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BGH · n zr 10/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n zr 10/79

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Das Ruhegeld steigt von da an für jedes weitere in der Zentrale verbrachte Dienstjahr um 2,5 % des in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt in den Ruhestand (§6 Abs.1) bezogenen durchschnittlichen Monatsgrundgehaltes bis zu einem Höchstsatz von 75 % dieses pensionsfähigen durchschnittlichen Monatsgrundgehaltes. ii In einem ersten Rechtsstreit der Parteien unterlag die Beklagte in allen Instanzen mit ihrer Auffassung, dem Kläger stünden Pensionsansprüche nur zu, wenn und soweit seine anderweitigen Einkünfte das Ruhegeld in Höhe von DM 7.733»33 brutto nicht erreichten. Die Beklagte ist der Auffassung, die Regelung des § 6 des Anstellungsvertrages müsse so verstanden werden, daß von dem Rentenzuschuß wenigstens die Beträge abgezogen werden müßten, die der Kläger erhielte, wenn er Jetzt rentenberechtigt wäre. Außerdem gelte die Anpassungsklausel des § 6 b nicht für das dem Kläger gezahlte "Ubergangsgeld". § 6 b des AnstellungsVertrages enthaltene Gleitklausel auch für die von der Beklagten als "Ubergangsgeld" bezeichnten Bezüge gelte, obwohl bei dem Kläger im eigentlichen Wortsinne kein "Eintritt in den Ruhestand" Der Wortlaut alleine sei aber nicht ausschlaggebend, weil die Parteien vereinbarungsgemäß von dem "Zuschußfall gemäß § 6 Ziff.4)" des Anstellungsvertrages ausgegangen seien und damit übereinstimmend unterstellt hätten, daß die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen eingetreten seien. Der Kläger brauche sich auch nicht solche Beträge anrechnen zu lassen, die er zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt erhalten würde, wenn er rentenberechtigt wäre (fiktiv errechnete Renten). 2. Diese Würdigung des Vertragsinhaltes ist rechtlich möglich und revisionsrechtlich nicht angreifbar, weil es sich bei dem Anstellungsvertrag um einen Individualvertrag handelt, der revisionsgerichtlich nur daraufhin Es stellt entgegen ihrer Auffassung keinen Verstoß gegen Denkgesetze dar, wenn das Berufungsgericht es ablehnt, “fiktive Rentenzahlungen” zu berücksichtigen, und dies dazu führt, daß die Beklagte für den arbeitsfähigen Kläger gegenwärtig für ein “Ubergangsgeld” mehr aufwenden muß als im eigentlichen Rentenfall. Lebensjahr stehendes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - wie es auf den Kläger zur Zeit des Vertragsschlusses zutraf - bei vorzeitiger Beendigung seines Anstellungsverhältnisses oft Schwierigkeiten hat, wieder eine annähernd gleichwertige und -bezahlte Beschäftigung zu finden. Demgegenüber kann die Beklagte den Kläger nicht auf die nach dem Vertragstext anrechenbaren Renter! Überdies setzt sich die Revision mit der Annahme einer Lücke in Widerspruch zu der rechtsfehlerfrei im Wege der Vertragsauslegung gewonnenen gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts und ist schon deswegen unbeachtlich. 3. Es trifft auch nicht zu, daß das Oberlandesgericht bei der Auslegung § 6 Ziff.4 Satz 2 des Anstellungsvertrages übersehen habe. April 1980 für jedes weitere bei der Beklagten verbrachte Dienstjahr eine Steigerung seines Ruhegeldes um 2,5 % (bezogen auf das in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt in den Ruhestand erhaltene durchschnittliche Monatsgrundgehalt), bis zu höchstens 75 % des pensionsfähigen durchschnittlichen Monatsgrundgehaltes, bekommen sollte. Der Revision ist jedoch stattzugeben, weil das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, bei Abschluß des Anstellungsvertrages seien sich die Parteien darüber einig gewesen, "daß eine Zahlung gemäß § 6 Abs. 5 Übergangsgeldcharakter haben und von der Dynamisierung ausgeschlossen sein sollte” (Bl. 56 GA), materiell-rechtlich unzutreffend gewürdigt hat. Das Berufungsgericht wird sich, wenn es den Anspruch des Klägers wiederum für begründet halten sollte, erneut mit dem Aufrechnungseinwand zu befassen haben, da ein Bereicherungsanspruch durch § 814 BGB nur ausgeschlossen wird, wenn der Leistende gewußt hat, * daß er zur Leistung nicht verpflichtet war, die Kenntnis der Beklagten von der mangelnden Verpflichtung, Arbeitgeberbeiträge für den Kläger zu zahlen, mit der bisherigen Gemäß § 5 Abs. 2 des AnstellungsVertrages sind die Parteien bei Vertragsabschluß von der Versicherungspflicht des Klägers ausgegangen. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gemäß §148 ZPO - wie sie die Beklagte anregt - besteht schon deswegen keine Veranlassung» weil der Senat nicht abschließend entscheidet.

Zitierte Normen: § 3 AngVersG § 148 ZPO
RentenzuschußRuhegeldAnstellungsvertragesBerufungsgerichtRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n zr 10/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. Dezember 1979 Kaufmann
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geech&ftssteUe
 der cmm	und	AG,	H(
vertreten durch die Vorstandsmitglieder B( SBMBstraße, H|
und LI
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. Peter
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. November 1978 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war mehrere Jahre Geschäftsführer der -Gesellschaft ImbH (GEG), aus der im Jahre 1973 die Beklagte durch Umwandlung entstanden ist. Infolge der Umorganisation übernahm der Kläger das Amt eines Vorstandsmitglieds der Beklagten.
Die neuen Anstellungsbedingungen des damals 47-jährigen Klägers sind im Vertrag vom 1. April 1973 festgelegt.
 
Das Mandat des Klägers wurde zu dem 31. Mai 1974 einverständlich beendet. Über die finanziellen Ansprüche einigten sich die Parteien im Verlaufe einer Besprechung vom 20. Juni 1974 dahingehend, "daß ab 1.6.1974 der Zuschußfall gemäß § 6 Absätze 4 und 5 des Anstellungsvertrages eingetreten" sei. Offen blieb, ob auf den zu zahlenden Zuschuß anderweitiges Einkommen des Klägers, insbesondere aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit, anzurechnen sei.
Die Regelung des § 6 des Anstellungsvertrages hat unter der Überschrift "Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung" folgenden Wortlaut - soweit hier von Bedeutung:
"(1) Herr Dr. MSPhat bei Eintritt in den Ruhestand wegen Invalidität oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu seinen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§5 Abs. 2), der in § 5 Abs. 1 genannten Pensionskasse und der GEG-Rentenzuschußkasse e.V. Anspruch auf einen Rentenzuschuß von der Gesellschaft.
(3)	Der Rentenzuschuß wird nicht geschuldet für die Zeit, in der Gehalt bezogen wird.
(4)	Der Rentenzuschuß beträgt ab 1.4.1973 bis zu dem 1.4.1980 soviel, daß einschließlich der in Absatz (1) bezeichneten anrechnungsfähigen
 
Renten die gesamten Bezüge (Ruhegeld) 50 % des in diesem Zeitpunkt bezogenen Grundgehaltes betragen. Das Ruhegeld steigt von da an für jedes weitere in der Zentrale verbrachte Dienstjahr um 2,5 % des in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt in den Ruhestand (§6 Abs. 1) bezogenen durchschnittlichen Monatsgrundgehaltes bis zu einem Höchstsatz von 75 % dieses pensionsfähigen durchschnittlichen Monatsgrundgehaltes.
Für die Berechnung des Ruhegeldes gilt ab 1.1.1973 in Abweichung von § 2 ein Jahresgehalt von DM 185.600,—.
(5)	Macht die Gesellschaft von ihrem Kündigungsrecht nach § 7 des Anstellungsvertrages Gebrauch, so tritt der Zuschußfall gemäß § 6 Ziff. 4 ein.
ii
 In einem ersten Rechtsstreit der Parteien unterlag die Beklagte in allen Instanzen mit ihrer Auffassung, dem Kläger stünden Pensionsansprüche nur zu, wenn und soweit seine anderweitigen Einkünfte das Ruhegeld in Höhe von DM 7.733»33 brutto nicht erreichten. Im vorliegenden Prozeß verlangt der Kläger Erhöhung seiner Bezüge unter Berufung auf § 6 b des AnstellungsVertrages. Dessen Absatz (1) lautet:
"Ändert sich nach Eintritt in den Ruhestand der Lebenshaltungskosten-Index gegenüber dem bei Beginn der ZuschußZahlung maßgeblichen Index
 
um 5 % oder mehr, so wird der unter § 6 geregelte Rentenzuschuß so festgesetzt, daß sich das Ruhegeld ... im gleichen prozentualen Verhältnis ändert . ”
Der Kläger macht - der Höhe nach unstreitig - für die Zeit von Januar 1976 bis Februar 1977 einen Betrag von DM 6.604,21 und ab dann monatliche Zahlung von DM 471,73 brutto geltend.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Regelung des § 6 des Anstellungsvertrages müsse so verstanden werden, daß von dem Rentenzuschuß wenigstens die Beträge abgezogen werden müßten, die der Kläger erhielte, wenn er Jetzt rentenberechtigt wäre. Außerdem gelte die Anpassungsklausel des § 6 b nicht für das dem Kläger gezahlte "Ubergangsgeld". Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer Gegenforderung in Höhe von DM 37.206,45 auf, weil sie Arbeitgeberbeiträge für den Kläger zur Sozialversicherung und zur Pensionskasse überzahlt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
 
Entscheidunggründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.	Allerdings sind ihre Angriffe gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung unbegründet .
1.	Das Oberlandesgericht führt aus, daß die in
§ 6 b des AnstellungsVertrages enthaltene Gleitklausel auch für die von der Beklagten als "Ubergangsgeld" bezeichnten Bezüge gelte, obwohl bei dem Kläger im eigentlichen Wortsinne kein "Eintritt in den Ruhestand"
(§ 6 b Ziffer 1 Halbsatz 1) vorliege und es sich daher auch um kein wirkliches "Ruhegeld" handele. Der Wortlaut alleine sei aber nicht ausschlaggebend, weil die Parteien vereinbarungsgemäß von dem "Zuschußfall gemäß § 6 Ziff. 4)" des Anstellungsvertrages ausgegangen seien und damit übereinstimmend unterstellt hätten, daß die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen eingetreten seien.
Dann müsse aber die an den tatsächlichen "Eintritt in den Ruhestand" geknüpfte Anpassung des Rentenzuschusses nach § 6 b des Anstellungsvertrages ebenfalls gelten.
Der Kläger brauche sich auch nicht solche Beträge anrechnen zu lassen, die er zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt erhalten würde, wenn er rentenberechtigt wäre (fiktiv errechnete Renten).
2.	Diese Würdigung des Vertragsinhaltes ist rechtlich möglich und revisionsrechtlich nicht angreifbar,
 weil es sich bei dem Anstellungsvertrag um einen Individualvertrag handelt, der revisionsgerichtlich nur daraufhin
 
überprüft werden kann, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze in Betracht kommen. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
Es stellt entgegen ihrer Auffassung keinen Verstoß gegen Denkgesetze dar, wenn das Berufungsgericht es ablehnt, “fiktive Rentenzahlungen” zu berücksichtigen, und dies dazu führt, daß die Beklagte für den arbeitsfähigen Kläger gegenwärtig für ein “Ubergangsgeld” mehr aufwenden muß als im eigentlichen Rentenfall. Denn das “Übergangsgeld” muß - ebenso wie ein wirkliches Ruhegeld -unter dem Versorgungsgedanken gesehen werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß ein nahe dem 50. Lebensjahr stehendes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - wie es auf den Kläger zur Zeit des Vertragsschlusses zutraf - bei vorzeitiger Beendigung seines Anstellungsverhältnisses oft Schwierigkeiten hat, wieder eine annähernd gleichwertige und -bezahlte Beschäftigung zu finden. Durch das “Ubergangsgeld” soll es einen Ausgleich für die regelmäßig verminderten zukünftigen Einkommenschancen erhalten. Wegen des Versorgungszwecks ist darauf abzustellen, was der Berechtigte tatsächlich an Zahlungen erhält. Fallen andere anrechenbare Renten (noch) nicht an, kommt der von der Beklagten geschuldete Rentenzuschuß voll zu dem Tragen. Demgegenüber kann die Beklagte den Kläger nicht auf die nach dem Vertragstext anrechenbaren Renter! verweisen, die er im Falle der Invalidität erhalten würde.
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Ebensowenig kann bei dieser Sachlage eine Vertragslücke angenommen werden, soweit dies nicht ohnehin schon im Vorprozeß verneint worden ist. Überdies setzt sich die Revision mit der Annahme einer Lücke in Widerspruch zu der rechtsfehlerfrei im Wege der Vertragsauslegung gewonnenen gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts und ist schon deswegen unbeachtlich.
3.	Es trifft auch nicht zu, daß das Oberlandesgericht bei der Auslegung § 6 Ziff. 4 Satz 2 des Anstellungsvertrages übersehen habe. Diese Bestimmung besagt, daß der Kläger ab 1. April 1980 für jedes weitere bei der Beklagten verbrachte Dienstjahr eine Steigerung seines Ruhegeldes um 2,5 % (bezogen auf das in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt in den Ruhestand erhaltene durchschnittliche Monatsgrundgehalt), bis zu höchstens 75 % des pensionsfähigen durchschnittlichen Monatsgrundgehaltes, bekommen sollte. Die von der Revision daraus gezogene Schlußfolgerung, bei der Anpassung nach § 6 b erhalte der Kläger infolge der höheren Inflationsraten mehr, als er als aktives Vorstandsmitglied an Rentensteigerung hätte erzielen können, ist nicht zwingend. Die Ansicht der Revision setzt voraus, daß die Gehälter eines aktiven' Vorstandsmitgliedes gleichbleiben. Das ist jedoch, wie die Erfahrung in der Vergangenheit zeigt, keineswegs immer der Fall gewesen. Auch in Zukunft dürfte eine gewisse Anpassung an den Anstieg der Lebenshaltungskosten in Betracht kommen, so daß für aktive wie pensionierte Vorstandsmitglieder eine vergleichbare Lage besteht, denn die schon prozentual höhere Rente im Rentenfall geht überdies von dem zuletzt bezogenen durchschnittlichen Monatsgrundgehalt aus.
 
II.	Der Revision ist jedoch stattzugeben, weil das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, bei Abschluß des Anstellungsvertrages seien sich die Parteien darüber einig gewesen,
"daß eine Zahlung gemäß § 6 Abs. 5 Übergangsgeldcharakter haben und von der Dynamisierung ausgeschlossen sein sollte” (Bl. 56 GA), materiell-rechtlich unzutreffend gewürdigt hat. Es meint, mit dieser Behauptung könne die Beklagte "nicht gehört werden". Wenn die Vertragsteile dies nämlich "bei" Abschluß des AnstellungsVertrages gewollt gehabt hätten, hätten sie nicht eine dem unmißverständlich zuwiderlaufende Regelung schriftlich niederlegen dürfen.
In dieser rechtlichen Würdigung wird erkennbar, daß das Berufungsgericht ausschließlich den objektiven Sinn der Vertragsbestimmung gelten lassen will. Es verkennt, daß es hierauf nicht ankommt, wenn die Vertragspartner dieser Bestimmung übereinstimmend einen anderen Sinn beigelegt haben. In diesem Falle ist auch die Nichteinhaltung der Schriftform ohne Bedeutung. Da der Vortrag der Beklagten aber bestritten ist, muß der Beweis erhoben werden.
Zu diesem Zweck war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
III.	Das Berufungsgericht wird sich, wenn es den Anspruch des Klägers wiederum für begründet halten sollte, erneut mit dem Aufrechnungseinwand zu befassen haben, da ein Bereicherungsanspruch durch § 814 BGB nur ausgeschlossen wird, wenn der Leistende gewußt hat, * daß er zur Leistung nicht verpflichtet war, die Kenntnis der Beklagten von der mangelnden Verpflichtung, Arbeitgeberbeiträge für den Kläger zu zahlen, mit der bisherigen
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Begründung aber nicht ausreichend festgestellt ist; ohnedies ist ein Bereicherungsanspruch bislang nicht hinreichend dargelegt. Dagegen hat der Kläger die im Parallelverfahren II ZR 56/79 aufgestellte Behauptung, nach seinem Ausscheiden habe er mit dem vom Aufsichtsratsvorsitzenden beauftragten Vorstandsmitglied Paulig der Beklagten ausdrücklich vereinbart, daß die streitigen Arbeitgeberanteile weitergezahlt würden, im vorliegenden Verfahren, soweit ersichtlich, nicht vorgetragen.
Im übrigen wird noch auf folgenden Gesichtspunkt hingewiesen, auf den es gegebenenfalls ankommen kann:
Gemäß § 5 Abs. 2 des AnstellungsVertrages sind die Parteien bei Vertragsabschluß von der Versicherungspflicht des Klägers ausgegangen. Dies mag für die davor liegende Zeit zugetroffen haben. Als Geschäftsführer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der GEG - einer GmbH - , war der Kläger leitender Angestellter i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AVG und damit gemäß § 2 Abs. 1 AVG versicherungs-pflichtig. Mit Eintritt des Klägers in den Vorstand der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, entfiel seine Versicherungspflicht, denn zu den versicherungspflichtigen Angestellten "gehören nicht die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" (§3 Abs. 1 a AVG).
IV.	Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gemäß §148 ZPO - wie sie die Beklagte anregt - besteht schon deswegen keine Veranlassung» weil der Senat nicht abschließend entscheidet.
Stimpel	Richter	am	Bundes-	Dr.	Bauer
 gerichtshof Fleck kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel
 Bundschuh
Dr. Skibbe