Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Entsprechend diesem Angebot gestattete Reohtsanwalt Br. die He0| mit Schreiben vom 14« Februar 1963 dem Rechtsanwalt Br. TflB» an den die 130.000 BM nebst 3*100 BM Zinsen gezahlt wurden, übe'* das Geld zugunsten des Klägers zu verfügen, wenn die Bürgschaft beigebracht sei. IM einen Minderungsoder Schadensersatzanrpruch gegen meine Mandantin hat, so verringert sich die Verpflichtung • • • zur Rückzahlung der 150.000 3M nebst Zinsen um diesen in dem Urteil festgestellten Betrag. Rechtsanwalt Br. T^IP kaufte, weil der Kläger die Bürgschaft nicht beibrachte, von dem Geld festverzinsliche Wertpapiere und verfuhr mit den darauf gezahlten Zinsen später ebenso. Nachdem er verstorben war, wurden die Wertpapiere und ein erneut aufgelaufener Zinsbetrag bei dem Amtsgericht Charlottenburg hinterlegt, wobei als Beteiligte u.a. die He^, der Kläger, der Beklagte zu 3 und die im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen früheren Beklagten zu 1 (HoflBBß und 2 (Eduard MflBO benannt wurden. Ber Kläger nimmt die Hinterlegungsmasse auf Grund folgender Vorgänge in vollem Umfange für sich in Anspruch: Bie He^ hatte zunächst nur Minderungsansprüche des Klägers in Höhe von 7.289»32 BM anerkannt und ihn im Jahre 1964 verklagt, der Rückzahlung der restlichen 147*810,68 IM nebst Zinsen an sie selbst zuzustimmen. April 1966 schloß er als Geschäftsführer der He^ mit sich selbst eine Vereinbarung, in der es heißt, ihm stünden auf Grund mehrerer Schadenstatbestände Ansprüche gegen die He0 zu, zu deren Abgeltung die. Die Beklagten bestreiten, daß der Kläger über den Betrag von 7.289,32 DM hinaus Schadensersatzoder Minderungsansprüche gegen die He^ gehabt habe. August 1964 dem Kaufmann Eduard Mp^ zur Sicherung von Ansprüchen, die dieser gegen die He^P gehabt habe, einen weiteren Teilbetrag jener Forderung in Höhe von 72.000 DM nebst Zinsen abgetreten hatte und daß Eduard M^pi am 1. 1. Bas Berufungsgericht entnimmt rechtlich unbedenklich dem Schreiben drs Rechtsanwalts Br. vom 14« Februar 1963, der Kläger könne die Hinterlegungsmasse auch ohne Beibringung einer Bürgschaft herausverlangsn, wenn, feststehe, daß Minderungs- oder Schadensersatzansprüche in Höhe von 130.000 BM bestünden. Ba somit die He£p keinen Auszahlungsanspruch habe, hätten auch die Beklagten zu 1 und 3, die ihre Rechte von der He^ ableiteten, keine Ansprüche auf die Hinterlegungssumme September 1962 an den Kläger abgetretene Grundschuld, so hatte auch der später an ihre Stelle getretene Betrag von 150.000 DM (nebst 5.100 DM Zinsen) zunächst nur als Sicherheit für die behaupteten Minderungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Hege dienen sollen. Endgültig würde er dem Kläger, auch wenn er ihn von Rechtsanwalt Dr. erhalten hätte, nur insoweit zugestanden haben, als seine Ansprüche begründet waren. Umgekehrt hatte die He^ einen Rückgewähranspruch, wenn und soweit die Ansprüche des Klägers hinter dem Wert der Sicherheit zurückblieben. Dieser Anspruch bestand zurächst gegen Rechtsanwalt Dr. Das Berufungsgericht bezeichnet zwar Dr. QJtfpl, was die Revision mit Recht rügt, "als Treuhänder des Klägers, nicht der Hege" (BU S. Danach durfte Rechtsanwalt Dr. Tflf} über die ihm zu treuen Händen ausgezahlte Summe, soweit nicht sohon vorher Minderungs- oder Schadensersatzansprüohe des Klägers feststanden, erst dann zu dessen Gunsten frei verfügen, wenn dieser eine Bürgschaft der St0|BHi BoÄ für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch der He4| Treuhänderische Bindungen bestanden daher anfangs für Or. ÜNflB sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der He^; ein Rückgewähranspruch der He^ hinsichtlich des bei Br. hinterlegten Betrages bestand mit anderen Worten einerseits unter der materiellen Voraussetzung (Rechtsbedingung), daß der Kläger keine Ansprüche gegen die hatte, und andererseits unter der auf- Die Abtretungen schlossen zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht ais, daß die He|P und der Kläger unter sich rechtswirksam den Streit über dessen Ansprüche durch eine Vereinbarung beendeten, wie das wohl am 15« April 1966 - unter den vom Kläger behaupteten Voraussetzungen auoh rechtswirksam durch Insichgeschäft des Klägers als nunmehrigem Geschäftsführer der He^ - geschehen ist. Bonn darin lag, wenn die Vereinbarung in diesem Sinne auszulegen ist, keine unmittelbare Verfügung der He^ Uber den Rückgewähranspruch als solchen, zu der sie zweifellos nicht befugt gewesen wäre; der Anspruch gegen Br. wäre nur, falls er zunächst materiell-rechtlich begründet war, als mittelbare Folge der Vereinbarung erloschen, weil nunmehr der Rechtsgrund für die treuhänderische Bindung Br. TflHB gegenüber der He0| weggefallen war und das Hinterlegte dem Kläger allein zustand. Es fragt sich aber, ob der Kläger aus einem anderen Rechtsgrund gehindert ist, sich auf jene Vereinbarung und deren Folgen zu berufen* Ras ist nicht ohne weiteres auszuschließen* Sollte nämlich die He^p am 15. Er braucht, wie die anderen Beklagten, der Herausgabe an den Kläger nur zuzustimmen, wenn und soweit dieser einen Anspruch auf das Hinterlegte hat; denn nur insoweit kann der Kläger verlangen, daß der Beklagte gerade ihm gegenüber die Rechtsposition aufgibt, die er durch die auch zu seinen Gunsten erfolgte Hinterlegung erlangt hat.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 10/70 URTEIL Verkündet am
15- November 1971 Werner, Justizhauptsekretär
als Urknndabeamter der Geachiftaatelle
in dem Rechtsstreit
1. des Rechtsanwalts Dr. Georg E®®®tystraße ®, als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des zuletzt in B®®B ®, LI wohnhaft gewesenen Kaufmanns Willi
2. des Rechtsanwalts Peter SchufHH, B(
Bu^Biallee ®, als Nachlaßpfleger für d^^wa 1970 verstorbenen.
gewesenen Kaufmanns Eduard Ml ,
3. des Kaufmanns Paul M|^®, Bf WaHIBtstraße
ie Erben zuletzt in wohnhaft
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
lechtsanwalt
gegen
den KaufmannBr^TernerBo®, Be®®®® straße ®, und Ki®®HHH®i, Ha®|^^E®9tr.®k,
Cläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: lechtsanwalt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Dr. Schulze» Fleck, Dr. Bauer und Dr. Ke Hermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. November 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um hinterlegte Wertpapiere und hinterlegtes Geld. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Am 12. Mai 1962 hatte der Kläger von der He£| Verwalt ungs-GmbH, der "Hejp", ein Grundstück für 415*000 IM gekauft. Die He^ war dabei von ihrem Geschäftsführer Eduard M^0, dem früheren Beklagten zu 2, vertreten worden. Alsbald erhob der Kläger Minderungs- und Soha-densersatzansprüche. Am 12. September 1962 einigte man
sich dahin, daß ihm zur Sicherung dieser Ansprüche eine Grundschuld von 130.000 BM abgetreten werde. Ergänzend heißt es in dieser Vereinbarung:
Sollte Herr MflBi durch einen Rechtsstreit oder auf sonstigeWeiseK nachweisen, daß die für Herrn Br. HaOTIV (Kläger) gesicherte Minderungsforderung nicht besteht, so ist Er. Ha^BHiV verpflichtet, die ihm übertragene Grundschuld Herrn MflBb bzw. der GmbH zurüokzuübertragen.
Kurz darauf sollte das mit der Grundschuld belastete Grundstück veräußert werden und der Kläger die Grundschuld deshalb wieder freigeben. Barum erbot sich die Hege, zur neuen Sicherung des Klägers 130.000 BM auf ein Notaranderkonto einzuzahlen. Bamit war der Kläger nicht einverstanden. Er wollte den Betrag ausgezahlt erhalten, war aber bereit, zur Sicherung des etwaigen Rüokzahlungsanspruchs der eine Bürgschaft der SI^BBP Bo0 beizubringen. Entsprechend diesem Angebot gestattete Reohtsanwalt Br. die
He0| mit Schreiben vom 14« Februar 1963 dem Rechtsanwalt Br. TflB» an den die 130.000 BM nebst 3*100 BM Zinsen gezahlt wurden, übe'* das Geld zugunsten des Klägers zu verfügen, wenn die Bürgschaft beigebracht sei. Er fügte hinzu:
Bie Bürgin hat sich zu verpflichten, den Betrag ... an meine Mandantin zu zahlen, sobald durch rechtskräftiges Urteil fest-gestellt 1st, daß Ihrem Auftraggeber Minde- * rungsansprüche • • • sowie sonstige Schadenersatzansprüche, die sioh auf das Grundstück • • • beziehen, nicht zustehen. Sollte sich aus dem rechtskräftigen Urteil ergeben.
daß Ihr Auftraggeber in Höhe eines Teilbetrages dieser 150.000 IM einen Minderungsoder Schadensersatzanrpruch gegen meine Mandantin hat, so verringert sich die Verpflichtung • • • zur Rückzahlung der 150.000 3M nebst Zinsen um diesen in dem Urteil festgestellten Betrag.
Rechtsanwalt Br. T^IP kaufte, weil der Kläger die Bürgschaft nicht beibrachte, von dem Geld festverzinsliche Wertpapiere und verfuhr mit den darauf gezahlten Zinsen später ebenso. Nachdem er verstorben war, wurden die Wertpapiere und ein erneut aufgelaufener Zinsbetrag bei dem Amtsgericht Charlottenburg hinterlegt, wobei als Beteiligte u.a. die He^, der Kläger, der Beklagte zu 3 und die im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen früheren Beklagten zu 1 (HoflBBß und 2 (Eduard MflBO benannt wurden.
Ber Kläger nimmt die Hinterlegungsmasse auf Grund folgender Vorgänge in vollem Umfange für sich in Anspruch: Bie He^ hatte zunächst nur Minderungsansprüche des Klägers in Höhe von 7.289»32 BM anerkannt und ihn im Jahre 1964 verklagt, der Rückzahlung der restlichen 147*810,68 IM nebst Zinsen an sie selbst zuzustimmen. Während dieser Rechtsstreit noch schwebte, ersteigerte der Kläger am 26. Januar 1966 die Geschäftsanteile von Eduard M^^^an der He^. In einer Gesellschafterversammlung beschloß er "als Inhaber von 47*200 M Geschäftsanteilen11 - weitere 2.800 BM hielt ein Herr -
die sofortige Abberufung Eduard Mund bestellte
{
sich selbst zu dem neuen Geschäftsführer. Am 15. April 1966 schloß er als Geschäftsführer der He^ mit sich selbst eine Vereinbarung, in der es heißt, ihm stünden auf Grund mehrerer Schadenstatbestände Ansprüche gegen die He0 zu, zu deren Abgeltung die. He^ unter Anrechnung der früher hinterlegten 155*100 DM 400.000 DM an ihn zahle. Später nahm die Ee0 ihre Klage zurück.
Die Beklagten bestreiten, daß der Kläger über den Betrag von 7.289,32 DM hinaus Schadensersatzoder Minderungsansprüche gegen die He^ gehabt habe.
Die Beklagten zu 1 und 3 machen darüber hinaus ebenfalls Rechte an der Hinterlegungsmasse geltend.
Der Beklagte zu 1 verweist darauf, daß zur Sicherung von Ansprüchen HodHP go gen Eduard Mfppl die He^ ihre Forderung gegen Rechtianwalt Dr. Tp|p am 22. Februar 1963 in Höhe von 33*000 DM nebst Zinsen und am 22. Oktober 1965 in Höhe weiterer 40.000 DM an Ho^^P abgetreten hat. Der Beklagte zu 3 leitet seine Rechte daraus her, daß die He^ am 20. August 1964 dem Kaufmann Eduard Mp^ zur Sicherung von Ansprüchen, die dieser gegen die He^P gehabt habe, einen weiteren Teilbetrag jener Forderung in Höhe von 72.000 DM nebst Zinsen abgetreten hatte und daß Eduard M^pi am 1. Februar 1966 diese Rechte an ihn - den Beklagten zu 3 - weiterzediert hat.
Dio Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in die Herausgabe der Hinterlegungsmasse an den Kläger einzuwilligen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entsehe idungsgründe:
Die Verurteilung der Beklagten läßt sich nach dem derzeitigen Prozeßstand nicht rechtfertigen.
I. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 ist das aus folgenden Gründen der Fall:
1. Bas Berufungsgericht entnimmt rechtlich unbedenklich dem Schreiben drs Rechtsanwalts Br. vom 14« Februar 1963, der Kläger könne die Hinterlegungsmasse auch ohne Beibringung einer Bürgschaft herausverlangsn, wenn, feststehe, daß Minderungs- oder Schadensersatzansprüche in Höhe von 130.000 BM bestünden. Bieser Fall, so führt es aus, sei eingetreten, als der Kläger am 13« April 1966 mit der Kefß vereinbart habe, daß die von der Hege hinterlegten Beträge endgültig ihm zustinden. Ba somit die He£p keinen Auszahlungsanspruch habe, hätten auch die Beklagten zu 1 und 3, die ihre Rechte von der He^ ableiteten, keine Ansprüche auf die Hinterlegungssumme
infolgedessen müßten sie ir die Herausgabe an den Kläger einwilligen.
Dieser Begründung kam. nicht gefolgt werden.
Wie die auf Grund der Vereinbarung vom 12. September 1962 an den Kläger abgetretene Grundschuld, so hatte auch der später an ihre Stelle getretene Betrag von 150.000 DM (nebst 5.100 DM Zinsen) zunächst nur als Sicherheit für die behaupteten Minderungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Hege dienen sollen. Endgültig würde er dem Kläger, auch wenn er ihn von Rechtsanwalt Dr. erhalten hätte,
nur insoweit zugestanden haben, als seine Ansprüche begründet waren. Umgekehrt hatte die He^ einen Rückgewähranspruch, wenn und soweit die Ansprüche des Klägers hinter dem Wert der Sicherheit zurückblieben. Dieser Anspruch bestand zurächst gegen Rechtsanwalt Dr. Das Berufungsgericht bezeichnet zwar
Dr. QJtfpl, was die Revision mit Recht rügt, "als Treuhänder des Klägers, nicht der Hege" (BU S. 19).
Das steht im Widerspruch zi dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. FfKf vom 14. Februar 1965 und den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach durfte Rechtsanwalt Dr. Tflf} über die ihm zu treuen Händen ausgezahlte Summe, soweit nicht sohon vorher Minderungs- oder Schadensersatzansprüohe des Klägers feststanden, erst dann zu dessen Gunsten frei verfügen, wenn dieser eine Bürgschaft der St0|BHi BoÄ für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch der He4|
beigebracht hatte. Treuhänderische Bindungen bestanden daher anfangs für Or. ÜNflB sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der He^; ein Rückgewähranspruch der He^ hinsichtlich des bei Br. hinterlegten Betrages bestand mit anderen
Worten einerseits unter der materiellen Voraussetzung (Rechtsbedingung), daß der Kläger keine Ansprüche gegen die hatte, und andererseits unter der auf-
lösenden Bedingung, daß der Kläger die Bürgschaft beibrachte. Nur Teile des Rückgewähranspruchs dieses Inhalts können die Beklagten erworben haben.
Die Abtretungen schlossen zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht ais, daß die He|P und der Kläger unter sich rechtswirksam den Streit über dessen Ansprüche durch eine Vereinbarung beendeten, wie das wohl am 15« April 1966 - unter den vom Kläger behaupteten Voraussetzungen auoh rechtswirksam durch Insichgeschäft des Klägers als nunmehrigem Geschäftsführer der He^ - geschehen ist. Bonn darin lag, wenn die Vereinbarung in diesem Sinne auszulegen ist, keine unmittelbare Verfügung der He^ Uber den Rückgewähranspruch als solchen, zu der sie zweifellos nicht befugt gewesen wäre; der Anspruch gegen Br. wäre nur, falls er zunächst materiell-rechtlich begründet war, als mittelbare Folge der Vereinbarung erloschen, weil nunmehr der Rechtsgrund für die treuhänderische Bindung Br. TflHB gegenüber der He0| weggefallen war und das Hinterlegte dem Kläger allein zustand.
Es fragt sich aber, ob der Kläger aus einem anderen Rechtsgrund gehindert ist, sich auf jene Vereinbarung und deren Folgen zu berufen* Ras ist nicht ohne weiteres auszuschließen* Sollte nämlich die He^p am 15. April 1966 Ansprüche des Klägers aus dem Grundstücksgeschäft, die in Wahrheit nicht bestanden, anerkannt und damit die Ansprüche der Beklagten auf die Hinterlegungsmasse vereitelt haben, dann hätte sie damit gegen ihre aus dem Abtretungsrechtsverhältnis herzuleitende Pflicht verstoßen, die Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche zu fördern und alles zu unterlassen, was diese zu Fall bringen konnte* Ras müßte sich unter den Voraussetzungen des § 826 BGB auch der Kläger entgegenhalten lassen* Rer Vorwurf, seinerseits die Rechte der Beklagten sittenwidrig vereitelt zu haben, liegt - immer vorausgesetzt, daß dem Kläger Ansprüche aus dem Grundstücksgeschäft nioht zustanden - nioht fern, well er selbst es war, der für die He^ zu seinen Gunsten handelte, und well ihm vermutlich spätestens naoh Übernahme der Geschäftsführung der He^ die (hier zu unterstellende) Nichtberechtigung seiner Ansprüche bekannt gewesen ist*
Ra das Berufungsgerlcit diese rechtlichen Gesichtspunkte bislang nicht geprüft hat und die Entscheidung . über die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 in dieser Hinsicht ohne weitere tatrichterliche Feststellungen nicht getroffen werden kann, muß das angefochtene Urteil insofern aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
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2. Bei der weiteren Verhandlung der Sache wird es in erster Linie auf die noch offen gebliebene Präge ankommen, ob die Treuhandverpflichtung des Rechtsanwalts Br. T^^ auch zugunsten der He^ bzw. der Beklagten bestehen geblieben oder aber dadurch erloschen ist, daß entweder der Kläger eine Bürgschaft beigebracht (vgl. GA Bd. il Bl. 67/68 und 75, aber auch Bl. 100 und 217) oder die Hege, wie er behauptet, die Bürgschaft vereitelt hat und deshalb nach Treu und Glauben möglicherweise auf ihrer Beibringung nicht bestehen konnte. Var die Treuhandverpflichtung gegenüber der He^| erloschen, so stand die Hinterlegungsmasse ausschließlich dem Kläger zu. Bie He^ würde von da ab, soweit er keine Schadensersatz- und Minderungsansprüche besaß, nur einen Rückzahlungsanspruch gegen ihn gehabt haben. Bie Beklagten zu 1 und 3 würden dann ebenfalls keine Ansprüche auf die Hinterlegungsmasse geltend machen können.
Blieb die Treuhandverpflichtung bestehen, so kommt es unter den oben weiter erörterten Voraussetzungen insbesondere darauf an, ob und in welcher Höhe dem Kläger Schadensersatzoder Minderungsansprüche zustanden. Insoweit wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls noch mit den Barlegungs- und Beweislastfragen auseinandersetzen müssen. Soweit die Ansprüche des Klägers hinter dem Wert des Hinter legten zurückblieben, wire schließlich die noch streitige Präge geprüft werden müssen, ob die Ab-
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tretungen wirksam sind und ob und in welcbem Umfange die Forderungen bestehen, die nach der Behauptung der Beklagten hatten gesichert werden sollen«
II. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 hat zwar das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis entgegen der Ansicht der Revision zutreffend bejaht. Es hat aber zu Unrecht der Klage gegen diesen Beklagten stattgegeben, weil er keine materiellen Ansprüche gegen die Hinterlegungsmasse geltend mache. Darauf kommt es nicht an. Er braucht, wie die anderen Beklagten, der Herausgabe an den Kläger nur zuzustimmen, wenn und soweit dieser einen Anspruch auf das Hinterlegte hat; denn nur insoweit kann der Kläger verlangen, daß der Beklagte gerade ihm gegenüber die Rechtsposition aufgibt, die er durch die auch zu seinen Gunsten erfolgte Hinterlegung erlangt hat. Er kann daher nur verurteilt werden, soweit die Verurteilung der beiden anderen Beklagten gerechtfertigt ist.
Stimpel Br. Schulze Fleck Br. Bauer Br. Kellermann