Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 11/13 vom 7. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 4 U 236/09 vom 04.12.2012; LG Berlin - Az. 2 O 168/06 vom 08.09.2009; Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 5) gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 58.967,23 € Born Sunder Bergmann Caliebe Drescher