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BGH · II Zn 280/35

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II Zn 280/35

Stuttgart vom 10» November 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen5 daß die.Urteilssumme an das Bankhaus Julius & 0(Hi: in .HMSMr zu bezahlen ist« reparäturwiärksta'ti't c Kir: übernahm ;lm: Jahre I' •) 5 C die Vertretung der Beklagten;für den Verkauf!.',vq'ii::. der GmbH von 20,000 DM war lüdwig Me®B| zunächst mit 10,500 Am 7, November'1953 übernahm er den.Anteil eines der beiden anderen Teilhaber in Höhe!von 4.»750JBMp, Als weiterer GesellschafterBVerblieb der Kaufmann Paul: ag Gegenstand des Unternehmens war der Vertrieb von Kraftfahrzeugen, Animngeril und dergleiclieri0 Oie GmbH über- B; g nahm später die Vertretung der Beklagt eng Geschäftsführer:: AB waren zunächst Paul KuÄHfc, und der weitere Mitgründ er /■■kBlkpc seit dem Jahre 1953 au on Ludwig Me®®, seit Oktober 1954 .außerdem der Kaufmann . der GmbH, eine an sich''unbestrittene Provisionsf orderung' J von 10'o984,41 DM zu9: die sie;: einschließlich der daraus er-waehsenen Verzugszinsen ' eingeklagtvhatA Die Belciagt'ethat:.. i,r in prozessualer Hinsicht- geltend gemacht die: GmbH 'Mel nicht ordnungsgemäß'vertreten,; In 'materiell-rechtlicher Hinsicht ist lediglich, die Frage im' Streit, ob die Beklag- cv t e':, mit einer G egenf orderung 'auf reclinen kann„. Mit die ser ■; Forderung hat es folgende;Bewandtnisl Eine' lochterfirmäl; der Beklagten, die K(BBBI-KGp unterhielt bei der Firma:l^'■;J■'■■■Ä.:;•■; HiBBBB|5~\7erkstätten ein Konsignationslager von, Ersatz-' ., teilen für sei: inen, Bei der Auflösung des Lagers:kB -KG gegen die rung augestimmt , hie Porderung der K : Neerkstä11en beträgt, was zwischen den Partei en .unstreitig Ist, nach einemIUrteil;;des Landgerichts in Stuttgart in anderer‘Sache'woma27c:; Oktober 1954 9o802jl7 PM= Pas Landgericht hat durch Urteil vom 10- ho-yember 1954 lediglich mit : einer Abweichung im Beginn des Zinsenlaüfs nach Klage,ntrag die Beklagte zur Zahlung von i0::984l,.41: Land.ge-nichts auf zuheben., da.'die zur Aufrechnung gebrachte Gegenforderung nebst den ’..dazu auf gelauf enen Zinsen und Kosten die /Porderung der: GmbH übersteige, ferner die GmbH .’zu verurteilen, die zur Abwendung der-Zwangsvollstreckung be- GmbH die Aufreelmung mit; dir .der Beklagten abgetref e-dd; : Maehdem die GmbH gegen dieses urteil Revision einge-legt hat,, wurd e tub er. valter d&0 Verfahren auf genommen 0 'Von den von der Beklagten zur Ab-wendungfer Zwangsvollstreckung aus d;era-Jtandgb'rih'htlrclien m Urteil bezahlten Betragen . :ist:, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LandgerichtsmVomdiOr in vollem Umfang zurückzüwei'sen?■■■'bvtiv mit:: der Maßgabe5. ■suierkiären, Eie Beklagte erstrebf d;die:; Zurückweisung-'der M Revision,, Sie ist mit; der beantrag:ten.:ErledigungserklärungV etwa vorhandener Mangel in der gesetzlichen Yertret'uhg ist auf jeden Pall dadurch behoben^ dar inzwischen der Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der GmbH.den Hechtsstreit ausgenommen hat, II, Die Revision wendetfsicir gegen die Ausrührungen des Berufungsgerichts mit einer Seihe teils sachlichreehtlicher, teils verfahrensrechtlicher Rügen, Zwischen den.: 82, 84) es für zulässig gehalten, daß die Beklagte mit der ihr; nach Pest Stellungen:; des Berufungsgerichts von der abgetretenen: Forderung gegen die Forderung der DflBHfc-GnbH auf rechnete., Die. Revt-sion greift; die Feststellung ;an, daß die 7C4HMMb-*-KG ihre Forderung an die Beklagte, abgetreten habe ; sie wendet sich ferner: gegen die ZidiässlgPeit der Aufrechnung raib der gegenüber den IJ^HBHg-Y/arkstätthn, somit gegenüber LiidIg Me^BP,. Für die Int Scheidung .des^eiöhtöqtreits ist innerster;, Linie die 'materiellrechtliche Präge erheblich, ob gegen-■■■;■ über der Forderung einer. den sie 'beherrschenden: Resellsöhafter;-uufgerechnet werden F kann« Trifft die Ansicht der Revision, zu« daß bei deme festgestellten Sachverhalt eine...-Aufrechnung nicht: statt- -ge haft sei, so erübrigen .’ sich,,dp£. ist hei sehnen Ent- -1, Scheidung davon ausgegangeng dal grundsätzlich die Gegenseitigkeit der Forderungen;:^ .BGB, Voraussethung li für: die: Aufrechnung- ist, daß dieser1 Grundsatz nach § 242: 1 BGB in den' Fällen eine AusnaMäpp zuläßtP in denen die Be- : rüfung auf 'die mangelnde.''Gegenseitigkeit jcteriForderihigengi. ühren v;ürd e»: Mit dieser; Auf fass befindet s:i eh das: Berufungsgericht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des BundesgerichtshofsPpBie. Rechtsordnung php hat die :Verselbständigung voii Sonäefvermögen in '■ Font: einerpp FinmanngeSeilschaft anerkannt.g;:l5aräüö;.-.f.plgt... Gesellschafter, .dann'- als eine Einheit behandelt; werden, : wenn die Wirklichkeit' des Löbens ^;;die wirpschaftliehen/.Be-.pi dürfnisse - und : did Macht’ der ' Tat sachen eskpLem; Picht er gebieten! ri.cht hatte jedoehün keinem dei zur 'Entscheidung,; gekommenen Bälle Anlaß, aus di es era .allgemeinen Grundsatz': eine Haltung der' Gesellschaft für Verbiiidlichkei'ten ihrer; alleinigen Gesellschafter abzulelten, es hat- nur umgekehrt die Haftung des Geselischafters für 8chulüen;d^ Einmanngesellschaff bejaht (HGZ 156? 277; vgl, Lehmann JZ 1952;, 289, 291) o Erst der Bundesgerichtshof hat gegenüber Forderungen im_ wesentlichen von Eriegsgesellschaften im Sinns des § 14 Ir, 5 UmstG die; Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich zugelassen (BGHZfhV 516; 17, 19, 22 m, w, Kachwn )r Danach kam es entscheidend .darauf an, ob die Gesellschaft, die Gläubigerin ist, trotz ihrer reditliehen Selbständigkeit lediglich eine bjuristlsch-' verselbständigte besondere Erseheinungsform des Reichs war, wofür allerdings nicht Voraussetzung war, daß es sich nur um eine. i~ da ■ die ; Kapitalbeteiligung nur eine ; der u:igt i'ou ■ ■■■■ ~ •■. ■ü; ' hpn'en sich ein Gesellschafter Einfluß auf die Rechtsprechung lediglich darauf"; an« daß die: Gesellschaft von dem Gesellschafter derart 'beherrscht wird, und daß es habe sich bei der GmbH um ei ne Gründung des Ludwig gehandelt. Birma K|MHB*~KG einerseits und der GmbH und der: Firma: ^'^BBBBtlerkstätten andererseits nicht str.eng unterschie-W den worden, womit das Berufungsgericht offensichtlich'-im Auge hat, daß nach der Behauptung der Beklagten (Schrift-A satz vom 25- August 1955 3, 7 - GA 118) Ludwig mit 7 Hie GmbH habe.ferner ohne Verpflichtung', für 2 die Verbindlichkeiten des Ludwig MeHB* eine Bürgschaft übernommen, und sie habe ihm ohne glaubhaften Grund .vorübergehend einen Teil der IQageforderung abgetreten,' woraus sich ergebe, daß er über einen Teil dieser der GmbH:: Auf gäbe /einer Reparaturwerkstatt bildet keinesfalls der .Vertrieb;■ von: Kraftfahrzeugeno Die' Rechtsprechung hat ferner gefordert; daß;^l.äubiger und, $chuldner in;; dem Zeitpunkt ,;;-,;in;-:/Üemi'dne geltend gemachten Forderungen für, den Gläubiger,entstanden seien, weitgehend identisch erscheinen (BGH HJW;:,19.52,-.,817) , Die Forderung der D^ppi-Gmbil rührte aus dem Ende des Jahres -195.3 beendigten ''Kandelsvertreterverhältnis' her, während nach dem Berufungsurteil Ludwig MeflBl äedehfalls,: seit ; Born-mer 195A den beherrschenden Einfluß 'ausübte,; Einer abschließenden Prüfung und Entscheidung, ob .diese. Setzungen, wie sie die■EechtspreGliungt die Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Porderuhg gegen:einen Gesell-, gl' schaft er.gegenüber einer Porderung der Kriegsgenel 1schafl entwickelt hat .(vgl, Paulsen aäöj;? :Die : autoritäre Staatsführung; ifote, abgesehen’ von .den gesell-sohaftsrechtlichen linflüßmöglichkeiten] und von der!3eein-flussung auf Grund zusätzlicher vertrag!icher Verelnba-rungen, durch ihre allgemeine 3ef elil-sgeWai't, eine;,weit hg; gehende Herrschaft über diese einzelnen Cssel'l schafhsn aus* Diese Gesellschaften machten nach dem Kriege.Porde-r rungen aus dem .Funktionsbereich des Reiches gelt end, .wähi-l rend andererseits auf die Verbindlichkeiten des Reiches : :! Leine Erfüllung zu erlangen war (vgl, Schmidt in Großkomm AktG § 15 Anm,'S), Bei dieser; besonderen Sachlage' hätte: es; einen V erstoß gegen Treu Uhd Glauben large st eilt],gwenn dem Gläubiger des Reiches: gegenüber der ..Forderung .einer : der-!! artigen'Gesellschaft, die aus der.Wahrnehmung von Reichs-!; haben, /nicht auf einen Sachverhalt: der vorliegen-den Irt: übertragen werden, in dein es sich darum;handelt g daß ein Unternehmer kraft 'freier,hdurch die Bedürfnisse des 'irwerbslebens, auch durch Rücksichtnahme lauf:: steuer- : gangdn werden "(BGHZ 20 , 4 ,; 11)« ;7Ds,s Ge sell schaf tsvermögen,: das allein der Befriedigung der Gesellschaf'beglaubiget Vorbehalten ist (§ :30: GiabHG) , "würde den; Gläubigern des Binnaiin haften, ohne daß ein besonderer Anlaß bestäm-: de, den (h.äubigersehutz wegfallen zu lassen, Wenn der herrschende.Gesellschafter auf diese Weise: eine Haftung der GmbH für seihe persönlichentverpflichtungen herbeiführen konnte (vgl .. BGHZ 13, 49g; 55), so -würde das zu einer: Aushöhlung der Vorschrif feen des § 30 GiabHG führen (Bischer JZ 195b, 362)1 Sie- Beklagte kann daher "gegenüber der Borderung der B^|^-G;:ibli nicht mit einer Borderungu gegen den Gesellschaf ter". 10-° 984,41 Kl .zu bezahlen, so daß es auf die)weiteren: Re-visionsrügen des .Klägers, nicht mehr ankommt;= Bas Beruxungs desi/t/ Antrages auf Verurteilung zur Leistung än: den: Abtretungs—: empfangen nur eine Modifikation' des früheren Antrages/:dar-stellt (EG Gmeh 49, 1061, 1065: vgl. EG SeuffArch 38 Hr, 101), und wenn die Tatsache der Abtretung bereits in dem 3eurufungsurte.il festgestellt ist (aA OGH HEZgl, 313)/ /Oer Antrag auf Ersatz des Schadens, der der/Beklag-/; ten durch die zur Abwendung der Vollstreckung gemachten' /: Leistungen entstanden' war'., ist durch übereinstimmende//■.■/■_

Zitierte Normen: § 146 KO § 561 ZPO
GesellschaftRechtsprechungForderungBerufungsgerichtGmbHGesellschafterLudwig

Volltext der Entscheidung

Für dais FachschlAgewerk !. Für die Amtliche ..SamhilUngAi
-i ,.. Ges et z V". BGB W	? :;:-2 42't	lp	■.	-i.
liechtssa'tz.'s. A
AtDie.-- GhandBätzeGedAe i4i%:Kecht^prechühg rar .aif-:re.c:hhung^/jg-egeiiuD'er-t’orderungeh von !lKriegsge-ellsMa.iteriV^ entwickelt hat , ; koiinenthicht; auf: übertragen ;werden, Maß Min. Unterneh- 1 ;;oferUibaf t.ttreierA durch . die ^Bedürfnisse- des Zr-v :WerhB:ie’bens begründeter :;Butsohließung5;: eine Aron; t ühm,gegründet Hat, ■
;2:o:''Gesetzt- :ZTÖ::;§f ^ 265 ? \5Slid. - ■ -Rechtssatzn
-Die: Bmstellung des SihgaantragM-Mf Leistung _ cu den ;ADtrexungsempfahger; kanhindeh inter SeTi"-:
‘ sioiisiastanz zulassig.;;sh-ihgg'
Aktenzeicheni- JI ;ZR 2Bö/55i!M Urteil des BüMvom 7, loveitill:
vM 9.57 :-FA:eil ^iit S-kin-ttMaM*.
II Zn 280/35 Verkündet-
am 7 , ) I ov emlj e r J. 9 5 7 Plauz, Jusfisaugesteilter,; rl als Urkundeheamter
 der. .Geschäftsstelle ...	li.)):: 1,1 )
’p. mltd; arm ;e n''-;i;d-,;lel.'S).. cY c .1 ;;lc le; h
In defä'Äe0it6fef!reit\'::l.
des Rechtsämvalts) Ur, rHorst) IG BBBBNRMfc-.
str *fl| als: 'Konkurg-yerv/alter1übef :aas Per-mögen-''der Birma I	eäelPisciia.d-P::l:XiiaC:.:. 1)
Ijesel-Pahrzeug- ■ und MotorenvertrielD 'ra»t;!.:I|as;;'\'.vj;
TT	'	,vr
 lei	>>	t -
--ProseBbevciiittachiigti^^	'	Pr	o:
gegen
 die Pirma Carl K	.	Gumboil,.	,	Uotoren-
ar.d II’ 3 c hi nenf abrilc, BjflBBBfc/Vfürtt ,,, p vertreten durch ihren Geschäftsführer:,
Pro z e Bbevollraä c ht f gl erb
;Beklägte) und Revißionsbeklägt e liecht s anwal t) Prof 0 B'rli
 hat; der II, 31 vilsenat ces .Bundesgorickishois aufl/die. mimd-i.):..)r liehe Verhandlung vom 4. Uov ember 1997 unter ;;Mitwirkung:; <1 esrlhP Senat s p ra s i dent en P r g u Cant e r und der Bund es r I ch t er .Dr h P1 s ch e r Pr, kühn, ;)r, Haager und Diu- Heini ehe für Hecht■erkannte
11) Auf die Revision;;^	.ü^srUrteiig;.'.-;'
. 1 des . 3 o Zivil sehät s Idjäs 9. Ober!and e sg.eri cht s in ; ;.
;■.. ; Statt gart7 vom)19> :bovembefl
 Po):: Per.: )Ant rag d erl Beklagt ent 'auf); Ir st at tungg von-■111402,44' Phi wird für erledigt erklärt 11) .
?. ) Die Berufung,v^enlpeklagteii'^'egeh'tdaslUivfceil'luer'
■lk-'
2o hammer für, Handelssacheh des Landgerichtslin

Stuttgart vom 10» November 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen5 daß die.Urteilssumme an das Bankhaus Julius	& 0(Hi: in .HMSMr zu bezahlen ist«
41) Die Beklagte trägt die Kosten der beiden weiteren-' Eeehtszüge»
V:on Eechts; wegen
 Barbestands
D3T Ingenieur Ludwig Me^| in KUMM* betrieb unter der Firma	rkstii11on	in	eine Kra.Ctfahrz.eug-
reparäturwiärksta'ti't c Kir: übernahm ;lm: Jahre I' •) 5 C die Vertretung der Beklagten;für den Verkauf!.',vq'ii::. Straßenwalzen und anderen ; Eraeugnissen» Iin Beze]iiberii95|) gründete er die '/zunächst-,■ klagende	: über .deren Vermögen im Lauf e . des: Hechts- i
streite das KonkursverfahrenBeröffnet wurde- An dem 'Kapital:
der GmbH von 20,000 DM war lüdwig Me®B| zunächst mit 10,500
. ... .................. ■ ■
OM beteiligt. Am 7, November'1953 übernahm er den.Anteil eines der beiden anderen Teilhaber in Höhe!von 4.»750JBMp,
 Als weiterer GesellschafterBVerblieb der Kaufmann Paul: ag Gegenstand des Unternehmens war der Vertrieb von Kraftfahrzeugen, Animngeril und dergleiclieri0 Oie GmbH über- B; g nahm später die Vertretung der Beklagt eng Geschäftsführer:: AB waren zunächst Paul KuÄHfc, und der weitere Mitgründ er /■■kBlkpc seit dem Jahre 1953 au on Ludwig Me®®, seit Oktober 1954 .außerdem der Kaufmann	.
Aus dem Vertretungsverhältnis :für;.die Beklagte steht:' g. der GmbH, eine an sich''unbestrittene Provisionsf orderung' J von 10'o984,41 DM zu9: die sie;: einschließlich der daraus er-waehsenen Verzugszinsen ' eingeklagtvhatA Die Belciagt'ethat:.. i,r in prozessualer Hinsicht- geltend gemacht die: GmbH 'Mel nicht ordnungsgemäß'vertreten,; In 'materiell-rechtlicher Hinsicht ist lediglich, die Frage im' Streit, ob die Beklag- cv t e':, mit einer G egenf orderung 'auf reclinen kann„. Mit die ser ■; Forderung hat es folgende;Bewandtnisl Eine' lochterfirmäl; der Beklagten, die K(BBBI-KGp unterhielt bei der Firma:l^'■;J■'■■■Ä.:;•■; HiBBBB|5~\7erkstätten ein Konsignationslager von, Ersatz-' ., teilen für	sei: inen, Bei der Auflösung des Lagers:kB
ergab, sich daraus eine : Geldf orderung der KG, die, wie .'die'.. .tiO Beklagte vorgetragen hat , die KG an sie 'abgetreten hat A.Vv-kdl t Die Beklagte hat behauptet, die D<(Bfc~GmbH sei infolge .derpl
 maßgeblichen rechtlichen-.- und wirtnciiai'lliclieiir leieillgung des Inhabers der F^JHHH^Werk statten an der ;GmbH9 seiner tatsächlich, susgeübten Beherrschung der GmbH und infolge des Pehlens einer Unterscheidung zwischen der GmbH und den ?i^^p(B^V/erIcstätten ira Geschäftsbetrieb und in den gesamten Eäusaen mit,den BflBBB®~Werkstätienuidentisch, sodaß did GmbH auch Schuldner der ; gegenüber- Geh Uordring-
Werkstätten begründeten porderungen
 ludern,:habe der
 neben 'Ludwig Mejp| noch verbleibende einzige Gesellschafte Paul	der Jlufrechhüngbmit:'-:eiixer. solchen Gegenforde-
-KG gegen die
 rung augestimmt , hie Porderung der K : Neerkstä11en beträgt, was zwischen den Partei en .unstreitig Ist, nach einemIUrteil;;des Landgerichts in Stuttgart in anderer‘Sache'woma27c:; Oktober 1954 9o802jl7 PM= Pas Landgericht hat durch Urteil vom 10- ho-yember 1954 lediglich mit : einer Abweichung im Beginn des Zinsenlaüfs nach Klage,ntrag die Beklagte zur Zahlung von i0::984l,.41: BM verurteilt ei'7
. Bach Einlegung, der J3eruf ung durch die Beklagte;, trat die Gmoh am 19« Januar 1955 ihre Porderung zur Sicherung einer für Ludwig llejgjp übernommenen Bürgschaft an das Bankhaus:;	ab0 Über das -Vermögen des Ludwig
 Me|j|‘ wurde am 24, März 1955 der Konkurs eröffnet » Pie Beklagte bezahlte die Teilbeträge:zur Abvvendung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen ürteil?;insgesamt 12.o6Sö?71 IM,:an diefGmbHol
.I Pie Beklagte hat beantragt;;,;:’das urteil des. Land.ge-nichts auf zuheben., da.'die zur Aufrechnung gebrachte Gegenforderung nebst den ’..dazu auf gelauf enen Zinsen und Kosten die /Porderung der: GmbH übersteige, ferner die GmbH .’zu verurteilen, die zur Abwendung der-Zwangsvollstreckung be-
zahlten Betrase nebst Zinsen hieraus an
 zu
:zahlen<
Pas Oberlarxdssgericht hat gegenüber der mordermig
 der.. GmbH die Aufreelmung mit; dir .der Beklagten abgetref e-dd;
nen Gegenforderung .der KG für zulässigderachiet» Es.
die danach noch verbleibende Aestforderung 'der
j ..275. 27 EM von der voii der Beklagten' erhobenen ■Ers:fcBi^gi:/g;g
tungsf orderung : von 12=680-71111- abgezogenäie:
daher zur Zahlung von 11., 40? ,.44 Eli ne bei Zinsen seif Zah-
lung dieses Be trag es verurteilt
: Maehdem die GmbH gegen dieses urteil Revision einge-legt hat,, wurd e tub er. ihr Vermögen.der ;:KonfchrsgoerÖ.£ihet/g Der Kläger hat in seiner Eigensphaftgals K0nk.ursver• valter d&0 Verfahren auf genommen 0 'Von den von der Beklagten zur Ab-wendungfer Zwangsvollstreckung aus d;era-Jtandgb'rih'htlrclien m Urteil bezahlten Betragen . sind der Beklagten 11 „40244 EM ; zurückerstattetMit der Revisioniheantragt der Bevisi0ns--kläger unter Aufhebung .dea Urteile des Oberlandeagerieuts, soweit es ihn nacht eilig. :ist:, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LandgerichtsmVomdiOr in vollem Umfang zurückzüwei'sen?■■■'bvtiv mit:: der Maßgabe5. 11 daß : die .Urteilssumme an;; dasdBankh.its::
im	zu	bezahlen	is,t:?. ferherdäen, -Antrag der BeklagM
ten auf Erstattung in Höhe ’von 11 „402?4.4-d.DM für e'rle^-i;g^.:r-:hi. ■suierkiären, Eie Beklagte erstrebf d;die:; Zurückweisung-'der M Revision,, Sie ist mit; der beantrag:ten.:ErledigungserklärungV einvefsf anden und ■ha^dden.'de^‘®öhe;' rach wei t ergehend en Er--etattuhgsantra.g:/zuruhivgehommenc:	.odd.
Ent5 ch e i dung 3 grü n d e
Id	Das; Berufungsgericht hat zunächst geprüft;,, ob? wie
 auch hie Beklagte behauptet liatte.dein Mangel	d
. setzlichen Vertretung der; damals klagenden GmbH vorlag..
1s kann dahingestellt bleiben., ob die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach dis GmbH durch einen Geschäfts--führer bisher ordnungsgemäß gesetzlich veftr et en::; gewesen ; d1
sei 5 richtig ist „ Ein zur .Zeit fies. Berufungsurteils! etwa vorhandener Mangel in der gesetzlichen Yertret'uhg ist auf jeden Pall dadurch behoben^ dar inzwischen der Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der GmbH.den Hechtsstreit
 ausgenommen hat,
II, Die Revision wendetfsicir gegen die Ausrührungen des Berufungsgerichts mit einer Seihe teils sachlichreehtlicher,
 teils verfahrensrechtlicher Rügen, Zwischen den.: Parteien ist unstreitig,Gaß der ursprünglich klagendeh.GmbH die* eingeklagte Provisions!“orderuhg gegen die Beklagte Zustand, die jetzt der Konkursverwalter geltend macht, ferner “ist unstreitig,,: daß die Firma IC^BPPBHCG, eine Toeh-tergeselischaft: BerdBeklagtehi,; aus:der Entnähme von Ersatzteilen aus ihremKonsignationslager bei der-Pirna Ü<■■■£-Werkstä11en gegen diese Pirmag d eren Al 1 eininhaber;-.der ■ Ingenieur Ludwig Mej(^; war , weine Ford erung i n Höhe von 9-0802,17 DM hat. Da die D'fliipi'PÖÄbHfuhter dem beherfschenken Einfluß. des Ingenieurs Ludwig Me|H gestanden habe, hat nap Oberlandesgericht, im Anschluß au die .Rechtsprechung des Bund es geri c kt sho f s zur. Aufrechnung' .gegenüb er Forderung en 'von Reichsgesellsehaften (vgl> die Zusammenstellung von fätlsen IM II B 1955?. 82, 84) es für zulässig gehalten, daß die Beklagte mit der ihr; nach Pest Stellungen:; des Berufungsgerichts von der	abgetretenen: Forderung
 gegen die Forderung der DflBHfc-GnbH auf rechnete., Die. Revt-sion greift; die Feststellung ;an, daß die 7C4HMMb-*-KG ihre Forderung an die Beklagte, abgetreten habe ; sie wendet sich ferner: gegen die ZidiässlgPeit der Aufrechnung raib der gegenüber den IJ^HBHg-Y/arkstätthn, somit gegenüber LiidIg Me^BP,. fus behenden Forderung gegen die Forcierung der. Di||B(-GmbH und bemängelt:'endlich,: daß:.: die-'. ^uflec3iktpngö'^r-klarung nicht ordnungsgemäß erfolgt -sei,	)''I:u:'I-u
Für die Int Scheidung .des^eiöhtöqtreits ist innerster;, Linie die 'materiellrechtliche Präge erheblich, ob gegen-■■■;■ über der Forderung einer.	Forderung Ighgen .	a
den sie 'beherrschenden: Resellsöhafter;-uufgerechnet werden F kann« Trifft die Ansicht der Revision, zu« daß bei deme festgestellten Sachverhalt eine...-Aufrechnung nicht: statt- -ge haft sei, so erübrigen .’ sich,,dp£. Jyelieren Angriff ep da > schon in diesem Fall die Beklagte sür Bezahlung derpana ,.pp : sich unstreitigen :proVisions'forderuhg der L4(p|-GmibH ver-1
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 für: die: Aufrechnung- ist, daß dieser1 Grundsatz nach § 242: 1 BGB in den' Fällen eine AusnaMäpp zuläßtP in denen die Be- : rüfung auf 'die mangelnde.''Gegenseitigkeit jcteriForderihigengi. gegen Treu und Glauben' verstoßen^.unäl^suieihem unbilligen Ergehnis'.f ühren v;ürd e»: Mit dieser; Auf fass befindet s:i eh das: Berufungsgericht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des BundesgerichtshofsPpBie. Rechtsordnung php hat die :Verselbständigung voii Sonäefvermögen in '■ Font: einerpp FinmanngeSeilschaft anerkannt.g;:l5aräüö;.-.f.plgt... sunä Anerkennung der VerB'chiedänhei%:.;d^rA^:uhl:StiscEen. Person..:;,pp von ihrem Alloingesellschafter. .‘(ß&Zjl^	Machlg;
 BGHS 21,: 378p 22, 226^::230) VvAllerdings «hatte Gas: Reichs--genickt bereits ausgesprochen;/ diese rechtliche/Verschiedenheit könne nicht aüshahmslos berücksichtigt;; werdenR-:.;:,k. vielmehr müßten die juristische. Person "und ihr,; alleiniger; :
■ ■'	fl 2lg ■	• P- "	■	. ;;	'I'-"'1.: ..	'	■ pc.. ...	: p ' ....	• ■	.	' ■' : ■ :■ i, :p"'	.	'•	.	■	: ■ :	'	■	■	■
Gesellschafter, .dann'- als eine Einheit behandelt; werden, : wenn die Wirklichkeit' des Löbens ^;;die wirpschaftliehen/.Be-.pi dürfnisse - und : did Macht’ der ' Tat sachen eskpLem; Picht er gebieten! die persönliche und vehmö.|enare.chtliche:: Selbstän- p digkeit der. Gnibh und .ihres alleihig'lii: .Gaseilsehafters hintan zu; setzen ;- (:Vgl c:;jBGHZ:;.:22, 225; I 23.0 undlpie dort wieder-;. gegebene heehtsprachung des Reichsgepichts )0; Pas Reichsge- : j
ri.cht hatte jedoehün keinem dei zur 'Entscheidung,; gekommenen Bälle Anlaß, aus di es era .allgemeinen Grundsatz': eine Haltung der' Gesellschaft für Verbiiidlichkei'ten ihrer; alleinigen Gesellschafter abzulelten, es hat- nur umgekehrt die Haftung des Geselischafters für 8chulüen;d^ Einmanngesellschaff bejaht (HGZ 156? 277; vgl, Lehmann JZ 1952;, 289, 291) o Erst der Bundesgerichtshof hat gegenüber Forderungen im_ wesentlichen von Eriegsgesellschaften im Sinns des § 14 Ir, 5 UmstG die; Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich zugelassen (BGHZfhV 516; 17, 19, 22 m, w, Kachwn )r Danach kam es entscheidend .darauf an, ob die Gesellschaft, die Gläubigerin ist, trotz ihrer reditliehen Selbständigkeit lediglich eine bjuristlsch-' verselbständigte besondere Erseheinungsform des Reichs war, wofür allerdings nicht Voraussetzung war, daß es sich nur um eine. "Kriegs--
seselIschaft" handelte, Bei einer derartigen Ausgestaltung
dBezi ehüngen zwis eher Ge s eilschaft und Gesellschaft er
 kö1'in° die Berufunggauf ihre rechtliche Verschiedenheit mit
,7: f uUv’Udsätzen von' Treu Und Glauben verweKrf sein! Zu-ciem 'ij-i
tfefifäd hat das’ Berufungsgericht ausgefülirty dieser 'Grund-wh auch dannlanzuwenden, .wenn es sich, . wie im vorlie-
genden
 be:hiSo:tl^€ Geselischafter.}Ludv/ig Mej mir ;:52cf fl
 kann,;	  .	.	.
77 ■jig) ?, zu dem vr er zieh;;; auf .das urfordernis :der Gegen-
•V-'^keif genügen,;: daß .' der.: beherrschende Gesellschafter
 Ealls nicht um;;'eine:.Einniann-GmbH handle. Der be-
i war ursprünglich seit dera Jahre 1954- mit 76,25;7^ beteiligt, Es e - jqr Bundesgerichfshof bereits dafgelegt hat
.sei;
:nur-zu
 einem
Brüchteil;unrni 11eibar : oder mi11eibar b e te i-
i~ da ■ die ; Kapitalbeteiligung nur eine ; der u:igt i'ou	■	■■■■	~ •■.	.	u
■ü;	' hpn'en sich ein Gesellschafter Einfluß auf die
.isXyVllfi- a ■ ■ ■■	'
--ucimß 6er Gesellschaft verschaffen kann, nur den ■ Willens. :
■ i t es Gesichtspunkt,; ob nach Treu und Glauben die maßgecl-1-0'-!
der Verschiedenheit von Gesellschaft: und
'47b.7 wufter ausgeschlossen ist, kam es nach dieser Geselrs 9, ■ ■ : ° ■	y ;y
Rechtsprechung lediglich darauf"; an« daß die: Gesellschaft von dem Gesellschafter derart 'beherrscht wird, und daß
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sie im Recht sieben in einer solchen Weise auf er it f,, daß sie als unselbständiges Werkzeug dieses Gesellschafters/ erscheint-; '	1
In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht ; festgestellt., es habe sich bei der GmbH um ei ne Gründung des Ludwig	gehandelt. Her äußere und innere Züsam-
menhang mit den	erks tätt en sei gewahrt geblieben,:
es sei, wie das Berufungsgericht sehr allgemein gehalten; ausführt, im Geschäftsverkehr zwischen der Beklagten und:: der. Birma K|MHB*~KG einerseits und der GmbH und der: Firma: ^'^BBBBtlerkstätten andererseits nicht str.eng unterschie-W den worden, womit das Berufungsgericht offensichtlich'-im Auge hat, daß nach der Behauptung der Beklagten (Schrift-A satz vom 25- August 1955 3, 7 - GA 118) Ludwig	mit	7
der GmbH geschaltet und gewaltet habe, wie er gewollt habe, daß er Beträge, die formell für die GmbH eingegangen seien, für sich verwendet und sein Konto bei der GmbH entsprechend belastet habe. Hie GmbH habe.ferner ohne Verpflichtung', für 2 die Verbindlichkeiten des Ludwig MeHB* eine Bürgschaft übernommen, und sie habe ihm ohne glaubhaften Grund .vorübergehend einen Teil der IQageforderung abgetreten,' woraus sich ergebe, daß er über einen Teil dieser der GmbH::
•zus teilenden Provisionsforderung verfügt habe, als ob; sie ihm persönlich sugestanden habe, Ludwig MeflB war ursprünglich nur. mit 52,5 1 beteiligt. Hach der Übertragung des Geschäftsanteils eines Teilhabers im November 1953 verfügte er über mehr als 3/4 des Stammkapitals. Zum Geschäftsführer wurde er erst im Jahre 1953 bestellt, zunächst zu-
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säumten mit den beiden anderen Gesellschaftern. Vom Sommer 1954 an war er allein als Geschäftsführer tätig, wobei allerdings nach dein Gesellschaftsvertrag Binzeivertretung
■nicht zulässig1;'warc"/'jedenfalls für die Zeit : seitlSomnier . 1954.''. sei: die; Gesellschaft unter seinem 1 eherrseilenden;; Icapi-talmäßigen und. persönlichen' Einfluß gestanden,: /,
..Es, erscheint schon - fraglich/ ob; die Voraussetzungen, die; die Rechtsprechung für den Fall der.'. Aufrechnung:-gegen-hier einer Kriegsgesellschaft -verlangt; hat, im vorliegenden Fall:;’ gegeben sind. Danach löü'itea^
Durchführung, hoheitlicher, vor allem der Kriegsführung ; di ebnenden Aufgaben entsprungen sein (BGHZ IO, 205), d-> in auf die hier gegebenen Verhältnisse übertragen,, müßte die Forderung der GmbH:aus der. Erledigung von Geschäften-herrühren; die lache des Gesellschafters gewesen wären, Gegen-stand der GmbH war nach -dem Gesellschaf tsvertragader;; Vertrieb von Kraft fahr zeugen, 'Anhängern-,' Reifen, Ersatz- und Zubehörteilen, während .die Ih^PBHfc-Verkstätten,aderen alleiniger Inhaber der Hauptgesellschafter, der GmbH;war, die Reparatur von Kraffwagen ■ durchführtenk; Aus der Tatsache, daß vor Gründungüer GmbH;beide Geschäftszweige von eien HÄHBB-Werkstätteh betrieben -"-wurden,- folgt noch nicht, daß der spätere Vertrieb von Kraftfahrzeugen uswi durch .die GmbH die Wahrnehmung; von Auf gaben;; darstellte., die eigentlich zu dem Geschäftszweig'des von hem Hauptgesellschafter .betriebenen Unternehmens; gehörten;. Auf gäbe /einer Reparaturwerkstatt bildet keinesfalls der .Vertrieb;■ von: Kraftfahrzeugeno Die' Rechtsprechung hat ferner gefordert; daß;^l.äubiger und, $chuldner in;; dem Zeitpunkt ,;;-,;in;-:/Üemi'dne geltend gemachten Forderungen für, den Gläubiger,entstanden seien, weitgehend identisch erscheinen (BGH HJW;:,19.52,-.,817) , Die Forderung der D^ppi-Gmbil rührte aus dem Ende des Jahres -195.3 beendigten ''Kandelsvertreterverhältnis' her, während nach dem Berufungsurteil Ludwig MeflBl äedehfalls,: seit ; Born-mer 195A den beherrschenden Einfluß 'ausübte,; Einer abschließenden Prüfung und Entscheidung, ob .diese. Voraus-.
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Setzungen, wie sie die■EechtspreGliungt die Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Porderuhg gegen:einen Gesell-, gl' schaft er.gegenüber einer Porderung der Kriegsgenel 1schafl entwickelt hat .(vgl, Paulsen aäöj;? gegeben Vwarehy ;:hedar'f 1 es indes nichts, da der.]Kier; zuidBhtseheiduhg stehende :]:, Sachverhalt . sich grundsätzlich: vök; den Gegehenheiteh^.uh-'.:]]'.: terselieidet , die AnlaßAbu ;gener Rechtsprechung deS;:BundeS'h gerichtshofs 'gaben, Polt': lag■;.'elne]lÄßergev7ö,hn]Ache'.::r^acne ■g': fcriegs situation! voig- in der einerseits 'Reichsgeselischaf-ten, die Kriegs- oder Rüstungszwecfeen dienten und hinsxpri-. vatrechtlicher „Porni; organisiert - wären, als] Gläubiger 'auftraten = Sie hatten im:wesentlichen; hoheitliche , Aufgaben wahr genommen (RGHZ lög £05 ;:BGH, WM IV	195 5.>; ;S , 108, ].
110.:)! die: in der] Regel nachierwerbswirischaf tlichen Ge- !;■!, sichtspünkten damals nicht übernommen worden■ „waren:. :Die : autoritäre Staatsführung; ifote, abgesehen’ von .den gesell-sohaftsrechtlichen linflüßmöglichkeiten] und von der!3eein-flussung auf Grund zusätzlicher vertrag!icher Verelnba-rungen, durch ihre allgemeine 3ef elil-sgeWai't, eine;,weit hg; gehende Herrschaft über diese einzelnen Cssel'l schafhsn aus* Diese Gesellschaften machten nach dem Kriege.Porde-r rungen aus dem .Funktionsbereich des Reiches gelt end, .wähi-l rend andererseits auf die Verbindlichkeiten des Reiches : :!
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Leine Erfüllung zu erlangen war (vgl, Schmidt in Großkomm AktG § 15 Anm,'S), Bei dieser; besonderen Sachlage' hätte: es; einen V erstoß gegen Treu Uhd Glauben large st eilt],gwenn dem Gläubiger des Reiches: gegenüber der ..Forderung .einer : der-!! artigen'Gesellschaft, die aus der.Wahrnehmung von Reichs-!; auf gab en' herrührte', die Aufrechnung versagt! wordene'wäre(.:.;fb;: Dadurch wurde allerdings das Vermögen einer GmbH, das grundsätzlich ausschließlich den .Gläubigern] der,^G3nb.H:Ki:]:; haftet! zugunsten eines Gesellschafters beeinträchtigtg::i:,]; Biese Beeinträchtigung der Haftungsgrundläge eineriGiitoExlg,) läßt sieh nur aus der gekennzeichneten Situation reclrtfer-
tlgerir, wobei ; die solelier Rolehs ge
 Jirv/ügung mat spiel t
> elIs chaften keine
, daß die Gläubig.er bessere Stellung er-
warte ten und erwarten konnten als:sie leichsgläubiger
 hatten (Schilling in Hachenburg $ 13 Arm» ;5) «HleshstÄg, kann:die Beurteilung,(die die kriegs- uM nachkriegsbe- i "hingt eh einmaligen Yerliältiiisse durch die Rechtsprechung '."erfahren' haben, /nicht auf einen Sachverhalt: der vorliegen-den Irt: übertragen werden, in dein es sich darum;handelt g daß ein Unternehmer kraft 'freier,hdurch die Bedürfnisse des 'irwerbslebens, auch durch Rücksichtnahme lauf:: steuer-
liche Vorschriften begründsier^lntschließüng eine’ von : ihm abhängige Gesellschaft:ins:Leben geiufen hat, wobei insbesondere auch nicht dar get ah ist, : daß er dies : zu::'f:
Mißbrauchszweck Rechtsprechung : gesogen. v,r erden =
en getan hat »:’3s können daher.: aus .jener keine gesellschähtsrechtliehen Folgerungen über die Rechtsfornr einer 'juristischen
 Person da
 leichtfertig und schrankenlos hinwegge-
: gangdn werden "(BGHZ 20 , 4 ,; 11)« ;7Ds,s Ge sell schaf tsvermögen,: das allein der Befriedigung der Gesellschaf'beglaubiget Vorbehalten ist (§ :30: GiabHG) , "würde den; Gläubigern des Binnaiin haften, ohne daß ein besonderer Anlaß bestäm-: de, den (h.äubigersehutz wegfallen zu lassen, Wenn der herrschende.Gesellschafter auf diese Weise: eine Haftung der GmbH für seihe persönlichentverpflichtungen herbeiführen konnte (vgl .. BGHZ 13, 49g; 55), so -würde das zu einer: Aushöhlung der Vorschrif feen des § 30 GiabHG führen (Bischer JZ 195b, 362)1 Sie- Beklagte kann daher "gegenüber der Borderung der B^|^-G;:ibli nicht mit einer Borderungu
 gegen den Gesellschaf ter". Ludwig,	auf	rechnen?
Bas Landgericht hat mit Recht di:e:'''Beklagt:e'Fv^r.ur'.r-teilt, ;an die D^Hfr-GmbH;. den eihgekiagten Betragivon 'f’
10-° 984,41 Kl .zu bezahlen, so daß es auf die)weiteren: Re-visionsrügen des .Klägers, nicht mehr ankommt;= Bas Beruxungs
.gericht 1st von: der : Sa chiegitimatioh) der GmbH ausgangen / obwohl die Forderung nach. Verkündung des laiiägericla'tildhen';;.' Urteils an das Bankhaus iigpH A G^pO abgetreten war/hEin;^ Antrag auf Leistung an die Ad treturigs empfange rin irt.ti. g;. der Berufungsinstanz nicht gestellt0; 'Da die Abtretung . sachlich-rechtlich varies am ist hätte die .(MbH ihren An//)-trag umstellen müssen (Baumbach/Lauterbach §;:. 265 Amin 3,):v 1 Daß die GmbH etwa im Hinblick darauf, ; ds-^ es sich;::.iun . eine^r: Sicherungsabtretung handelte ,) zur; Einziehung) der Jirdehüng ■; ;im eigenen kamen zulässigerweise 'ermächtigt geblieben: wäre/) (RGZ 166 5 218 5 238; 3 GH IM Erk1 'zu §185"
Berufungsurteil nicht festgestellt = Trotzdem; verfiel-; die : Klage: nicht der Abweisung, weil der Kläger in der.Revisions Instanz fürsorglich den Antrag auf Leistung an die Abtre-tungsempfangerin' gestellt hat» Biese Umstellung des Antrags
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war noch in der Sevisionsinstanz zulässig„ Wie der-erkennen de Senat in der Entscheidung vom; 26 „ September 1957 (II ER 42/56 ) ausgesprochen: hat, ist 'es allerdings' in der; Revl- . sionsinstanz■im allgemeinen nicht gestattet, ■ den Klagean/) trag -zu ändern (BGH; IM Ir, 5 zu § 146 KO) , da der Beur-// : . teilmig des Re vis i ons g er i ch t s nur das aus dem Tatbestand' ; des Berufungsurteils- ersichtliche Parteivorbringen;unter- i liegt (§ 561 ZPO)o Andererseits ^ergibt.sich aus dieser Begründung, daß nicht Jede Änderung des in der Berufungs-: Instanz gestellten Klageantrages unzulässig ist» Das.-gilt in Jedem Ball, wenn die Änderung), wie die.ümst)eliuiig: desi/t/ Antrages auf Verurteilung zur Leistung än: den: Abtretungs—: empfangen nur eine Modifikation' des früheren Antrages/:dar-stellt (EG Gmeh 49, 1061, 1065: vgl. EG SeuffArch 38 Hr, 101), und wenn die Tatsache der Abtretung bereits in dem 3eurufungsurte.il festgestellt ist (aA OGH HEZgl, 313)/
/Oer Antrag auf Ersatz des Schadens, der der/Beklag-/; ten durch die zur Abwendung der Vollstreckung gemachten' /: Leistungen entstanden' war'., ist durch übereinstimmende//■.■/■_
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Parteierklärung erledigte Die Kosteiientscheiduiig beruht auf §§ 91, 91 a ZPO,