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BGH · IV ZR 610/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 610/68

Per Kläger fuhr'als berechtigter Fahrer am 25• Juli 1964 um Io25 Uhr mit einem BMW-Personenkraftwagen, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, auf der Fahrt von Münster nach Roxel vor einer Rechtsku#ye gegen einen links der Bandstraße stehenden Baum» Pabei wurde er und sein Beifahrer, der Student KflBl schwer verletzt« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie hat behauptet, der Kläger habe den Versicherungsschutz verloren, weil er ohne ihre Zustimmung laufend Zahlungen auf Arzt- und Klinikrechnungen geleistet und die Fahrtkosten für einen Besuch des Vaters sowie den Verdienstausfall des Geschädigten mit insgesamt 6,735,25 DM bezahlt habe. Der Kläger war als berechtigter Fahrer nach § 10 AK3 raitversichert« Er kann seine Ansprüche selbständig geltend machen« Die Beklagte ist verpflichtet, ihm Versicherungsschutz zu gewähren« Der Kläger war zwar nach § 3 AKB verpflichtet, auch seinerseits die dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheiten zu erfüllen« Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß er diese nicht verletzt hat« 71 Abs« 2 AKB bestehende Pflicht, alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls dienlich sein kann, hat er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt« Die von der Revision gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts vorgebrachten Rügen greifen nicht durch« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe bei der allgemeinen Unterhaltung in der Gaststätte nicht sehr auf den Geschädigten geachtete Ihm sei erst später nach einer nachträglichen Erkundigung bewußt geworden, daß dieser sich nur kurze Zeit in der Gaststätte aufgehalten habe» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht annehmen, der Kläger habe auch bei der Besprechung am 28* Oktober 1964 allenfalls leicht fahrlässig gehandelt, wenn er den Eindruck erweckte, der Geschädigte habe sich mit ihm zusammen von 23 bis 1 Uhr in der Gaststätte aufgehalten0 Diese Würdigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Kläger vorher eröffnet worden war, er möge genaue Angaben machen, da das Geschehen aufgeklärt werden müsse» März 1965 geweigert habe, das Geschehen nochmals in einer persönlichen Unterredung mit den Vertretern der Beklagten zu erörterno Der Abteilungsleiter der Beklagten, der Zeuge BeHP, hat bei seiner Vernehmung (Bla 71 GA) angegeben, der Kläger habe die verlangte Aufklärung telefonisch gegeben, und es sei ihm eröffnet worden, daß sich damit eine weitere Unterredung erübrigeP Dieser Darstellung des von ihr benannten Zeugen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger auf den Verletzten eingewirkt habe, sich mit der Beklagten nicht zu vergleichen» Diese Feststellung wird von der Revision mit unzutreffenden Behauptungen angegriffen» Die Beklagte ist auch nicht dadurch von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, daß der Kläger verschiedentlich Zahlungen an die Geschädigten wegen des UnfallSchadens geleistet hat» Rach § 7 II Nr» 1 AKB ist zwar der Versicherte nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zu dem Teil anzuerkennen oder zu befriedigen» § 7 V AKB bestimmt, daß der Versicherer von der Leistung frei wird, wenn der Versicherte diese Obliegenheit verletzt» Nach § 154 Abs» 2 VVG greift diese Bestimmung jedoch nicht durch, wenn der Versicherte nach den gegebenen Umständen die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit unterlassen konnte« Diese Erwägungen werden von der Revision erfolglos angegriffen« Die in § 154 Abs« 2 WG genannten besonderen Umstände müssen so sein, daß die Verweigerung der Zahlung für jeden anständigen Menschen auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die guten Sitten bedeuten würde (Stiefel/Wussow AKB 7« Aufl« § 7 Anm« 44)« Das ist insbesondere der Fall, wenn die personellen und sozialen Verhältnisse der Beteiligten eine sofortige Befriedigung erfordern« Eine offenbare Unbilligkeit liegt danach vor, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit der Die Beklagte ist daher weiterhin verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren» Das bedeutet allerdings nicht, daß sie ihm ohne weitere Prüfung alle Beträge zu erstatten hat, die er dem Geschädigten geleistet hat» Einen Erstattungsanspruch hat er gegen die Beklagte nur insoweit, als er tatsächlich auf dem Unfall beruhende Schadensersatzansprüche des Geschädigten befriedigt hat» Leistungen, die er darüberhinaus erbracht hat,kannuer der Beklagten nicht in Rechnung stellen»

UmstandBerufungsgerichtZahlungMärzAKBKlägerGeschädigteRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGH2s	nein
2031 045
WG § 154 Abs«, 2
Umstände, unter denen die Weigerung des Versicherten, Ansprüche des Geschädigten zu befriedigen, offenbar unbillig sein kann.
BGH, UrtoVo 12o März 1969 - IV ZR 610/68 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 610/68
URTEIL
Verkündet am
12. März 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
r0	vertreten	durch	den	Vorsitzenden des Vorstandes9 Dipl« Ing.	ebenda„
Beklagten und Revisionsklägerin;,
Prozeßbevollmächtigte: RechtsanvLä
 und Br

gegen
 den Steuerberater Br. Brich Z MdBB^Westf.,
Kläger und Revisionsbeklagten,,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 120 März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr« Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Pr» Pfretzschner, Pr» Bukow und Pr0 Buchholz
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westfo vom 24« November 1966 wird zu-rückgewi es en *
Pie Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Pasto
 Von Rechts wegen Tatbestand^
Per Kläger fuhr'als berechtigter Fahrer am 25• Juli 1964 um Io25 Uhr mit einem BMW-Personenkraftwagen, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, auf der Fahrt von Münster nach Roxel vor einer Rechtsku#ye gegen einen links der Bandstraße stehenden Baum» Pabei wurde er und sein Beifahrer, der Student KflBl schwer verletzt«
Pie Beklagte versagte ihm wegen mehrerer Obliegenheitsverletzungen den Versicherungsschutz» Pagegen wendet er sich mit der Klage»
Per Kläger hat beantragt,
 festzustellen, daß die Beklagte ihm für den Verkehrsunfall vom 25« Juli 1964 Versicherungsschutz zu gewähren habe«
 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,
 Sie hat behauptet, der Kläger habe den Versicherungsschutz verloren, weil er ohne ihre Zustimmung laufend Zahlungen auf Arzt- und Klinikrechnungen geleistet und die Fahrtkosten für einen Besuch des Vaters sowie den Verdienstausfall des Geschädigten mit insgesamt 6,735,25 DM bezahlt habe. Zu einem Teil seien die Zahlungen erfolgt, nachdem er von ihrem Vertreter darauf hingewiesen worden sei, daß er keine Zahlungen leisten dürfe und die Beklagte ihm deswegen den Versicherungsschutz entziehen könne» Auch habe er den Sachverhalt zunächst unrichtig so dargestellt, als habe sich der Verletzte zwei Stunden lang mit ihm in derselben Gaststätte aufgehalten» Diese Darstellung habe er noch am 28» Oktober 1964 ihren Regulierungsbeamten bestätigt» Erst am 25« März 1965 habe er diese Schilderung, nachdem er telefonisch von ihrem Schadensbearbeiter darauf angesprochen worden war, berichtigt und bestätigt, daß der Geschädigte sich nur kurze Zeit in dieser Gaststätte aufgehalten habe» Schließlich habe er den Geschädigten von einem Vergleich mit der Beklagten abgeraten und sich mit ihm wegen ihres beiderseitigen Verhaltens der Beklagten gegenüber abgesprochen, um dem Geschädigten möglichst den vollen Ersatz seines Schadens zu sichern«
Der Kläger hat bestritten, Obliegenheiten verletzt zu haben und vorgetragen, er habe in seinem Unfallbericht vom 27- August 1964 nicht behauptet, daß der Geschädigte die ganze Zeit in der Yftrtschaft bei ihm gesessen habe«
Da er keine falsche Unfalldarstellung gegeben habe, habe er auch keinen Anlaß gehabt, etwas zu berichtigen» Die
 
Zahlungen an den Geschädigten hätten auf seiner Pflicht, Hilfe zu leisten, beruht * Per Geschädigte sei sein Hausgast und der Freund seines Sohnes gewesen« Er sei Ausländer gewesen und habe keine Kittel gehabt, um selbst für seine ärztliche Versorgung aufkommen zu können«
Auch die weiteren Vorwürfe der Beklagten hat der Kläger bestritten«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen « Diese hat Revision eingelegt«
?Di§cheidungsgründe£
Die Revision ist unbegründet«
Der Kläger war als berechtigter Fahrer nach § 10 AK3 raitversichert« Er kann seine Ansprüche selbständig geltend machen« Die Beklagte ist verpflichtet, ihm Versicherungsschutz zu gewähren« Der Kläger war zwar nach § 3 AKB verpflichtet, auch seinerseits die dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheiten zu erfüllen« Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß er diese nicht verletzt hat«
I«
Seine nach §§ 3? 71 Abs« 2 AKB bestehende Pflicht, alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls dienlich sein kann, hat er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt« Die von der Revision gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts vorgebrachten Rügen greifen nicht durch«
 
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe bei der allgemeinen Unterhaltung in der Gaststätte nicht sehr auf den Geschädigten geachtete Ihm sei erst später nach einer nachträglichen Erkundigung bewußt geworden, daß dieser sich nur kurze Zeit in der Gaststätte aufgehalten habe» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht annehmen, der Kläger habe auch bei der Besprechung am 28* Oktober 1964 allenfalls leicht fahrlässig gehandelt, wenn er den Eindruck erweckte, der Geschädigte habe sich mit ihm zusammen von 23 bis 1 Uhr in der Gaststätte aufgehalten0 Diese Würdigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Kläger vorher eröffnet worden war, er möge genaue Angaben machen, da das Geschehen aufgeklärt werden müsse»
Zu Unrecht macht die Revision dem Berufungsgericht den Vorwurf, es habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger sich bei dem Telefongespräch am 29«. März 1965 geweigert habe, das Geschehen nochmals in einer persönlichen Unterredung mit den Vertretern der Beklagten zu erörterno Der Abteilungsleiter der Beklagten, der Zeuge BeHP, hat bei seiner Vernehmung (Bla 71 GA) angegeben, der Kläger habe die verlangte Aufklärung telefonisch gegeben, und es sei ihm eröffnet worden, daß sich damit eine weitere Unterredung erübrigeP Dieser Darstellung des von ihr benannten Zeugen ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Der Kläger hatte Ende Eebruar 1965 erfahren, daß der Geschädigte sich nur kurze Zeit mit ihm zusammen in? der Gastwirtschaft auf gehalten hatte o Der Vorwurf, er habe dieses nichtsalsbald der Beklagten mitgeteilt und es so unterlassen, einen von ihm hervorgerufenen Irrtum auszuräumen, ist erstmals in der Revisionsbegründung ge-
 
macht worden» Hierauf kann eine Obliegenheitsverletzung nicht mehr gegründet werden» Der Versicherer muß in der Tatsacheninstanz angeben, worin er eine Verletzung der Obliegenheiten erblickt, damit das Gericht den Sachverhalt insoweit aufklären und etwa angebotene Beweise erheben kann» Auch muß der Versicherte dadurch in der Tatsacheninstanz Gelegenheit erhalten, zu diesem Vorvmrf Stellung zu nehmen» Vor dem Revisionsgericht können insoweit neue Vorwürfe nicht erhoben werden»
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger auf den Verletzten eingewirkt habe, sich mit der Beklagten nicht zu vergleichen» Diese Feststellung wird von der Revision mit unzutreffenden Behauptungen angegriffen»
II»
Die Beklagte ist auch nicht dadurch von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, daß der Kläger verschiedentlich Zahlungen an die Geschädigten wegen des UnfallSchadens geleistet hat» Rach § 7 II Nr» 1 AKB ist zwar der Versicherte nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zu dem Teil anzuerkennen oder zu befriedigen» § 7 V AKB bestimmt, daß der Versicherer von der Leistung frei wird, wenn der Versicherte diese Obliegenheit verletzt» Nach § 154 Abs» 2 VVG greift diese Bestimmung jedoch nicht durch, wenn der Versicherte nach den gegebenen Umständen die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit unterlassen konnte«
 
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das hier der Pall gewesen sei» Dazu hat es ausgeführt: Der Geschädigte sei ein Studienfreund und Bundeshruder des Sohnes des Klägers und sein Hausgast gewesene Der Kläger habe ihn zu dem Stammtisch mitgenommen, von dem aus er dann die Unglücksfahrt angetreten habe«. Der Geschädigte sei nachher in demselben Krankenhaus von demselben Arzt behandelt worden wie der Kläger,, Außerdem habe der Geschädigte gerade am Unfalltage erst eine Arbeit über die Ferien angenommen, er sei ohne Einkommen gewesen und hätte als Ausländer zusätzliche Schwierigkeiten gehabte Bei dieser Sachlage berufe der Kläger sich mit Recht auf seine Pflicht, dem Freund des Sohnes in der von ihm dem Kläger mindestens überwiegend mitverursachten mißlichen Lage zu helfen, zu demal er selbst in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte« Billigerweise könne man von dem Kläger kein anderes Verhalten erwarten oder verlangen, dabei mache es auch keinen Unterschied, daß der Kläger sogleich von sich aus die Zahlungen für den Geschädigten geleistet und nicht erst eine Aufforderung dazu abgewartet habe« Nach Lage der Sache sei es ihm nicht zuzu demuten gewesen, unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen erst eine Zahlungsaufforderung abzuwarten«
Diese Erwägungen werden von der Revision erfolglos angegriffen« Die in § 154 Abs« 2 WG genannten besonderen Umstände müssen so sein, daß die Verweigerung der Zahlung für jeden anständigen Menschen auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die guten Sitten bedeuten würde (Stiefel/Wussow AKB 7« Aufl« § 7 Anm« 44)« Das ist insbesondere der Fall, wenn die personellen und sozialen Verhältnisse der Beteiligten eine sofortige Befriedigung erfordern« Eine offenbare Unbilligkeit liegt danach vor, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit der
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Bindung an das durch Leistungsfreiheit sanktionierte Befriedigungsverhot ein Verhalten zu demutet, das nach allgemeinen Anschauungen dem Anstand und den guten Sitten nicht entspricht (BGH VersR 1968p 289)» Zu den besonderen Umständen, die zu berücksichtigen sind, gehören auch die Beziehungen, die zwischen dem Versicherten und dem Geschädigten bestehen, die Schwere des den Versicherten treffenden Verschuldens und die Lage, in die der Geschädigte durch das Schadensereignis gekommen ist« Der Geschädigte war ein junger österreichischer Student, der sich als Freund des Sohnes des Klägers in dessen Haus als Gast befand« Der Kläger hatte ihn veranlaßt, mit ihm zusammen im Kraftwagen nach Hause zu fahren, obwohl er, der Kläger, reichlich Alkohol zu sich genommen hatte«, Wenn der wohlhabende Kläger sich dann nach dem Unfall in die Privatstation der Universitätsklinik aufnehmen und dort von dem Chefarzt behandeln ließ, wäre es im höchsten Maße zu mißbilligen, wenn er dem Gast und Freund des Hauses, der durch sein Verschulden einen schweren Unfall erlitten hatte, nicht dieselbe gute ärztliche Betreuung zuteil werden ließ«
Das aber setzte voraus, daß er die Krankenhauskosten vorschoßo Denn der junge Mann hatte nicht die Mittel, um diese bezahlen zu können« Ebenso war es ein Gebot des Anstandes, daß der Kläger dem Vater des Geschädigten die Reisekosten ersetzte, damit dieser seinen schwer verletzten Sohn im Krankenhaus besuchen konnte, und daß er diesem weitere Beträge zuwandte, die ihm ermöglichten, sich einige Erleichterungen zu verschaffen« Die Beklagte konnte dem Kläger auch nicht zu demuten, Arztrechnungen, die der junge Mann erhielt, unbeglichen zu lassen« Auch wenn der Kläger von dem Schadensbearbeiter der Beklagten am 28« Oktober 1964 belehrt worden war, die eigenmächtigen Zahlungen berechtigten die Beklagte, ihm den Versiehe-
rungsschutz zu entziehen, war er aus den angeführten Gründen dennoch berechtigt, die danach noch erbrachten Leistungen, 268,90 DM Reiseauslagen und 1„000 DM Ersatz für Verdienstausfall dem Geschädigten zu erbringen« Hierbei war zu berücksichtigen, daß der Geschädigte sich in einer wirtschaftlieh schlechten Lage befände Er hatte infolge des Unfalls seine Absicht, sich Geld für sein weiteres Studium zu verdienen, nicht durchführen können und mußte jetzt das Studium wieder aufnehmen«, Außerdem hatte die Beklagte, obwohl der Versicherungsfall schon vor gut drei Monaten eingetreten war, noch nichts geleistet«, Unter diesen besonderen Umständen brauchte das Berufungsgericht auch nicht für jede einzelne Zahlung zu prüfen, ob für sie die Voraussetzungen des § 154 Abs» 2 VVG Vorlagen, sondern es ergab sich, daß die Zahlungen insgesamt berechtigt waren<>
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Die Beklagte ist daher weiterhin verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren» Das bedeutet allerdings nicht, daß sie ihm ohne weitere Prüfung alle Beträge zu erstatten hat, die er dem Geschädigten geleistet hat» Einen Erstattungsanspruch hat er gegen die Beklagte nur insoweit, als er tatsächlich auf dem Unfall beruhende Schadensersatzansprüche des Geschädigten befriedigt hat» Leistungen, die er darüberhinaus erbracht hat,kannuer der Beklagten nicht in Rechnung stellen»
Senatspräsident Dr» Hauß
 ist dienstlich ortsabwesend	Johannsen
 und daher verhindert zu unterschreiben
 Johannsen
Dr» Bukov/ ist beurlaubt und daher verhindert zu Dr» Pfretzscbner	unterschreiben
 Johannsen
Dr»Buch!alz