Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juli 2004 dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Das Urteil des II. Zivilsenats vom 19. Juli 2004 wird im Tenor wie folgt berichtigt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Dezember 2002 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Beklagte nicht zur Zahlung verurteilt, sondern die von dem Landgericht zugesprochene Forderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Beklagten zur Tabelle festgestellt wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Röhricht Goette Kraemer Strohn Caliebe