Der Antrag der Kläger ist zulässig und begründet. Nach den von ihnen eingereichten eidesstattlichen Versicherungen und sonstigen Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Fristversäumung allein auf Fehler des Büropersonals ihrer Prozeßbevollmächtigten zurückgeht, für die letztere unter keinem Gesichtspunkt einzustehen hat.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Den Klägern wird auf ihren Antrag wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: Der Antrag der Kläger ist zulässig und begründet. Die Kläger haben glaubhaft gemacht, daß sie die Nichteinhaltung der Revisionsfrist nicht verschuldet haben. Nach den von ihnen eingereichten eidesstattlichen Versicherungen und sonstigen Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Fristversäumung allein auf Fehler des Büropersonals ihrer Prozeßbevollmächtigten zurückgeht, für die letztere unter keinem Gesichtspunkt einzustehen hat. Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke