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BGH · II ZR 359/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 359/13

Dr. Bergmann und die Richter Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2013 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 359/13
vom 10. Februar 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt am Main - Az. 1 U 314/11 vom 11.09.2013; LG Gießen - Az. 3 O 470/10 vom 22.11.2011;
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn,
 Dr. Drescher, Born und Sunder
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2013 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 59.360,99 €
Bergmann	Strohn	Drescher
 Born
Sunder