Der Beklagte hat gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21* Juli 1951 form-und fristgerecht beim Bayer* Obersten Landesgericht in München Revision eingelegte Das Bayer* Oberste Landesgericht hat sich, nachdem es dem Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Revision angefochtenen Urteil durch Beschluß vom 9« November 1954 Solche Umstände hat der Beklagte weder dargetan noch glaubhaft gemacht« Der Inhalt des Schreibens der Firma KflHP & Co* IIG in Ne^BHI^ vom 5« Januar 1955» nach welchem diese Firma damals in Aussicht gestellt hat, den Beklagten nach Abschluß von KreditVerhandlungen anzustellen, reicht hierzu nicht aus.* Die eigene Erklärung des Beklagten deutet in keiner \7eise darauf hin, daß mit seiner Anstellung bei der Firma KdB & Co* in absehbarer Zeit zu rechnen sei* sie enthält weder eine Tatsache noch die Glaubhaftmachung eines Umstandes, der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs 2 ZPO rechtfertigen könnte« Da somit der Beklagte nicht dargetan hat, daß ihm durch die Ableistung des Offenbarungseides ein nicht zu ersetzender Schaden entstehen würde, er vielmehr hierdurch nur die Nachteile erleidet, die das Vollstreckungsverfahren als solches zwangsläufig mit sich bringt, konnte der Beschluß des Bayer« Obersten Landesgerichts in München nicht aufrecht erhalten werden.,
ILZ'IL 29/55 Beschluß In Sachen d^M^^manr^gr i e dijch -Pi*ozeßbevollmächtigter»> Beklagten und Revisionsklägers, gegen den Verlag Fc W (HHiliV GmbH, Druckerei, Graphischer Großbetrieb, Wi^B^strc '9 -Prozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanv/alf ProfoDrJ hat der II,: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs .in der Sitzung vom 28o Februir 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Canter und der Bundesrichter Dr„ Selowsky, Dr„ Delbrück«. Artl und Dr* Winkelmann beschlossen:! Der Beschluß des 1* Zivilsenats des Bayer« Obersten Landesgerichts in München vom 9- November 1954 wird aufgehobene Gründe j Der Beklagte hat gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21* Juli 1951 form-und fristgerecht beim Bayer* Obersten Landesgericht in München Revision eingelegte Das Bayer* Oberste Landesgericht hat sich, nachdem es dem Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Revision angefochtenen Urteil durch Beschluß vom 9« November 1954 stattgegeben hatte«, durch Beschluß vom 12 r November 1954 zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Revision für unzuständig erklärt«, Es hat die Sache an den Bundesgerichtshof abgegeben«, bei welchem die Revision rechtzeitig begründet worden ist« Die Klägerin und Revisionsbeklagte hat um Nachprüfung des Beschlusses des Bayer * Obersten lande sgericlits vom 9» November 1954 gebeten,, Sie hat ausgeführt, die Begründung des Beschlusses des Bayer, Obersten Landesgerichts, dem Schuldner werde ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteben, v/eil er den Offenbarungseid leisten müssef entspreche nicht der Übung des Senats bei der Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Dem ist zuzustimraen« Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Gefahr, der Schuldner könne auf Grund des angefochtenen Urteils zu dem Offenbarungseid geladen werden, nicht ohne weiteres einen nicht zu ersetzenden Nachteil bedeute, der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs 2 ZPO rechtfertige« Es müßten vielmehr Umstände dargetan und glaubhaft gemacht werden,' aus denen sich ausnahmsweise ein solcher nicht zu ersetzender Nachteil befürchten ließe« Solche Umstände hat der Beklagte weder dargetan noch glaubhaft gemacht« Der Inhalt des Schreibens der Firma KflHP & Co* IIG in Ne^BHI^ vom 5« Januar 1955» nach welchem diese Firma damals in Aussicht gestellt hat, den Beklagten nach Abschluß von KreditVerhandlungen anzustellen, reicht hierzu nicht aus.* Die Firma hat den Beklagten, obwohl nunmehr länger als 2 Jahre seit diesem Schreiben vergangen sind, nicht in ihrem Betrieb angestellt« Der Beklagte hat ferner in der eigenen in Saarbrücken ausgestellten eidesstattlichen Erklärung vom':6;,'.November :1954t".erklärt, daß er keine berufliche Tätigkeit ausUbe* ohne eine Existenz sei und keine mit Einkommen verbundene Anstellung habe. Die eigene Erklärung des Beklagten deutet in keiner \7eise darauf hin, daß mit seiner Anstellung bei der Firma KdB & Co* in absehbarer Zeit zu rechnen sei* sie enthält weder eine Tatsache noch die Glaubhaftmachung eines Umstandes, der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs 2 ZPO rechtfertigen könnte« Da somit der Beklagte nicht dargetan hat, daß ihm durch die Ableistung des Offenbarungseides ein nicht zu ersetzender Schaden entstehen würde, er vielmehr hierdurch nur die Nachteile erleidet, die das Vollstreckungsverfahren als solches zwangsläufig mit sich bringt, konnte der Beschluß des Bayer« Obersten Landesgerichts in München nicht aufrecht erhalten werden., Br* Canter DraSelowsky Dr«Delbrück Artl Dr..Y/inkelmann