Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. An die Stelle dieser Gesellschaft traten wegen Bedenken des Zeugen schließlich zwei damals dem Beklagten gehörende Unternehmen, die M.GmbH und die R.GmbH & Co. KG (im folgenden: "M. Der Beklagte setzte dabei unter eine handschriftliche Berechnung des Zeugen, die mit einem Betrag von 186.000,— DM abschloß, ebenfalls handschriftlich "180' + MWSt", kreiste den Vermerk ein und zeichnete ihn durch seine Paraphe ab. Über diesem Text befinden sich zwei vom Zedenten auf Veranlassung des Beklagten hinzugefügte Pfeile in Richtung von Bemerkungen "1/2 M. Die Klägerin hat behauptet, die beiden Gesprächspartner hätten sich bei dieser Gelegenheit auf eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 180.000,— DM zuzüglich Mehrwertsteuer geeinigt. Die Erklärungen des Beklagten seien im eigenen Namen und nicht etwa namens der Firmen "M. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Oktober 1993 versteht es als Vergleich, demzufolge sich der Beklagte verpflichtet habe, an den Zedenten insgesamt 207.000,— DM zu leisten. Die Behauptungen des Beklagten, eine Gewinnbeteiligung des Zedenten sei nur bei einer Abwicklung über die Firma P. 1. Zu Unrecht zieht allerdings die Revision bereits die Wirksamkeit der Abtretung in Zweifel, weil eine anwaltliche Honorarforderung wegen § 134 BGB nicht an Dritte abgetreten werden könne (Hinweis auf BGH, Urt. v. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188) und eine Zession, die dem Zedenten lediglich die Zeugenstellung verschaffen solle, außerdem sittenwidrig sei Die von der Revision für ihre Ansicht angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGHZ 96, 151; Urt. v. Auslegungsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf; die Wertung des Berufungsgerichts ist jedenfalls möglich, wenn nicht naheliegend. Mangels Formpflicht der Vereinbarung ist ohne Belang, daß dabei die Schriftform des § 126 BGB nicht eingehalten wurde. bart werden, wenn sie zur Regelung eines anderen Rechtsverhältnisses oder sogar ohne jede Rechtsgrundlage und nur aus Kulanzgründen erfolgt sein sollte. Vergeblich wendet sich die Revision endlich gegen die Verwertung der Zeugenaussage des Zedenten. 3. Demgegenüber wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zahlungszusage habe der Beklagte nicht im fremden, sondern im eigenen Namen abgegeben (§ 164 Abs. 2 BGB). Die handschriftliche Aufstellung der Beteiligten enthält nur eine flüchtig hingeworfene Berechnung einschließlich der Dokumentation der wesentlichen Ergebnisse und ist damit einem vorbereiteten ausgefeilten Vertragstext nicht gleichzustellen. Die vom Berufungsgericht vermißte Genauigkeit der Erklärungen kann unter diesen Bedingungen regelmäßig nicht erwartet werden. Ganz unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht überdies die vorausgegangene, von dem Zeugen J. Sollten hierfür steuerliche Aspekte maßgebend gewesen sein, wie das Landgericht vermutet hat, so waren auch diese nur bei zivilrechtlich wirksamer Verpflichtung beider Unternehmen zu erreichen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geklärt, ob der Beklagte für die Firmen "M.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 363/96 URTEIL Verkündet am: 12. Januar 1998 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des Zeugen J. einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung aus der Ver- wertung mehrerer Grundstücke geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Zeuge Rechtsanwalt J. und der Beklagte plan- ten den An- und Weiterverkauf verschiedener zur Zwangsversteigerung anstehender Grundstücke. Mit Schreiben vom 15. September 1992 bot der Beklagte dem Zeugen entweder eine Begleitung des Projekts als Rechtsanwalt gegen ein zu vereinbarendes Honorar oder eine partnerschaftliche Beteiligung an. Gedacht war zunächst an eine Abwicklung über eine Kommanditgesellschaft (P. ), der beide als Komple- mentäre beitraten. An die Stelle dieser Gesellschaft traten wegen Bedenken des Zeugen schließlich zwei damals dem Beklagten gehörende Unternehmen, die M. GmbH und die R. GmbH & Co. KG (im folgenden: "M. " und "R. "). Am 5. Oktober 1993 verhandelten der Beklagte und der Zeuge J. über dessen Abfindung. Der Beklagte setzte dabei unter eine handschriftliche Berechnung des Zeugen, die mit einem Betrag von 186.000,— DM abschloß, ebenfalls handschriftlich "180' + MWSt", kreiste den Vermerk ein und zeichnete ihn durch seine Paraphe ab. Über diesem Text befinden sich zwei vom Zedenten auf Veranlassung des Beklagten hinzugefügte Pfeile in Richtung von Bemerkungen "1/2 M. " und "1/2 R. 4 Die Klägerin hat behauptet, die beiden Gesprächspartner hätten sich bei dieser Gelegenheit auf eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 180.000,— DM zuzüglich Mehrwertsteuer geeinigt. Die Erklärungen des Beklagten seien im eigenen Namen und nicht etwa namens der Firmen "M. " und "R. " erfolgt, für die er ohnedies nicht vertretungsbe- rechtigt gewesen sei. Die Vorinstanzen haben der auf Zahlung von 207.000,— DM gerichteten Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Entscheidungsgründe; Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. I. Das Berufungsgericht hält die Abtretung an die Klägerin für wirksam. Die Abreden der Beteiligten vom 5. Oktober 1993 versteht es als Vergleich, demzufolge sich der Beklagte verpflichtet habe, an den Zedenten insgesamt 207.000,— DM zu leisten. Die Behauptungen des Beklagten, eine Gewinnbeteiligung des Zedenten sei nur bei einer Abwicklung über die Firma P. vorgesehen gewesen, statt- dessen sei der Zeuge aber als Anwalt tätig geworden und der angegebene Betrag ihm dann allenfalls aus Kulanzgründen zugesagt worden, sei hiermit unvereinbar. Ebensowenig habe der Beklagte bewiesen, daß er lediglich in Vertretung der Firmen "M. " und "R. " gehandelt habe. Die in der Ur- kunde enthaltenen Vermerke "1/2 M. " und "1/2 R. " besagten nichts über eine unmittelbare Verpflichtung dieser Unternehmen; ebensogut könnten sie bedeuten, daß der Be- 5 klagte nur die Vorstellung gehabt habe, die Beträge aus den Firmenvermögen zu entnehmen. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Unrecht zieht allerdings die Revision bereits die Wirksamkeit der Abtretung in Zweifel, weil eine anwaltliche Honorarforderung wegen § 134 BGB nicht an Dritte abgetreten werden könne (Hinweis auf BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912; siehe ferner BGHZ 122, 115; BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188) und eine Zession, die dem Zedenten lediglich die Zeugenstellung verschaffen solle, außerdem sittenwidrig sei (§ 138 Abs. 1 BGB). Klagegrund ist im Streitfall keine der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegende Tätigkeit des Zeugen J. , sondern eine nicht zu dem Berufsbild des Rechtsanwalts gehörende Beteiligung an Grundstücksgeschäften. Auch das mit der Abtretung möglicherweise verfolgte Ziel, prozessuale Vorteile zu erlangen, begründet allein noch nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991). Etwaigem Mißbrauch kann auf anderem Wege begegnet werden. Die von der Revision für ihre Ansicht angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGHZ 96, 151; Urt. v. 8. Januar 1976 - III ZR 148/73, WM 1976, 424 unter I) betreffen anders gelagerte Sachverhalte. 2. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdi- gung aller Umstände, insbesondere des handschriftlichen Dokuments vom 5. Oktober 1993, zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte und der Zeuge J. im Vergleichswege die 6 Gewinnbeteiligung des Zedenten auf 180.000,— DM nebst Mehrwertsteuer festgesetzt haben. Diese Auslegung individueller Willenserklärungen ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Auslegungsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf; die Wertung des Berufungsgerichts ist jedenfalls möglich, wenn nicht naheliegend. Mangels Formpflicht der Vereinbarung ist ohne Belang, daß dabei die Schriftform des § 126 BGB nicht eingehalten wurde. Auch das Abzeichnen eines Verhandlungsergebnisses lediglich mit einer Paraphe kann den Umständen nach eine verbindliche Willensäußerung bestätigen. Welchen anderen Sinn die Paraphe des Beklagten hier hätte haben sollen, vermag auch die Revision nicht schlüssig darzulegen. Ebensowenig kommt es entgegen ihrer Meinung auf die Frage an, ob die Beteiligten ein Gesellschaftsverhältnis eingegangen waren. Eine Abfindung des Zeugen J. konnte selbst dann wirksam verein- bart werden, wenn sie zur Regelung eines anderen Rechtsverhältnisses oder sogar ohne jede Rechtsgrundlage und nur aus Kulanzgründen erfolgt sein sollte. Vergeblich wendet sich die Revision endlich gegen die Verwertung der Zeugenaussage des Zedenten. Ein Verstoß gegen dessen anwaltliche Schweigepflicht ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht ersichtlich, ganz abgesehen davon, daß selbst hieraus noch kein prozessuales Verwertungsverbot folgen würde (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1735; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 383 Rdn. 1, 22). 3. Demgegenüber wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zahlungszusage habe der Beklagte nicht im fremden, sondern im eigenen Namen abgegeben (§ 164 Abs. 2 BGB). Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt es, wenn sich das Handeln für einen ande- 7 ren aus den Umständen ergibt. Diese Umstände hat das Berufungsgericht hier nicht hinreichend und zutreffend gewürdigt. Das Berufungsgericht mißt den Vermerken "1/2 M. " und "1/2 R. " auf der Urkunde vom 5. Oktober 1993 insbesondere deswegen keinen genügenden Erklärungswert zu, weil der Beklagte ihnen keinen Vertreterzusatz (etwa "i.V.") beigefügt habe. Damit überspannt es die Anforderungen an eine Vertretererklärung. Die handschriftliche Aufstellung der Beteiligten enthält nur eine flüchtig hingeworfene Berechnung einschließlich der Dokumentation der wesentlichen Ergebnisse und ist damit einem vorbereiteten ausgefeilten Vertragstext nicht gleichzustellen. Die vom Berufungsgericht vermißte Genauigkeit der Erklärungen kann unter diesen Bedingungen regelmäßig nicht erwartet werden. Ganz unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht überdies die vorausgegangene, von dem Zeugen J. bei seiner Ver- nehmung bestätigte und im übrigen auch unstreitige Bitte des Beklagten an den Zedenten, jeweils den halben Betrag den Firmen "M. " und "R. " in Rechnung zu stellen. Mit einem lediglich internen Rückgriff, den das Berufungsgericht für denkbar hält, ist jedenfalls dieser Umstand schwerlich vereinbar. Sollten hierfür steuerliche Aspekte maßgebend gewesen sein, wie das Landgericht vermutet hat, so waren auch diese nur bei zivilrechtlich wirksamer Verpflichtung beider Unternehmen zu erreichen. Nach Lage der Dinge spricht demnach alles dafür, daß - abweichend von etwaigen früheren Abreden zwischen den Beteiligten - nunmehr die Firmen "M. " und "R. " Schuldner des Abfindungsan- spruchs sein sollten. Das kann der Senat selbst feststel- 8 len, da weiterer Sachvortrag insofern nicht zu erwarten ist. 4. Gleichwohl kann auf dieser Grundlage die Klage gegenwärtig nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geklärt, ob der Beklagte für die Firmen "M. " und "R. " seinerzeit Vertretungsmacht hatte oder ob diese seine Vertragserklärungen zu demindest genehmigt haben (§§ 164, 177 BGB). Anderenfalls könnte der Beklagte der Klägerin dennoch nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung haften. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die dafür weiter erforderlichen Feststellungen zu treffen. Röhricht Prof. Dr. Henze Prof. Dr. Goette Dr. Kapsa Dr. Kurzwelly