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BGH · II ZR 373/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 373/13

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. 1 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Die Stellungnahme der Klägerin vom 1. April 2010 erkennen, welches die Klägerin mit der Klageschrift vorgelegt hat und auf welches das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist. Im Übrigen hatte die Klägerin das Schreiben in den Vorinstanzen selbst nicht als Beleg für eine konkludente Kündigungserklärung des Zedenten angesehen, sondern lediglich zu dem Nachweis einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Verzugszinsen vorgelegt.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
GesellschafterBerufungsgerichtZPOHamburgSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 373/13
vom 16. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. September 2013 wird auf ihre Kosten nach § 552a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.
Gründe:
1	Zur	Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. September 2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 1. Dezember 2014 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass.
2	Zwar	weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nicht nur die Erhe-
bung einer Schadensersatzklage auf Rückabwicklung einer Gesellschaftsbeteiligung, sondern auch ein entsprechendes außergerichtliches Begehren des Anlegers in eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses umgedeutet werden kann, wenn darin sein Wille zu dem Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Gesellschafter wenn schon nicht mit rückwirkender Kraft, doch jedenfalls mit Sofortiger wirkung zu beendigen.
-3-
3	Die	Klägerin	will	eine	solche	konkludente	Kündigungserklärung	im	vorge-
richtlichen anwaltlichen Schreiben des Zedenten und Gesellschafters vom 30. April 2010 erkennen, welches die Klägerin mit der Klageschrift vorgelegt hat und auf welches das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist. Dieses Schreiben hat jedoch in der Revisionsinstanz mangels fristgemäßer Erhebung einer dafür nach § 551 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2b ZPO erforderlichen Verfahrensrüge unberücksichtigt zu bleiben. Im Übrigen hatte die Klägerin das Schreiben in den Vorinstanzen selbst nicht als Beleg für eine konkludente Kündigungserklärung des Zedenten angesehen, sondern lediglich zu dem Nachweis einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Verzugszinsen vorgelegt. Das Berufungsgericht war deshalb verfahrensrechtlich nicht gehalten, dem Schreiben eine darüber hinausgehende Bedeutung beizu demessen.
Bergmann	Caliebe	Drescher
 Born
Sunder
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 323 O 510/10 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2013 - 11 U 26/12 -