 2039 BGB). Wegen der Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung kommt der abändemden Entscheidung des Rechtsmittelgerichts Wirkung auch für und gegen diejenigen Streitgenossen zu, welche ein Rechtsmittel nicht eingelegt haben oder nicht einlegen konnten (RGZ 157, 33)* Da das Berufungsgericht über die Berufung der Kläger zu 3 bis 5 nunmehr sachlich zu entscheiden hat, muß zur Vermeidung widersprechender Sachentscheidungen gegenüber den Klägern zu 1 und 2 einerseits und den Klägern zu 3 bis 5 andererseits das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.

Zitierte Normen: § 745 BGB § 62 ZPO § 432 BGB
RechtsanwaltGemeinschaftProzeßvollmachtTeilhaberKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 11/70	URTEIL	Verkündet	am
24. Februar 1972 Werner, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
4.
5.
Rechtsanwalt Guido H
2,^
seiner Ehefrau Inge	ebenda,
 Josefine IfHBkKoblenzT^HiiHI StraßeTl®,
Dr. Richar^^JBpJ, RBB/Mosel,
 Walter	mSLZU1 a	Rflf/Mosel,
 Kläger und zu 3 bis 5 Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Karl
 Am S
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
- 2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger zu 3 bis 5 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26. November 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger zu 3 bis 5 und der Beklagte streiten Im Revisionsrechtszug darüber, ob die Berufung dieser Kläger zu Recht als unzulässig verworfen worden ist, weil der für sie im Berufungsrechtszug aufgetretene Rechtsanwalt Dr. KflIHlHI keine Prozeßvollmacht gehabt habe. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger waren gemeinschaftliche Eigentümer (nach Bruchteilen) eines Mietwohngrundstücks, der Kläger zu 1 zu 4/8, die Kläger zu 2 bis 5 zu Je 1/8. Mit Schreiben
 vom 6. Oktober 1965 erteilten die Kläger zu 4 und 5 dem Beklagten den Auftrag, die Tätigkeit des Klägers zu 1, dem die Gemeinschaft die Verwaltung des Grundstücks übertragen hatte, zu überprüfen. Wenig später beschlossen sämtliche Kläger, die Hälfte des Honorars des Beklagten aus der Gemeinschaftskasse zu zahlen, sofern sich auf Grund seiner Tätigkeit die Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Gemeinschaft erledigten. Mit diesem Vorbehalt überwies der Kläger zu 1 im Dezember 1966 3.124 IM von dem Konto der Gemeinschaft an den Beklagten.
Im Juni 1967 erhob Rechtsanwalt	S|
namens sämtlicher Teilhaber auf Grund einer lediglich von dem Kläger zu 1 - nachträglich auch von der Klägerin zu 2 Unterzeichneten Prozeßvollmacht die vorliegende Klage auf Rückzahlung der 3.124 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und in den Gründen seines Urteils ausgeführt, die Klage der Kläger zu 3 bis 5 sei wegen fehlender Prozeßvollmacht des Rechtsanwalts nfllB unzulässig, diejenige der Kläger zu 1 und 2 unbegründet. Das Berfungsgericht hat die Berufung der Kläger zu 3 bis 5 wegen fehlender Prozeßvollmacht des für sie im Berufungsrechtszug aufgetretenen Rechtsanwalts Dr. ifHB als unzulässig verworfen. Die Berufung der Kläger zu 1 und 2 hat es, soweit keine Erledigung der Hauptsache infolge einer zwischenzeitlich erfolgten Rückzahlung der Hauptsumme eingetreten war, als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Kläger zu 3 bis 5 die Aufhebung des angefochtenen Urteils seinem ganzen Umfange nach und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Nachdem im Revisionsrechtszug Prozeßvollmachten der Kläger zu 3 bis 5 vorgelegt worden sind, bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken
(§ 80 Abs. 1, § 547 Abs. 2 ZPO). Die Vorlage der Vollmachten kann allerdings nicht dazu führen, bereits deshalb auch die Berufung der Kläger zu 3 bis 5 als zulässig anzusehen. Denn der Mangel, daß Rechtsanwalt Dr. Kunschert seine Bevollmächtigung durch die Kläger zu 3 bis 5 bis zu dem Schluß der BerufungsVerhandlung nicht durch eine von diesen persönlich Unterzeichnete Prozeß Vollmacht nachzuweisen vermochte, kann in der Revisions ins tanz nicht behoben werden (BGH LM ZPO § 80 Nr. 3).
II.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger zu 1 sei nicht berechtigt gewesen, Rechtsanwalt
 Dr. KjflHHlB Prozeßvollmacht für die Kläger zu 3 bis 5 zu erteilen. Das ist nicht richtig.
1. Zu Unrecht will allerdings die Revision die Vollmacht des Klägers zu 1 zur Einziehung des streitigen Betrages namens aller Teilhaber daraus herleiten, daß ihm die Verwaltung des Mietwohngrundstücks übertragen war. Denn hier geht es nicht um eine derartige Verwaltungsaufgabe des Klägers zu 1, sondern um die Rückforderung eines Betrages, der nach einer besonderen Vereinbarung aller Teilhaber an einen Dritten für eine Tätigkeit gezahlt worden ist, mit der sie anstrebten, Streitigkeiten im Innenverhältnis der Gemeinschaft zu bereinigen.
 
2.	Zutreffend meint die Revision hingegen, daß der Kläger zu 1 als Verwalter des Gemeinschaftskontos durch den Beschluß der Teilhaber, die Hälfte des Honorars des Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen, auch bevollmächtigt wurde, den bei Nichteintritt dieser Voraussetzungen begründeten Anspruch der Gemeinschaft auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages geltend zu machen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts wird den Besonderheiten des Streitfalls nicht gerecht.
Zwischen den Klägern zu 1 und 2 auf der einen Seite und den Klägern zu 3 bis 5 auf der anderen Seite bestanden nicht unerhebliche Meinungsverschiedenheiten über die Hausverwaltertätigkeit des Klägers zu 1, Diese veranlaßten die Kläger zu 4 und 5, zunächst von sich aus den Überprüfungsauftrag an den Beklagten zu erteilen. Da aber alle Kläger hofften, nach Vorliegen des Prüfungsberichts des Beklagten ließen sich die Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Gemeinschaft beseitigen, stimmten auch die Kläger zu 1 und 2 einer Übernahme des hälftigen Honorars des Beklagten durch die Gemeinschaft zu. Dabei war für sie entscheidend, daß der übernommene Honoraranteil von dem Beklagten an die Gemeinschaft zurückgezahlt werden sollte, wenn es nach Vorlage seines Prüfungsberichtes nicht zu einer Beendigung der Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Gemeinschaft kam, seine Tätigkeit mithin für diese als erfolglos anzusehen war. ln diesem Sinne verhandelte dann der Kläger zu 1 mit dem Beklagten und erreichte, daß er dem Zahlungsvor-behalt zustimmte. Erst danach zahlte er den streitigen
 
Betrag an den Beklagten. Unter diesen Umständen entspricht es einer interessengerechten Bewertung der Vereinbarung, daß der Kläger zu 1 als Verwalter des Gemeinschaftskontos nicht nur den von der Gemeinschaft übernommenen Honoraranteil an den Beklagten überweisen, sondern die gesamte Honorarangelegenheit mit ihm regeln sollte. Dazu gehörte auch die Rückforderung des streitigen Betrages, als der Beklagte nach dem von ihm akzeptierten Vorbehalt zur Rückzahlung verpflichtet war.
War der Kläger zu 1 aber ermächtigt, - gegebenenfalls - die an den Beklagten geleisteten 3.124 DM für die Gemeinschaft zurückzufordern, so war er in einem darauf gerichteten Rechtsstreit auch berechtigt, Prozeßvollmacht für die Kläger zu 3 bis 5 zu erteilen. Deren Berufung war daher zulässig.
3.	Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die vom Berufungsgericht und der Revision eingehend erörterte Frage nicht an, ob ein von den Klägern zu 1 und 2 während des Rechtsstreits gemäß § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB gefaßter (Mehrheits-) Beschluß, den Kläger zu 1 ebenfalls ermächtigte, den Rechtsstreit namens aller Teilhaber zu führen und für diese Prozeßvollmacht zu erteilen. Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, erneut auf die - bisher von ihm verneinte (BGHZ 49, 183, 192/193) - Frage einzugehen, ob Mehrheitsbeschlüsse der Gemeinschaft nicht nur nach innen wirken, sondern zugleich die Macht begründen können, die Gemeinschaft zu vertreten, weil sie für das handelnde Mitglied
 
(oder die handelnden Mitglieder) die entsprechende Ermächtigung durch die Gemeinschaft enthalten (so neuerdings BGHZ 56, 47, 49/51).
III.	Die begründete Revision der Kläger zu 3 bis 5 nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auch insoweit, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger zu 1 und 2 zurückgewiesen hat, weil zwischen allen Klägern, die gemeinsam eine zulässige Klage erhoben und eine zulässige Berufung eingelegt haben, notwendige Streitgenossenschaft besteht.
1. Zwar liegt eine solche Streitgenossenschaft nicht wegen der Notwendigkeit gemeinsamer Rechtsverfolgung vor (§62 Satz 1, 2. Alternative ZPO). Denn ^eder der Teilhaber hätte gemäß § 432 BGB auf Leistung an alle klagen können (BGH NJVf 1969» 839). Auch hätte eine Entscheidung, die auf die Klage einzelner Teilhaber nach § 432 BGB ergeht, keine Rechtskraftwirkung gegenüber den nicht klagenden Mitgliedern der Gemeinschaft (RGZ 119, 163, 1695 BGHZ 23, 207, 212 für die gleichlautende Vorschrift des § 2039 BGB). Hier haben jedoch alle Teilhaber eine gemeinsame Klage erhoben.
Bei einer solchen Klage macht nicht etwa jeder für sich und neben den anderen sein Individualrecht nach § 432 BGB geltend. Vielmehr fordern alle das Gesamtrecht, so daß wegen der Unteilbarkeit des streitigen Rechts ein Zwang zur einheitlichen Entscheidung besteht (Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 62 Anm. II 1 c).
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8 -
2. Den Klägern zu 1 und 2 stand das Rechtsmittel der Revision nicht zu, weil ihre zulässige Berufung sachlich beschieden worden und die Revisions stamme nicht erreicht ist. Der Mangel der Befugnis einzelner notwendiger Streitgenossen zur eigenen selbständigen Urteilsanfechtung hindert weder die Rechtsmitteleinlegung der übrigen Streitgenossen noch das Zustandekommen einer abändernden Entscheidung auf das Rechtsmittel der tätigen Streitgenossen. Wegen der Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung kommt der abändemden Entscheidung des Rechtsmittelgerichts Wirkung auch für und gegen diejenigen Streitgenossen zu, welche ein Rechtsmittel nicht eingelegt haben oder nicht einlegen konnten (RGZ 157, 33)* Da das Berufungsgericht über die Berufung der Kläger zu 3 bis 5 nunmehr sachlich zu entscheiden hat, muß zur Vermeidung widersprechender Sachentscheidungen gegenüber den Klägern zu 1 und 2 einerseits und den Klägern zu 3 bis 5 andererseits das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.
Stimpel	Liesecke	Fleck
 Dr. Bauer	Dr.	Tidow