Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. an die Beklagte der Aufhebung des Darlehensvertrages zwischen den Klägern und der Beklagten vom 29. 2. an den Kläger zu 1 die von ihm an die Beklagte abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der N.Lebensversicherung (Vertrags-Nr. L 12) vom 20. 3. an die Klägerin zu 2 die von ihr an die Beklagte abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der N.Lebensversicherung (Vertrags-Nr. L 012) vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 388/02 IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL Verkündet am: 6. Dezember 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2002 und Abänderung des Urteils der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2002 verurteilt, 1. Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile der Kläger am Fonds Nr. 40 der G. GbR L. an die Beklagte der Aufhebung des Darlehensvertrages zwischen den Klägern und der Beklagten vom 29. Januar 1997 (Konto-Nr. 3) über die Gesamtdarlehenssumme von DM 70.480,00 rückwirkend zu dem Abschlußtag zuzustimmen und die Kläger von sämtlichen weiteren Verpflichtungen aus diesem Vertrag freizustellen sowie an die Kläger €5.821,77 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2001 zu bezahlen; 2. an den Kläger zu 1 die von ihm an die Beklagte abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der N. Lebensversicherung (Vertrags-Nr. L 12) vom 20. Februar 1997 zurückabzutreten; 3. an die Klägerin zu 2 die von ihr an die Beklagte abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der N. Lebensversicherung (Vertrags-Nr. L 012) vom 20. Februar 1997 zurückabzutreten. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Röhricht Kurzwelly Münke Gehrlein Caliebe