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BGH · II ZR 352/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 352/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass der hier nach § 247 Abs. 1 AktG zu bemessene Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 12.500 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 247 AktG § 543 ZPO
gemäßRechtsstreitNichtzulassungsbeschwerdeBambergBegründungVorinstanzenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 352/14
vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:100516BIIZR352.14.0
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Born und Sunder am 10. Mai 2016
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. November 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	der Beklagten ist unzulässig, weil die
 gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass der hier nach § 247 Abs. 1 AktG zu bemessene Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 12.500 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt. Sie hat sich in den Vorinstanzen weder gegen die Angaben des Klägers für die Wertbemessung noch gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für ihre Berufung gewehrt. In der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde
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hat sie ebenfalls keine Umstände vorgetragen, die eine höhere Bewertung rechtfertigen.
2	Die	Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet,
 weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Bergmann	Caliebe	Wöstmann
 Born
Sunder
 Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 28.02.2014 - 5 HKO 3/13 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.11.2014 - 3 U 59/14 -