Vereinbaren die Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, daß einer von ihnen das Gesell-schaftsvermögen mit Aktiven und Passiven (ohne Auseinandersetzung, unter Ausscheiden der anderen) allein übernimmt, so geht das Gesellschaftsvemnögen auf den übernehmenden Gesellschafter entsprechend § 142 Abs, 3 HGB auch dann über, wenn es sich bei dem Gesellschafts-vermogen nicht um einen Gewerbebetrieb handelt, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Als Eigentümer zur gesamten Hand eines in GdMfe befindlichen Grundstücks sind die Klägerin, die Beklagte und die Firma Hermann M4W& KG als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen* Das Grundstück grenzt an die Betriebsgrundstücke der Parteien und ist mit seinem Kalkgestein-Untergrund eine für die Zementfabrikation geeignete Rohstoffquelle.- Die Parteien und die Firma MÄBfc hatten das Grundstück am 17, April 1956 gekauft und sich zu diesem Zweck in einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft mit 2/3 Anteil der Klägerin und je 1/6 Anteil der Mitgesellschafterinnen zusammengesehlossen, um den drohenden Erwerb durch ein. Der Kaufpreis von 300.000 DM und sonstige Unkosten wurden durch ein zinsfreies Darlehen des Verkaufsbüros Westfälischer Zementwerke aufgebracht,dem die Parteien und die Firma Mffto als Gesellschafter angeboren. 'Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es im wesentlichen darauf an, ob die Klägerin das alleinige Eigentum am Grundstück bereits im Wege der Anwachsung erworben hat und deshalb nur das Grundbuch zu berichtigen ist. Der Senat hält^an seiner Rechtsprechung fest, daß auch in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bei liquidationsloser Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter dieses Vermögen dem AfLleinubernehmer ohne besondere Übertragungsakte zuv/ächst. Hiergegen läßt sich - wie der Senat schon in der in BGHZ 32, 307 ff veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat - nicht einwenden, § 142 HGB bezwecke ausschließlich die Erhaltung eines von einer Gesellschaft betriebenen vollkaufmännischen Unternehmens; seine Regelung könne deshalb auf bürgerlich-rechtliche Gesellschaft ten, denen ein so?i.cher übertragen werden (so 1561}. Er wäre auch zu verwirklichen gewesen, wenn nur die Liquidation ausgeschlos- 4 sen und der ausscheidende Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet worden wäre, das Gesellschaftsvermögen zu übertragen..Deshalb ist die Ausdehnung des Anwachsungsrechts auf diejenigen Fälle, in denen nur ein Mitglied übrigbleibt, ein weiterer und selbständiger Rechtsgedanke des § 142 HGB, der dem Recht der Gesamthandgemeinschaft zugeordnet und mit dem Bestand schütz nicht swingend verknüpft ist. Sr besagt ohne weitere rechtliche Zv/eckgebundenheit, daß die Anwachsung diejenige dem Wesen einer Gesamthandgemeinschaft gemäße Form der Änderung der Rechtszuständigkeit auch dann noch ist, wenn das bis dahin gesamthänderisch gebundene Vermögen auf nur ein verbleibendes Mitglied übergeht und von da ab die Gesamthandgemeinschaft zu bestehen aufhört. gedanken auf die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu übertragen, sofern sie ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen hat. Wie bei den Personalhandelsgesellschaften, so ist auch bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts weder aus rechtsdog-matischen noch aus Gründen des praktischen Bedürfnisses einzusehen, warum sich die Änderung der Rechtszuständigkeit unterschiedlich vollziehen soll, wenn das Gesellschaftsvermögen einer zwei- oder mehrgliedrigen Gesellschaft entweder auf mehrere oder zwei, oder wenn es nur auf einen von ihnen übergehen soll. Der Bestandschutzgedanke ist gegenstandslos, wenn die Gesellschafter den Fortbestand in einer Hand selbst wollen und dies entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch besondere Vereinbarung bestimmt haben. Dennoch wird in Rechtsprechung und Lehre die Ansicht vertreten, daß die Anwachsung auch eintritt, wenn bei einer offenen Handelsgesellschaft eine solche Vereinbarung vorliegt (Hueek, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, Es meint, in den Erklärungen der drei Partner der Grundstücksgesellschaft, die diese in der GeseilschaftorverSammlung des Verkaufsbüros am 17* Dezember 1953 abgegeben hätten, könne keine Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Klägerin gesehen werden; denn dort sei nur von der Übernahme des Grundstücks, der Lasten und Nutzungen die Rede gewesen. Aus §§ 142 HGB, 738 BGB ergibt 3ich ohne weiteres, daß es nicht auf die Übertragung der Gesellschaftsanteile (§719 BGB), sondern auf die Übernahme des GesellSchaftsvermögens (mit Aktiven und Passiven, ohne Auseinandersetzung und unter Ausscheiden der anderen Gesellschafter) ankommt. Dezember 1958 haben die Gesellschafter des Verkaufsbüros den Übergang des "ganzen Grundstück-Komplexes” und der Grundstückslasten und -nutzungen beschlossen. Damit war, wenn man von unten noch zu erörternden Punkten absieht, der Übergang des gesamten Gesellschaftsvermögens auf die Klägerin vorgesehen und für eine Auseinandersetzung über Vermögen der Grundstücksgesellschaft kein Raum mehr. Die Gesellschafterversammlung des ' “V'ördHufsbüros konnte über das Grundstückseigentum und die Verlagerung der Dariehnsschuld auf die Klägerin ohne Zustimmung der drei Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft nicht verbindlich entscheiden. -Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß am 17.Dezember 1958 eine abschließende Vereinbarung mit der Folge der Anwachsung nicht getroffen worden sei, hätte daher nur dann eine ausreichende tatsächliche Grundlage, wenn im Zusammenhang mit dem Übergang von Grundstückseigentum und Darlehnsschuld noch weiteres zu regeln gewesen v/äre und nicht, wie die Klägerin geltend gemacht hat, alle sonst etwa noch vorhandenen Ansprüche ohne weiteres als ausgeglichen gelten sollten. Eine Verpflichtung der Klägerin, das Grundstück nicht an Außenseiter-zu verkaufen, wie sie die Firma später verlangt hat, bestand für die Klägerin ohnedies - zu demindest dem Verkaufsbüro gegenüber; denn im erklärten gemeinschaftlichen Interesse der Gesellschafter des Verkaufsbüros und mit dessen finanzieller Unterstützung ist das Grundstück gekauft und später der Klägerin überlassen worden. Die Beklagte hat aber weder bestimmte Punkte vorgetragen, die objektiv oder auch nur subjektiv nach den Vorstellungen der Gesellschafter noch hätten geregelt werden sollen, noch hat sie etwas behauptet, was das Berufungsgericht hätte veranlassen müssen, insofern auf eine Ergänzung des Sachvortrags hinzuwirken. Der von den Parteien vorgetragene und vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt daher, daß die Klägerin nach den Erklärungen der drei Gesellschafter vom 17« Dezember 1958 mit dem Grundstück, den Lasten und Nutzungen sowie der Darlehnsschuld die gesamten Aktiven und Passiven des Gesellschaftsvermögens übernehmen sollte und daß sonst nichts mehr zu regeln war. Einer Auflassung bedarf os nicht» Auf die späteren Erklärungen der Beklagten, mit denen sie sich zu dem Beschluß vom 17.
mm Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein HGB § 142; BGB § 738 ' "• ■■ •• ... Vereinbaren die Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, daß einer von ihnen das Gesell-schaftsvermögen mit Aktiven und Passiven (ohne Auseinandersetzung, unter Ausscheiden der anderen) allein -- \ • \ übernimmt, so geht das Gesellschaftsvemnögen auf den übernehmenden Gesellschafter entsprechend § 142 Abs, 3 HGB auch dann über, wenn es sich bei dem Gesellschafts-vermogen nicht um einen Gewerbebetrieb handelt, BGH, Urt. v, 13, Dezember 1965 - II 2H 10/64 - OLG Hamm LG Paderborn ■'Cf 1 -X • ■ a . •••-=< 'Vu vii y;-; -i. BUNDESGERICHTSHOF ! IM NAMEN DES- VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13.Dezember 1965 Schorm Justizang e s t eilt Sr, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma P4HMI-Zementwerke K€ÜÜÜ & Go» oKG, G-dMBBI. gesetzlich vertreten durch deren geschäfts-führende Gesellschafter Kaufmann Dagobert GcIÜ^^ und Reinhold KciÜii, j Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwal' gegen die Firma FJHBBW-zementlverke-GmbH in Gl____a gesetzlich vertreten durch deren Geschäftsführer Direktor R; — — Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr •* *: Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Br* Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Oktober 1963 aufgehoben, \ Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Paderborn vom 15. März 1963 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt zu bewilligen, daß die Klägerin als Alleineigentümerin des-Grundstücks Gemarkung Geseke Flur 28 Parzelle 141 im Grundbuch von Geseke Band 136 Bl. 2523 eingetragen v/ird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte* Von Rechts wegen Tatbestand: Als Eigentümer zur gesamten Hand eines in GdMfe befindlichen Grundstücks sind die Klägerin, die Beklagte und die Firma Hermann M4W& KG als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen* Das Grundstück grenzt an die Betriebsgrundstücke der Parteien und ist mit seinem Kalkgestein-Untergrund eine für die Zementfabrikation geeignete Rohstoffquelle.- Die Parteien und die Firma MÄBfc hatten das Grundstück am 17, April 1956 gekauft und sich zu diesem Zweck in einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft mit 2/3 Anteil der Klägerin und je 1/6 Anteil der Mitgesellschafterinnen zusammengesehlossen, um den drohenden Erwerb durch ein. Konkurrenzunternehmen zu verhindern und das Grundstück gegebenenfalls selbst aus-'■ zuwerten. Der Kaufpreis von 300.000 DM und sonstige Unkosten wurden durch ein zinsfreies Darlehen des Verkaufsbüros Westfälischer Zementwerke aufgebracht,dem die Parteien und die Firma Mffto als Gesellschafter angeboren. Die Rückzahlung war in fünf'Raten bis zu dem 1. Juli 1962 vorgesehen. Vor und erneut inach Eintragung des Eigentumservverbs.. erwog .man, ob die Klägerin das Grundstück und das Darlehen allein übernehmenj solle. Hierüber würde schließlich zwischen der Klägerin und der Geschäftsleitung des Verkaufsbüros Einigung erzielt, und am 17. Dezember 1958 die Gesellschaft erversaiinnlung des Verkaufsbüros damit befaßt. Die Vertreter der Klägerin (Dr. HiMMHü), der Beklagten und der Firma nahmen hieran teil. Die Sitzungsniederschrift hat u.a. folgenden Inhalt: 11», . Das Werk & Co, hat sich bereit erklärt, aas gesamte Grundstück zu übernehmen. Der GA hat daraufhin in einer rmündliehen Erklärung mit den Herren Dr. H4RUNHVI und Heinhold XdMfe vorbehaltlich der Zustimmung durch die Gesellschafterver-sammlung folgende Vereinbarung getroffen: 1. KflMte •& Co» übernimmt den gesamten Grundstücks-Komplex. 2» Die Rückzahlung des w• Darlehnas., ... erfolgt in 5 gleichen Raten. ... Das Darlehn ist zinsfrei bis zur endgültigen Zahlung. ♦ * * a * Nutzen und Lasten aus diesem Grundstück gehen ab 1. Januar 1959 auf die Firma KMBBb & Co. über» Die Versammlung gibt einmütig hierzu ihre Zustim- i mung.u Die Klägerin hat das Darlehn bis zu dem 1. Juli 1962 allein 'zurückgezahlt und auch alle sonstigen mit dem Grundstück zusammenhängenden Unkosten allein getragen. Sie vertritt die Auffassung, daß sie durch die in der Gesellschafterversammlung erzielte Einigung das Allein-eigentum am Grundstück erworben habe oder j die Beklagte zu demindest verpflichtet sei, an der Auflassung des Grundstücks an sie mitzuwirken. Demgegenüber weigert sich die Beklagte, der Eintragung des Alleineigentums der Klägerin zuzustimmen. Zu dem Entwurf eines notariellen Auflassungsvertrages, den ihr die Klägerin am 14. Juni 1962 übersenden ließ,,' erklärte sie, sie wolle 1/6 des Grundstücks behalten. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Einwilligung zu ihrer Eintragung als Alleineigentümerin. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung gebilligt. Mit der Revision, die die Beklagte z u r ü e k z uw eisen beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. - Entscheidunksgründe: : 'Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es im wesentlichen darauf an, ob die Klägerin das alleinige Eigentum am Grundstück bereits im Wege der Anwachsung erworben hat und deshalb nur das Grundbuch zu berichtigen ist. | 1. Rechtlich ist das möglich. Der Senat hält^an seiner Rechtsprechung fest, daß auch in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bei liquidationsloser Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter dieses Vermögen dem AfLleinubernehmer ohne besondere Übertragungsakte zuv/ächst. Er hatte das zwar bisher nur in Fällen zu entscheiden, in denen ein Erv/erbs-geschüft Gegenstand einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft war (BGHZ 32, 307 ff; WM 1961, S. 32; WM 1961 3. 1076; WM 1962 S. 880). Für den vorliegenden Fall muß aber dieser vom Senat aus dem Rechtsgedanken des § 142 HGB abgeleitete Grundsatz ebenfalls gelten. Hiergegen läßt sich - wie der Senat schon in der in BGHZ 32, 307 ff veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat - nicht einwenden, § 142 HGB bezwecke ausschließlich die Erhaltung eines von einer Gesellschaft betriebenen vollkaufmännischen Unternehmens; seine Regelung könne deshalb auf bürgerlich-rechtliche Gesellschaft ten, denen ein so?i.cher übertragen werden (so 1561}. Bestandschutz nicht zukomme, neuerdings Canter, NJW 1965 S nicht 1555 Es ist zwar richtig, daß § 142 HGB seine Entstehung dein Bestreben verdankt, den Fortbestand des Unternehmens einer Personalhandelsgesellschaft zu ermöglichen, wenn von einer solchen Gesellschaft nur noch ein zur Weiterführung berechtigter. Gesellschafter übrigbleibt und eine Gesellschaft (im Sinne einer Personenmehrheit) zu bestehen aufhört. Der Gedanke des Bestandschutzes, der in den Absätzen 1 und 2 des § 142 HGB seinen Niederschlag gefunden hat, hätte aber nicht notwendig die Erweiterung des Anwachsungsprinzips (Abs. 5) verlangt. Er wäre auch zu verwirklichen gewesen, wenn nur die Liquidation ausgeschlos- 4 sen und der ausscheidende Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet worden wäre, das Gesellschaftsvermögen zu i übertragen..Deshalb ist die Ausdehnung des Anwachsungsrechts auf diejenigen Fälle, in denen nur ein Mitglied übrigbleibt, ein weiterer und selbständiger Rechtsgedanke des § 142 HGB, der dem Recht der Gesamthandgemeinschaft zugeordnet und mit dem Bestand schütz nicht swingend verknüpft ist. Sr besagt ohne weitere rechtliche Zv/eckgebundenheit, daß die Anwachsung diejenige dem Wesen einer Gesamthandgemeinschaft gemäße Form der Änderung der Rechtszuständigkeit auch dann noch ist, wenn das bis dahin gesamthänderisch gebundene Vermögen auf nur ein verbleibendes Mitglied übergeht und von da ab die Gesamthandgemeinschaft zu bestehen aufhört. Y/egen seiner Selbständigkeit und Zuordnung zu dem Recht der Gesamthandgemeinschaft ist es zulässig, diesen Rechts- gedanken auf die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu übertragen, sofern sie ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen hat. Daraus folgt zugleich, daß es hierbei nicht darauf ankommt, ob das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Einzelfall einen ähnlichen Bestandschutz wie das Unternehmen einer offenen Handelsgesellschaft verdient. Nur eine solche Regelung ist in sich folgerichtig. Wie bei den Personalhandelsgesellschaften, so ist auch bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts weder aus rechtsdog-matischen noch aus Gründen des praktischen Bedürfnisses einzusehen, warum sich die Änderung der Rechtszuständigkeit unterschiedlich vollziehen soll, wenn das Gesellschaftsvermögen einer zwei- oder mehrgliedrigen Gesellschaft entweder auf mehrere oder zwei, oder wenn es nur auf einen von ihnen übergehen soll. Eines (gesetzlichen) Schutzes bedarf der Bestand eines Unternehmens ohnehin nur, wenn das Unternehmen von einem Gesellschafter gegen den Dillen des-oder der anderen - Mivgiseilschafter fortge-führtwerden soll. Der Bestandschutzgedanke ist gegenstandslos, wenn die Gesellschafter den Fortbestand in einer Hand selbst wollen und dies entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch besondere Vereinbarung bestimmt haben. Dennoch wird in Rechtsprechung und Lehre die Ansicht vertreten, daß die Anwachsung auch eintritt, wenn bei einer offenen Handelsgesellschaft eine solche Vereinbarung vorliegt (Hueek, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 3c Aufl. S. 345 m.w.N.). Wird aber insofern die Vorschrift des § 142 Abs. 3 HGB für entsprechend anwendbar gehalten, obgleich der Schutzgedanke dabei keine Rolle spielt, dann wäre es widersprüchlich, die Übertragung auf die Gesell- schaft des bürgerlichen Rechts abzulebnen* weil diese keinen Bestandschutz verdiene. 2. Die soir.it rechtlich gegebene Möglichkeit, daß die Klägerin das Eigentum am Grundstück im Wege der Anwachsung erworben haben könnte, hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Es meint, in den Erklärungen der drei Partner der Grundstücksgesellschaft, die diese in der GeseilschaftorverSammlung des Verkaufsbüros am 17* Dezember 1953 abgegeben hätten, könne keine Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Klägerin gesehen werden; denn dort sei nur von der Übernahme des Grundstücks, der Lasten und Nutzungen die Rede gewesen. Die Präge, ob die Gesellschaftsanteile übertragen worden sind, ist aber rechtlich falsch gestellt. Aus §§ 142 HGB, 738 BGB ergibt 3ich ohne weiteres, daß es nicht auf die Übertragung der Gesellschaftsanteile (§719 BGB), sondern auf die Übernahme des GesellSchaftsvermögens (mit Aktiven und Passiven, ohne Auseinandersetzung und unter Ausscheiden der anderen Gesellschafter) ankommt. Mit der Begründung des Berufungsgerichts, den Erklärungen vom 17. Dezember 1958 könne eine Übertragung der Anteile nicht entnommen werden, läßt sich infolgedessen die Anwachsung nicht ausschließen. Nach der Niederschrift über die Gesellschafterver-sammlung vom 17. Dezember 1958 haben die Gesellschafter des Verkaufsbüros den Übergang des "ganzen Grundstück-Komplexes” und der Grundstückslasten und -nutzungen beschlossen. Das Grundstück war nach dem vorgotragenen Sachverhalt der einzige Aktivbestand des Gesellschaftsvermögens •- ' . • ■ ' . ■ ; v‘ Mit der Übernahme der Darlehnsschuld (Ziffer 2 des Protokolls) md der G-rundstückslasten waren die Passiven der Gesellschaft erfaßt. Damit war, wenn man von unten noch zu erörternden Punkten absieht, der Übergang des gesamten Gesellschaftsvermögens auf die Klägerin vorgesehen und für eine Auseinandersetzung über Vermögen der Grundstücksgesellschaft kein Raum mehr. Insofern enthalten daher die Erklärungen der Gesellschafter vom 17. Dezember 1958 die wesentlichen Voraussetzungen, die eine Anwachsung zur Folge haben konnten. Die Gesellschafterversammlung des ' “V'ördHufsbüros konnte über das Grundstückseigentum und die Verlagerung der Dariehnsschuld auf die Klägerin ohne Zustimmung der drei Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft nicht verbindlich entscheiden. Diese waren aber in der Gesell-schafterverSammlung vertreten und haben ausdrücklich und ohne Vorbehalte, zugestimmt. Deshalb*bestehen auch keine Bedenken, in ihren Zustimmungserklärungen zugleich eine Vereinbarung im Innenverhältnis der Grundstücksgesell-cchaft zu sehen; ohne eine sol!che Vereinbarung wäre der Beschluß des Verkaufsbüros gegenstandslos gewesen. -Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß am 17.Dezember 1958 eine abschließende Vereinbarung mit der Folge der Anwachsung nicht getroffen worden sei, hätte daher nur dann eine ausreichende tatsächliche Grundlage, wenn im Zusammenhang mit dem Übergang von Grundstückseigentum und Darlehnsschuld noch weiteres zu regeln gewesen v/äre und nicht, wie die Klägerin geltend gemacht hat, alle sonst etwa noch vorhandenen Ansprüche ohne weiteres als ausgeglichen gelten sollten. Paß sonstige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis oder Verpflichtungen steuerlicher Art ungeklärt gewesen seien, deutet das Berufungsgericht aber nur als Möglichkeit an; bestimmte Feststellungen hat es insoweit nicht getroffen. Ungeklärte Punkte sind nach dem Parteivortrag auch nicht ersichtlich. Pie Klägerin hatte sämtliche Kosten und Lasten allein getragen. Ihr fiel das Grundstück zu. Deshalb war nichts mehr zu verrechnen, was mit dem Erwerb und der Verwaltung des Grundstücks oder mit dem Darlehn noch hätte Zusammenhängen können. Sine Abfindung hätten die Beklagte und die Firma MÜÜ^ nicht mit Erfolg beanspruchen können. Die Beteiligung an einer etwaigen WertSteigerung des Grundstücks kam, weil diese wegen der Kürze der Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und * der GesellschaftterverSammlung vom 17. Dezember 1958 nur verhältnismäßig gering gewesen sein kann, und weil sie sich an den Unkosten niemals beteiligt hatten, nicht ernsthaft in Betracht. Tatsächlich haben sie solche Ansprüche nach dem Parteivortrag auch zu keiner Zeit gestellt. Eine Verpflichtung der Klägerin, das Grundstück nicht an Außenseiter-zu verkaufen, wie sie die Firma später verlangt hat, bestand für die Klägerin ohnedies - zu demindest dem Verkaufsbüro gegenüber; denn im erklärten gemeinschaftlichen Interesse der Gesellschafter des Verkaufsbüros und mit dessen finanzieller Unterstützung ist das Grundstück gekauft und später der Klägerin überlassen worden. Für sonstige Fragen, die einer Verhandlung und Vereinbarung bedurft hätten, gibt es keinen Anhaltspunkt. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, mit substantiierten Behauptungen eine etwaige Lückenhaftigkeit des Beschlusses vom 17. Dezember, 1958 darzutun. Die Beklagte hat aber weder bestimmte Punkte vorgetragen, die objektiv oder auch nur subjektiv nach den Vorstellungen der Gesellschafter noch hätten geregelt werden sollen, noch hat sie etwas behauptet, was das Berufungsgericht hätte veranlassen müssen, insofern auf eine Ergänzung des Sachvortrags hinzuwirken. Der von den Parteien vorgetragene und vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt daher, daß die Klägerin nach den Erklärungen der drei Gesellschafter vom 17« Dezember 1958 mit dem Grundstück, den Lasten und Nutzungen sowie der Darlehnsschuld die gesamten Aktiven und Passiven des Gesellschaftsvermögens übernehmen sollte und daß sonst nichts mehr zu regeln war. Damit sind die Beklagte und die Firma Mflte iiquidationolos aus der Gesellschaft ausgcschicdon. Der Klägerin ist das Alleineigentum am Grundstück zugewachsen. Einer Auflassung bedarf os nicht» Auf die späteren Erklärungen der Beklagten, mit denen sie sich zu dem Beschluß vom 17. Dezember 1958 in Widerspruch setzte, und aui die Tatsache, daß die Klägerin 3 1/2 Jahre danach einen Notar beauftragte, einen Auflassungsvertrag zu entwerfen, kommt es nicht an. Die Klägerin kann daher die Berichtigung des Grundbuchs verlangen (§ 894 BLA), Die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der hierzu erforderlichen Bewilligungser-klärung konnte das Revisionsgericht unter Aufhebung bezw. Abänderung der vorinstanzlichen Urteile gemäß § 561 Abs. 3 Nr. 1 ZPO selbst aussprechen, weil es weiterer ta lieber Feststellungen nicht bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf §: 91 ZPO. . Fischer Pr. NÖrr liesecke Pr. Schulze Stimpel Pr