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BGH · II ZR 10/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 10/54

hat der II• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Canter und der Bundesrichter Br. Selowslcy, Br* Beibrück, Br* Haidinger und Br, Kuhn für Recht erkannt! Der Kläger hält die Zwangsvol1streclamg für unzulässig und behauptet: Er habe eine Regreßpflicht nicht anerkannt und sich auch nicht zur Zahlung von 100*000 DM verpflichtet; die Bank habe mit der Urkunde nur eine Sicherung angestrebt und die Möglichkeit erhalten wollen, einer etwaigen Zwangsvollstreckung anderer Gläubiger des Klägers zuvorkommen zu können. Das Landgericht hat der Xlage stattgegeben, Es hält für bewiesen, daß am 20, Dezember 1950 Regreßansprüche noch nicht festgestanden hätten, daß die Zahl von 100,000 DM gegriffen und die Urkunde lediglich zu Sicherungszwecken ausgestellt worden sei und daß sich der Kläger nicht uneingeschränkt der Zwangsvollstreckung unterworfen habe. Unter teilweiser Zurückweisung der Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde insoweit für unzulässig erklärt, als die auf Grund einer Vollstreckung gepfändeten (Gegenstände verwertet werden sollen, und die weitergehende Klage abgewiesen«» Soweit er dagegen I geltend macht, die Urkunde vom 20* Dezember 1950 sei als I Vollstreckungstitel ungeeignet, weil sie nicht die Verpflich- I tung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu dem Gegenstand I habe, und von der Urkunde dürfe, wenn sie einen Vollstrek-kungstitel abgebe, nur unter näher vereinbarten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden, handelt es sich nicht um Einwendungen gegen den Anspruch, sondern gegen die Eigenschaft der Urkunde als Titel und ihre Benutzung zu dem Zwecke der -Zwangsvollstreckung*. Die Vollstreckungsunterwerfung muß die Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu dem Gegenstand haben (§ 794 Nr 5 ZPO)* Des hindert nicht zu vereinbaren, daß von der Urkunde nur unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden darfa Eine solche Abrede engt weder den Gegenstand der Urkunde ein noch nimmt sie ihr die Eigenschaft als Vollstreckungstitel, sondern schränkt schuldrechtlich lediglich die Benutzung der Urkunde ein* Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich der Kläger nicht uneingeschränkt, sondern unter der Voraussetzung, daß ihn eine Regreßverpflichtung von 100*000 DM treffe, der Zwangs Vollstreckung unterworfen habe und daß er der Bank mit der Vollstreckungsunterwerfung eine Sicherheit habe geben wollene st die Bank könne von der Urkunde Natürlich nur Gebrauch machen«, wenn der Anspruch bestehe”» Eine Abrede darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Regreßanspruch überhaupt oder gar in welcher Höhe als gegeben angesehen werden sollte, ist nicht getroffen worden» Grund und Höhe des Anspruchs konnten daher nur durch ein späteres Anerkenntnis oder durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt werden» Bei dieser Sachlage kann erst recht nicht gesagt werden, die Vollstreckungs-Unterwerfung habe nur dann einen Sinn gehabt, wenn die Bank habe berechtigt werden sollen, sich für den Fall von Regreßansprüchen schon vor deren endgültiger Feststellung Sicherungen nach Art eines Arrestes zu verschaffen«. Auch für die Annahme des Berufungsgerichts, die Bank habe schon dann aus der Urkunde vollstrecken dürfenf wenn sie eine "gewisse^ Wahrscheinlichkeit dartun konnte, daß gegen den Kläger Ansprüche bis zur fraglichen Höhe bestanden1', fehlt jeder Anhalt« Fest steht vielmehr, daß der Betrag von 100•000 DM gegriffen war, daß sich der Kläger der Zwangsvollstreckung nicht uneingeschränkt unterworfen und nicht zu Schadensersatz verpflichtet hat und daß die Parteien nicht abgesprochen haben, unter welchen Voraussetzungen vom Bestehen einer Regreßverpflichtung und noch dazu in Höhe von gerade 100<.000 DM sollte ausgegangen werden dürfen«. Unbedenklich ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beteiligten seien für die Urkunde vom Bestehen einer Regreßverpflichtung ausgegangen und hätten eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von 100*000 DM zu dem Gegenstand der Vollstreckungsunterwerfung gemachte Die Annahme der Revision, die Urkunde sei weder über einen Anspruch errichtet, noch habe sie die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu dem Gegenstand, der Beklagte Bei dieser Sachlage kann nur richtig sein» daß die Vollstreckungsunterwerfung dazu diente, der Bank die Möglichkeit zu geben, bei drohender anderweitiger Zwangsvollstreckung ihrerseits pfänden zu können» und daß der Kläger für diesen Fall gehalten war» einer Benutzung der Unterwerfungsurkunde nicht entgegenzutreten, auch wenn dann eine etwaige Regreßverpflichtung, die im 5 übrigen ausgeurteilt werden sollte, noch nicht rechtskräftig festgestellt war* Die Urkunde vom 20- Dezember 1950 hat also einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu dem Gegenstand und ist damit Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Nr 5 ZPO*. Von ihr darf aber gemäß der getroffenen Vereinbarung nur Gebrauch gemacht werden, wenn dem Kläger durch einen anderen Gläubiger die Zwangsvollstreckung droht« und auch in diesem Falle darf die Zwangsvollstreckung der Bank über bloße Sicherungsmaßnahmen nicht hinausgehen*

Zitierte Normen: § 767 ZPO
ZwangsvollstreckungBerufungsgerichtAnspruchBrKlägerUrkundeBankRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz? ZPO § 794 Nr 5
Hechtssatzj Pie Benutzung einer Vollstreckungsunterwerfung
 kann durch “besondere Vereinbarung an Bedingungen geknüpft werden«
Aktenzeichen: II ZR 10/54
Urteil des BGH vom 31«« Januar 1955 -
Iß Hamburg OLG Hamburg
II. ZR. 10/54
4L
Verkündet
 laut Protokoll
 am 31« Januar 1955
Braun, Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 des früheren Bankdirektors Heinrich B o in MCBP/Krs« S<
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers;
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr(
gegen
 Friedrich C« J, B	als	Konkurs verwalt er
 imKonkurse über das Vermögen der Ha^HB- und VflHB Aktiengesellschaft, H MaiS^stro ■),
-Prozeßbevollmächtigter!
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten;.
Rechtsanwalt Br»
hat der II• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Canter und der Bundesrichter Br. Selowslcy, Br* Beibrück, Br* Haidinger und Br, Kuhn für Recht erkannt!
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25« August 1953 teilweise aufgehoben*
In Abänderung des Urteils der 5* Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 18* Februar 1953 wird festgestellt, daß die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 20« Dezember 1950 (Nr 3 469/50 der Urkun-
*1
-2-
denrolle des Notars Dr0	in	nicht
 betrieben werden darf, ohne daß dem Kläger die Zwangsvollstreckung eines anderen Gläubigers droht und soweit sie über bloße Sicherungsmaßnahmen hinausgeht ,> *
Die v/e it ergehenden Anträge der Klage, der Berufung und der Revision werden zurückgewiesen..
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Von Rechts wegen
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W

Tatbestands
 Der Kläger war Vorstandsmitglied der	und
 Aktiengesellschaft» Im Dezember 1950 wurde er seines Amtes enthoben. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde das Konkursverfahren eröffnet, der Beklagte ist der Konkursverwalter, In notarieller Urkunde vom 20, Dezember 1950 (Kr 3 469/50 der Urkundenrolle des Notars Dr, in HfHW unterwarf sich der Kläger "wegen Regreßansprüchen in Höhe von 100,000 DM, welche die HaflB- und VflHHHHHl Aktiengesellschaft in	geltend macht", der sofortigen
 Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, Aus dieser Urkunde betrieb der Beklagte die Zwangsvollstreckung fruchtlos; er verlangte vom Kläger die Ableistung des Offenbarungs-eides. Der Kläger hält die Zwangsvol1streclamg für unzulässig und behauptet: Er habe eine Regreßpflicht nicht anerkannt und sich auch nicht zur Zahlung von 100*000 DM verpflichtet; die Bank habe mit der Urkunde nur eine Sicherung angestrebt und die Möglichkeit erhalten wollen, einer etwaigen Zwangsvollstreckung anderer Gläubiger des Klägers zuvorkommen zu können. Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde für. unzulässig zu erklären.
Das Landgericht hat der Xlage stattgegeben, Es hält für bewiesen, daß am 20, Dezember 1950 Regreßansprüche noch nicht festgestanden hätten, daß die Zahl von 100,000 DM gegriffen und die Urkunde lediglich zu Sicherungszwecken ausgestellt worden sei und daß sich der Kläger nicht uneingeschränkt der Zwangsvollstreckung unterworfen habe. Unter teilweiser Zurückweisung der Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde insoweit für unzulässig erklärt, als die auf Grund einer Vollstreckung gepfändeten (Gegenstände verwertet werden sollen, und die weitergehende Klage abgewiesen«»
Mit der Revision strebt der Kläger die Wiederher- 1 Stellung des landgerichtlichen Urteils an, während der Be- 1 klagte um Zurückweisung der Revision bittet*	1
Ent seheidungsgründes	I
Nur soweit sich der Kläger gegen das Bestehen eines	1
Anspruchs wendet, handelt es sich um eine Vollstreckungs-	|
gegenklage nach den §§ 767? 797 Abs 4 ZPO. Soweit er dagegen I geltend macht, die Urkunde vom 20* Dezember 1950 sei als I Vollstreckungstitel ungeeignet, weil sie nicht die Verpflich- I tung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu dem Gegenstand I habe, und von der Urkunde dürfe, wenn sie einen Vollstrek-kungstitel abgebe, nur unter näher vereinbarten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden, handelt es sich nicht um Einwendungen gegen den Anspruch, sondern gegen die Eigenschaft der Urkunde als Titel und ihre Benutzung zu dem Zwecke der -Zwangsvollstreckung*. Insoweit kommt dem begehrten Ausspruch, daß die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, nicht rechtsgestaltende, sondern bloß feststellende Bedeutung zu.
Die Vollstreckungsunterwerfung muß die Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu dem Gegenstand haben (§ 794 Nr 5 ZPO)* Des hindert nicht zu vereinbaren, daß von der Urkunde nur unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden darfa Eine solche Abrede engt weder den Gegenstand der Urkunde ein noch nimmt sie ihr die Eigenschaft als Vollstreckungstitel, sondern schränkt schuldrechtlich lediglich die Benutzung der Urkunde ein*
Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich der Kläger nicht uneingeschränkt, sondern unter der Voraussetzung, daß ihn eine Regreßverpflichtung von 100*000 DM treffe, der Zwangs Vollstreckung unterworfen habe und daß er der Bank mit der Vollstreckungsunterwerfung eine Sicherheit habe geben wollene
 st
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Es hält für nicht bewiesen, daß die Urkunde bloß bei drohen-* der anderweitiger Zwangsvollstreckung habe benutzt werden dürfen, und begründet dies damit: Wenn aus der Urkunde nur hätte vollstreckt werden sollen, falls die Regreßschuld anerkannt oder rechtskräftig fe3tgestellt würde,, so habe ihr jeder vernünftige Sinn gefehlt; daß ein so erfahrener Anwalt wie Dr* MiVHHD zu einer so unpraktischen Maßnahme geraten habe, könne nicht angenommen werden,
 Das Berufungsgericht verkennt dabei, daß eine Vollstreckungsunterwerfung für sich eine Sicherung darsteilen kann» Nach der Beweisaufnahme kann es zudem keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger eine Regreßverpflichtung nicht anerkannt hat. Dr, Mittelstein hat als Zeuge ausgesagts MIn deirundproblem hat der Kläger recht. Damals lag ein uneingeschränktes Schuldanerkenntnis seitens des Klägers nicht vor" (Bl 38 dA)c Der Notar Dr» WdHP hat beendet, bei Unterzeichnung der Urkunde habe noch nicht festgestanden, ob und in welcher Höhe wirklich Regreßansprüche beständen; er habe den sich gegen die Unterzeichnung sträubenden Kläger noch darauf hingewiesen.. die Bank könne von der Urkunde Natürlich nur Gebrauch machen«, wenn der Anspruch bestehe”» Eine Abrede darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Regreßanspruch überhaupt oder gar in welcher Höhe als gegeben angesehen werden sollte, ist nicht getroffen worden» Grund und Höhe des Anspruchs konnten daher nur durch ein späteres Anerkenntnis oder durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt werden» Bei dieser Sachlage kann erst recht nicht gesagt werden, die Vollstreckungs-Unterwerfung habe nur dann einen Sinn gehabt, wenn die Bank habe berechtigt werden sollen, sich für den Fall von Regreßansprüchen schon vor deren endgültiger Feststellung Sicherungen nach Art eines Arrestes zu verschaffen«.
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Das Berufungsgericht stützt seine Annahme, der Kläger habe nicht bewiesen, die Beklagte habe nur bei drohender anderweitiger Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vollstrecken dürfen, weiter darauf, daß sich der Kläger mit seinem hauptsächlich hierfür in Betracht kommenden Gläubiger «i bereits am 18« Dezember 1950 verglichen habe., so daß dessentwegen eine besondere Sicherung der Bank nicht mehr notwendig gewesen sei« Die Revision macht demgegenüber mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht hierzu keine Ermittlungen angestellt hat und daß der Akteninhalt für diese Annahme nichts hergibt«
Auch für die Annahme des Berufungsgerichts, die Bank habe schon dann aus der Urkunde vollstrecken dürfenf wenn sie eine "gewisse^ Wahrscheinlichkeit dartun konnte, daß gegen den Kläger Ansprüche bis zur fraglichen Höhe bestanden1', fehlt jeder Anhalt« Fest steht vielmehr, daß der Betrag von 100•000 DM gegriffen war, daß sich der Kläger der Zwangsvollstreckung nicht uneingeschränkt unterworfen und nicht zu Schadensersatz verpflichtet hat und daß die Parteien nicht abgesprochen haben, unter welchen Voraussetzungen vom Bestehen einer Regreßverpflichtung und noch dazu in Höhe von gerade 100<.000 DM sollte ausgegangen werden dürfen«.
Es kann sich nur fragen, ob die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist oder ob der Senat durcherkennen kann.. Unbedenklich ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beteiligten seien für die Urkunde vom Bestehen einer Regreßverpflichtung ausgegangen und hätten eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von 100*000 DM zu dem Gegenstand der Vollstreckungsunterwerfung gemachte Die Annahme der Revision, die Urkunde sei weder über einen Anspruch errichtet, noch habe sie die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu dem Gegenstand, der Beklagte
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stütze seine Vollstreckungsmaßnahmen auf einen Scheintitel» geht daran vorbei, daß der Kläger selbst eingeräumt hat (vgl Klageschrift), daß die Schaffung eines Titels beabsichtigt gewesen und seine Benutzung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei. Die Behauptung der Revision» anderen Gläubigern habe das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels vorgetäuscht werden sollen, ist neu und steht zu dem Vortrag beider Parteien in Widerspruch, die Bank habe eine echte, wenn auch nur bedingte Vollstreckungsmöglichkeit eingeräumt erhalten sollen.- Rechtlich einwandfrei ist auch die Feststellung... daß die Bank nicht uneingeschränkt von der Vollstreckungsunter--werfung habe Gebrauch machen dürfen*. Unzweifelhaft liegt keine Abrede darüber vor, unter welchen Voraussetzungen vom Bestehen einer Regreßvei*pflichtung oder gar in Höhe von 100,000 DM ausgegangen werden durfte-. Bei dieser Sachlage kann nur richtig sein» daß die Vollstreckungsunterwerfung dazu diente, der Bank die Möglichkeit zu geben, bei drohender anderweitiger Zwangsvollstreckung ihrerseits pfänden zu können» und daß der Kläger für diesen Fall gehalten war» einer Benutzung der Unterwerfungsurkunde nicht entgegenzutreten, auch wenn dann eine etwaige Regreßverpflichtung, die im 5 übrigen ausgeurteilt werden sollte, noch nicht rechtskräftig festgestellt war* Die Urkunde vom 20- Dezember 1950 hat also einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu dem Gegenstand und ist damit Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Nr 5 ZPO*. Von ihr darf aber gemäß der getroffenen Vereinbarung nur Gebrauch gemacht werden, wenn dem Kläger durch einen anderen Gläubiger die Zwangsvollstreckung droht« und auch in diesem Falle darf die Zwangsvollstreckung der Bank über bloße Sicherungsmaßnahmen nicht hinausgehen*
Das Berufungsurteil war darum in der geschehenen Y/ei-se richtigzustellen; die weitergehende Revision war zurückzuweisen o
Die Kostenentscheidung beruht auf Unterliegen beider Parteien,,
Dr» Canter	Pr*	Selowsky
 Dr, Haidinger
 Dr*
dem gleichmäßigen Dr* Delbrück
 Kuhn