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BGH · II ZR 358/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 358/13

September 2013 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zu dem 27. Februar 2014 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 236 Abs.1, § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Februar 2014 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 11. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus den vorherigen Schriftsätzen, das der Senat bei der Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts berücksichtigt hat.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeBundesgerichtshofsFristBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 358/13
vom 8. April 2014 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch den
 Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
 Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. September 2013 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zu dem 27. Januar 2014 verlängerten Frist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Der Antrag des Klägers vom 25. Februar 2014 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 236 Abs. 1, § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die durch den Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2014 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2014, die mangels Beschwerdefähigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Versagung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Gegenvorstellung gewertet wird, wird zurückgewiesen. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus den vorherigen Schriftsätzen, das der Senat bei der Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts berücksichtigt
 hat. Die ablehnende Entscheidung des Senats erging mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde und nicht wegen unzureichenden Bemühens des Klägers um eine anwaltliche Vertretung, so dass keine Veranlassung bestand, dem Kläger weitere Zeit bis zur Entscheidung einzuräumen.
Streitwert: 95.000 €
Bergmann
 Strohn
Reichart
 Sunder
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 17.02.2012 - 14 O 100/10 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2013 - 9 U 32/12 -
Caliebe