Die Klägerin behauptet, die Forderung gegen die Firma NflHB habe ihr zugestanden; sie habe das Geld von dem Zeugen G^BHfc erhalten, der eine gewinnbringende Anlage für sein Geld gesucht habe, und sie habe, wie sich auch aus den auf ihren Kamen ausgestellten Schuldscheinen und aus den Eintragungen in den Kontokarten der Firma ergebe, das Geld in eigenem Namen der Firma geliehen. lier die Möglichkeit schlechthin ausgeschlossen, daß die beantragte Vernehmung noch Sachdienliches ergeben und die Schlußfolgerung ändern könne, die aus der bisherigen Beweisaufnahme gezogen werden müsse * Der völlige Unwert dieses Beweismittels stehe somit fest, so daß es einer Vernehmung des Ehemanns der Klägerin nicht mehr bedürfe. Mit der Feststellung, im St euer straf verfahren hätten Jakob RHBÄ -die Klägerin und ihr Ehemann diesen als Darlehensgeber bezeichnet, will das Berufungsgericht die Frage, wer Inhaber der Darlehensforderung geworden sei* nicht losgelöst von der Vereinbarung der Beteiligten beantworten; es will vielmehr daraus, daß die genannten Personen den Ehemann der Klägerin* als Darlehensgeber bezeichnet haben, lediglich die Folgerung ziehen, daß dieser den Darlehensvertrag mit der Firma RBflflA abgeschlossen habe. Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Auffassung der Revision bei der Prüfung dieser Frage, nicht übersehen, die Eintragungen in den Kontokarten der Firma R^HB und die Aussagen der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen zu würdigen. Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufimgsgericht den Ehemann der Klägerin, der von der Klägerin als Zeuge benannt worden war, nicht vernommen hat. ' rM beweiserhebliche Patsachen) benannte Zeuge in dem Rechts- ^ streit, den sie jetzt führt, vernommen wird; dies gilt J auch dann, wenn der Zeuge bereits in einem anderen Ver- ;i fahren vernommen worden ist. All diese Gesichtspunkte haben dazu geführt, daß die Rechtsprechung stets den Grundsatz ausgesprochen hat, ein Gericht sei nicht befugt, sich auf die Würdigung von Zeugenaussagen im Y/ege des Urkundenbeweises zu beschränken, wenn eine Partei die in einem anderen Verfahren vernommenen Personen in dem jetzt anhängigen Rechtsstreit als Zeugen benannt hat (RGZ 46, 412; 105, 221; BGHZ 7, 116, 122). Das Berufungsgericht hat wohl auch nicht verkannt, daß ein Zeuge grundsätzlich auch dann in dem anhängigen Rechtsstreit vemojömen werden muß, wenn er in einem anderen Verfahren bereits als Zeuge gehört worden ist. Das Berufungsgericht meint jedoch, im vorliegenden Pall sei die Möglichkeit, daß die Vernehmung des Ehemannes der Klägerin Sachdienliches ergebe, schlechthin ausgeschlossen. Die gegenteilige Auffassung würde dazu fuhren, das Recht einer Partei auf Vernehmung des Zeugen in dem anhängigen Rechtsstreit in weitem Umfange einzuschränken und den Grundsatz auszuhöhlen, daß sich das Gericht nicht damit begnügen darf, gegen den V/illen einer Partei die in einem anderen Verfahren gemachte Zeugenaussage im Wege des Urkundenbe-weises zu würdigen. 3.) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auch der Aussage des Zeugen Gppppp könne nichts Entschei-dendes entnommen werden. Daß das Geld von GpPPPP nicht an die Klägerin zur Weiterleitung an die Firma RpPH Gegeben sein könne, ergebe sich aus den Bekundungen des Zeugen Jakob tfpPPI und des Ehemannes der Klägerin im Ermittlungsverfahren. Es möge zwar richtig sein, daß Gppfc ppp der Klägerin den Betrag von insgesamt 20.500 DM ge- • geben und sie angewiesen habe, dieses Geld der Firma ~$PP 4P zu geben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind aber auch darüber hinaus nicht frei von Hechts-' irrtum« Wenn die Beweisaufnahme ergeben sollte, daß GMHh der Klägerin 20«000 Diu gegeben und sie angewiesen hat,* dieses Geld der Firma u geben, dann wird davon aus-' den ist« Im übrigen weist die Bevision auch mit Hecht darauf hin, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit einer näheren Begründung entbehren, als sie einerseits die Möglichkeit unterstellen, die Klägerin habe das Geld von erhalten, es andererseits aber für mög-
II ZR 349/56 Verkündet am 13» März 1958 Braun, Justizobersekretär, als CJrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kauffrau Käthe in Kl geb Klägerin und Revisionsklägerin --Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion KMfc, diese vertreten durch den Vorsteher des Haupt Zollamt es KfBBHMHI, in ätBHHfc~$traße ? Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Dr; MHI hat der II,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hastelski und der Bundesrichter Dr, Bischer, Dr, Nörr, Dr, Haager und Dr, Reinicke fiir Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7, November 1956 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kpsten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen * V -2- Tatbestand s Die Beklagte bat wegen Forderungen, die ihr gegen den Ehemann der Klägerin aus zwei Steuerstrafbescheiden zustehen, am 21. August 1954 die dem Bhemann der Klägerin angeblich zustehende Barlehensforderung von 20.500 DM gegen die Firma Gebr. NfflBB gepfändet. Die Firma hat die gepfändete Forderung an die Beklagte gezahlt. Die Klägerin behauptet, die Forderung gegen die Firma NflHB habe ihr zugestanden; sie habe das Geld von dem Zeugen G^BHfc erhalten, der eine gewinnbringende Anlage für sein Geld gesucht habe, und sie habe, wie sich auch aus den auf ihren Kamen ausgestellten Schuldscheinen und aus den Eintragungen in den Kontokarten der Firma ergebe, das Geld in eigenem Namen der Firma geliehen. Die Klägerin, die die Zahlung der Firma an die Beklagte genehmigt hat, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.500 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sntscheidungsgründe s 1.) Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte die Beweislast nicht in vollem Umfange der Klägerin auferlegen dürfen. Die Behauptung der Beklagten, das hingegebene Geld stamme nicht aus dem Vermögen der Klägerin, sondern aus dem ihres* Ehemannes, stelle eine einredeweise geltend gemachte Anfechtung außerhalb des Konkurses dar; insoweit trage die Beklagte die Beweislast. Diese Revisionsrüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision die Regeln über die Beweislast nicht verkannt. Das Berufungsge- -3- richt hat ausgeführt, die Klägerin könne mir dann einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erheben, wenn sie den ihr obliegenden Nachweis erbringe, daß sie Inhaberin der gepfändeten und inzwischen beglichenen Darlehens forderung gewesen sei; diesen Nachweis habe sie nicht erbrachte Das Berufungsgericht hat sich also nicht mit der von der Revision, angeschnittenen Präge befaßt, ob die Klägerin, falls sie ihre Inhaberschaft an der Darlehensforderung bewiese, auch den weiteren Beweis führen müsse, daß das Geld, das sie in eigenem Namen der Firma NflBB geliehen habe, aus ihren und nicht aus ihres Mannes Mitteln stamme* Der von der Revision erhobene Angriff ist somit gegenstandslose 2o) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Untersuchung, ob die Klägerin den Nachweis ihrer Inhaberschaft an der gepfändeten Forderung geführt habe, ausgeführt, der Zeuge Heinz habe zwar bei seiner Vernehmung vor dem Bandgericht ausgesagt, daß die Klägerin ihm das Darlehen gegeben und das Geld auch persönlich ausgehändigt habe* Diese Aussage werde aber durch die Angaben widerlegt, die Jakob der Ehemann der Klägerin und die Klägerin selbst im St euer straf verfahren gemacht hätten; sie hätten dort übereinstimmend den Ehemann der Klägerin als Darlehensgeber bezeichnet* Die damaligen .Angaben seien glaubhaft* Es sei daher nicht erforderlich, den Ehemann der Klägerin, wie diese beantragt habe, als Zeugen zu vernehmen* Der Ehemann der Klägerin habe im Steuerstrafverfahren trotz anfänglichen Leugnens seine Gläubigereigenschaft glaubhaft zugegeben» Wenn er jetzt die damaligen, nach langer Überlegung freiwillig und trotz Kenntnis der Folgen gemachten Angaben widerrufen würde, so würde seiner jetzigen Aussage jeder Beweiswert zu versagen sein. Unter Berücksichtigung der im St euer straf verfahren durchgeführ-te:i eingehenden und umfangreichen Beweisaufnahme sei da- •%« -4- lier die Möglichkeit schlechthin ausgeschlossen, daß die beantragte Vernehmung noch Sachdienliches ergeben und die Schlußfolgerung ändern könne, die aus der bisherigen Beweisaufnahme gezogen werden müsse * Der völlige Unwert dieses Beweismittels stehe somit fest, so daß es einer Vernehmung des Ehemanns der Klägerin nicht mehr bedürfe. Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie ist einmal der Auffassung, es komme nicht darauf an, wen der Zeuge Jakob der Ehemann der Klägerin und die Klä- gerin im Steuerstrafverfahren als Darlehensgeber bezeichnet hätten; es sei vielmehr allein entscheidend, wer kraft Vereinbarung mit der Firma NflHB Darlehensgeber geworden sei. Diese Rüge der Revision ist nicht begründet. Mit der Feststellung, im St euer straf verfahren hätten Jakob RHBÄ -die Klägerin und ihr Ehemann diesen als Darlehensgeber bezeichnet, will das Berufungsgericht die Frage, wer Inhaber der Darlehensforderung geworden sei* nicht losgelöst von der Vereinbarung der Beteiligten beantworten; es will vielmehr daraus, daß die genannten Personen den Ehemann der Klägerin* als Darlehensgeber bezeichnet haben, lediglich die Folgerung ziehen, daß dieser den Darlehensvertrag mit der Firma RBflflA abgeschlossen habe. Das Berufungsge-irtcht verkennt also nicht, daß die Frage, wer Inhaber der Darlehensforderung ist, davon abhängt, welche Vereinbarung die Beteiligten getroffen haben. Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Auffassung der Revision bei der Prüfung dieser Frage, nicht übersehen, die Eintragungen in den Kontokarten der Firma R^HB und die Aussagen der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen zu würdigen. Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufimgsgericht den Ehemann der Klägerin, der von der Klägerin als Zeuge benannt worden war, nicht vernommen hat. i -5- Jede Partei hat ein Recht darauf, daß der von ihr (Uber '*11 ' rM beweiserhebliche Patsachen) benannte Zeuge in dem Rechts- ^ streit, den sie jetzt führt, vernommen wird; dies gilt J auch dann, wenn der Zeuge bereits in einem anderen Ver- ;i fahren vernommen worden ist. Sine Partei braucht nicht zu dulden, daß das Gericht die Aussage des in einem andere^] Verfahren vernommenen Zeugen im Wege des Urkundenbeweises A verwertet. Die Rechte einer Partei würden sonst, wie der J vorliegende Pall zeigt, erheblich eingeschränkt, her She-mann der Klägerin ist in dem St euer straf verfahren nicht * richterlich vernommen. Sr ist weiter nicht in Gegenwart *« j der Klägerin gehört worden; die Klägerin hatte also keine j Möglichkeit, ihm Prägen vorlegen zu lassen, die sie zur j Aufklärung der Sache für dienlich erachtete (§ 397 ZPO). j 'i Der Ehemann der Klägerin ist im St euer straf verfahren, auch 1 nicht anderen Zeugen gegenübergestellt worden; auch konnte J er nicht beeidigt werden. Schließlich konnte sich das Ge- . rieht von dem Zeugen auch keinen persönlichen Eindruck verschaffen. All diese Gesichtspunkte haben dazu geführt, daß die Rechtsprechung stets den Grundsatz ausgesprochen hat, ein Gericht sei nicht befugt, sich auf die Würdigung von Zeugenaussagen im Y/ege des Urkundenbeweises zu beschränken, wenn eine Partei die in einem anderen Verfahren vernommenen Personen in dem jetzt anhängigen Rechtsstreit als Zeugen benannt hat (RGZ 46, 412; 105, 221; BGHZ 7, 116, 122). Das Berufungsgericht hat wohl auch nicht verkannt, daß ein Zeuge grundsätzlich auch dann in dem anhängigen Rechtsstreit vemojömen werden muß, wenn er in einem anderen Verfahren bereits als Zeuge gehört worden ist. Das Berufungsgericht meint jedoch, im vorliegenden Pall sei die Möglichkeit, daß die Vernehmung des Ehemannes der Klägerin Sachdienliches ergebe, schlechthin ausgeschlossen. ' Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht zugestirait werden. Ob die Vernehmung des Ehemannes der -6- W V Klägerin Sachdienliches ergibt, kann das Berufungsgericht erst beurteilen, wenn es den Zeugen vernommen hat. Bas Berufungsgericht hat gegen den Grundsatz verstoßen, daß ein Beweis erst gewürdigt werden kann, wenn er erhoben worden ist. Zwar braucht eine Beweisaufnahme dann nicht durchgeführt zu werden, wenn ihr völliger Unwert von vornherein feststeht (vgl. HG JU 1936, 1061; BGH NJW 1956, 1480). An das Vorliegen dieser Ausnahme sind aber zu dem Schutze der Parteien sehr strenge Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Pall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es ist insbesondere unzulässig, von vornherein zu sagen, man werde einem Zeugen, v/enn er seine frühere Aussage ändern würde, nicht glauben (vgl. RG JW 1911, 549 und Wieczorek,- ZPO, § 286 Annu C.III b 5 S. 337). Die gegenteilige Auffassung würde dazu fuhren, das Recht einer Partei auf Vernehmung des Zeugen in dem anhängigen Rechtsstreit in weitem Umfange einzuschränken und den Grundsatz auszuhöhlen, daß sich das Gericht nicht damit begnügen darf, gegen den V/illen einer Partei die in einem anderen Verfahren gemachte Zeugenaussage im Wege des Urkundenbe-weises zu würdigen. 3.) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auch der Aussage des Zeugen Gppppp könne nichts Entschei-dendes entnommen werden. Daß das Geld von GpPPPP nicht an die Klägerin zur Weiterleitung an die Firma RpPH Gegeben sein könne, ergebe sich aus den Bekundungen des Zeugen Jakob tfpPPI und des Ehemannes der Klägerin im Ermittlungsverfahren. Es möge zwar richtig sein, daß Gppfc ppp der Klägerin den Betrag von insgesamt 20.500 DM ge- • geben und sie angewiesen habe, dieses Geld der Firma ~$PP 4P zu geben. Das besage aber noch nicht, daß die Klägerin diese Anweisung befolgt habe. Es sei denkbar, daß sie das Geld trotzdem ihrem Manne gegeben und dieser es seinerseits an die Firma EppPI weitergeleitet habe. -7- Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift; die Revision mit Erfolg an« Soweit das Berufungsgericht es hierbei auf die Bekundungen im St euer straf verfahren abstellt» gelben die Erwägungen, die bereits oben (unter 2) angestellt worden sind. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind aber auch darüber hinaus nicht frei von Hechts-' irrtum« Wenn die Beweisaufnahme ergeben sollte, daß GMHh der Klägerin 20«000 Diu gegeben und sie angewiesen hat,* dieses Geld der Firma u geben, dann wird davon aus-' zugehen sein» daß die Klägerin, und nicht ihr Ehemann, kraft Vertrages mit der Firma Darlehensgeber gewor- den ist« Im übrigen weist die Bevision auch mit Hecht darauf hin, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit einer näheren Begründung entbehren, als sie einerseits die Möglichkeit unterstellen, die Klägerin habe das Geld von erhalten, es andererseits aber für mög- lich und wahrscheinlich halten, daß die Eintragung der Klägerin in den Schuldscheinen und in den Kontokarten der Firma. HflHB zu Täuschungszwecken geschehen sei« Das Berufungsurteil * mußte somit aufgehoben und, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif war, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- 4 ■fc i K f gericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, zurüclcverwiesen v/erden«, Dr. Rastelski Dr, Pischer Dr» Nörr Rr. Haager Dr«, Reinicke a t 4< V % i i I