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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger war Alleininhaber der Einzelhandelsfirma -Radio und der R^mHDGmbH, die jedoch seit dem Jahre 1952 nicht mehr werbend tätig war und kein Vermögen mehr besaß» Ende 1953 kam der Kläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten» Sr wandte sich deshalb an den früheren Erstbeklagten, den damaligen Geschäftsführer der Zweitbeklagten - im folgenden als Beklagte bezeichnet -, um mit ihm als Vertreter der Hauptgläubigerin wegen der Übernahme der Pirna RfBHHB~^aüto zu ver&andeln« Am 4» Juni 1954 einigten sich der Kläger und die Beklagte darüber, die Firma sofort zu liquidieren, den Kaufmann OhfHHM^ zu dem liquidator zu bestellen und ihm allein die Geschäftsführung zu überlassen» Diese schriftlich nicdergolegte Vereinbarung enthielt den Nachsatz, daß das Vermögen des Unternehmens schätzungsweise 80-000 DM betrage, die "als Verkaufswert im Seitpunkt der Beendigung der Liquidation zugrunde gelegt werden sollen1'. In der Vereinbarung vom 19» Juli 1954 sieht der Kläger den Verkauf seiner Einzelhandelsfirma an die Beklagte, die das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven übernommen habe. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung damit begründet, daß sie aus der laufenden Geschäftsverbindung mit den Kläger offene Forderungen in beträchtlicher Höhe gehabt und deshalb mit dem Kläger die Liquidation seiner Einzelhandelsfirma vereinbart habe, um auf diese V/eisc keiiic allzu hohen Ausfälle zu erleiden. Beklagte die Einzelhandelsfirma des Klägers, die Radio, nicht übernommen habe und deshalb auch nicht zur Zahlung des dafür verlangten Entgelts verpflichtet sei. Dieses Siel habe sie ohne Übernahme weiterer Verbindlichkeiten, wie sie der Erwerb des Geschäfts des Klägers mit sich gebracht hätte, zu erreichen versucht, und zwar dadurch, d aß das Aktivvermögen der R Radio, insbe- sondere der gesamte Warenbestand, möglichst schnell durch eine in der Geschäftsführung vom Kläger unabhängige Person lichkeit habe veräußert werden sollen* Infolge ihrer wirtschaftlich stärkeren Stellung habe sich die Beklagte bei den Verhandlungen der Parteien durchgesetzt* Bereits in der ersten Vereinbarung vom 4* Juni 1954 habe sie die vorbehaltlose Zustimmung des Klägers zu der Liquidation der P-HHHHV-Kaäio erhalten und erreicht, daß der Kläger seinen Helfer in Steuersachen, zu dem Li- Das Berufungsgericht entnimmt jedoch der von allen Beteiligten unterschriebenen Aktennotiz vom 19- Juli 1954 keinen Firmenkauf.3s verwertet dabei, daß sich in den folgenden Wochen herausstellte, daß die Aktiven der Firma, zu dem Teil infolge des beschleunigten Verkaufs, einen weit geringeren Wert, als zunächst angenommen, hatten und, wenn überhaupt, nur noch gerade zur Deckung der Verbindlichkeiten ausreichten. Dadurch verstärkte sich verständlicherweiße der Wunsch des Klägers, der Beklagten sein Geschäft verkaufen zu wollen, während die gleichen Gründe die Beklagte bestimmten, an der angelaufenen Liquidation festzuhalten und keinesfalls durch Übernahme des Geschäfts weitere Verbindlichkeiten einzugehen. Darin, so führt das Berufungsgericht aus, werde zur Beseitigung der bei der Abwicklung seitens des Klägers entstandenen Unklarheiten unter Nr. 5 '’festgestellt1', daß es bei der vereinbarten Liquidation der R^m^-Hadio bis Ende September 1954 bleibe. nach dem vorgelegten Status (per 30, Juni 1954) sei ein Reinvermögen von 20.000 DM vorhanden, das dem Kläger im Zeitpunkt der Liquidation als Mindestüberschuß zur Verfügung stehe. Das Berufungsgericht konnte sich jedoch mit der Feststellung begnügen, daß Fräulein Ferre3 vom Kläger den GmbH-Nantel kaufte und alsdann den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in den ihr vom Kläger vermieteten Räumen seiner Einsclhandelsfirma wieder aufnahm. Denn nur die Übernahme der Rfmm^p-Kadio durch die Beklagte, nicht aber durch die GmbH^ist hier im Streit, Es hat sich kein Anhalt dafür ergeben, daß die Beklagte die >GmbH vorgeschoben hätte, um ihrerseits das Einzelhandelsgeschäft des Klägers zu erwerben. Auch wenn Fräulein wie der Kläger behauptet hat, als Strohmann der Beklagten aufgetreten wäre, würde nur sie und nicht die Beklagte als Käuferin der Einzelhandelsfirma in Frage gekommen sein. Dezember 1954 sowie die Bekundung des Angestellten Syallenfalls darauf hin, daß die Einzelhandelsfirma des Klägers während oder nach der Liquidation von der RBBBIB GmbH übernommen worden sei. Hieraus mag der eine oder andere Gläubiger, der die genauen Zusammenhänge nicht gekannt hat, geschlossen haben, die Beklagte habe die Firma des Klägers übernommen. d) Des weiteren macht die Revision geltend, jedoch ebenfalls ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 15* Juni I960 angetretenen Beweise nicht als verspätet zurückweisen dürfen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die vom Kläger beantragte Vernehmung seines - nicht am Gerichtsort, sondern in Köln wohnenden - Sohnes Peter sei auch unter Ausnutzung des § 272 b ZPO nicht möglich gewesen, ohne die Erledigung des Rechtsstreits zu verzögern. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die in gleicher Vf eise für die Vorlage von Unterlagen zutreffen, die der Kläger in demselben Schriftsatz beantragt hatte, ist rechtlich nichts einzuwenden. Das Berufungsgericht hat noch geprüft, ob die Beklagte dem Kläger einen ihm nach beendeter Liquidation verbleibenden Mindestüberschuß garantiert und aus diesem Rechtsgrunde 20.000 DM zu zahlen habe. Der Hinweis auf einen dem Kläger im Zeitpunkt der Liquidierung als Mindestüberschuß zur Verfügung stehenden Betrag von 20.000 DM lasse zwar für sich allein eine solche Deutung zu. Wäre eine unbedingte Zahlung von 20*000 DM gewollt gewesen, dann hätte dies deutlicher zu dem Ausdruck gebracht werden können und müssen* Nur diese Auslegung entspreche dem von der Beklagten mit Zustimmung des Klägers verfolgten wirtschaftlichen Zweck, ihre Ausfälle durch eine Liquidation der RflHHHV-Radio möglichst gering zu halten* Ebenso wie bei einer Geschäfteübernahme hätte die Beklagte ohne einleuchtenden Grund ihren eigenen Interessen zuwidergehandelt, wenn sie dem Kläger ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Liquidation die Zahlung eines Mindestüberschusses zugeuichert hätte. Auch die Beweisaufnahme habe eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht erwiesen* Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht gelangt, nachdem es sich eingehend mit den Zeugenaussagen Ohfl^HHHB und FflHB und der Äußerung des als Partei vernommenen Erstbeklagten auseinandergesetzt hat. Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers in vollen Umfang als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuy/eisen.

Zitierte Normen: § 529 ZPO
LiquidationFirmaAktennotizBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2117 091
Verkündet
 am 25. März 1963
Sehorm, Justizangestellter
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 des Kaufmanns Hermann H L flHHHHfes t r a ß e flM,
In dem Rechtsstreit
, Kl
 Klägers und Revisionsklägers -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
die Firma JflHIHB GmbH., vertreten durch ihren Geschäftsführer Josef	KiJBpstr^^
-Proze/3bevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Reinicke, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. Juli I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Xatbestand:
Der Kläger war Alleininhaber der Einzelhandelsfirma -Radio und der R^mHDGmbH, die jedoch seit dem Jahre 1952 nicht mehr werbend tätig war und kein Vermögen mehr besaß» Ende 1953 kam der Kläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten» Sr wandte sich deshalb an den früheren Erstbeklagten, den damaligen Geschäftsführer der Zweitbeklagten - im folgenden als Beklagte bezeichnet -, um mit ihm als Vertreter der Hauptgläubigerin wegen der Übernahme der Pirna RfBHHB~^aüto zu ver&andeln« Am 4» Juni 1954 einigten sich der Kläger und die Beklagte darüber, die Firma	sofort	zu	liquidieren,	den	Kaufmann
 OhfHHM^ zu dem liquidator zu bestellen und ihm allein die Geschäftsführung zu überlassen» Diese schriftlich nicdergolegte Vereinbarung enthielt den Nachsatz, daß das Vermögen des Unternehmens schätzungsweise 80-000 DM betrage, die "als Verkaufswert im Seitpunkt der Beendigung der Liquidation zugrunde gelegt werden sollen1'.
Am 19- Juli 1954 fand in den Geschäftsräumen der Beklagten eine Besprechung statt» Hieran nahmen außer dem Kläger und	die	Vertreter	der	Beklagten,	der
 Erstbeklagte und der inzwischen verstorbene Wirtschaftsjurist SUHHR sowie die kaufmännische Angestellte FflUPteil- über das Ergebnis wurde eine von allen Beteiligten unterschriebene Aktennotiz aufgenommen, in der es u» a. heißt:
"Y/egen der Abwicklung der Firma B^m^^-Radio waren von seiten des Herrn	Unklarheiten
 entstanden» Es wurde folgendes festgestellt:
1—	—	2»	»	o	o
3- Es bleibt bei der getroffenen Vereinbarung, daß die Firma R^mH^^-Radio zu Ende September 1954 liquidiert wird. Seitens de3
-3-
Herrn Oh^HIHHIP werden alle Anstrengungen unternommen, um aus den Debitoren und den La-gerbestännen flüssige Mittel für die Einlösung der noch laufenden Wechselverbindlichkeiten zu erhalten« ..•
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6. Ec soll also bei dem ursprünglichen Plan der Liquidation der RflHHHp-Radio verbleiben.
Wach dem heute vorgelegten Status der R]
Radio ist ein Reinvermögen von 20.000 DM vorhanden, das im Zeitpunkt der Liquidation Herrn l] als Mindestüberschuß zur Verfügung steht
7. - 8.
Der Kläger verkaufte dann den Mantel der GmbH an Fräulein	^ieöe nahm als Geschäftsführerin
 den Geschäftsbetrieb der GmbH wieder auf und kaufte dafür vom Kläger die Werkstatt- und Bürocinrichtung sowie dac Fahrzeug seiner Einzelhandelsfirraa.
In der Vereinbarung vom 19» Juli 1954 sieht der Kläger den Verkauf seiner Einzelhandelsfirma an die Beklagte, die das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven übernommen habe. Der in Nr. 6 der Aktennotiz erwähnte TTindeotüberschuß stelle den geschuldeten Kaufpreis dar, dessen Zahlung in Höhe von 20.000 DM der Kläger verlangt.
Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung damit begründet, daß sie aus der laufenden Geschäftsverbindung mit den Kläger offene Forderungen in beträchtlicher Höhe gehabt und deshalb mit dem Kläger die Liquidation seiner Einzelhandelsfirma vereinbart habe, um auf diese V/eisc keiiic allzu hohen Ausfälle zu erleiden. Von einer Geschäftsübemahne könne keine Rede sein.
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landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage
 abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Beklagte die Einzelhandelsfirma des Klägers, die Radio, nicht übernommen habe und deshalb auch nicht zur Zahlung des dafür verlangten Entgelts verpflichtet sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision, jedoch ohne Erfolg.
das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarungen, welche die Parteien am 4. Juni und 19. Juli 1954 getroffen haben, gesetzliche Auslegungsregeln verletzt habe. Das Berufungsgericht hat gemäß den §§ 133, 157 BGB den wirklichen V/illen der Parteien, soweit er Vertragsinhalt geworden ist, unter Berücksichtigung ihres gesamten Verhaltens festge-stellt. Neben den geführten Verhandlungen und ihren Ergebnissen hat es, da es sich hier um Geschäfte von Kauf'Leuten handelt, vornehmlich auch den von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck gewürdigt. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger von Anfang an daran interessiert gewesen sei, sein in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenes Unternehmen der Beklagten zu verkaufen. Demgegenüber habe die Beklagte als Hauptgläubigerin des Klägers sich wegen ihrer Pordcrungen weitgehend befriedigen wollen. Dieses Siel habe sie ohne Übernahme weiterer Verbindlichkeiten, wie sie der Erwerb des Geschäfts des Klägers mit sich gebracht hätte, zu erreichen versucht, und zwar dadurch, d aß das Aktivvermögen der R Radio, insbe-
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die
1. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß
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sondere der gesamte Warenbestand, möglichst schnell durch eine in der Geschäftsführung vom Kläger unabhängige Person lichkeit habe veräußert werden sollen* Infolge ihrer wirtschaftlich stärkeren Stellung habe sich die Beklagte bei den Verhandlungen der Parteien durchgesetzt* Bereits in der ersten Vereinbarung vom 4* Juni 1954 habe sie die vorbehaltlose Zustimmung des Klägers zu der Liquidation der P-HHHHV-Kaäio erhalten und erreicht, daß der Kläger seinen Helfer in Steuersachen,	zu dem	Li-
quidator des Geschäfts bestellte* Der Kläger mag sich dabei der Hoffnung hingegeben haben, der Beklagten seine Firma noch zu einen späteren Zeitpunkt verkaufen zu können zu demal er sich seinerzeit noch ein Aktivvermögen von 80.000 DM errechnet hat. Das Berufungsgericht entnimmt jedoch der von allen Beteiligten unterschriebenen Aktennotiz vom 19- Juli 1954 keinen Firmenkauf. 3s verwertet dabei, daß sich in den folgenden Wochen herausstellte, daß die Aktiven der Firma, zu dem Teil infolge des beschleunigten Verkaufs, einen weit geringeren Wert, als zunächst angenommen, hatten und, wenn überhaupt, nur noch gerade zur Deckung der Verbindlichkeiten ausreichten. Dadurch verstärkte sich verständlicherweiße der Wunsch des Klägers, der Beklagten sein Geschäft verkaufen zu wollen, während die gleichen Gründe die Beklagte bestimmten, an der angelaufenen Liquidation festzuhalten und keinesfalls durch Übernahme des Geschäfts weitere Verbindlichkeiten einzugehen. Das Berufungsgericht stützt sich außerdem auf den Inhalt jener xlktennotiz. Darin, so führt das Berufungsgericht aus, werde zur Beseitigung der bei der Abwicklung seitens des Klägers entstandenen Unklarheiten unter Nr. 5 '’festgestellt1', daß es bei der vereinbarten Liquidation der R^m^-Hadio bis Ende September 1954 bleibe. Das gleiche werde dann unter Nr. 6 mit den Worten wiederholt, es solle bei dem ursprünglichen Plan der Liquidation der
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•Radio verbleiben. Auf dieser Grundlage beruhe die weitere Erklärung dieser Vertrr.gsziffer.:	nach	dem
 vorgelegten Status (per 30, Juni 1954) sei ein Reinvermögen von 20.000 DM vorhanden, das dem Kläger im Zeitpunkt der Liquidation als Mindestüberschuß zur Verfügung stehe. Auch die übrigen, in der damaligen Besprechung noch geregelten Einzelheiten, v/ie z, B. die Maßnahmen zu einer schnelleren Refinanzierung der Teilzahlungsverträge (Nr, 3) setzten voraus, daß die Liquidation der ?irma in der bisherigen Weise fortgeführx wurde.
2. Auch in den sonst vom Kläger noch angeführten Umständen hat das Berufungsgericht keine Geschäftsübernahme gesehen. Die hiergegen gerichteten Verfahre ns rügen der Revision, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff unvollständig gewürdigt, sind unbegründet,
a)	Das Berufungsgericht brauchte nicht, v/ie die Revision meint, im einzelnen aufzuklären, was aus der R|mm^ GmbH geworden ist. An einer übernähme dieser dem Kläger allein gehörenden Gesellschaft waren zwar der frühere Srstbeklagte persönlich und Fräulein	inter-
essiert, weil wegen des schon längere Zeit ruhenden Geschäftsbetriebes - anders als bei der Einzelhandeisfirma des Kläger Lj - keine alten Verbindlichkeiten zu übernehmen waren. Das Berufungsgericht konnte sich jedoch mit der Feststellung begnügen, daß Fräulein Ferre3 vom Kläger den GmbH-Nantel kaufte und alsdann den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in den ihr vom Kläger vermieteten Räumen seiner Einsclhandelsfirma wieder aufnahm. Denn nur die Übernahme der Rfmm^p-Kadio durch die Beklagte, nicht aber durch die	GmbH^ist hier im Streit, Es hat
 sich kein Anhalt dafür ergeben, daß die Beklagte die >GmbH vorgeschoben hätte, um ihrerseits das
 Einzelhandelsgeschäft des Klägers zu erwerben. Dieses sollte vielmehr zur Schuldendeckung "liquidiert” werden. Auch wenn Fräulein	wie	der Kläger behauptet hat, als
 Strohmann der Beklagten aufgetreten wäre, würde nur sie und nicht die Beklagte als Käuferin der Einzelhandelsfirma in Frage gekommen sein.
b)	Zu Unrecht bemängelt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Parteivereinbarungen nicht hinreichend, zu demindest aber nicht zutreffend die Aktennotiz berücksichtigt, die	und	Fräu-
lein F^IB un‘l;er aem Juli 1.954 unterschrieben haben. Beide haben dort "an Eides Statt bezeugt", Scheuber und der Erstbcklagte hätten bei der Besprechung vom 19» Juli 1954 erklärt, "wir übernehmen die Firma I^BBB^lPR&d^o mit Passiven und Aktiven ab heute, und zwar können wir offiziell nicht übernehmen aus steuerlichen Gründen, weil die Firma langsam in die GmbH rüberschlittern soll". Das Berufungsgericht hat auch diese "Aktennotiz" unbeschadet ihres zweifelhaften Beweiswertes - unter dem Datum des 19. Juli 1954 werden nämlich u. a. Erklärungen auch über einen erst am 10. August 1954 erfolgten Grundstücksverkauf abgegeben - nicht unbeachtet gelassen. Es hat daraus aber nicht den Schluß gezogen, den der Kläger für richtig hält. Hach der Ansicht des Berufungsgerichts deuten nämlich die vorerwähnten Äußerungen zusammen mit anderen näher dargelegten Anhaltspunkten (Schreiben der Kaiser-Werke vom 12. November 1954 und der rBBIBB GmbH vom 1. Dezember 1954 sowie die Bekundung des Angestellten Syallenfalls darauf hin, daß die Einzelhandelsfirma des Klägers während oder nach der Liquidation von der RBBBIB GmbH übernommen worden sei. Jedenfalls werde damit eine Übernahme durch die Beklagte nicht bewiesen.
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Diene Auffassung ist möglich uncl rechtlich nicht zu beanstanden.
c)	Bei ihrem Einwand, das Verhalten der Beklagten sei praktisch als Geschäftsübernahme zu werten, verkennt die Revision, daß sich die Liquidation der RfBBU^-Radio nur bei einer umfassenden Finonzierungshilfe der Beklagten verwirklichen ließ. Die Liquidation wäre vorzeitig gescheitert, wenn die Beklagte für die während der Liquidation fällig werdenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Wech-selcchulden, nicht in Vorlage getreten wäre, soweit dem Liquidator die notwendigen Mittel fehlten. Hieraus mag
 der eine oder andere Gläubiger, der die genauen Zusammenhänge nicht gekannt hat, geschlossen haben, die Beklagte habe die Firma des Klägers übernommen. Der Kläger gewann daraus aber keine Rechte. Daher konnten die Beweisangebote dafür, daß dieser Eindruck durch Handlungen und Erklärungen der Beklagten entstanden sei, unbeachtet bleiben, ganz abgesehen davon, daß sie nur im ersten Rechtszug gebracht worden sind, ihre Übergehung aber nicht in der Berufungsbegründung gerügt worden ist (BGHZ 35, 103, 106).
d)	Des weiteren macht die Revision geltend, jedoch ebenfalls ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 15* Juni I960 angetretenen Beweise nicht als verspätet zurückweisen dürfen.
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die vom Kläger beantragte Vernehmung seines - nicht am Gerichtsort, sondern in Köln wohnenden - Sohnes Peter sei auch unter Ausnutzung des § 272 b ZPO nicht möglich gewesen, ohne die Erledigung des Rechtsstreits zu verzögern. Das Beweismittel sei nämlich nicht in der Berufungübegründung - hierin liegt der entscheidende Unterschied zu dem Urteil BGH HI § 272 b ZPO Nr. 3, auf das sich die Revision daher zu Unrecht beruft sondern erstmalig in dem Schrift-
satz vom 15. Juni I960, der am Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung eingegangen sei, mitgeteilt worden.
Diese Säumnis wiege um so schwerer, als der Kläger allen Anlaß gehabt habe, seinen Sohn rechtzeitig anstelle des Kaufmanns	Zeugen	zu	benennen,	da	er
 den Beschluß des Gerichts vom 15. Oktober 1959» die ladungsfähige Anschrift des in die SBZ verzogenen Ohf^ ■mmi anzuzeigen, nicht habe nachkomnen können. Unter diesen Umständen hätten die Voraussetzungen, die der § 529 Abs. 5 ZPO für die Zulassung neuen, in der Berufungsbegründung nicht mitgeteilten Vorbringens verlange, nicht Vorgelegen. Denn der Kläger habe das Gericht nicht davon überzeugen können, daß er die verspätete Bezeichnung der Beweismittel nicht grob fahrlässig verschuldet habe.
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die in gleicher Vf eise für die Vorlage von Unterlagen zutreffen, die der Kläger in demselben Schriftsatz beantragt hatte, ist rechtlich nichts einzuwenden.
II.	Das Berufungsgericht hat noch geprüft, ob die Beklagte dem Kläger einen ihm nach beendeter Liquidation verbleibenden Mindestüberschuß garantiert und aus diesem Rechtsgrunde 20.000 DM zu zahlen habe. Es hat jedoch auch diese Möglichkeit verneint. Die vom Kläger vertretene Auslegung der Aktennotiz vom 19. Juli 1954, er habe nach Abschluß der Liquidation in jedem Palle einen Betrag von 20.000 DM zu beanspruchen, ohne Rücksicht darauf, ob sich ein Überschuß tatsächlich ergeben habe, sei keinesfalls swingend. Der Hinweis auf einen dem Kläger im Zeitpunkt der Liquidierung als Mindestüberschuß zur Verfügung stehenden Betrag von 20.000 DM lasse zwar für sich allein eine solche Deutung zu. Die Bezugnahme auf den vorgelegten Status zeige aber, daß ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem jeweiligen Status, dem danach ermittelten Rein-vermogen und dem dadurch bestimmten Überschuß bestanden
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habe» Die getroffene Regelung sei deshalb so zu verstehen, daß der Kläger nur den nach beendeter Abwicklung vorhandenen Betrag erhalten sollte. Wäre eine unbedingte Zahlung von 20*000 DM gewollt gewesen, dann hätte dies deutlicher zu dem Ausdruck gebracht werden können und müssen* Nur diese Auslegung entspreche dem von der Beklagten mit Zustimmung des Klägers verfolgten wirtschaftlichen Zweck, ihre Ausfälle durch eine Liquidation der RflHHHV-Radio möglichst gering zu halten* Ebenso wie bei einer Geschäfteübernahme hätte die Beklagte ohne einleuchtenden Grund ihren eigenen Interessen zuwidergehandelt, wenn sie dem Kläger ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Liquidation die Zahlung eines Mindestüberschusses zugeuichert hätte. Auch die Beweisaufnahme habe eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht erwiesen* Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht gelangt, nachdem es sich eingehend mit den Zeugenaussagen Ohfl^HHHB und FflHB und der Äußerung des als Partei vernommenen Erstbeklagten auseinandergesetzt hat.
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist damit für das Revi.-= sionsgericht bindend* Auch die alle Umstände berücksichtigende Auslegung der von den Parteien unterschriebenen Aktennotiz ist nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis vermögen auch die Angriffe der Revision nichts zu ändern, denn sie bewegen sich auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen BeweisWürdigung oder laufen darauf hinaus, die Auslegung des Vorderrichters durch die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung zu ersetzen. Die Revision läßt dabei insbesondere außer acht, daß kein Wort in der Aktennotiz auf eine von der Beklagten übernommene Zahlungsverpflichtung hinweist. Nach den einleitenden Worten wird nur festgestellt,
 daß dein Kläger nach dem vorgedegten Status mindestens ein Überschuß von 20,000 DH zur Verfügung stehen werde.
III.	Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers in vollen Umfang als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuy/eisen.
Dr. Kuhn	Bundesrichter	Dr.	Nörr	Dr„Reinicke
 ist infolge Urlaub verhindert zu unterschreiben,
 Dr, Kuhn
 Dr, Bukow
 Dr, Schulze