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BGH · II ZR 11/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 11/62

Eine sozial gerechtfertigte Zahlung, durch die eine Aktiengesellschaft ein Vorstandsmitglied so stellen will, wie es gestanden haben- würde, wenn ihm ein zwar gewährter, aber unversteuert gebliebener Betrag von vornherein unter Übernahme der dafür geschuldeten Einkommen-- oder Lohnsteuer zugewendet worden wäre, ist nicht deshalb unzulässig, weil sie den Betrag einer noch offenen Steuerstrafe umfaßt, die dieses Vorstandsmitglied wegen des unversteuert gebliebenen Betrages erlitten hat. Sie zahlte ihm gleich anderen Vorstandsmitgliedern außer dem Gehalt einen Betrag von 500 DM monatlich "für gehabte Auslagen", der nicht versteuert wurde. Die Zahlung erfolgte, weil dem Kläger von seinem Gehalt von monatlich 1 500 DM wegen der damaligen Steuersätze nur ein Betrag von 907,55 DM verblieb und die Beklagte einen Betrag dieser Höhe nicht als ein angemessenes Äquivalent für die Leistungen des Klägers hielt. 1959 gezahlt» Er hat hierzu einen Betrag von 12 000 DM verwendet, den ihm die Beklagte dar-lehnsweise zur Verfügung gestellt hat, und den Rest nach seiner Behauptung durch Verkauf eigener Wertpapiere aufgebracht. Die lehnte es dagegen unter Hinweis auf § 257 StGB, § 134 BGB ab, den Kläger von der Steuerstrafe freizuhalten. Der Steuerberater der Beklagten (Dr. Sp: :- ) hat in einer Aktennotiz vom 9» September -1958 (Bl. 75/76 d.A.) niedergelegt, es sei steuer-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte, ohne die Steuerstrafe zu übernehmen, einen^ent-sprechenden Betrag an den Kläger und die anderen Betroffenen zahle. Dementsprechend verhandelten die Parteien von Mai bis Herbst 1959 über Angebote dahin, die'Pension des Klägers entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zur Erreichung eines bestimmten Betrages zu erhöhen oder dem Kläger ohne oder, gegen'Einrechnung einer von ihm noch beanspruchten, von der Beklagten jedoch bestrittenen Tantieme einen festen Betrag vergleichsweise zu. Der Kläger wertet dies als ein Beweisanzeichen dafür, daß sich die Beklagte verpflichtet habe, ihm die Steuerstrafe zu ersetzen. Die Beklagte hat außer der Klageabweisung noch widerklagend beantragt, festzustellen, daß sie dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine weiteren 3,500 DM schulde Sie hat unter anderem geltend gemacht: Die Bezahlung einer Geld strafe durch-einen Dritten er- hie Geldstrafe sei keine schlichte Geldschuld, sondern echte Strafe, die den Täter seihst als Strafühel treffen solle, hie Zusage der Beklagten, dem Kläger die Steuerstrafe zu ersetzen, habe ihn davor bewahren sollen, die Strafe aus seinem Vermögen leisten zu müssen. Es sei darum der Zweck der Zusage der Beklagten gewesen, den Kläger der Bestrafung zu entziehen, her Kläger behaupte:- allerdings, die Beklagte habe nicht die Geldstrafe zahlen, sondern ihm eine zusätzliche steuerpflichtige Vergütung gewähren wollen. Denn, wenn die Beklagte dem Kläger über die Zusage, ihm die Geldstrafe zu ersetzen, eine zusätzliche Vergütung habe zukommen lassen wollen, so könne das nur der Beweggrund für ihre Zusage gewesen sein, und auf den Beweggrund komme es nach BGHSt 4, 107 für die Begünstigung nicht an. has Versprechen, den Kläger von der Geldstrafe freizuhalten, sei nach § 134 BGB nichtig; es lasse sich nicht in eine wirksame Verpflichtung umdeuten Es gebeLauch sonst keinen Weg, die von der Beklagtön übernommene Verpflichtung in rechtlich zulässiger Weise zu erfüllen. Unstreitig zahlte die Beklagte dem Kläger 500 DM monatlich "für gehabte Auslagen", weil ihm Nachdem der Kläger um die Versteuerung dieser zusätzlichen Einnahme nicht herumgekommen war, wollte ihn die Beklagte so stellen, als wären ihm von vornherein 500 DM monatlich steuerfrei zugewendet worden. Damit dem Kläger monatlich 500 DM unverkürzt verblieben, genügte nach Aufdeckung der Steuerverfehlung nicht die Nachversteuerung und die 'Übernahme derjenigen Steuer, die nach den Einkommensverhältnissen des Klägers auf den Betrag der Nachversteuerung entfiel, wenn dieser von der Beklagten getragen werden sollte. Es war vielmehr noch der Betrag der Steuerstrafe und die nach den Einkommensverhältnissen des Klägers auf diesen Betrag entfallende Einkommenoder Lohnsteuer zu zahlen. Es mag sein, daß der Wunsch, des .Aufsichtsrats, dem Kläger und den übrigen Betroffenen zu helfen, bloß dahin ging, die nach den Einkommensverhältnissen jedes einzelnen auf die zusätzliche Arbeitsvergütung von monatlich 500 DM entfallenden Steuerbeträge zu übernehmen. Selbst wenn das Schreiben vom 20» August 1958 über den Willen des Aufsichtsrats hinausging, war die darin erteilte Zusage, auch die Steuerstrafe und die hierauf entfallenden Steuern zu tragen, nicht deshalb unwirksam, weil dieses Schreiben vom Vor-' stand ausgeht. Während ausschließlich der Aufsichtsrat dazu berufen ist, die Aktien gesellschaft bei Vereinbarungen über das Anstellungsverhältnis der aktiven Vorstandsmitglieder zu vertreten, obliegt die Vertretung der Gesellschaft bei Vereinbarungen mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern auch dann dem Vorstand, wenn es um die ‘„Pension oder eine nachträgliche Vergütung gleichviel welcher Art geht (Schmidt/Meyer-Land-rut, Großkomm AktG § 97 An. 5 m.w.Nachw.). strafe vom Schuldigen aus seinem ■.eigerienjjjVer-mögen gezahlt werden muß und jede Abweichung hiervon den Strafcharakter der Geldstrafe verwischt (so Jagusch, LK § 257 An. 2 b, § 27 I 2 b) oder ob es sich bei der Geldstrafe um eine reine Geldschuld handelt, die auch von einem anderen als dem Schuldigen aus seinem , Vermögen getilgt werden kann. Bine arbeitsrechtliche- Zusage, die entweder eine nachträgliche Arbeitsvergütung oder einen im sozialen Bereich liegenden Schadensausgleich zu dem Gegenstand hat, mag zwar freiwillig gegeben werden, ist aber kein Schenkungsversprechen, wenn sie, wie das hier unstreitig ist, im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und die geleistete Arbeit erteilt wird. Die Zusage der Beklagten kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht unter Hinweis auf BGHSt 4, 107 für nichtig erachtet werden. Es ging darum, ob ein Taxifahrer sich der Begünstigung schuldig machen könne, wenn er Diebe mit ihrer Beute am Tatort abgeholt und auf diese Weise die Beute in Sicherheit gebracht hat, sich aber damit' verteidigt, es sei ihm nicht auf die Sicherung der Diebesbeute, sondern auf die Erlangung des Fährlohns angekommen. Die Beklagte dagegen konnte ihr Endziel, dem Kläger die schädlichen Auswirkungen der Zahlung von monatlich 500 DM "für gehabte Auslagen" abzunehmen, auch ohne Verletzung des § 257 StGB ' erreichen: Vor der das Steuervergehen aufdeckenden .Betriebsprüfung dadurch, daß sie den Kläger zur tätigen Reue■(§§■410, 411 AO) veranlaßte, die voh-ihm geschuldete Steuernachzahlung übernahm und den hierfürvin Betracht kommenden Betrag als Einkommen des Klägers versteuerte. durch den Verurteilten ist eine Begünstigung -nicht mehr möglich (RGZ 169, 267, 268; BGHZ 23, 222, 224), weil dann dem Strafanspruch des Staates bereits Genüge geschehen ist und er demzufolge nicht mehr vereitelt werden kann. Ist das alles aber so, dann kann es auch nicht strafbar sein, wenn die Beklagte nach Aufdeckung der Steuerverfehlung durch das Finanzamt, aber vor Bezahlung der Steuerstrafe durch den Kläger diesem zur nachträglichen Abgeltung der von ihm geleisteten Dienste oder zu dem Ausgleich des von ihr zwar nicht gewollten, aber immerhin mitverursachten Schadens einen Betrag zahlte, der die Steuerstrafe umfaßte. Es kann offen bleiben, ob dem Bundesar-beitsgerdehifa (BAG 9r 243, 249) darin gefolgt werden könnte, daß es strafbare Begünstigung sei, y/enn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Freistellung von einer Geldstrafe zusägt, die sich dieser durch einen von ihm verschuldeten Verkehrsunfall auf.einer Dienstfahrt mit einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers zugezogen hat. Denn die Zusage der Beklagten beschränkte sich nicht auf das Versprechen der Freistellung von einer Geldstrafe, sondern reichte wesentlich weiter, da sie die Nachversteuerung des Über einen längeren Zeitraum "für gehabte Auslagen" gewährten Betrages, den Betrag der Steuerstrafe und die hierauf nach den Einkommensver-hältnissen des Klägers entfallende Einkommen-oder Lohnsteuer umfaßte. Außerdem lag der Anlaß für das Versprechen darin, daß der Betrag, der dem Kläger von seinem ursprünglichen Gehalt nach Abzug der Steuern verblieben war, beiderseits nicht als angemessenes Äquivalent für seine Leistungen angesehen wurde, und daß der Versuch fehlgeschlagen war, dem Kläger über -eine Zahlung "für gehabte Auslagen" eine steuerfreie Zuwendung zu machen. Eine sozial gerechtfertigte Zahlung, durch die eine Aktiengesellschaft ein Vorstandsmitglied so stellen will, Wie es gestanden haben würde, wenn ihm ein zwar :gewährter, aber unversteuert gebliebener Betrag von vornherein steuerfrei zugewendet worden wäre, kann nicht deshalb verboten sein, weil und soweit sie eine noch offene Steuerstrafe einschließt, die dieses Vorstandsmitglied wegen des unversteuert gebliebenen Betrages erlitten hat.

Zitierte Normen: § 134 StGB § 134 BGB § 257 StGB § 134 BGB § 71 AktG § 257 StGB § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
BGB § 134; StGB § 257	; '
Eine sozial gerechtfertigte Zahlung, durch die eine Aktiengesellschaft ein Vorstandsmitglied so stellen will, wie es gestanden haben- würde, wenn ihm ein zwar gewährter, aber unversteuert gebliebener Betrag von vornherein unter Übernahme der dafür geschuldeten Einkommen-- oder Lohnsteuer zugewendet worden wäre, ist nicht deshalb unzulässig, weil sie den Betrag einer noch offenen Steuerstrafe umfaßt, die dieses Vorstandsmitglied wegen des unversteuert gebliebenen Betrages erlitten hat.
BGH, Urt. v. 6. April 1964 - II ZR 11/62 - OLG Hamburg
LG Hamburg
II ZR 11/62
Verkündet
 am 6. April 1964
Heil, Justizobersekretär
 ala Urkundsbeamter der^
Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
'des Kaufmanns fr	S	,	H	,
F	straße	,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die R	werke	Aktiengesellschaft,
 vertreten durch Direktor E. S	und
 Prokurist H	,	H	-B	,
Billbrookdeich 154,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollraächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukov/ und Dr. Schulze für Recht erkannt:
Auf Berufung und Revision des Klägers werden das am 1. Dezember 1961 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg und das. am 23. Dezember I960 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg aufgehoben.
- la -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,— DM nebst 4 i» Zinsen seit dem 14. Oktober 1959 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
. Von Rechts wegen .
Tatbestand:
Der Kläger war vom 1. August T947 bis zu dem 31. Dezember 1957, dem Tage seiner altersbedingten. Pensionierung, Vorstandsmitglied der Beklagten. Sie zahlte ihm gleich anderen Vorstandsmitgliedern außer dem Gehalt einen Betrag von 500 DM monatlich "für gehabte Auslagen", der nicht versteuert wurde. Die Zahlung erfolgte, weil dem Kläger von seinem Gehalt von monatlich 1 500 DM wegen der damaligen Steuersätze nur ein Betrag von 907,55 DM verblieb und die Beklagte einen Betrag dieser Höhe nicht als ein angemessenes Äquivalent für die Leistungen des Klägers hielt.
Das Finanzamt verlangte die Hachversteuerung der als Auslagenersatz bezeichneten Zuwendungen und bestand auf der Bestrafung der Empfänger dieser Zahlungen. Mit Schreiben vom 19. Juli 1957 stellte der Aufsichtsratsvorsitzer der Beklagten dem Kläger in Aussicht, ihm, falls es in dem Steüerver-fahren zur Verhängung einer Strafe kommen sollte, "bei der Aufbringung zu helfen". Die Beklagte
i
teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. August 1958 mit, die ihm in Aussicht gestellte; Hilfe werde sie unter der ^"Voraussetzung, daß das in rechtlich zulässiger Weise möglich ist", in der Weise leisten, daß sie ihm die "Steuer s t r a f -betrage u n d die darauf etwa zu entrichtende Steuer ersetzt". Daraufhin (am 16. Marz 1959) verpflichtete sich der Kläger im Unterwerfungsverfahren zur Zahlung einer Strafe von 19 009,10 DM. •
 
Auf die Steuerstrafe hat er vom 2, Mai bis zu dem 1. August 1959 monatlich je 3 000 DM, am 1« Oktober 1959	6 000 DM und den Rest am 1. November
1959 gezahlt» Er hat hierzu einen Betrag von 12 000 DM verwendet, den ihm die Beklagte dar-lehnsweise zur Verfügung gestellt hat, und den Rest nach seiner Behauptung durch Verkauf eigener Wertpapiere aufgebracht. Hierdurch will er einen Schaden von rund 2 000 DM erlitten haben.
Die Beklagte zahlte die Lohnsteuer für den Kläger nach. Sie trüg auch die auf den Nachzahlungsbetrag entfallende Lohnsteuer. Das waren zusammen 23 236 DM. Die lehnte es dagegen unter Hinweis auf § 257 StGB, § 134 BGB ab, den Kläger von der Steuerstrafe freizuhalten.
Die Beklagte war jedoch, wie sie auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 9« 3. I960 (Bl. 21 d.A»; ebenso S. 10 des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils),vorgetragen hat, ungeachtet dieses Bedenkens bereit, dem Kläger, "wenn irgend möglich, zu helfen'*. Der Steuerberater der Beklagten (Dr. Sp: :-
 ) hat in einer Aktennotiz vom 9» September -1958 (Bl. 75/76 d.A.) niedergelegt, es sei steuer-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte, ohne die Steuerstrafe zu übernehmen, einen^ent-sprechenden Betrag an den Kläger und die anderen Betroffenen zahle. Dementsprechend verhandelten die Parteien von Mai bis Herbst 1959 über Angebote dahin, die'Pension des Klägers entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zur Erreichung eines
 bestimmten Betrages zu erhöhen oder dem Kläger ohne oder, gegen'Einrechnung einer von ihm noch beanspruchten, von der Beklagten jedoch bestrittenen Tantieme einen festen Betrag vergleichsweise zu. zahlen.
Die Beklagte hat wegen der Steuerangelegenheit ihrer Vorstandsmitglieder Rückstellungen von 150 000 DM vorgenommen. Der Kläger wertet dies als ein Beweisanzeichen dafür, daß sich die Beklagte verpflichtet habe, ihm die Steuerstrafe zu ersetzen.	.
Er hat eine Teilklage erhoben und verlangt
 Zahlung eines Betrages von 3 000 DM nebst Zinsen seit dem 14« Oktober 1959 '	sowie	hilfsweise,
 die Beklagte zu verurteilen,<ihm , ab 29„Juli 1959 so lange eine monatliche um 333?33 DM erhöhte Pension zu zahlen, bis der eingeklagte Teilbetrag von 3 000 DM erreicht ist.
Die Beklagte hat außer der Klageabweisung noch widerklagend beantragt,
 festzustellen, daß sie dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine weiteren 3,500 DM schulde
 Sie hat unter anderem geltend gemacht: Die Bezahlung einer Geld strafe durch-einen Dritten er-
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fülle den Tatbestand der Begünstigung, und darum sei ein hierauf gerichtetes Versprechen nach § 134 BGB nichtig» Bas bloße Versprechen, dem Kläger irgendwelche Beträge zu ersetzen, sei ein Schenkungsversprechen und als solches mangels Einhaltung der in § 518 BGB vorgeschriebenen Form nach § 125 BGB nichtig. Bie Rückstellung von 150 000 BM habe nicht der Beckung einer zur Steuerstrafe eingegangenen Verpflichtung, sondern der'(Absicherung der die Beklagte nach § 416 AO selbst treffenden Haftung gedient.
Bas Landgerichthhat die Klage abgewiesen, weil das Schreiben vom 20» August 1958 nur eine ! Unterschrift, nämlich die des Birektors S‘	,
trägt und es nicht zu einer Erhöhung der Pension des Klägers oder einer sonstigen Vereinbarung gekommen sei..
Vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte erklärt (Bl. 193 d.A..^,. sie habe sich nicht und wolle sich auch nicht darauf berufen, daß das Schreiben vom 20» August 1958 nur von S unterzeichnet ist»
Bie Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. .	v.y
Mit der Revision verfolgt er den Haupt-und Hilfsantrag der I,Klage.l.v/eiter. /; Diei-Beklagte bittet Zurückweisung der Revision.
Entscheidunfesgründe;
Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß das Schreiben vom 20. August 1958 eine verpflichtend gemeinte Zusage enthält und daß diese Zusage nicht bloß die Steuernachzahlung, sondern auch die Steuerstrafe betrifft.
Es meint: Auf Grund von RGSt 30, 232 werde im allgemeinen die Ansicht vertreten, der Begünstigung mache sich schuldig, wer für einen anderen eine Geldstrafe bezahle,weil so der-.Verurteilte der Bestrafung entzogen werde. Während es in dem vom Reichsgericht entschiedenen Pall um die Wirksamkeit eines Versprechens gegangen sei, Geldstrafen zu bezahlen, die sich der Ver--sprechensempfänger bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit etwa zuziehe, stelle sich hier die Präge, ob eine nach Tatbegehuhg übernommene Verpflichtung wirksam sei, die dem Versprechensempfänger drohende. Geldstrafe.für ihn zu zahlen.
- Es werde der Standpunkt vertreten (Binding, Lehrbuch II S. 651 Anm. 4) , daß nicht:* nach § 257 StGB strafbar sei, wer vor Bezahlung der Strafe dem Verurteilten Geld schenke, damit er die Strafe tilgen könne. Es werde,aber auch der Standpunkt vertreten-(Mezger, Kurzlehrbuch § 80 IV 1), daß die Bezahlung einer fremden Geldstrafe niemals Begünstigung sei^i* die Geldstrafe ihrer Natur nach anders'als die Freiheitsstrafe keinen persönlichen Charakter trage. Welcher Ansicht zu. folgen sei,
 
hänge davon ah, wie die Geldstrafe zu charakterisieren sei. hie Geldstrafe sei keine schlichte Geldschuld, sondern echte Strafe, die den Täter seihst als Strafühel treffen solle, hie Zusage der Beklagten, dem Kläger die Steuerstrafe zu ersetzen, habe ihn davor bewahren sollen, die Strafe aus seinem Vermögen leisten zu müssen. Es sei darum der Zweck der Zusage der Beklagten gewesen, den Kläger der Bestrafung zu entziehen, her Kläger behaupte:- allerdings, die Beklagte habe nicht die Geldstrafe zahlen, sondern ihm eine zusätzliche steuerpflichtige Vergütung gewähren wollen. Aber diese Behauptung sei unerheblich. Denn, wenn die Beklagte dem Kläger über die Zusage, ihm die Geldstrafe zu ersetzen, eine zusätzliche Vergütung habe zukommen lassen wollen, so könne das nur der Beweggrund für ihre Zusage gewesen sein, und auf den Beweggrund komme es nach BGHSt 4, 107 für die Begünstigung nicht an. has Versprechen, den Kläger von der Geldstrafe freizuhalten, sei nach § 134 BGB nichtig; es lasse sich nicht in eine wirksame Verpflichtung umdeuten Es gebeLauch sonst keinen Weg, die von der Beklagtön übernommene Verpflichtung in rechtlich zulässiger Weise zu erfüllen.
Dieser rechtlichen ’Würdigung.des Zahlungsversprechens der Beklagten kann nicht gefolgt werden.
Unstreitig zahlte die Beklagte dem Kläger 500 DM monatlich "für gehabte Auslagen", weil ihm
 
von seinem Gehalt von monatlich 1 500 DM brutto nur 907,55 DM netto verblieben und dieser Be- . trag nicht als ein angemessenes Äquivalent für die Arbeitsleistungen des Klägers angesehen wurde. Nachdem der Kläger um die Versteuerung dieser zusätzlichen Einnahme nicht herumgekommen war, wollte ihn die Beklagte so stellen, als wären ihm von vornherein 500 DM monatlich steuerfrei zugewendet worden. Das konnte sowohl durch die Gewährung einer nachträglichen .Arbeitsvergütung als auch durch die Zusage eines freiwilligen, im sozialen Bereich liegenden. Schadensausgleichs geschehen.
Ein solches Versprechen hatte allerdings eine weittragende Bedeutung. Damit dem Kläger monatlich 500 DM unverkürzt verblieben, genügte nach Aufdeckung der Steuerverfehlung nicht die Nachversteuerung und die 'Übernahme derjenigen Steuer, die nach den Einkommensverhältnissen des Klägers auf den Betrag der Nachversteuerung entfiel, wenn dieser von der Beklagten getragen werden sollte.
Es war vielmehr noch der Betrag der Steuerstrafe und die nach den Einkommensverhältnissen des Klägers auf diesen Betrag entfallende Einkommenoder Lohnsteuer zu zahlen. Das ist, wie das Berufungsgericht durch Auslegung des Schreibens vom 20. August 1958 als einer Individualerklärung für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, der Inhalt des in diesem Schreiben erteilten Zahlungsversprechens..
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Es mag sein, daß der Wunsch, des .Aufsichtsrats, dem Kläger und den übrigen Betroffenen zu helfen, bloß dahin ging, die nach den Einkommensverhältnissen jedes einzelnen auf die zusätzliche Arbeitsvergütung von monatlich 500 DM entfallenden Steuerbeträge zu übernehmen. Selbst wenn das Schreiben vom 20» August 1958 über den Willen des Aufsichtsrats hinausging, war die darin erteilte Zusage, auch die Steuerstrafe und die hierauf entfallenden Steuern zu tragen, nicht deshalb unwirksam, weil dieses Schreiben vom Vor-' stand ausgeht. Denn das in diesem Schreiben abgegebene Zahlungsversprechen fiel in den Vertretungs bereich des Vorstandes. Das Schreiben vom 20. August 1958 liegt nach dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten. Während ausschließlich der Aufsichtsrat dazu berufen ist, die Aktien gesellschaft bei Vereinbarungen über das Anstellungsverhältnis der aktiven Vorstandsmitglieder zu vertreten, obliegt die Vertretung der Gesellschaft bei Vereinbarungen mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern auch dann dem Vorstand, wenn es um die ‘„Pension oder eine nachträgliche Vergütung gleichviel welcher Art geht (Schmidt/Meyer-Land-rut, Großkomm AktG § 97 Anm. 5 m.w.Nachw.). Der Vorstand darf sich dabei nur nicht in Widerspruch zu einem Aufsichtsratsbeschluß setzen. So lag es hier nicht. Der Vorstand der Beklagten hatte daher in eigener Verantwortung (§§ 71, 70 AktG) zu entscheiden, was er dem Kläger zugestehen wollte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Geld
 
strafe vom Schuldigen aus seinem ■.eigerienjjjVer-mögen gezahlt werden muß und jede Abweichung hiervon den Strafcharakter der Geldstrafe verwischt (so Jagusch, LK § 257 Anm. 2 b, § 27 I 2 b) oder ob es sich bei der Geldstrafe um eine reine Geldschuld handelt, die auch von einem anderen als dem Schuldigen aus seinem , Vermögen getilgt werden kann. Es kann auch offen bleiben, ob sogar eine Schenkung unter § 257. StGB fällt, wenn der Schuldige davon 'die Geldstrafe bestreiten soll und bestreitet (so Jagusch aaO; Schönke/Schröder, StGB § 257 ■III 1),. oder ob diese Vorschrift eine rechtswidrige- Straf entziehung voraussetzt und es hieran fehlt, wenn jemand einem anderen bei der Bezahlung einer erkannten Geldstrafe hilft (so Mezger aaO; v. Hippel, Lehrbuch des Strafrechts § 83 III 2 c Anm. 5)«
Bine arbeitsrechtliche- Zusage, die entweder eine nachträgliche Arbeitsvergütung oder einen im sozialen Bereich liegenden Schadensausgleich zu dem Gegenstand hat, mag zwar freiwillig gegeben werden, ist aber kein Schenkungsversprechen, wenn sie, wie das hier unstreitig ist, im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und die geleistete Arbeit erteilt wird.
Bei der Bemessung der Höhe ihres Versprechens; war die Beklagte frei. Sie konnte dem Kläger mehr oder weniger, aber auch gerade das Zusagen, was zur Bereinigung der Angelegenheit notwendig war.
Der Sachverhalt, über den RGSt 50, 232 entschieden hat, ist mit dem vorliegenden Dali nicht vergleichbar. Dort ging es um die einem Redakteur gegebene Zusage, für ihn diejenigen Geldstrafen zu bezahlen, die er sich bei Ausübung seines Berufes zuziehen würde. Zu beur- -teilen war also eine v o r Begehung der. Haupttat gegebene Zusage. Hier geht es dagegen um ein- na eh begangener Straftat erteiltes Zahlungsversprechen.
Die Zusage der Beklagten kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht unter Hinweis auf BGHSt 4, 107 für nichtig erachtet werden.
Diese Entscheidung vertritt den Standpunkt, daß es für § 257 StGB nicht auf den Beweggrund des Handelns ankomm’e, sondern genüge, wenn der Wille des Handelnden auf Strafvereitelung oder Vorteilssicherung gerichtet sei und der Täter zu diesem Zweck die begünstigende Handlung vornehme. Sie betrifft aber einen Dali, in dem der Handelnde die Begünstigung des. Vortäters, wenn auch nicht um ihrer selbst willen, so doch als Mittel zu einem von ihm verfolgten weiteren Ziel vornahm. Es ging darum, ob ein Taxifahrer sich der Begünstigung schuldig machen könne, wenn er Diebe mit ihrer Beute am Tatort abgeholt und auf diese Weise die Beute in Sicherheit gebracht hat, sich aber damit' verteidigt, es sei ihm nicht auf die Sicherung der Diebesbeute, sondern auf die Erlangung des Fährlohns angekommen. Dort konnte die Erlangung des
 
.Fährlohns der Beweggrund des Handelns des Taxifahrers gewesen sein. Dieser Endzweck konnte aber nicht erreicht werden, ohne den Dieben Beistand zu leisten,. Deshalb, so führte die Entscheidung aus, schließe die Absicht, den Fährlohn zu erlangen, die Absicht nicht aus, den Dieben die Vorteile des Diebstahls zu sichern; der Taxifahrer habe den Willen, den Fährlohn zu erlangen nur vermittels des Willens, den Dieben die Vorteile/ihrer Tat zu sichern, verwirklichen können.
Die Beklagte dagegen konnte ihr Endziel, dem Kläger die schädlichen Auswirkungen der Zahlung von monatlich 500 DM "für gehabte Auslagen" abzunehmen, auch ohne Verletzung des § 257 StGB ' erreichen: Vor der das Steuervergehen aufdeckenden .Betriebsprüfung dadurch, daß sie den Kläger zur tätigen Reue■(§§■410, 411 AO) veranlaßte, die voh-ihm geschuldete Steuernachzahlung übernahm und den hierfürvin Betracht kommenden Betrag als Einkommen des Klägers versteuerte. Hach Bezahlung der Steuerstrafe durch den Kläger dadurch, daß sie ihm den aufgewendeten Betrag er- ■
stattete, denn nach Bezahlung einer Geldstrafe
' >
durch den Verurteilten ist eine Begünstigung -nicht mehr möglich (RGZ 169, 267, 268; BGHZ 23,
 222, 224), weil dann dem Strafanspruch des Staates bereits Genüge geschehen ist und er demzufolge nicht mehr vereitelt werden kann. Die Beklagte hätte dem Kläger auch in der-’Weise helfen können,. daß sieiihm in Höhe der Steuerstrafe zunächst ein Darlehen gewährte und sich, nachdem er davon die Strafe
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bezahlt hatte, dazu entschloß, ihm den Rück-zahlungsanspruch zu erlassen»
Ist das alles aber so, dann kann es auch nicht strafbar sein, wenn die Beklagte nach Aufdeckung der Steuerverfehlung durch das Finanzamt, aber vor Bezahlung der Steuerstrafe durch den Kläger diesem zur nachträglichen Abgeltung der von ihm geleisteten Dienste oder zu dem Ausgleich des von ihr zwar nicht gewollten, aber immerhin mitverursachten Schadens einen Betrag zahlte, der die Steuerstrafe umfaßte. Überdies würde sonst die Gewährung eines nachträglichen Arbeitsentgelts oder eines im sozialen Bereich liegenden Schadensausgleichs in Höhe der Strafe bis zu ihrer Tilgung durch den Schuldigen hinausgeschoben werc(pn: müssen und würde dann womöglich ganz unterbleiben. Eine dieser beiden Folgen herbeizuführen, geht aber über die vernunftge-rechte Anwendung des § n257 StGB hinaus.
Es kann offen bleiben, ob dem Bundesar-beitsgerdehifa (BAG 9r 243, 249) darin gefolgt werden könnte, daß es strafbare Begünstigung sei, y/enn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Freistellung von einer Geldstrafe zusägt, die sich dieser durch einen von ihm verschuldeten Verkehrsunfall auf. einer Dienstfahrt mit einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers zugezogen hat.
Denn die Zusage der Beklagten beschränkte sich nicht auf das Versprechen der Freistellung von einer Geldstrafe, sondern reichte wesentlich
\
- Hr-
weiter, da sie die Nachversteuerung des Über einen längeren Zeitraum "für gehabte Auslagen" gewährten Betrages, den Betrag der Steuerstrafe und die hierauf nach den Einkommensver-hältnissen des Klägers entfallende Einkommen-oder Lohnsteuer umfaßte. Außerdem lag der Anlaß für das Versprechen darin, daß der Betrag, der dem Kläger von seinem ursprünglichen Gehalt nach Abzug der Steuern verblieben war, beiderseits nicht als angemessenes Äquivalent für seine Leistungen angesehen wurde, und daß der Versuch fehlgeschlagen war, dem Kläger über -eine Zahlung "für gehabte Auslagen" eine steuerfreie Zuwendung zu machen. Eine sozial gerechtfertigte Zahlung, durch die eine Aktiengesellschaft ein Vorstandsmitglied so stellen will,
 Wie es gestanden haben würde, wenn ihm ein zwar :gewährter, aber unversteuert gebliebener Betrag von vornherein steuerfrei zugewendet worden wäre, kann nicht deshalb verboten sein, weil und soweit sie eine noch offene Steuerstrafe einschließt, die dieses Vorstandsmitglied wegen des unversteuert gebliebenen Betrages erlitten hat. Denn sonst würde eine). einheitliche Gehaltsnachzahlung oder ein umfassender, im sozialen Bereich liegender Schadensausgleich für die Zeit zwischen der • Aufdeckung der Steuerverfehlung und'der Bezahlung der Steuerstrafe durch den Schuldigen unmöglich gemacht, und das ist weder für eine nach Lage der Dinge sinnvolle und gerechte Gehaltsnachzahlung noch einen ebenso berechtigten Schadensausgleich vertretbar. Jedenfalls in einem
 solchen Pall wird dem Schuldigen nicht-die Strafe ahgenommen; er soll vielmehr Gehalt nachgezahlt oder einen vom Arbeitgeber mitverursachten Schaden durch Geld ausgeglichen erhalten.	.
Demzufolge kann auch das unter solchen Umständen abgegebene Zahlungsversprechen nicht verboten und nicht nichtig sein. -
Die Beklagte war daher nach dem Klageantrag zu verurteilen, während die Widerklage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Fischer	,Dr.	Kuhn	Liesecke
 Bundesrichter v Dr. Bukow ist
 beurlaubt und	Dr.	Schulze
 daher verhindert zu unter-; schreiben.
Dr. Fischer '