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BGH · II ZR 374/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 374/96

Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dezember 1997 ist zwar nach § 119 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Einer Bewilligung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe steht jedoch weiterhin entgegen, daß die Beklagte auch auf den Hinweis des Berichterstatters des Senats vom 8. Januar 1998 nicht in der Lage war, darzulegen und glaubhaft zu machen, daß die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorliegen. Zwar ist die Mittellosigkeit der Beklagten selbst dadurch belegt, daß ihr Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 16. Die diesbezügliche Entscheidung hat auch keine über das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hinausgehende Auswirkung auf größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens in den neuen Bundesländern; Insolvenz und etwaiger Verlust von Arbeitsplätzen sind ersichtlich bereits ohne Rücksicht auf den Ausgang des noch zu entscheidenden Teils des vorliegenden Rechtsstreits eingetreten.

Zitierte Normen: § 119 ZPO
AnnahmeProzeßbevollmächtigteRechtsverteidigungMittellosigkeitersichtlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 374/96
vom 26. Januar 1998
in dem Rechtsstreit
 Liquidation, vertreten durch den Liquidator Walter
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
und
 vertreten durch ihre Geschäftsführer Dietmar Hans-Peter	otf^ktraße
 GmbH,
und
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	von
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe :
Im Umfang der Annahme der gegnerischen Revision gern. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1997 ist zwar nach § 119 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Einer Bewilligung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe steht jedoch weiterhin entgegen, daß die Beklagte auch auf den Hinweis des Berichterstatters des Senats vom 8. Januar 1998 nicht in der Lage war, darzulegen und glaubhaft zu machen, daß die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorliegen. Zwar ist die Mittellosigkeit der Beklagten selbst dadurch belegt, daß ihr Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 16. Oktober 1996 (36 N 2713/96) zurückgewiesen worden ist; nach eigener Darlegung verfügt die Beklagte über keine Bankguthaben und
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Barbestände. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Hierfür reicht das bloße Einzelinteresse der Beklagten an einer Klageabweisung im Umfang der erfolgten Annahme nicht aus. Die diesbezügliche Entscheidung hat auch keine über das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hinausgehende Auswirkung auf größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens in den neuen Bundesländern; Insolvenz und etwaiger Verlust von Arbeitsplätzen sind ersichtlich bereits ohne Rücksicht auf den Ausgang des noch zu entscheidenden Teils des vorliegenden Rechtsstreits eingetreten. Darauf, daß darüber hinaus auch die Mittellosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten (Gesellschafter) bislang nicht dargetan ist, kommt es demnach nicht mehr an.
Röhricht
 Prof. Dr. Henze	Prof.	Dr.	Goette
 Dr. Kapsa
 Dr. Kurzwelly