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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hat den Versicherungsschutz mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Die Beklagte, die inzwischen für die Unfallgeschädigten und für Ermittlungskosten 4.459,19 DM auf gewendet hat, hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Rückzahlung dieses Betrages mit Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Kläger ihr alle weiteren Aufwendungen ersetzen müsse, die sie gemäß § 138 c VVG zu erbringen habe. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Anträge zur Klage und Widerklage weiter. März 1961 weder aus der Haftpflicht- noch aus der Kaskoversicherung zur Leistung verpflichtet, weil der Klägert gegen seine Obliegenheit, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann, durch seine Flucht von der Unfallstelle verstoßen und nicht bewiesen habe, daß dieser Verstoß nicht auf Vorsatz beruhe (§7 Abs.I. Hr. 2 Satz 2, Abs.V AKB). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht erst dann in Betracht komme, wenn der Straftatbestand des § 142 StGB objektiv und subjektiv erfüllt sei, beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung. Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, ein auch nur objektiver Verstoß des Klägers gegen seine Aufklärungspflicht scheide hier aus, weil der Kläger die Unfallstelle habe verlassen dürfen, um einen Arzt aufzusuchen. Diese Rüge ist deshalb unbegründet, v/eil das Berufungsgericht dem Kläger seine Behauptung, er sei bei dem Zusammenstoß ernstlich verletzt worden und habe aus diesem Grund sofort einen Arzt aufsuchen müssen und wollen, nicht geglaubt hat. Hierbei hat es vor allem berücksichtigt, daß weder der Kläger selbst noch seine geschiedene iühefrau es letztlich für nötig gehalten haben, einen Arzt zuzuziehen, und daß der Kläger, als er sich am folgenden Mittag bei der Polizei einfand, auf den blutverkrusteten kleineren Schnittwunden weder Salbe noch einen Verband noch ein Pflaster hatte. JEndlich rügt die Hevision in diesem Zusammenhang erfolglos, daß das Berufungsgericht die Aussage der geschiedenen Ehefrau des Klägers, der Kläger sei in ihrer Wohnung ohnmächtig geworden, gleichwohl habe sie keinen Arzt geholt, weil ihr die Sache peinlich gewesen sei, als erfahrungswidrig angesehen und aus diesem Grund wie auch mit Rücksicht auf die widerspruchsvollen Angaben der Zeugin im Strafverfahren die Überzeugung gewonnen hat, sie versuche ihren früheren Ehemann zu entlasten. cLie übrigt sich daher, auf/zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts einzugehen, mit denen es in dem späteren Verhalten des Klägers einen weiteren Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gesehen hat.

Zitierte Normen: § 142 StGB § 6 VVG § 97 ZPO
FeststellungArztobjektivBerufungsgerichtStrafverfahrenBerufungsgerichtsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	«m
16. Dezember 1965 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Wilhelm B^fl^stro £ - 0,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof Dr. fli -
gegen
 die _
H0/000, B
Vorstand Dr. Reinhard R
Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, 0, gesetzlich vertreten durch ihren
(V) und Willi P|
ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Dörr9 Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 9* Oktober 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
'.Tatbestand:
Der Kläger v;ar als Halter eines Mercedes-Sportwagens bei der Beklagten haftpflicht- und kaskoversichert.
Am 31. März 1961 gegen 1,25 Uhr stieß das von ihm gelenkte Fahrzeug beim Überqueren einer Vorfahrtstraße mit einem von rechts kommenden Personenkraftwagen zusammen.
Der Kläger und die Insassen des anderen Fahrzeugs wurden verletzt. Der Wagen des Klägers wurde zerstört. Noch ehe die Polizei eintraf, entfernte sich der Kläger von der Unfallstelle. Er hielt sich in dieser Nacht in der Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau auf. Gegen Mittag meldete er sich dann bei der Polizei. Die Beklagte hat den Versicherungsschutz mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm Kasko- und Haftpflichtversicherungsschutz gewähren müsse, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten
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zu dem Ersatz seines Kaskoschadens in Höhe von 9.420 DM mit Zinsen und zur Gewährung von Haftpflichtversicherungs-schutz. Er hat behauptet, er habe bei dem Unfall eine heftig blutende Kopfwunde sowie eine Gehirnerschütterung erlitten und deshalb einen Arzt aufsuchen wollen, nachdem er aus anfänglicher Bewußtlosigkeit erwacht sei. Unterwegs habe er sich jedoch wegen eines plötzlichen Schv/in-delanfalls in die Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau begeben müssen, wo er erneut ohnmächtig geworden sei.
Die Beklagte, die inzwischen für die Unfallgeschädigten und für Ermittlungskosten 4.459,19 DM auf gewendet hat, hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Rückzahlung dieses Betrages mit Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Kläger ihr alle weiteren Aufwendungen ersetzen müsse, die sie gemäß § 138 c VVG zu erbringen habe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Anträge zur Klage und Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
Hach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte dem Kläger wegen des Verkehrsunfalls vom 31. März 1961 weder aus der Haftpflicht- noch aus der Kaskoversicherung zur Leistung verpflichtet, weil der Klägert gegen seine Obliegenheit, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann, durch seine Flucht von der Unfallstelle verstoßen und nicht bewiesen habe, daß dieser Verstoß nicht auf Vorsatz beruhe (§7 Abs. I. Hr. 2 Satz 2, Abs. V AKB). Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht erst dann in Betracht komme, wenn der Straftatbestand des § 142 StGB objektiv und subjektiv erfüllt sei, beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, im Gegensatz zu dem Strafverfahren, v/o dem Kläger Vorsatz hätte nachgewiesen werden müssen, sei der Kläger in diesem Verfahren dafür beweispflichtig, daß er die objektiv feststehende Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich begangen habe. Diese Ausführungen entsprechen der Rechtslage (§7 Abs. V Satz 1 AKB,
 § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG).
Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, ein auch nur objektiver Verstoß des Klägers gegen seine Aufklärungspflicht scheide hier aus, weil der Kläger die Unfallstelle habe verlassen dürfen, um einen Arzt aufzusuchen. Diese Rüge ist deshalb unbegründet, v/eil das Berufungsgericht dem Kläger seine Behauptung, er sei bei dem Zusammenstoß ernstlich verletzt worden und habe aus diesem Grund sofort einen Arzt aufsuchen müssen und wollen, nicht geglaubt hat. Hierbei hat es vor allem berücksichtigt, daß weder der Kläger selbst noch seine geschiedene iühefrau es letztlich für nötig gehalten haben, einen Arzt zuzuziehen, und daß der Kläger, als er sich am folgenden Mittag bei der Polizei einfand, auf den blutverkrusteten kleineren Schnittwunden weder Salbe noch einen Verband noch ein Pflaster hatte. Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, nur ein Arzt hätte beurteilen können, ob der Kläger eine Behandlung brauchte. Denn gerade der Kläger hat weitere Feststellungen über sein körperliches Befinden nach dem Unfall dadurch unmöglich gemacht, daß er sich von Unfallort entfernt und auch keinen Arzt aufgesucht hat, so daß der im Strafverfahren zugezogene medizinische Sachverständige später keine konkreten Feststellungen mehr
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treffen konnte. Bas Berufungsgericht durfte und mußte sich mithin darauf beschränken, aus den sonstigen Umständen, wie insbesondere aus dem Verhalten des Klägers selbst und seiner geschiedenen Ehefrau, auf seinen damaligen Körperzustand zu schließen.
JEndlich rügt die Hevision in diesem Zusammenhang erfolglos, daß das Berufungsgericht die Aussage der geschiedenen Ehefrau des Klägers, der Kläger sei in ihrer Wohnung ohnmächtig geworden, gleichwohl habe sie keinen Arzt geholt, weil ihr die Sache peinlich gewesen sei, als erfahrungswidrig angesehen und aus diesem Grund wie auch mit Rücksicht auf die widerspruchsvollen Angaben der Zeugin im Strafverfahren die Überzeugung gewonnen hat, sie versuche ihren früheren Ehemann zu entlasten. Auch diese Würdigung verstößt weder gegen die allgemeine Lebenserfahrung, noch ist sie sonst aus Rechtsgründen zu beanstanden.
Die somit rechtlich fehlerfreien objektiven und
 subjektiven Feststellungen des Berufungsgerichts über
 die Unfallflucht des Klägers tragen allein schon die an-
gefochtene Entscheidung zur Klage und Widerklage. Es er-
cLie
 übrigt sich daher, auf/zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts einzugehen, mit denen es in dem späteren Verhalten des Klägers einen weiteren Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gesehen hat.
Die Kosten seiner erfolglosen Revision hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Fischer
 Dr. Körr
 Liesecke
Dr. Schulze
 Fleck