Eine in einem Chartervertrag enthaltene Schiedsgerichtsklausel kann durch Bezugnahme des Konnossements auf die Bestimmungen des Chartervertrages für das Rechtsverhältnis zwischen Verfrachter und konnossementsmäßigem Empfänger Wird in einer den Bestandteil eines Konnossements 'bildenden Schiedsgerichtsklausel die einjährige Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs (§ 612 HGB/ in einer nach §§ 662, 663a HGB unzulässigen Weise verkürzt, so ist die Schiedsgerichtsklausel als Bestandteil des Konnossements nichtig. für Recht erkannte Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des . Von Rechts wegen Gemäß Charter-Party vom 13, Oktober 1954 hatte die Transport-- und Handelsgesellschaft mbH, von der Beklagten, einer Hamburger Reederei, das MS "Ho^fr ■I" für Zuekerverschiffungen von La Romana (San Domingo) nach einem Haxen im Bereich Antwerpen - Hamburg gechartert. Dezember 1954 wurde vom Kapitän des MS ein Konnossement an di>e Order des Abladers über die Anbord-nahme von 13 668,48 Ibs loser Zucker zur Verschiffung nach einem Hafen zwischen Antwerpen und Hamburg ausgestellt. Die Klägerin nimmt mit; der Klage, die durch einen bei', Gericht am 10- Januar 1956 eingegangenen Zahlungsbefehl ein-geleiaer wurde, die Beklagte persönlich und dinglich als Verfrachterin auf Schadensersatz in Höhe von 18 341?98 DM nebst Zinsen in Anspruch mit der Behauptungy daß sich MS "Ho !■■■§" nicht in see- und ladungslüehiigem Zustand bei widen habe, wert ein Frischwassertank undicht gewesen sei und dadurch Wasser in den Laderaum habe eindringen können□ I. , Die Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsgericht zu entscheiden sei (§ 274 Abs, 2 Hr. 3 ZPO), ist nur dann begründ etwenn zwischen den Parteien oder ihren Rechtsyorgängern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Ob dies der Pall ist, hat das Berufungsgericht zutreffend nach deutschem Recht beurteilt, das abgesehen von den vom Berufungsgerxcht angegebenen Gründen als Recht cles Erfüllungsortes für die Verpflichtungen aus dem Konnossement der nach Deutschland verschifften Ware maßgebend ist (RG-Z 161, 209 9 212; BGHZ 6, 127; 134).- ist aber nicht nur dann der Fall;, wenn die Schiedsgerichtsklausel selbst in das Konnossement aufgenommen ist,, sondern auch dann,, wenn im Konnossement auf die Bestimmungen der Charter-Party; in der die Klausel enthalten ist« eindeutig Beäug genommen ist« Eine solche Bezugnahme war in § 651 Abs., 2 IIG-B a, F, ausdrücklich zugelassen gewesen.. In der neuen Fassung der- jetzt einschlägigen Vorschrift des § 656 KGB nach dem Gesetz vom 10, August 1937 (RGBl I 891) ist das zwar nicht mehr bestimmt, aber nicht deshalb, weil an dem 'bisherigen Rechtszustand etwas geändert werden sollte, sondern weil eine solche Bestimmung als entbehrlich erachtet wurde (Gramm, Das neue Seefracht re eilt § 656 Aura- I a.-E..; Wüstendörfer? Die Charterbestimmungen , auf die Bezug genommen ist, brauchen jedoch im ICon.nosserneut nicht gegenständlich bezeichnet zu werden« Istdie Bezugnahme mehr oder weniger allgemein gehalten, so ist es eine Frage der Auslegung, welche Bestimmungen des Chart ervertrage s inhaltlich in das Konnossement aufgenommen sind (vgl, Pappenheim, Handbuch des Seerechts III 292 f; Boyens, Das deutsche Seerecht II 342; Schaps, Das deutsche Seerecht 2, Aufl. in den Text des gedruckten Konnossements!ormulars mit Schreibmaschine in auffälliger und nicht zu übersehender-Weise eingefügt,, Die Bedeutung dieses Hinweises ist vom Revisians gericht frei nachprüfbar, weil es sich um eine typische Vsrtragsbedingung handelt (vgl, die z,B* bei Scn.nct ist unhaltbar, Viel--mehr kann die Bezugnahme ("incorporated") nur bedeuten, daß die Bedingungen des Charter ve r trages auch solche des Konnossements werden, in diese also zusätzlich auf genommen werden sollen (vgl* Sorutton So 63 ff Art, 19s Incorporation of Charter in Bill of Lading? Ill entschiedenen Fall) ° Damit sind die Rechtsbeziehungen zwischen Verfrachter und Empfänger gleich denen der Parteien des Chartervertrages gestaltet rvgl, RG-Z 122y 316., 319)? und es ist Sache des Empfängers, durch BeiZiehung des Frachtvertrages sich über diese Gestaltung Klarheit zu verschaffen« Jedenfalls muß der Empfänger alle die Bestimmungen des Frachtvertrages gegen sich gelten lassen,, die nicht aus dem üblichen Rahmen der in Frachtverträgen vereinbarten Bedingungen•herausfallen und die vernünftiger Weise auf das Rechtsverhältnis zwischen Verfrachter und Empfänger angewendet werden können (vgl, RG KGZ I9II HB1 305)o Die Vereinbarung einer Schiedsgericais klausel in den Frachtverträgen ist durchaus üblich (vgl,, die selbe Klausel in ihrem wesentlichen Teil bei Sorutton S, 235 -Vgio' auch Scraps § 557 Anm, 3 Fußnote: Wüstendörfer. nicht jungen (BG-HZ ?, 187- 192) , so ist es auch/gerechtfertigt „ oei Bezugnahme des Konnossements auf den Chartervertrag der Schiedsklausel;- die in ihrer Bedeutung die mancher anderen Klausel nicht übersteigt/ eine Ausnahmestellung eiiiiuräumeru- a.) Die Klausel 9 die eine Entscheidung durch, ein Hamburger Schiedsgericht vorsieht, kann auf das Rechtsverhältnis zwischen der Verfrachterin und der Empfängerin, die beide ihren Sitz in Him haben, ebenso sinnvoll engewendet werden wie auf das zwischen den Parteien des Erachtvertrages,Es kann auch keine Rede davon sein, daß die SclrLedsgeriGhrs'barkeir der Klägerin im Zwangswege auf-erlegt worden sei und sie sich einem Schiedsgericht i uni er.. daß eine Schic dsgerächts- • aorede getroffen worden war» die durch die Annahme des Konnossements auch für sie verbindlich wurde,, Sie konnte sowohl von ihrem RechtsVorgänger als auch von der Beklagten die Gestattung der Einsicht in den Chartervertrag verlangen § 810 BGB)* Die Behauptung der Klägerin; sie habe auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts keinen Einfluß, wird durch den Inhalt der Schiedsa'brede widerlegt-. 'b) Die Eehiedsgerichtsklausel widerspricht auch nicht den Funktionen des Konnossements als Order- und Tra-ditionspaplerr. ob für die Klage das ordentliche Gericht oder das Schiedsgericht zuständig iste Durch Einsichtnahme in den Chartervertrag, auf dessen Bestimmungen das Konnossement Bezug nimmt? c; Das Konnossement enthält außer der in den Text ein gefügten erwähnten allgemeinen Bezugnahme auf die Bestimmun gen des Chartervertrages am Rande, ebenfalls mit Schreibmaschine geschrieben, noch folgende Bezugnahme $' Bas Berufungsgericht hat die Frage, verneint, ob durch d:ie Aufzählung von drei einzelnen Klauseln der Eindruck erweckt; sein könnte: daß nur diese in_das Konnossement übernommen werden seien da dies aus dem Zusammenhang nicht geschlossen worden könne. Denn in dem grundlegenden Textsalz seien eindeutig alle Klauseln mit der Wendung "are incorporated" in das Konnossement übernommen worden, so daß sich die Hervorhebung der einzelnen Klauseln am Rande nicht; als Ausnahme; sondern nur als besondere Kennzeichnung wegen ihrer Wichtigkeit darstelle, Die Revision meint-, eine solche Auslegung sei nicht überzeugend oder zu dem mindesten zweifelhaft, so daß wegen Benutzung eines Formulars des Verfrachters die Auslegung zu lassen der Beklagten hätte erfolgen müssen, Dom kann jedoch nicht 'beigetreten werden. Legt man das Konnossement nur unter Zugrundelegung seines Inhalts aus, so ergibt sich eindeutig, daß zu dem Gegenstand des Konnossemen -beinhalt s gemacht Werdens 20 die drei besonders genannten Klauseln, Ein (wenn auch kaum begründeter) Zweifel für den Leser des Konnossements- könnte nur aufkommen, wenn sich aus dem Konnossement ergeben würde, daß die - drei besonderen Klauseln auch in den•Chartervertrag aufgenommen sind.- da denn die Frage auftauchen würde, warum die drei Klauseln besonders aufgeführt sind, wenn sie schon im Chartervertrag, dessen sämtliche Bestimmungen zu dem Gegenstand des Konnossementsin-halls gemacht sind, enthalten sind, laß letzteres der Fall ist, kann aber der Leser des Konnossements nur durch Heranziehung des Chartervertrages feststellen* Nimmt er jedoch Einsicht in den Chartervertrag, so ergibt sich eindeutig;, daß alle Eenbimnangen des Chartervertrages, also auch die Schiedsgerichtsklausel, neben den drei besonderen Klauseln Bezugnahme im Konnossement sinnlos wäre * Aus der Aufnahme der drei besonderen Klauseln in das Konnossement läßt sich doner nicht der Schluß ziehen, daß die Schiedsgerichtsklau-* sei trotz der allgemeinen Bezugnahme nicht ln das Konnossement auf genommen werden sollte,, Is l hiernach die im Chartervertrag enthaltene Schiedsgerichtsklausel durch wirksame Bezugnahme zu dem Könne ssementsinha11 geworden, so vermag die Einrede des Schieds-vertrages doch nicht durehzugreif en, da die Schiedsgerichtsklausel als Bestandteil des Konnossements nichtig ist, Monaten nach der Löschung schriftlich geltend gemache und der Schiedsrichter des Klägers ernannt sein muß, widrigenfalls der Anspruch als auf gegeben und erloschen betrachtet werden muß» Biese Bestimmung verstößt gegen di.e im vorliegenden Balle zwingende Vorschrift des § 612 HGB» Danach wird der Verfrachter von.jeder Haftung für Verluste oder Beschädigungen erst frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter »..» gerichtlich geltend gemacht wird«, Die Verpflich trug des Verfrachters aus § 612 kann gemäß § 662 durch Rechts geschält im voraus nicht beschränkt werden? 'vorliegenden Pali., bei einer Raumverfrachtung ein Konnossement ausgestellt und dieses an einen Drixten begeben, wird l§ 663 a) o Die Prist'beStimmung ist daher nichtig,,, und es frage; sich, ob diese Nichtigkeit die gesamte Schiedsgerichtsklausel ergre:i fl o Diese Frage ist im Gegensatz zu dem vom OberIa n d e8gerieht Hamburg in seinem Urteil 1958 (Vers IR .1958* 215 /215V) eingenommenen Ansicht des Senats zu bejahen-, no s sei Würden also durch Parteiabrede außerhalb einer Schiedsgerichtsklausel die zwingenden Vorschriften der • §§ 612; 662 verletze werden, so wäre nur diese Abrede ungültig und würde durch die einjährige Frist des § 612 ersetzt werden* wäh- .....übrigen Vertragsbestimmungen in ihrer Gültigkeit nträehtigt würden* dine Schiedsgerichtsklausel, Verletzung dieser zwingenden Vorschriften verein-kann jedoch, nicht mit der Maßg; i, daß anstelle der Dreimonatsfr ende Frist von einem Jahr tritt 0 des Konnossementsbegebungsvertrages haben barung nicht nur gegen zwingendes materiel ßen vinsoweit würde sich die Frage der Gü. Vorschriften praktisch umgangen wsrderu Dann würde aber gerade der Sehrizzv/eck des Gesetzes vereitelt werden, hoher ist eine Schiedsgerichtsklausei; die darauf ahzielt ? Die Richtigkeit der Schiedsgerichtsklausel kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, daß ein Schiedsspruch; der unter Verletzung der Vorschriften. dem auch die Entscheidung über .Borulung und der Revision übertragen wird..
B e s e h 1 u ß j..... ........
Irr Sachen Yersicherungsgesellschaf i ,
Klägerin and Revision sic Pr o z eßbevollmäehbigtert Rechls3nwa.1t Prof *DrlWI
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Beklagte und Revisions!:) Rechtsanwalt Dr,,
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Karlsruheden 19,. März
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Bundesgerichtshof, ilh Zivilsenat 1 Dr.,Kuhn Liesecke Dr,-, Nörr
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Nachschlagewerk i ja Amtliche Saramlung ; ja
656, 662, 663a; ZPO § 274 Abs., 2 Nr, 3, § 1025: 139
Eine in einem Chartervertrag enthaltene Schiedsgerichtsklausel kann durch Bezugnahme des Konnossements auf die Bestimmungen des Chartervertrages für das Rechtsverhältnis zwischen Verfrachter und konnossementsmäßigem Empfänger
Wird in einer den Bestandteil eines Konnossements 'bildenden Schiedsgerichtsklausel die einjährige Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs (§ 612 HGB/ in einer nach §§ 662, 663a HGB unzulässigen Weise verkürzt, so ist die Schiedsgerichtsklausel als Bestandteil des Konnossements nichtig.
BGH, ürt, v, IS, Dezember 1958 II ZR 351/56 - OLG Hamburg
wirksam werden,
LG Hamburg
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In dem Rechtsstreit
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Klägerin und Revisionsklagerln. Prozeßbevorimächtigter? Rechtsanwalt Prof Jr,
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Beklagte und Revisionsbeklagie, - prozelfbevollinächtigtern Rechtsanwalt I)r,
hat der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 11» Dezember 1958 unter Mitwirkung
der Bundesrichter Br., Haidinger,, Dr» FischerDr., llörr;
Bi" Banner und Br, Re in icke
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für Recht erkannte
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des .
20 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts ru Hamburg vom 30, Oktober 195.6 und das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 4 für Handelssachen -vom 16.. Mai 1956 auf gehobene
Ble Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,, auch über die Kosten der Berufung und der Revision? an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gemäß Charter-Party vom 13, Oktober 1954 hatte die Transport-- und Handelsgesellschaft mbH, von der Beklagten, einer Hamburger Reederei, das MS "Ho^fr ■I" für Zuekerverschiffungen von La Romana (San Domingo) nach einem Haxen im Bereich Antwerpen - Hamburg gechartert. Am 21. Dezember 1954 wurde vom Kapitän des MS ein Konnossement an di>e Order des Abladers über die Anbord-nahme von 13 668,48 Ibs loser Zucker zur Verschiffung nach einem Hafen zwischen Antwerpen und Hamburg ausgestellt. Im Konnossement heißt es in einem maschinenschriftlichen Zusatz ü
"All the terms, exceptions and conditions contained in Charter Party., dated Hamburg, October 13?
1954, are herein incorporated,"
In der Charter-Party (Steam Sugar Ho, 5) ist im Anhang . unter Nr, 16 eine Schiedsgerichtsklausel enthalten, welche lautets
((Arbitration_ Clausej_
All disputes arising out of this contract shall, unless the parties agree forthwith on a single Arbitrator, be referred to the final arbitrament of two Arbitrators carrying on business i'll Germany, who be engaged in the Shipping and , or Import Trades, one to be appointed by each of the parties, with power to such Arbitrators to appoint on Umpire, If Defendant should not nominate an Arbitrator within one - month af ter having been requested to do so, same will 'be nominated oy the Chamber of Commerce in Hamburg« If no agreement can-bo reached by such two Arbitrators regarding the Umpire the latter will also be nominated by the Chamber of Commerce in Hamburg, The decision by such arbitration to be finalo
.Any claim' must be mede in writing and Claimantf a Arbitrator appointed within three months of final discharge and where this provision is not compiled with, the claim shall bo deemed to be waived and absolutely barred, No award shall be questioned or invalidated on the ground that any of the Arbitrators is not qualified as above-, unless objection to his acting to be taken before., the award is made, Arbitration to be made up in Hamburg in accordance with German law1*.
traf am 5, Januar 1955 in linden ein,, Das
Konnossement war auf die Firma August To
A (Jo, m
durch Indossament übertragen worden. Die Firma veranlaßte
'ne Untersuchung ides Gutes wegen Besehädi.
worüber das Besichtigung s - Z e r t ifikat vom sgestellt wurdje, Die Seetranspariversiche-unter denen sich die Klägerin befindet, haben der Emp-^gestellten Schäden ersetzt. Die übrigen 'Versicherer haben der Klägerin ihre Ansprüche abgetretene
als E mpian germ
gung durch "lasse
14, J o. ix ucir - OOS — y J J •
r e r, unser denen
fange rin u ie fes-
Die Klägerin nimmt mit; der Klage, die durch einen bei', Gericht am 10- Januar 1956 eingegangenen Zahlungsbefehl ein-geleiaer wurde, die Beklagte persönlich und dinglich als Verfrachterin auf Schadensersatz in Höhe von 18 341?98 DM nebst Zinsen in Anspruch mit der Behauptungy daß sich MS "Ho !■■■§" nicht in see- und ladungslüehiigem Zustand bei widen habe, wert ein Frischwassertank undicht gewesen sei und dadurch Wasser in den Laderaum habe eindringen können□
Die Beklagte hat;, in erster Linie die Einrede des Schiedsvertrages erhoben, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Einrede für begründet erachtet und die Klage abgewiesen, Mit der Revision erstrebt' die Klägerin die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht-, Die Beklagte bitter um Zurückweisung der Revision,
,, 4 -
Entscheidun^sgrü^e ;i
I. , Die Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsgericht zu entscheiden sei (§ 274 Abs, 2 Hr. 3 ZPO), ist nur dann begründ etwenn zwischen den Parteien oder ihren Rechtsyorgängern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Ob dies der Pall ist, hat das Berufungsgericht zutreffend nach deutschem Recht beurteilt, das abgesehen von den vom Berufungsgerxcht angegebenen Gründen als Recht cles Erfüllungsortes für die Verpflichtungen aus dem Konnossement der nach Deutschland verschifften Ware maßgebend ist (RG-Z 161, 209 9 212; BGHZ 6, 127; 134).- Hiergegen wird von der Revision kein Angriff erhoben,
II, Eine Schiedsgerichtsvereinbarung ist unter Er.1b des Anhangs zur Charter-Party getroffen. Sie gilt an sich nur für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter; also zwischen der Beklagten und der Pinna
(§ 656 Abs, 3 HG-B), Dagegen ist für das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin als der Rechtsnachfolgerin der Konnossementsmäßigen Empfängerin des Gutes (vgl-, dazu RG-Z 146, 52, 56), der Firma August Töjf^l & Co,; das Konnossement maßgebend (§ 656 Abs, 1), Das Konnossement salbst enthält den Vermerk, daß durch die Annahme des Kon no s s ement s der Konnossementsinhaber'sich allen Kon-nosseinen!sbedingujigen unterwirft, eine an sich überflüssige Bestim.mu.ng;, weil sich diese Rechtslage schon aus dem Gesetz ergibR, Da die Klägerin die Rechte aus dem Konnossement geltend macht? Kreucht sie sich die Schiedsgerichtsklausel nur entgegenhalten zu lassen? wenn diese Inhalt des Konnossements geworden ist (§§ 365 Abs, 2S 364 Abs, 2 HGB), Dies
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ist aber nicht nur dann der Fall;, wenn die Schiedsgerichtsklausel selbst in das Konnossement aufgenommen ist,, sondern auch dann,, wenn im Konnossement auf die Bestimmungen der Charter-Party; in der die Klausel enthalten ist« eindeutig Beäug genommen ist« Eine solche Bezugnahme war in § 651 Abs., 2 IIG-B a, F, ausdrücklich zugelassen gewesen.. In der neuen Fassung der- jetzt einschlägigen Vorschrift des § 656 KGB nach dem Gesetz vom 10, August 1937 (RGBl I 891) ist das zwar nicht mehr bestimmt, aber nicht deshalb, weil an dem 'bisherigen Rechtszustand etwas geändert werden sollte, sondern weil eine solche Bestimmung als entbehrlich erachtet wurde (Gramm, Das neue Seefracht re eilt § 656 Aura- I a.-E..; Wüstendörfer? Neuzeitliches Seehandelsrecht 2„ Auf 1 S. 311), Die hiernach zulässige Bezugnahme auf die Bestimmungen des Chartervertrages muß klar und unzweideutig sein,. Die Charterbestimmungen , auf die Bezug genommen ist, brauchen jedoch im ICon.nosserneut nicht gegenständlich bezeichnet zu werden« Istdie Bezugnahme mehr oder weniger allgemein gehalten, so ist es eine Frage der Auslegung, welche Bestimmungen des Chart ervertrage s inhaltlich in das Konnossement aufgenommen sind (vgl, Pappenheim, Handbuch des Seerechts III 292 f; Boyens, Das deutsche Seerecht II 342; Schaps, Das deutsche Seerecht 2, Aufl. HGB § 651 Anm, 2-f; EG HC-Z 1914 HB1 302, 305 )- Im vorliegenden Fall ist die Bezugnahme?,
"All the terms, exceptions ind conditions contained in Charter Party are herein incorporated",
in den Text des gedruckten Konnossements!ormulars mit Schreibmaschine in auffälliger und nicht zu übersehender-Weise eingefügt,, Die Bedeutung dieses Hinweises ist vom Revisians gericht frei nachprüfbar, weil es sich um eine typische Vsrtragsbedingung handelt (vgl, die z,B* bei Scn.nct 1 on; Cbarterparties and Bills of Lading, 15 u Auf 1 „
•Sv 68 Anm„ i angegebenen Fälle )0 Die Meinung der Klägerin , durch die Bezugnahme werde nur bestätigt.. daß die im Kon- • nossemen! im einseinen aufgeführten Bedingungen mit denen des Chartervertrages übereinstimmten... ist unhaltbar, Viel--mehr kann die Bezugnahme ("incorporated") nur bedeuten, daß die Bedingungen des Charter ve r trages auch solche des Konnossements werden, in diese also zusätzlich auf genommen werden sollen (vgl* Sorutton So 63 ff Art, 19s Incorporation of Charter in Bill of Lading? insbesondere S, 68 Arm, i 5 Carver:s Carriage of Goods by Sea, 9- Auf1 * S- 297 ff, 209; Blacks Law Dictionary,; 4* Auf 1 * S. 907 unter "Incorporate"; vgl • auch den in'RGZ 93? Ill entschiedenen Fall) ° Damit sind die Rechtsbeziehungen zwischen Verfrachter und Empfänger gleich denen der Parteien des Chartervertrages gestaltet rvgl, RG-Z 122y 316., 319)? und es ist Sache des Empfängers, durch BeiZiehung des Frachtvertrages sich über diese Gestaltung Klarheit zu verschaffen« Jedenfalls muß der Empfänger alle die Bestimmungen des Frachtvertrages gegen sich gelten lassen,, die nicht aus dem üblichen Rahmen der in Frachtverträgen vereinbarten Bedingungen•herausfallen und die vernünftiger Weise auf das Rechtsverhältnis zwischen Verfrachter und Empfänger angewendet werden können (vgl,
RG KGZ I9II HB1 305)o Die Vereinbarung einer Schiedsgericais klausel in den Frachtverträgen ist durchaus üblich (vgl,, die selbe Klausel in ihrem wesentlichen Teil bei Sorutton S, 235 -Vgio' auch Scraps § 557 Anm, 3 Fußnote: Wüstendörfer. S „ 311 * Im englischen Recht wird die Geltung der Schiedsklau sei in diesem Fall abgelehnt? s« HRGZ 1936 A, 386 f; Boyens II 349 Amtu ; Pappenheim aaO)« Wie bei Bezugnahme auf nicht beiliegende allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Schiedsklausel enthalten? diese Klausel nicht anders behände job werden kann als die übrigen Klauseln solcher Bedin-
nicht
jungen (BG-HZ ?, 187- 192) , so ist es auch/gerechtfertigt „ oei Bezugnahme des Konnossements auf den Chartervertrag der Schiedsklausel;- die in ihrer Bedeutung die mancher anderen Klausel nicht übersteigt/ eine Ausnahmestellung
eiiiiuräumeru-
Die Bedenken^ die die Revision hiergegen vor Dringt, können nicht durchgreifem I
a.) Die Klausel 9 die eine Entscheidung durch, ein Hamburger Schiedsgericht vorsieht, kann auf das Rechtsverhältnis zwischen der Verfrachterin und der Empfängerin, die beide ihren Sitz in Him haben, ebenso sinnvoll engewendet werden wie auf das zwischen den Parteien des Erachtvertrages,Es kann auch keine Rede davon sein, daß die SclrLedsgeriGhrs'barkeir der Klägerin im Zwangswege auf-erlegt worden sei und sie sich einem Schiedsgericht i uni er.. werfen habe, auf dessen Zusammensetzung und Verfahren sie keinen Einfluß habe.« Bei der Annahme des Konnossements hat die Eirma Tö^flU & Co. aus der Urkunde ersehen.; daß für ihr Verhältnis zu dem Verfrachter die Chart e rbe st immungen maßgebend sind« Sie mußte daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt/ damit rechnen! daß eine Schic dsgerächts- • aorede getroffen worden war» die durch die Annahme des Konnossements auch für sie verbindlich wurde,, Sie konnte sowohl von ihrem RechtsVorgänger als auch von der Beklagten die Gestattung der Einsicht in den Chartervertrag verlangen § 810 BGB)* Die Behauptung der Klägerin; sie habe auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts keinen Einfluß, wird durch den Inhalt der Schiedsa'brede widerlegt-. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Schiedsgericht gilt im vorliegenden Fall wie auch sonst § 1034 'Abs« 2 ZPO,
o
'b) Die Eehiedsgerichtsklausel widerspricht auch nicht den Funktionen des Konnossements als Order- und Tra-ditionspaplerr. Ihre Geltendmachung ist nur an die Voraussetzung des § 364 Abs, 2 HGB geknüpft-* Ebensowenig steht der Umstand.; daß Ansprüche aus dem Konnossement im Urkun-denproseß geltend gemacht werden können? der Vereinbarung schiedsriohter1ieher Entscheidung entgegen (vgl<. RGZ 71;
14,-■, Unerfindlich ist, warum die.nach § 612 HGB bestehende einjährige Aussohlußfrist der Einrede einer aus dem Konnos-semen.t nicht unmittelbar ersichtlichen Behiedsgericht.sleiau-sel im Wege stehen solle Die Ausschluß!rist besteht unabhängig davon? ob für die Klage das ordentliche Gericht oder das Schiedsgericht zuständig iste Durch Einsichtnahme in den Chartervertrag, auf dessen Bestimmungen das Konnossement Bezug nimmt? kann sich der Empfänger die von der Revision vermißte Klarheit darüber, bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist, verschaffen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen =. daß aus irgendwelchen ganz besonderen, von ihr nicht zu vertretenden Umständen ihr oder ihrer Rechts--Vorgängerin eine solche Einsichtnahme nicht möglich gewesen sei? so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob ein solcher Umstand rechtlich, erheblich wäre.,
c; Das Konnossement enthält außer der in den Text ein gefügten erwähnten allgemeinen Bezugnahme auf die Bestimmun gen des Chartervertrages am Rande, ebenfalls mit Schreibmaschine geschrieben, noch folgende Bezugnahme $'
15Following Clauses are incorporated in this Bill of lading;;
Hew Jason Clause,
Boi-h to blame Collision Clause,
War Risk Clause and 2,"
9 -
Bas Berufungsgericht hat die Frage, verneint, ob durch d:ie Aufzählung von drei einzelnen Klauseln der Eindruck erweckt; sein könnte: daß nur diese in_das Konnossement übernommen werden seien da dies aus dem Zusammenhang nicht geschlossen worden könne. Denn in dem grundlegenden Textsalz seien eindeutig alle Klauseln mit der Wendung "are incorporated" in das Konnossement übernommen worden, so daß sich die Hervorhebung der einzelnen Klauseln am Rande nicht; als Ausnahme; sondern nur als besondere Kennzeichnung wegen ihrer Wichtigkeit darstelle, Die Revision meint-, eine solche Auslegung sei nicht überzeugend oder zu dem mindesten zweifelhaft, so daß wegen Benutzung eines Formulars des Verfrachters die Auslegung zu lassen der Beklagten hätte erfolgen müssen,
Dom kann jedoch nicht 'beigetreten werden. Legt man das Konnossement nur unter Zugrundelegung seines Inhalts aus, so ergibt sich eindeutig, daß zu dem Gegenstand des Konnossemen -beinhalt s gemacht Werdens
1alle Bestimmungen des Chartervertrages;
20 die drei besonders genannten Klauseln,
Ein (wenn auch kaum begründeter) Zweifel für den Leser des Konnossements- könnte nur aufkommen, wenn sich aus dem Konnossement ergeben würde, daß die - drei besonderen Klauseln auch in den•Chartervertrag aufgenommen sind.- da denn die Frage auftauchen würde, warum die drei Klauseln besonders aufgeführt sind, wenn sie schon im Chartervertrag, dessen sämtliche Bestimmungen zu dem Gegenstand des Konnossementsin-halls gemacht sind, enthalten sind, laß letzteres der Fall ist, kann aber der Leser des Konnossements nur durch Heranziehung des Chartervertrages feststellen* Nimmt er jedoch Einsicht in den Chartervertrag, so ergibt sich eindeutig;, daß alle Eenbimnangen des Chartervertrages, also auch die Schiedsgerichtsklausel, neben den drei besonderen Klauseln
nicht nur Gegenstand des Frachtvertrages, sondern auch Gegen st and des Konnossements sind, da sonst die allgemeine
£
Bezugnahme im Konnossement sinnlos wäre * Aus der Aufnahme der drei besonderen Klauseln in das Konnossement läßt sich doner nicht der Schluß ziehen, daß die Schiedsgerichtsklau-* sei trotz der allgemeinen Bezugnahme nicht ln das Konnossement auf genommen werden sollte,,
III^. Is l hiernach die im Chartervertrag enthaltene Schiedsgerichtsklausel durch wirksame Bezugnahme zu dem Könne ssementsinha11 geworden, so vermag die Einrede des Schieds-vertrages doch nicht durehzugreif en, da die Schiedsgerichtsklausel als Bestandteil des Konnossements nichtig ist,
'Die Schiedsgerichtsklausel enthält die Bestimmung» daß der Anspruch binnen drei. Monaten nach der Löschung schriftlich geltend gemache und der Schiedsrichter des Klägers ernannt sein muß, widrigenfalls der Anspruch als auf gegeben und erloschen betrachtet werden muß» Biese Bestimmung verstößt gegen di.e im vorliegenden Balle zwingende Vorschrift des § 612 HGB» Danach wird der Verfrachter von.jeder Haftung für Verluste oder Beschädigungen erst frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter »..» gerichtlich geltend gemacht wird«, Die Verpflich trug des Verfrachters aus § 612 kann gemäß § 662 durch Rechts geschält im voraus nicht beschränkt werden? wenn, wie ,:i.m 'vorliegenden Pali., bei einer Raumverfrachtung ein Konnossement ausgestellt und dieses an einen Drixten begeben, wird l§ 663 a) o Die Prist'beStimmung ist daher nichtig,,, und es frage; sich, ob diese Nichtigkeit die gesamte Schiedsgerichtsklausel ergre:i fl o Diese Frage ist im Gegensatz zu dem vom
OberIa n d e8gerieht Hamburg in seinem Urteil 1958 (Vers IR .1958* 215 /215V) eingenommenen Ansicht des Senats zu bejahen-,
vom 7„ Januar Standpunkt nach
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zwar- da 13 ein gese
tzliob.es Verbo
(2 154
r-1 p o Schutz eines der ! Betei iigten (hier des kon--
i ns, ß i gen Empfängers) bezwec lab, dem Schub zzweck ent
a i-t-i- die Nichtigkeit der ge setzeswidrige j.i Abrede
ble iben muß (Erman BGB 2o Auf1, § 139 Aum .. 2 )v
J J .D • c
no s sei
Würden also durch Parteiabrede außerhalb einer Schiedsgerichtsklausel die zwingenden Vorschriften der • §§ 612; 662 verletze werden, so wäre nur diese Abrede ungültig und würde durch die einjährige Frist des § 612 ersetzt werden* wäh-
.....übrigen Vertragsbestimmungen in ihrer Gültigkeit
nträehtigt würden* dine Schiedsgerichtsklausel, Verletzung dieser zwingenden Vorschriften verein-kann jedoch, nicht mit der Maßg; i, daß anstelle der Dreimonatsfr ende Frist von einem Jahr tritt 0 des Konnossementsbegebungsvertrages haben barung nicht nur gegen zwingendes materiel ßen vinsoweit würde sich die Frage der Gü. iedsgeriehtsklausel nach § 139 BGB beu iohzeibig dem Schiedsgericht die Anwei
inter Verletzung dieses zwingenden Rechtes zu 2h. das Schiedsgericht an eine solche, selbst ;zeswidrige Anweisung n:L chin gebunden wäre, so besteht doch die Gefahr, daß das Schiedsgericht, zu demal ihm nach der Sehledsgerichtsklausel keine rechtskundigen'Richter anzugehören brauchen, seiner Entscheidung die gesetzeswidrige Anweisung der Parteien zugrunde legt und daß damit die zwingen-
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d 371 graves zl'vih er. Vorschriften praktisch umgangen wsrderu Dann würde aber gerade der Sehrizzv/eck des Gesetzes vereitelt werden, hoher ist eine Schiedsgerichtsklausei; die darauf ahzielt ? die Anwendung zwingender Normen auf das Parteiverhältnis auszusoh'.Ließen, nichtig (Rosenberg, Lehr huch des deutsollen Zivilprozeßrechtes 7, Auf 1* § 166 II oh. Eine Schiedsgerichtsklausel, die die Klagei rist . auf drei Monate verkürztkann grundsätzlich auch dann nicht als gültig an-- . gesehen werden.; wenn im Einzelfall die Klage innerhalb von drei Monaten erhoben wird, weil eine solche Klausel der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit über den zulässigen Klageweg entbehrt0 Wenn die Parteien sich allerdings rügetcs auf eine innerhalb von drei Monaten erhobene Klage vor dem Schiedsgericht einlassen oder bei einer später erhobenen Klage vereinbaren; daß an die Stelle der Dreimonatsfrist die nach dem Gesetz bestimmte Prist von einem Jahr treten solle, so könnte darin der Abschluß eines neuen, gültigen Schiedsverträges gesehen werden. Die Richtigkeit der Schiedsgerichtsklausel kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, daß ein Schiedsspruch; der unter Verletzung der Vorschriften. der .§§ 612, 662 die Klage wegen Verspätung abweisen würde, gemäß § 1041 ZPO vom ordentlichen Gericht aufgehoben werden könnte« -Denn es würde mit der auch für das' Schiedsgerichtsverfahren nötigen Rechtssicherheit in Widerspruch rieben, wollte man die Gültigkeit einer mit einem derartigen Mangel gehafteten. Schiedsgerichtsklausel von dem unsicheren Ausgang eines späteren Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht abhängig machen,
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Hiernach war der Einrede des Schiedsgerichtsvertrages der Erfolg nicht zu versagen, unter Aufhebung der Urteile * des Landgerichts und des Oberlandesgerichts war daher'- der
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