BGH · II ZR 403/02 vom 11.10.2004
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a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet. b) Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Versicherungsleistung wird nach § 7 Abs.3 BetrAVG begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Die Parteien streiten über die Höhe der Eintrittspflicht des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins für die Witwenrente der Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung ihres vor dem Sicherungsfall verstorbenen Ehemannes. Ehegattengeld (Witwengeld) auf der Grundlage von 60 % des Ruhegeldes zu, das dem Verstorbenen am Todestag zustand oder zugestanden hätte. Die Klägerin, die der Ansicht ist, ihr stehe auf der Grundlage ihres bereits bestehenden eigenen Witwenrentenanspruchs eine Insolvenzsicherungsforderung in Höhe des - ungeschmälerten - Höchstbetrages gemäß § 7 Abs.3 BetrAVG von monatlich 13.440,00 DM zu, begehrt mit der Klage vom Beklagten Zahlung des Differenzbetrages von insgesamt 32.256,00 DM (= 16.492,23 €) für den Zeitraum von Januar bis Juli 2000. Der Klägerin steht - wie das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt hat - gegen den Beklagten als Träger der Insol- venzsicherung ein Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages von weiteren 16.492,23 €auf Basis des ungekürzten Höchstbetrages, d.h. des Dreifachen der maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV zu (§ 7 Abs. 1 und 3 BetrAVG). Erst die solchermaßen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelte, für den Träger der Insolvenzsicherung verbindliche und nunmehr grundsätzlich in dieser Höhe von ihm zu erbringende Hinterbliebenenleistung wird - in einem zweiten Schritt - nach § 7 Abs.3 BetrAVG als (Versicherungs-) "Anspruch auf laufende Leistungen" begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von §18 SGB IV (vgl. Mit dieser eindeutigen Gesetzesregelung steht das Vorgehen des Beklagten, das selbst im Falle des Todes des Hauptversorgungsempfängers vor Eintritt des Sicherungsfalles - gleichsam hypothetisch - den bereits nach § 7 Abs.3 BetrAVG gekürzten Primäranspruch zu dem Ausgangswert der Berechnung der Hinterbliebenenleistung machen will, nicht im Einklang. Januar 1985 - wie bereits vor dem Sicherungsfall - ein Ehegattengeld (Witwengeld) in Höhe von 60 % des Ruhegeldes, das dem verstorbenen Ehemann am Todestage zustand, beanspruchen; unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Anpassungen belief sich dieser Rentenanspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf unstreitig 13.955,40 DM monatlich. Da die Witwenrente die hier gemäß § 7 Abs.3 BetrAVG maßgebliche Höchstgrenze von 13.440,00 DM übersteigt, ist sie - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auf diesen Maximalbetrag zu kappen.