BGH · II ZR 375/13 vom 15.07.2014
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Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Oktober 2013 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von ihr für die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen angeführten Stimmen in der Literatur belegen nicht, dass diese Rechtsmeinung auch für den hier vorliegenden Fall einer einzelnen, einen ganz bestimmten Gegenstand betreffenden Beschlussfassung vertreten wird. 8. Aufl., § 47 Rn. 75) lässt sich gleichfalls nicht entnehmen, dass Stimmbindungen gegenüber Dritten ausnahmslos und vor allem auch dann für unzulässig erachtet werden, wenn der Stimmrechtseinfluss des Nichtgesellschafters gegenständlich begrenzt ist (für ausnahmsweise Zulässigkeit, wenn eine allgemeine Fremdbeeinflussung der Gesellschaft ausscheidet, vielmehr Hüffer, Großkomm.GmbHG, Das Abspaltungsverbot und die Treuepflicht des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft stehen einer auf die Bindung im Einzelfall beschränkten Stimmbindung des Aktionärs gegenüber Dritten weder generell entgegen noch ist dargelegt oder ersichtlich, dass dies jedenfalls für die hier zu beurteilende Vereinbarung anzunehmen ist. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.