hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15 o Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Nastelski und der Bundesriohter Dr0 Fischer9 Dr* Kuhn, Dr* Haager und Liesecke für Hecht erkannt? aus Gefälligkeit unter Ersatz der Spesen der Gemeinschuldnerin wiederholt auf deren Bitten kurzfristige Überbrückungskredite gewährt, die jeweils abredegemäß abgedeckt wurden» Die Kredite dienten vor allem dazu, den Kontostand der Gemeinschuldnerin bei der Norddeutschen Kreditbank, Filiale BfHHHfe’ an den Berichtstagen innerhalb der Grenzen des bewilligten Kredits erscheinen zu lassen« Am 27"Juni 1953 hatte die Gemeinschuldnerin vom Beklagten als kurzfristigen Überbrückungskredit einen Scheck über 13 970 DM erhalten, dessen Gegenwert am 8« Juni 1953 zurückgezahlt wurde« Die Gemeinschuldnerin erbat gleichzeitig einen neuen kurzfristigen Kredit« Der Kläger hat die Zahlung der 26 000 DM an den Beklagten gemäß § 30 Br» 1 KO angefochten und Erstattung zur Konkursmasse verlangt» Er hat behauptet, daß die Gemeinschuld«*' nerin am 11» Juni 1953 ihre Zahlungen eingestellt habe* Der Beklagte habe hiervon am 12* Juni 1953 vor Empfang der Schecks bei einem Besuch im Geschäftslokal der Gemeinschuldnerin Kenntnis erlangt» Entsohe iduM^sgrtodei Das Berufungsgericht hat die Anfechtung gemäß § 30 Nr« 1 Halbs« 2 KO für begründet erachtet, weil die Gemein-Schuldnerin am Morgen des 12« Juni 1953 ihre Zahlungen eingestellt und der Beklagte dieses gewußt habe, als er die Schecks erhalten habe« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Anfechtung nur durchgreift, wenn der Beklagte die Zahlungseinstellung gekannt hat« Das Berufungsgericht hat nicht etwa bereits die Kenntnis von Umständen, die sich als bloße Zahlungsstockung darstellten, für ausreichend erachtet« Es läßt auch bei der Feststellung der Kenntnis des Beklagten keine Umstände außer Betracht, die Schlüsse zu sei-nen Gunsten zulassen würden« Es bedurfte keiner Stellungnahme zu den Ausführungen des Strafurteils, bei der Verschlagenheit des Zeugen Fritz könne davon ausgegangen werden, der Beklagte sei nicht im vollen Umfange über die wahre Lage der Gemeinschuldnerin und die wirkliche Höhe der bewilligten Kredite unterrichtet gewesen« Die in eingehender Beweisaufnahme des Landgerichts und Oberlandesgerichts fest-gestellten Tatsachen rechtfertigten den Schluß, der Beklagte habe die Zahlungseinstellung am 12« Juni 1953 gekannt, worauf es hier allein ankam« Die Behauptungen des Beklagten, er habe als Mitglied des Steuerausschusses des Finanzamts erfahren, die Gemeinschuldnerin habe kurz vor dem Zusammenbruch eine,Getreidefirma für 40 000 DM Barzahlung erworben, auch sei der Kredit der Gemeinschuldnerin noch am 19* Mai 195?
II ZR 350/56
2508 013
Verkündet
am 15« Dezember 1958
Pfauz, Justizangestellter als Drkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Hechtsstreit
des Möbelkaufmanns Paul H in Bad
Straße
Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmäehtigters Hechtsanwalt Prof pDTc4MH^ •••
gegen
den Hechtsanwalt Pr* Hans Herbert F in
Am als Konkursverwalter Über das
Vermögender Firma Georg RfflHHBFoHG in HofflMBI sowie Uber das persönliche Vermögen ihrer persönlich haftenden Gesellschafter Fritz RMBHBI in" HoMBBP und Georg RfHMB* in
Kläger und Revisionsbeklagten* - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Dr«
hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15 o Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Nastelski und der Bundesriohter Dr0 Fischer9 Dr* Kuhn, Dr* Haager und Liesecke
für Hecht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 8p Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26p Juni 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen0
Von Hechts wegen
2 -
('
Tatbestand g
Der Kläger ist Verwalter in dem am 19« Juni 1953 eröff-neten Konkurse der Firma Georg BflHHl oHG in No^MM^ und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter Fritz und Georg Der Beklagte hat in den Jahren 1950 bis 1955
aus Gefälligkeit unter Ersatz der Spesen der Gemeinschuldnerin wiederholt auf deren Bitten kurzfristige Überbrückungskredite gewährt, die jeweils abredegemäß abgedeckt wurden» Die Kredite dienten vor allem dazu, den Kontostand der Gemeinschuldnerin bei der Norddeutschen Kreditbank, Filiale BfHHHfe’ an den Berichtstagen innerhalb der Grenzen des bewilligten Kredits erscheinen zu lassen« Am 27"Juni 1953 hatte die Gemeinschuldnerin vom Beklagten als kurzfristigen Überbrückungskredit einen Scheck über 13 970 DM erhalten, dessen Gegenwert am 8« Juni 1953 zurückgezahlt wurde« Die Gemeinschuldnerin erbat gleichzeitig einen neuen kurzfristigen Kredit«
Der Beklagte übergab ihr einen Barscheck über 16 000 DM und einen am 24« August 1953 fälligen Kundenwechsel über 10 000 DM. Der Kredit sollte in den nächsten Tagen zurückgezahlt werden«
Am 11« Juni 1953 lagen bei der Filiale &6r
Norddeutschen Kreditbank ungedeckte Schecks der Gemeinschuldnerin in Höhe von 120 000 DM vor, die am Morgen des 12« Juni 1953 mangels Zahlung zu Protest gingen«
Der Beklagte hat am Vormittag des 12« Juni 1953 von der Gemeinschuldnerin drei von ihr auf die Volks-
bank, Filiale Bad N4MHHP* gezogene Schecks über insgesamt 30 000 DM erhalten, und zwar einen Scheck über 16 000 DM und zwei Uber je 7000 DM« Der Betrag von 30 000 DM entsprach
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3-
dem durch eingereichte Kundenschecks an diesem Tage zu erwartenden Guthaben der Gemeinechuldnerin „ Der Beklagte sollte die ihm übergebenen Schecks einziehen, 26 000 DM zur Abdeckung seiner Forderung behalten und 4000 DM an die Gemeinschuldnerin abfUhren* Der Beklagte hat am Haohmittag des 12* Juni 1933 die Scheoks bei der Volksbank
vorgelegt» Der Scheck über 16 000 DM und ein Scheck über 7000 DM wurden eingelöst, der dritte Scheck wurde mangels Deckung zurückgegeben« Der Beklagte erhielt am 13« oder 14« Juni 1953 den Betrag von 3000 DM durch die Gemeinschuldnerin in bar«
Der Kläger hat die Zahlung der 26 000 DM an den Beklagten gemäß § 30 Br» 1 KO angefochten und Erstattung zur Konkursmasse verlangt» Er hat behauptet, daß die Gemeinschuld«*' nerin am 11» Juni 1953 ihre Zahlungen eingestellt habe* Der Beklagte habe hiervon am 12* Juni 1953 vor Empfang der Schecks bei einem Besuch im Geschäftslokal der Gemeinschuldnerin Kenntnis erlangt»
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und bestritten, beim Empfang der Scheoks, die ein Angestellter, nicht er selbst, bei der Gemeinschuldnerin abgeholt habe, Kenntnis von einer etwa erfolgten Zahlungseinstellung gehabt zu haben*
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage entsprochen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet»
Entsohe iduM^sgrtodei
Das Berufungsgericht hat die Anfechtung gemäß § 30 Nr« 1 Halbs« 2 KO für begründet erachtet, weil die Gemein-Schuldnerin am Morgen des 12« Juni 1953 ihre Zahlungen eingestellt und der Beklagte dieses gewußt habe, als er die Schecks erhalten habe«
Die gemäß § 286 ZBO erhobenen Bügen der Revision, das Berufungsgericht habe die angetretenen Beweise nicht erschöpft und habe bei der Würdigung nicht alle Umstände berücksichtigt, die gegen eine Kenntnis des Beklagten von der Zahlungseinstellung am 12« Juni 1953 sprächen, sind nicht begründet«
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Anfechtung nur durchgreift, wenn der Beklagte die Zahlungseinstellung gekannt hat« Das Berufungsgericht hat nicht etwa bereits die Kenntnis von Umständen, die sich als bloße Zahlungsstockung darstellten, für ausreichend erachtet« Es läßt auch bei der Feststellung der Kenntnis des Beklagten keine Umstände außer Betracht, die Schlüsse zu sei-nen Gunsten zulassen würden« Es bedurfte keiner Stellungnahme zu den Ausführungen des Strafurteils, bei der Verschlagenheit des Zeugen Fritz könne davon ausgegangen
werden, der Beklagte sei nicht im vollen Umfange über die wahre Lage der Gemeinschuldnerin und die wirkliche Höhe der bewilligten Kredite unterrichtet gewesen« Die in eingehender Beweisaufnahme des Landgerichts und Oberlandesgerichts fest-gestellten Tatsachen rechtfertigten den Schluß, der Beklagte habe die Zahlungseinstellung am 12« Juni 1953 gekannt, worauf
es hier allein ankam« Die Behauptungen des Beklagten, er habe als Mitglied des Steuerausschusses des Finanzamts erfahren, die Gemeinschuldnerin habe kurz vor dem Zusammenbruch eine,Getreidefirma für 40 000 DM Barzahlung erworben, auch sei der Kredit der Gemeinschuldnerin noch am 19* Mai 195? um 55 000 DM durch die Bank erhöht worden, schlossen nicht die Feststellung aus, der Beklagte habe bei seinem Besuch am 12« Juni 1953 erkannt, daß die Gemeinschuldnerin in diesem Zeitpunkt ihre Zahlungen nicht nur vorübergehend, sondern endgültig eingestellt habe« Auf die bereits beschlossene Vernehmung des Zeugen ScibflHHBP hat der Beklagte gemäß § 399 ZPO verzichtet (Bl«255 GA)« Er kann nicht rügen, daß dieser Zeuge nicht vernommen worden ist« Auch die Entsendung von Angestellten zur Hilfeleistung bei der Anfertigung des Status der Gemeindchuldnerin und die Frage an einen dieser Angestellten, wie es um die Gemeinschuldnerin stehe, brauchte vom Berufungsgericht nicht erörtert zu werden, weil diesen Umständen angesichts der sonstigen eingehenden Feststellungen über den Ablauf der Ereignisse bei der Gemeinschuldnerin und den Besuch des Beklagten bei dieser am 12« Juni 1953 vormittags keine entscheidende Bedeutung als Beweisanzeichen für eine fehlende Kenntnis des Beklagten über die Zahlungseinstellung beigelegt zu werden brauchte« Die Ausführungen der Revision in der mündlichen Verhandlung, das Berufungsgericht habe die Sperre des Schecks vom 8« Juni 1953 bei der Prüfung der Gläubigerbenachteiligung nicht gewürdigt, stellen sich als eine weitere Rüge des Verfahrens des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO dar, die jedoch im Hinblick auf § 554 Abs« 6 ZPO unbeachtlich ist«
Die hiernach bindenden tatsächlichen Feststellungen
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des Berufungsgerichts rechtfertigen die fristgemäß vom Konkursverwalter erklärte Anfechtung gemäß § 30 Kr. 1 Halbs» 2 KO♦
Die Hevision war daher surückzuweisen. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß $ 97 ZPO su tragen.
Br.Kastelski Br.Fischer Br.Kuhn Br.Haager Liesecke