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BGH · TT ZR 370/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT ZR 370/87

Auf die Revision der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2 wird das Urteil des 8. Auf die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2 wird das Urteil der 2. in Höhe von nominell 1.600 DM ist am 29.10.1983 im Wege der Erbfolge gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 22.12.1966 in Höhe von nominell 800 DM auf Franz-Josef und in Höhe von weite- März 1980 die Klägerin und die Beklagte, die ihre Anteile jeweils von ihren Ehemännern Theodor (Widerbeklagter zu 2 und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin) und Franz-Josef M^HBt erhalten hatten, mit einer Einlage von je 12.000 DM (30 %) sowie ihre Schwiegermutter Antonia mit einer Einlage von 14.000 DM (35 %). 1980 eine Erklärung, wonach die Übertragung der Anteile "nicht wie im Protokoll vom 13.3.1980", sondern so vorgenommen werde, daß Theodor oder Elisabeth 23 %, Franz- Diese Aufteilung der Gesellschaftsanteile wurde in der Folgezeit auch den Bilanzen und den Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Einkünfte gegenüber dem Finanzamt zugrunde gelegt, wobei als Kommanditisten Antonia die Klägerin und die Beklagte aufge- März 1980 endgültig und vollständig auf sie und die Beklagte übertragen, und beantragt hatte, die Beklagte zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Handelsregister zu verurteilen, hat sie sich in der Berufungsinstanz auf den Standpunkt gestellt, die Übertragung der Kommanditanteile sei in der Form der Vereinbarung vom 11. April 1980 für unwirksam hält, ist der Auffassung, es gelte die ursprüngliche, nur infolge des Erbfalls geänderte Verteilung des Kommanditkapitals und hat gegen die Klägerin und ihren zunächst an dem Rechtsstreit nicht beteiligten Ehemann Widerklage auf Abgabe entsprechender Erklärungen zu dem Handelsregister erhoben, deren Abweisung die Widerbeklagten beantragt haben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2 im Ergebnis ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. April 1980 zu einer Übertragung der Kommanditanteile der Frau Antonia M^i^iP auf die Klägerin und die Beklagte gekommen, weil beide Vereinbarungen doch, da nach dem Vortrag der Klägerin eine Vertretung durch die beiden Ehemänner Vorgelegen habe, unter Anwesenden gemacht worden und habe deshalb, was nicht geschehen sei, gemäß S 147 Abs. 1 BGB nur sofort angenommen werden können. April 1980 ein für längere Zeit bindendes Angebot sehen wollte und weiter zugunsten der Klägerin unterstelle, daß sie das Angebot durch ihren Ehemann, den Widerbeklagten zu 2, der die Bilanzen unterzeichnet habe, angenommen habe, fehle es an einer Annahme durch die Beklagte. Daß der Ehemann der Beklagten als deren Vertreter das Angebot angenommen habe, sei von der Klägerin nicht bewiesen worden, da er bei seiner Vernehmung eindeutig erklärt habe, er und seine Frau seien von Anfang an mit den in der Bilanz niedergelegten Beteiligungsverhältnissen nicht einverstanden gewesen. Dem Berufungsgericht ist zwar einzuräumen, daß diese Vereinbarungen insofern unbestimmt sind, als sie offenlassen, ob die Anteile der Frau Antonia auf ihre Söhne oder deren Ehe- Dieser Willensrichtung der Parteien entspricht es, die Erklärung der Frau Antonia als ein Angebot zu dem Erwerb ihrer Kommanditanteile zu verstehen, das sie jedem Teil der beiden Ehepaare jeweils unter Die Übertragung der Anteile ist nämlich von beiden Ehepaaren unterschrieben worden, die damit ihre Zustimmung zu dem ihnen bedingt angetragenen Erwerb eindeutig und ohne jeden Vorbehalt erklärt haben. Darüber hinaus haben die Parteien durch die von ihnen gewählte Formulierung der Urkunde deutlich gemacht, daß der bedingte Anteilserwerb damit nach ihrer Vorstellung abgeschlossen war und weitere Annahmeerklärungen gegenüber Frau Antonia Mensing entbehrlich sein sollten. Dies ergibt sich sowohl aus der Wendung "Frau Antonia MflHHp überträgt ihre Gesellschaftsanteile wie folgt..." als auch aus dem mit der Aufführung der nunmehr geltenden neuen Verteilung der Anteile abschließenden Satz "die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft ist dann ab sofort wie folgt...". Um der Vereinbarung endgültige Wirksamkeit zu verleihen, bedurfte es mithin keiner weiteren Erklärungen gegenüber Frau Antonia Mfl0|, für die die Angelegenheit, was auch ihrer Interessenrichtung entsprach, sich der Anteile zugunsten ihrer "Kinder" in möglichst unkomplizierter Weise zu entledigen, damit ersichtlich abgeschlossen sein sollte. Dies ergibt sich schon daraus, daß sie die von allen Beteiligten einverständlich getroffene Vereinbarung vom 13. März 1980 im Kern völlig unberührt läßt und allein dem Zweck dient, Frau Antonia MHH^ eine minimale Gesellschaftsbeteiligung von 4 % zu belassen, die sie nach Auskunft des Steuerberaters zwecks Vermeidung steuerlicher Nachteile benötigte. Mangels eines entsprechenden Parteivortrags ist deshalb auch nicht davon auszugehen, daß es dem Willen der an der Vereinbarung vom 11. April 1980 nur von Frau Antonia I4H| und ihren beiden Söhnen, den Ehemännern der Klägerin und der Beklagten, und nicht auch von diesen selber unterzeichnet worden. Es ist vielmehr schon angesichts des inneren Zusammenhanges beider Vereinbarungen davon auszugehen, daß die beiden Söhne der Frau Antonia MflHHl zugleich in Vertretung ihrer Ehefrauen handelten, als sie gegenüber ihrer Mutter der Abänderung der gemeinsam mit ihren Ehepartnern geschlossenen Vereinbarung vom 13. Aber auch die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, daß sie es abgelehnt habe, ihrer Schwiegermutter die von ihr zur Vermeidung steuerlicher Nachteile benötigten 2 % zu Lasten ihres Anteilserwerbs zu belassen. An diese Verteilung, an der sich, da beide Übertragungen in gleicher Weise gekürzt worden waren, nichts geändert hatte, war sie jedoch durch ihre mit ihrer Unterschrift bekundete Zustimmung zu der Vereinbarung vom 13. April 1980 hätte demnach nur daran scheitern können, daß sich die Beklagte und ihr Ehemann nicht intern darüber hätten einigen können, wer von ihnen die Anteile übernehmen würde, was zu dem Ausfall der der Anteilsübertragung beigefügten aufschiebenden Bedingung geführt hätte. Sie hat zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, daß sie damit nicht einverstanden war und die Übernahme des erhöhten Anteils ablehne. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß ihr Ehemann darauf bestanden habe, an ihrer Stelle den ihnen angetragenen Anteil zu übernehmen. Ihr Widerspruch gegen die Bilanzen ab 1983 und ihre angeblich schon vorher mündlich geäußerten Einwendungen, die Bilanzen seien nicht richtig, haben sich - abgesehen davon, daß sie schon deshalb unerheblich sind, weil sie nach dem eigenen Vortrag der Beklagten stets nur gegenüber Dritten, nicht aber auch gegenüber ihrer Schwiegermutter erhoben worden sind - stets nicht gegen ihren eigenen Erwerb, sondern allein dagegen gerichtet, daß der Stamm ihres Mannes gegenüber demjenigen des Widerbeklagten zu 2 zu kurz gekommen sei. März 1980 ausdrücklich mit dem von ihrer Schwiegermutter gewünschten Verhältnis der Aufteilung des Gesellschaftsanteils auf die beiden FamilienStämme einverstanden erklärt hatte.

AntoniaBilanzAnteilVereinbarungKlägerinBarbara

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF ^
IM NAMEN DES VOLKES
TT ZR 370/87
URTEIL
Verkündet am:
4. Juli 1988 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
Elisabeth	geb.
/
2. Theodor MI
Kläger
 und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.
Dr.	und	Dr.
gegen
 Barbara Ml
 Beklagte
und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WI
2
c3
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Röhricht und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1987 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2 wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 23. Oktober 1986 geändert .
1. Es wird festgestellt, daß die Kommanditan-teile an der	GmbH	&	Co.	KG	mit	Sitz
 in Werl wie folgt gehalten werden:
Barbara
15.200	DM
21.200	DM
Elisabeth
 Franz-Josef
800 DM 800 DM
Theodor
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2. Die Beklagte wird verurteilt, daran mitzuwirken, dem Handelsregister des Amtsgerichts W(B zu HRA HIV die Änderungen der Gesellschaftsanteile wie folgt mitzuteilen:
Der Kommanditanteil der Kommanditistin Frau Antonia	geb.	ist in Höhe
 von nominell 9.200 DM gemäß Gesellschafterbeschluß vom 11.04.1980 auf die Kommanditi-stin Elisabeth	und in Höhe von no-
minell 3.200 DM auf die Kommanditistin Frau Barbara M0HHP übertragen worden. Frau Antonia M^HHP hält weiterhin einen Kommanditanteil in Höhe von nominell 1.600 DM.
Die Kommanditistin Frau Antonia MQHH^ ist am 29.10.1983 durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Die Kommanditeinlage der verstorbenen Kommanditistin Frau Antonia	geb.
in Höhe von nominell 1.600 DM ist am 29.10.1983 im Wege der Erbfolge gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 22.12.1966 in Höhe von nominell 800 DM auf Franz-Josef	und	in Höhe von weite-
ren 800 DM auf Theodor MflMlB übergegangen; danach werden die Kommanditanteile der
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Kommanditisten seit dem 29.10.1983 wie folgt gehalten:
Barbara Mi Elisabeth Franz-Josef Theodor
15.200	DM
21.200	DM 800 DM 800 DM.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin und die Beklagte sind Kommanditisten der am 22. Dezember 1966 gegründeten	GmbH	& Co. KG in
 WflB. Persönlich haftende Gesellschafterin ist mit einem Kapitalanteil von 2.000 DM (5 %) die P. u. W. OflflflHIB GmbH. Kommanditisten waren nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages vor dem 13. März 1980 die Klägerin und die Beklagte, die ihre Anteile jeweils von ihren Ehemännern Theodor (Widerbeklagter zu 2 und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin) und Franz-Josef M^HBt erhalten hatten, mit einer Einlage von je 12.000 DM (30 %) sowie ihre Schwiegermutter Antonia	mit	einer	Einlage von 14.000 DM (35 %). Da
 sich Frau Antonia MimH^ aus Altersgründen von ihrer Kom-manditbeteiligung trennen wollte, vereinbarten die Gesellschafter am 13. März 1980 die Übertragung ihrer Anteile auf andere Gesellschafter. Im Anschluß an die Protokollierung dieses Beschlusses vermerkt die von Antonia	der
 Klägerin und der Beklagten sowie ihren Ehemännern Unterzeichnete Niederschrift, Antonia	übertrage	von	ih-
ren Gesellschaftsanteilen 25 % an Theodor oder Elisabeth MflHIHp und 10 % an Franz-Josef oder Barbara MMHI^p, womit "dann ab sofort" die Beteiligung der erstgenannten an der Kommanditgesellschaft 55 %, der zuletztgenannten 40 % und der GmbH 5 % betrage. Auf Anraten des Steuerberaters der Gesellschaft, der für Antonia	die zugleich Eigentüme-
rin des Betriebsgrundstücks war, bei völliger Aufgabe ihrer Kommanditbeteiligung steuerliche Nachteile befürchtete, Unterzeichneten Antonia MMHBp und ihre Söhne am 11. April
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1980 eine Erklärung, wonach die Übertragung der Anteile "nicht wie im Protokoll vom 13.3.1980", sondern so vorgenommen werde, daß Theodor oder Elisabeth	23 %, Franz-
Josef oder Barbara	8	%	erhielten,	während 4 % bei
 Antonia	verblieben, so daß "dann" die Beteiligung
 von Theodor und Elisabeth	53	%,	von Franz-Josef und
 Barbara MUHHB 38 % sei. Diese Aufteilung der Gesellschaftsanteile wurde in der Folgezeit auch den Bilanzen und den Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Einkünfte gegenüber dem Finanzamt zugrunde gelegt, wobei als Kommanditisten Antonia	die	Klägerin	und	die	Beklagte	aufge-
führt wurden. In der Bilanz für das Jahr 1980 heißt es dazu ausdrücklich, Antonia	habe	mit Wirkung vom 1. Mai
1980 von ihrem Kommanditanteil 23 % auf die Klägerin und 8 % auf die Beklagte übertragen. Frau Antonia	ist	am
29. Oktober 1983 verstorben und von ihren beiden Söhnen zu je 1/2 beerbt worden. Die Parteien streiten darüber, ob sich die Kommanditbeteiligungen nach den 1980 getroffenen Vereinbarungen oder - unter Berücksichtigung der Erbfolge - nach den bis dahin bestehenden Beteiligungsverhältnissen richten. Nachdem die Klägerin in erster Instanz zunächst die Ansicht vertreten hatte, Antonia MflBp habe ihre Kommanditbeteili-gung schon in der Gesellschafterversammlung vom 13. März 1980 endgültig und vollständig auf sie und die Beklagte übertragen, und beantragt hatte, die Beklagte zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Handelsregister zu verurteilen, hat sie sich in der Berufungsinstanz auf den Standpunkt gestellt, die Übertragung der Kommanditanteile sei in der Form der Vereinbarung vom 11. April 1980 wirksam geworden. Sie hat deshalb beantragt festzustellen, daß sie
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mit 53 %, die Beklagte mit 38 % und ihre beiden Ehemänner mit je 2 % als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt seien, ferner die Beklagte zur Mitwirkung bei der Herbeiführung entsprechender Eintragungen in das Handelsregister zu verurteilen. Ihren ursprünglichen Hauptantrag hat sie als Hilfsantrag aufrechterhalten. Die Beklagte, die die Vereinbarungen vom 13. März und 11. April 1980 für unwirksam hält, ist der Auffassung, es gelte die ursprüngliche, nur infolge des Erbfalls geänderte Verteilung des Kommanditkapitals und hat gegen die Klägerin und ihren zunächst an dem Rechtsstreit nicht beteiligten Ehemann Widerklage auf Abgabe entsprechender Erklärungen zu dem Handelsregister erhoben, deren Abweisung die Widerbeklagten beantragt haben. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2 im Ergebnis ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision hat Erfolg.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es weder am 13. März noch am 11. April 1980 zu einer Übertragung der Kommanditanteile der Frau Antonia M^i^iP auf die Klägerin und die Beklagte gekommen, weil beide Vereinbarungen
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offengelassen hätten, welcher der beiden Ehepartner jeweils die Gesellschaftsbeteiligung erhalten sollte. Zwar sei in der Erklärung der verstorbenen Frau	vom	H*	April
1980 ihr Angebot zu sehen, von ihren Koirananditanteilen 23 % an Theodor oder Elisabeth Mund 8 % an Franz-Josef oder Barbara	zu	übertragen.	Dieses	Angebot sei je-
doch, da nach dem Vortrag der Klägerin eine Vertretung durch die beiden Ehemänner Vorgelegen habe, unter Anwesenden gemacht worden und habe deshalb, was nicht geschehen sei, gemäß S 147 Abs. 1 BGB nur sofort angenommen werden können. Aber auch dann, wenn man entgegen dieser Auffassung in der Urkunde vom 11. April 1980 ein für längere Zeit bindendes Angebot sehen wollte und weiter zugunsten der Klägerin unterstelle, daß sie das Angebot durch ihren Ehemann, den Widerbeklagten zu 2, der die Bilanzen unterzeichnet habe, angenommen habe, fehle es an einer Annahme durch die Beklagte. Daß mehrere Jahre lang nach den in den Bilanzen festgelegten Beteiligungsverhältnissen verfahren worden sei, ersetze nicht die Annahmeerklärung der Beklagten. Selbst wenn sie nicht widersprochen habe, liege in ihrer Untätigkeit keine konkludente Annahmeerklärung. Daß der Ehemann der Beklagten als deren Vertreter das Angebot angenommen habe, sei von der Klägerin nicht bewiesen worden, da er bei seiner Vernehmung eindeutig erklärt habe, er und seine Frau seien von Anfang an mit den in der Bilanz niedergelegten Beteiligungsverhältnissen nicht einverstanden gewesen. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht schöpft den rechtlichen Gehalt der Vereinbarungen vom 13. März und 11. April 1980 nicht aus und
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läßt wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt. Dem Berufungsgericht ist zwar einzuräumen, daß diese Vereinbarungen insofern unbestimmt sind, als sie offenlassen, ob die Anteile der Frau Antonia	auf ihre Söhne oder deren Ehe-
frauen übergehen sollten. Die Abmachung vom 11. April 1980 ist überdies ohne Hinzuziehung der beiden Ehefrauen getroffen worden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind diese Umstände jedoch nicht dazu geeignet, zur Unwirksamkeit der Vereinbarungen zu führen. Wie die Revision zu Recht ausführt, sind Erklärungen der Parteien nach Möglichkeit so auszulegen, daß deren Vorstellungen Wirksamkeit erlangen können, sofern sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien mit hinreichender Sicherheit feststellen läßt. An dem tatsächlich - und zwar von allen Beteiligten - Gewollten kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Antonia	wollte ihre Kommanditanteile aus Altersgrün-
den in einer Art vorweggenommener Erbteilung an ihre Kinder übertragen, wobei der Stamm des Ehemannes der Klägerin, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Gesellschaft war, den größeren Teil von knapp 2/3, der Stamm des Ehemannes der Beklagten den Rest erhalten sollte. Da sie jeden ihrer Söhne jeweils als Einheit mit seiner Ehefrau betrachtete, sollte es den beiden Paaren überlassen bleiben, jeweils unter sich zu regeln, welcher der beiden Ehegatten den Anteil erwerben wollte. Dazu mag wesentlich beigetragen haben, daß beide Söhne ihre eigenen Kommanditanteile schon früher auf ihre Ehefrauen übertragen hatten. Dieser Willensrichtung der Parteien entspricht es, die Erklärung der Frau Antonia als ein Angebot zu dem Erwerb ihrer Kommanditanteile zu verstehen, das sie jedem Teil der beiden Ehepaare jeweils unter
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der aufschiebenden Bedingung machte, daß sein Partner seinem Erwerb zustimmte. Mit der Zustimmung zu dem Erwerb des anderen Ehegatten entfiel damit zugleich die Bedingung für den eigenen Erwerb. Dies gilt ebenso für das Verpflichtungsgeschäft wie das Vollzugsgeschäft, da weder die Übertragung eines Kommanditanteils noch die Verpflichtung dazu bedingungsfeindlich sind. Dieses Angebot konnte sofort angenommen werden. Für die Vereinbarung vom 13. März 1980 ist dies auch tatsächlich geschehen. Die Übertragung der Anteile ist nämlich von beiden Ehepaaren unterschrieben worden, die damit ihre Zustimmung zu dem ihnen bedingt angetragenen Erwerb eindeutig und ohne jeden Vorbehalt erklärt haben. Darüber hinaus haben die Parteien durch die von ihnen gewählte Formulierung der Urkunde deutlich gemacht, daß der bedingte Anteilserwerb damit nach ihrer Vorstellung abgeschlossen war und weitere Annahmeerklärungen gegenüber Frau Antonia Mensing entbehrlich sein sollten. Dies ergibt sich sowohl aus der Wendung "Frau Antonia MflHHp überträgt ihre Gesellschaftsanteile wie folgt..." als auch aus dem mit der Aufführung der nunmehr geltenden neuen Verteilung der Anteile abschließenden Satz "die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft ist dann ab sofort wie folgt...". Um der Vereinbarung endgültige Wirksamkeit zu verleihen, bedurfte es mithin keiner weiteren Erklärungen gegenüber Frau Antonia Mfl0|, für die die Angelegenheit, was auch ihrer Interessenrichtung entsprach, sich der Anteile zugunsten ihrer "Kinder" in möglichst unkomplizierter Weise zu entledigen, damit ersichtlich abgeschlossen sein sollte. Erforderlich war lediglich noch die Herbeiführung der Bedingung in Gestalt einer formlosen internen Einigung innerhalb jedes der beteiligten Ehepaare darüber, welcher von beiden Partnern den Anteil jeweils übernehmen wollte.
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Nicht wesentlich anders verhält es sich mit der Vereinbarung vom 11. April 1980. Dies ergibt sich schon daraus, daß sie die von allen Beteiligten einverständlich getroffene Vereinbarung vom 13. März 1980 im Kern völlig unberührt läßt und allein dem Zweck dient, Frau Antonia MHH^ eine minimale Gesellschaftsbeteiligung von 4 % zu belassen, die sie nach Auskunft des Steuerberaters zwecks Vermeidung steuerlicher Nachteile benötigte. Die Vereinbarung enthält, wie sich auch aus ihrer Bezugnahme auf diejenige vom 13. März ergibt, damit tatsächlich wie rechtlich lediglich eine Abänderung des vorangegangenen Vertrages vom 13. März 1980 in der Weise, daß die bereits bedingt vorgenommenen Anteilsübertragungen um jeweils 2 % verringert wurden. Einer Rückübertragung der Anteile auf Frau Antonia MflHHVbedurfte es dazu nicht, weil mangels Eintritts der Bedingung - eine Einigung unter den jeweiligen Ehepaaren, wer von ihnen den Anteil endgültig erwerben würde, ist für diesen Zeitpunkt nicht vorgetragen -der Anteilsübergang zu dieser Zeit noch nicht wirksam vollzogen war. Ebensowenig bedurfte es einer vorherigen Aufhebung der Vereinbarung vom 13. März 1980 und eines völligen Neuabschlusses. Mangels eines entsprechenden Parteivortrags ist deshalb auch nicht davon auszugehen, daß es dem Willen der an der Vereinbarung vom 11. April 1980 Beteiligten entsprochen haben könnte, mehr zu veranlassen, als zur Erreichung des Ziels, Frau Antonia MHHMpeine 4 %ige Beteiligung zu belassen, tatsächlich wie rechtlich erforderlich war. Allerdings ist die Vereinbarung vom 11. April 1980 nur von Frau Antonia I4H| und ihren beiden Söhnen, den Ehemännern der Klägerin und der Beklagten, und nicht auch von diesen selber unterzeichnet worden. Dies steht jedoch ihrer
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Wirksamkeit nicht entgegen. Es ist vielmehr schon angesichts des inneren Zusammenhanges beider Vereinbarungen davon auszugehen, daß die beiden Söhne der Frau Antonia MflHHl zugleich in Vertretung ihrer Ehefrauen handelten, als sie gegenüber ihrer Mutter der Abänderung der gemeinsam mit ihren Ehepartnern geschlossenen Vereinbarung vom 13. März 1980 zustimmten. Mit dieser Abänderung zugunsten ihrer Schwiegermutter haben sich beide Frauen jedenfalls nachträglich, mindestens durch konkludentes Verhalten, einverstanden erklärt. Für die Klägerin steht dies außer Zweifel. Aber auch die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, daß sie es abgelehnt habe, ihrer Schwiegermutter die von ihr zur Vermeidung steuerlicher Nachteile benötigten 2 % zu Lasten ihres Anteilserwerbs zu belassen. Ihr Vortrag ist vielmehr stets lediglich dahin gegangen, sie sei nicht damit einverstanden gewesen, daß ihr Mann und sie einen geringeren Anteil als ihr Schwager und seine Frau erhalten hätten. An diese Verteilung, an der sich, da beide Übertragungen in gleicher Weise gekürzt worden waren, nichts geändert hatte, war sie jedoch durch ihre mit ihrer Unterschrift bekundete Zustimmung zu der Vereinbarung vom 13. März 1980 gebunden.
Die Anteilsübertragung vom 13. März/11. April 1980 hätte demnach nur daran scheitern können, daß sich die Beklagte und ihr Ehemann nicht intern darüber hätten einigen können, wer von ihnen die Anteile übernehmen würde, was zu dem Ausfall der der Anteilsübertragung beigefügten aufschiebenden Bedingung geführt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte ist in den Jahren seit 1980 in den Bilanzen der
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Gesellschaft stets mit allen gesellschaftsund steuerrechtlichen Konsequenzen als Inhaberin der Anteile geführt worden. Sie hat zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, daß sie damit nicht einverstanden war und die Übernahme des erhöhten Anteils ablehne. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß ihr Ehemann darauf bestanden habe, an ihrer Stelle den ihnen angetragenen Anteil zu übernehmen. Mit ihrem jetzigen Vortrag, die Vereinbarungen seien unwirksam, ist sie erst nach dem Tode ihrer Schwiegermutter hervorgetreten. Ihr Widerspruch gegen die Bilanzen ab 1983 und ihre angeblich schon vorher mündlich geäußerten Einwendungen, die Bilanzen seien nicht richtig, haben sich - abgesehen davon, daß sie schon deshalb unerheblich sind, weil sie nach dem eigenen Vortrag der Beklagten stets nur gegenüber Dritten, nicht aber auch gegenüber ihrer Schwiegermutter erhoben worden sind - stets nicht gegen ihren eigenen Erwerb, sondern allein dagegen gerichtet, daß der Stamm ihres Mannes gegenüber demjenigen des Widerbeklagten zu 2 zu kurz gekommen sei. Mit dieser Einwendung kann sie jedoch kein Gehör finden, weil sie sich gegenüber ihrer Schwiegermutter durch ihre Unterschrift unter den Vertrag vom 13. März 1980 ausdrücklich mit dem von ihrer Schwiegermutter gewünschten Verhältnis der Aufteilung des Gesellschaftsanteils auf die beiden FamilienStämme einverstanden erklärt hatte.
Danach hätte das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz gestellten Hauptanträgen der Klägerin stattgeben müssen. Dies gilt zu dem einen für ihr Feststellungsbegehren, zu dem anderen aber auch für ihren Antrag, die Beklagte zur Mitwirkung an der Herbeiführung einer der bestehenden
 Rechtslage entsprechenden Eintragung im Handelsregister zu verurteilen. Da die Formulierung dieses Antrags auch der Forderung der Rechtsprechung (RG GSZ DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130; BGHZ 81, 82, 85 f.) Rechnung trägt, daß die Rechtsnachfolge im Handelsregister zu dem Ausdruck kommen muß, ist die Beklagte nicht berechtigt, ihre Mitwirkung zu verweigern .
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Brandes
 Röhricht
Dr. Henze