Er hat in di sein Zusammenhang behauptets daß bei der Errichtung der Gesellschaft die festgesetzten Einlagen von je 150=000 RM durch Einbringung der Grundstücksanteile in das Gesellscha vermögen geleistet worden seienu Die Umschreibung im Grund buch sei nur unterlassen, weil sich die Parteien damals ge sagt hatten, daß sie ja sämtliche Antei i.e des Grundstücks Miteigentümer besäßen und es deshalb einer ausdrücklichen formgerechten Übertragung des Eigentums auf die Gesellscha nicht bedürfe. Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten» Er beruft sich darauf, daß in dem Gesellschaftsvertrag für keine der Parteien eine Verpflichtung zur Übereignung der Grundstücksanteile auf die Gesellschaft begründet worden sei. Das Berufungsgericht legt zunächst dar* daß.sich df Beklagte nicht in formgerechter Weise (§313 BGB) verpfl tet habe, den auf seihen Namen eingetragenen Grundstücks' teil auf den Kläger oder die Gesellschaft zu übertragen«J Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegrif fen und lassen auch ganz offensichtlich einen Rechtsfehler* nicht erkennen. Bei den hier gegebenen Verhältnissen kannC es sich lediglich darum handeln, ob der Beklagte insoweit^ etwa eine formnichtige Verpflichtung eingegangen ist und die Berufung auf den Pormmangel einer.solchen Verpfliehtul nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgebifl deten-Grundsätzen eine mißbräuchliche Rechtsausübung sei-I tens des Beklagten dar st el-lt c Für die Beurteilung dieser W Frage ist es nicht erforderlich, abschließend dazu Stellung i zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen die Berufung auf||] einen Eormmangel überhaupt einen Rechtsmißbrauch darstelltl und deshalb unzulässig ist. I«) Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach ..■ sich der Beklagte zur Übereignung seines Grundstücksanteils an_den_Klä£:er; verpflichtete, könnte äußerstenfalls in’dem rechtlich unwirksamen Vergleich vom 13p März 1937 und in einem späteren Schreiben des damaligen Generalbevollmächtigten des Beklagten aus dem Jahre 1940 erblickt werden, Damals gingen die Parteien davon aus, daß das Bankgeschäft entspre--chend dem feilschiedsspruch von dem Kläger übernommen worden sei und daß der Beklagte bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens einen entsprechenden Gegenwert für seinen ■Grundstücksanteil erhalten werde0 Tn der Folgezeit hat sich das jedoch infolge der Eingriffe des nationalsozialistischen Regimes als unmöglich herausgestellt,., ’.Wenn sich der Beklag- .. te bei dieser Sachlage darauf beruft, daß er aus Rechtsgründen (§ 12-5 BGB) nicht zur Übereignung seines Grundstücksanteils an den Kläger verpflichtet sei, so erscheint das keinesfalls als ein Verstoß gegen freu und Glauben* Das könnte in einem Fall dieser Art nur dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte damals in den Besitz des Gegenwertes gelangt wäre und er den Kläger jetzt auf einen entwerteten Berei- ' cherungsanspruch verweisen wollte. Bei der hier gegebenen Sachlage ist daher eine mißbräuchliche Rechtsausübung auf seiten des Beklagten ohne weiteres zu verneinen, soweit er sich formlos zur Übereignung des Grundstücksanteils an den . 2,) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, könnte der Kläger vom Beklagten die Übereignung des Grundstücks-* anteils auch dann verlangen, wenn sich der Beklagte der Ge- • Seilschaft gegenüber zur Übereignung verpflichtet hätte und die Berufung auf den Formmangel.', Das Berufungsgericht hats was auch von der Revision nicht angegriffen wird; festgestellt; daß die Parteien nie; und zwar auch nicht stillschweigend; vereinbart haben, da sie ihre Einlageverpflichtung in Höhe von je 150*000 RM durch Einbringung ihrer Anteile an dem Geschäftsgrundstück zu erbringen hätten. In diesem Sinn wird auch die Äußerung der j Parteien in dem Vergleich vom 13« März 1937 zu verstehen sein Dagegen kann der Inhalt einer solchen Verpflichtung nicht dar in gesehen werden - und das ist im Ergebnis der Standpunkt de Klägers - , daß der ausscheidende Gesellschafter in einem solchen Pall seinen Grundstücksanteil der Gesellschaft oder dem Übernehmer unentgeltlich zu überlassen hatte. v7enn der Beklagte die Erfüllung einer solchen etwa gegebenen Verpflichtung nun unter Berufung auf den Formmangel versagt, so kann das jetzt nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben erachtet werden. Denn wenn eine solche Verpflichtung damals überhaupt begründet worden sein sollte, so kann das im Fall der Auflösung der Gesellschaft nur - wie schon hervorgehoben - zu dem Zweck geschehen sein, dem Übernehmer die Fortführung des Bankgeschäfts zu ermöglichen, Da eine solche Fortführung infolge der inzwischen eingetretenen Verhältnisse nicht mehr in Betracht kommt und auch nicht mehr beabsichtigt ist, ist der tragende Grund für eine etwaige Übereignungsvereinbarung fortgefallen, Bei dieser Sachlage ■ kann es daher auch nicht als eine mißbräuchliche Rechtsaus-Übung betrachtet werden, wenn sich der Beklagte nun unter Hinweis auf den Formmangel weigert, e.ine etwa eingegangene ■ ' formlose Verpflichtung zur Übereignung des ihm gehörigen ,:ü|f Grundstücksanteils zu erfüllen. Eine andere Beurteilung kann auch nicht mit dem Hin- IB|: weis gerechtfertigt 'werden - und auch diese Auffassung liegt A offenbar dem Standpunkt des Klägers zugrunde - , die Parteikü;*| en hätten gemäß der vom Kläger behaupteten sti 11 scbveiger,den Vereinbarung ihre Grundstücksanteile noch während des Be- ; 1A Stehens ihrer Gesellschaft wirtschaftlich in das Eigentum k ü|l der Gesellschaft überführt« Denn selbst wenn das der Fall, A| gewesen sein sollte - die Tatsache, daß die Kapitalanteile A-.j Auch diese Betrachtung würde daher in dem für den Kläger günstigsten Rail nur wieder zu dem gleichen Er* gebnis führen, daß nämlich der Kläger einen formlos begrü deten Anspruch auf Übereignung des dem Beklagten gehörend Grundstücksanteils nur gegen Zahlung eines entsprechenden! und Glauben betrachtet werden, wenn sich jetzt der Beklagt unter Berufung auf den Formmangel von der Erfüllung einer,, in dem genannten Sinn etwa eingegangenen Verpflichtung los sagt, Zusammenfassend ergibt sich somit, daß der Kläger beS den gegebenen Verhältnissen auch dann, wenn der Beklagte seinerzeit eine formlose Verpflichtung zur Übereignung des« IIIo In Abweichung von dem bisherigen Vortrag und den bis herigen Rechtsausführungen des Klägers glaubt die Revision den Anspruch des Klägers noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründen zu können* Sie beruft sich dabei auf den in der Berufungsinstanz vorgetragenen Inhalt eines Urteils des Finanzgerichts in Hannover vom 12., Febru-ar 1936. In den Gründen dieses Urteils heißt es am Eingang, daß die Gesellschaft im Jahre 1928 das Geschäftsgrundstück aus der Liquidationsmasse einer anderen Gesellschaft, an der im übrigen auch die Parteien beteiligt gewesen waren und die bis dahin auf dem Geschäftsgrundstück ebenfalls ein Bankgeschäft betrieben hatte, für den Preis von 520„000 RM ■erworben habe. Hieraus ergebe sich,' so legt die, Revision weiter dar, zwingend der Schluß,, daß die Parteien ihr mit anderen Mitteln bezahltes Eigentum für die offene Handelsgesellschaft als deren treuhänderische Beauftragte erworben hätten* Demzufolge habe die Gesellschaft und nach ihrer Auflösung der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der -Gesellschaft einen Übereignungsanspruch aus dem Auftragsverhältnis gegen den Beklagten, ohne daß zur Begründung dieses Anspruchs die Einhaltung der Pormvorschrift des § 313 BGB erforderlich gewesen wäre* Vielmehr war die Sachla SO; daß die Parteien damals ihren Mitgesellschafter Herzu in Geld abfanden und damals den Wert des Gesellschaftsvei; mögens der aufgelösten Gesellschaft mit 520,000 RM annah Das ergibt sich ohne jeden Zweifel auch aus dem Vorbezeie! Kann somit, auch nach dem genannten Urteil des Pinangj richts in Hannover, der tatsächliche Ausgangspunkt in deh; Ausführungen der Revision nicht als richtig erachtet werd||| so entfallen damit ohne weiteres die Schlußfolgerungen, d|j| diese zur Begründung des Klaganspruchs unter dem Gesichtsm: punkt eines (Treuhand- oder Äuftragsverhältnisses gezogen -qlt IV, Schließlich wendet sich die Revision auch noch dagegen, daß das Berufungsgericht dem Hilfsantrag des Klägers auf Zahlung von 12,000 DM nicht stattgegeben hat. Das Berufungsgericht hat den nach dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch jedenfalls als zur Zeit unbegründet erachtet, weil dieser ein Rechnungsposten im Rahmen der noch nicht beendeten Auseinandersetzung der Gesellschaft sei,- Diese Auffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden,. Jedenfalls - und das ist für die Ent-i seheidung über den Hilfsantrag allein maßgebend - kann sc sichts dieser Umstände hier nicht davon gesprochen werden daß die.
II_ZR 349/53 Verkündet am 260 Mai 1955 JodaS;. Justizangestellters als Urkund sloe amt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bankiers V/ilhelm wohnhaft in Hl früher Klägersp Berufungsklägers und Revisionsklägers, —Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Bankier Klaus P s früher wohnhaft in B4HM? jetzt Sfli IdHgi i.G-ers) v Frankreich, / Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtens -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, MV" hat der 11= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23.= Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Ganter und der Bundesrichter Br.-, Selowsky, Dr= Delbrück, Br, Fischer und Dr„ Winkelmann für Recht erkannt? -v Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9= Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4o Juli 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseno Von Rechts wegen -2- Tatbestand; • Die Parteien, die beide jüdischer Abstammung sind und von denen der Kläger heute als amerikanischer Staatsangehöriger in den USA, der Beklagte als französischer Staatsangehöriger in Frankreich lebt, betrieben seit 1928 in Form einer offenen Handelsgesellschaft ein Bankiergeschäft in Hannover, In dem notariellen Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, daß die Einlage- der beiden Gesellschafter je 150,000 RM betrage und ihr Kapitalkonto bilde. Im Jahre 1936 kündigte der Kläger das Gesellschaftsvsrhältnis und leitete gegen den Beklagten, der sich damals schon im Ausland befand, ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Schiedsverfahren ein. In diesem Verfahren erging am 19, November 1936 ein Teilschiedsspruch,, in dem festgestellt wurde, daß die Gesellschaft mit Wirkung vom 16,, April 1936 durch die Kündigung des Klägers aufgelöst und der Kläger berechtigt sei, das Bankgeschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Dieser Teilschiedsspruch ist durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts in. Celle vom 29* Juni 1951 für vollstreckbar erklärt worden« Nach Erlaß des Teilschiedsspruche übernahm der Kläger das Geschäft : und führte es bis.zu der im Jahre 1938 eingeleiteten Liquidation fort. Im Jahre 1942 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht«, Die Parteien streiten sich über das Geschäftsgrundstück das im Kriege durch Fliegerangriff zerstört worden ist«, Die-, ses Grundstück war seit Beginn des Gesellschaftsverhältnisses auf den Namen der beiden Parteien, und zwar zu 20/33 auf den Namen des Klägers und zu 13/33 auf den Namen des Beklagten eingetragen. Auch heute steht es noch unverändert in dem genannten Verhältnis auf den Namen des Klägers und auf den Namen des Beklagten,, Der Kläger ist der Meinung, daß das *2 Grundstück zu dem Gesellschaftsvermögen gehört habe und daß her der Beklagte zur Auflassung des auf seinen Namen e i.nge; trägenen Grundstücksanteils verpflichtet sei. Er hat in di sein Zusammenhang behauptets daß bei der Errichtung der Gesellschaft die festgesetzten Einlagen von je 150=000 RM durch Einbringung der Grundstücksanteile in das Gesellscha vermögen geleistet worden seienu Die Umschreibung im Grund buch sei nur unterlassen, weil sich die Parteien damals ge sagt hatten, daß sie ja sämtliche Antei i.e des Grundstücks Miteigentümer besäßen und es deshalb einer ausdrücklichen formgerechten Übertragung des Eigentums auf die Gesellscha nicht bedürfe. Demgemäß sei das Grundstück - und das ist zwischen den Parteien unstreitig - während der ganzen Jäh re als Bestandteil des Firmenvermögens betrachtet und eben so bilanz- und buchungsmäßig behandelt wordene Ferner habe' der Beklagte auch seine Auflassungsverpflichtung später in einem devisenrechtlich zwar nicht genehmigten und nur des halb unwirksamen Vergleich, der am 13« März 1937 auf Anregung des Schiedsgerichts geschlossen worden war, anerkannt In diesem Vergleich war, wie ebenfalls unstreitig ist, ver einbart; daß der Beklagte dem Kläger seinen Miteigentiimsanf teil an dem Geschäftsgrundstück überläßt. An dem Schluß die| ser Vereinbarung heißt es sodannt ’’Diese an sich sei bst ver-» stündliche Folge des Teilschiedsspruchs wird auf Wunsch der£i Parteien hiermit nochmals ausgesprochen„” überdies habe siQ§ der Beklagte schon vor seinem Ausscheiden seine Einlage inj der ungefähren Höhe von 150,000 EM nahezu restlos zurückzahlen lassen. Diese Bückzahlung sei damals nur unter der Voraussetzung und in der Annahme erfolgt, daß das Grundstüc Eigentum der Firma sei» Deshalb sei der Beklagte, wenn er seinen Grundstücksanteil nicht aufzulassen brauche, mindestens um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger hat demgemäß beantragt, den Beklagten zur Auflassung des auf seinen Namen eingetragenen Miteigentumsanteils an dem Geschäftsgrundstück zu verurteilen« Ferner hat er den Hilfsantrag gestellt, den Beklagten zur Zahlung von 12,OOO DM (Teilbetrag der ungerechtfertigten Bereicherung) zu verurteilen, In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch den weiteren Hilfsantrag gestellt, der Beklagte habe darin einzuwilligen, daß seine Eintragung als Eigentümer des 13/33 Miteigentums anteils dahin berichtigt werden, daß nicht der Beklagte, sondern der Kläger Eigentümer sei» Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten» Er beruft sich darauf, daß in dem Gesellschaftsvertrag für keine der Parteien eine Verpflichtung zur Übereignung der Grundstücksanteile auf die Gesellschaft begründet worden sei. Eine sonstige formgerechte (§ 313 BGB) Übereignungsverpflichtung liege ebenfalls nicht vor. Auch könne sich der Kläger entgegen seiner Auffassung.nicht darauf berufen, daß es: ein Rechtsmißbrauch sei,wenn jetzt gegenüber" dem Auflassungsanspruch der Einwand des Farmmangels erhoben werde« ■ Die Vorinstanzen haben die Klage abgewieseni Mit der Revision verfolgt der Kläger sein.Klagebegehren weiter» während der Bekla.gte um Zurückweisung der Revision bittet«. Ent s eh e i dung sgrimde; I« In erster Linie ist zu prüfen,, ob dem Klagebegehren sehq der Umstand entgegensteht, daß der Grundbesitz der Parteien durch § 3 der 11« VO zu dem Reichsbürgergesetz vom 25» November 1941 zugunsten des Deutschen Reichs für verfallen erklärt worden war und daß nach den getroffenen Feststellungen die Parteien nach dem Zusammenbruch ein Verfahren nach dem für die britische Besatzungszone geltenden Rückerstattungsgesetz nicht eingeleitet haben« Die Beantwortung dieser Präge hängt davon ab, ob die Verfallerklärung zugunsten des Del sehen Reichs einen Entziehungstatbestand im Sinn des Art| REG- (BrZ) darstellt und ob bejahendenfalls die Entziehui auch, noch nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches fi bestanden hat, ob die Parteien also gehalten waren, naci Inkrafttreten des Rückerstattungsgesetzes die Ansprüche r£g*i.--defuifihnen entzogenen Vermögens innerhalb der im RUckl ■stattungsgesetz bestimmten Frist vor den Viedergutmachui 'i:machen,. Bei dieser Frage ist in Über* einstimmung mit den Ausführungen im Beschluß des Großen. Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 28. Pel är 1955 (BGHZ 16, 350) davon auszugehen, daß die Verfall! erklärung" häch. §::: 3^. d VO zu dem Reichsbürgergesetz zwa| wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie und wegen VeJ letzung des'Gleichheitssatzes von vornherein nichtig wärj daß'sie aber gleichwohl bei den damals gegebenen politisj Verhältnissen tatsächlich wirksam war und insofern damal| auch eine Entziehung des den Parteien gehörenden Grundbe^ Sitzes im Sinne des Rückerstattungsgesetzes darsteilte„ lf| den Parteien war es damals- aus tatsächlichen Gründen nichp möglich, über ihren Grundbesitz frei zu verfügen und zu bestimmen, weil die Beachtung der nichtigen Verfallerlclärung' von den nationalsozialistischen Dienststellen erzwungen *5 * wurde und weil diese sich tatsächlich auswirkende Beschränkung der Verfügungsfreiheit ausreicht, um darin eine Ent-l Ziehung im Sinne des Rückerstattungsgesetzes zu erblicken^ Mit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes hörte' jedoch diese Beschränkung der Verfügungsfreiheit auf nunmehr wurde die Nichtigkeit der in § 3 der 11» VO zu dem i Reichsbürgergesetz ausgesprochenen Verfallerlclärung aner- |[ kannt und die Parteien konnten wieder über den ihnen ,gehö-$ renden Grundbesitz, der auf ihren Namen im Grundbuch einge-^ "S- tragen geblieben war, in einer ihrer Eigentümerstellung vo,-Ll -6- entsprechenden Weise frei verfügen* Daraus folgt,, wie auch, schon der Große Senat in seinem, angegebenen Beschluß näher dargelegt hat, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rückerstattungsgesetzes eine Entziehung des den Parteien gehörenden Grundbesitzes nicht mehr Vorgelegen■hat * Die Parteien waren daher auch nicht gehalten und genötigt, zur Wiedererlangung ihres Eigentums ein Verfahren vor den Wiedergutmachungsbehörden einzuleiten* Was ihnen durch die Verfallerklärung zugunsten des Deutschen Reiches in tatsächlicher Hinsicht an Verfügungsfreiheit über ihren Grundbesitz genommen worden war, hatten sie durch den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes unanfechtbar und rechtlich zweifeisfrei wiedererlangt. Bei dieser Sachund Rechtslage kann daher nicht davon gesprochen werden, daß die Parteien ihre Rechte an dem Grundstück dadurch verloren hätten, daß sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Erist ihre Rechte an dem Grundstück in einem Verfahren nach dem Rückerstattungsgesetz geltend gemacht haben. Dieser Beurteilung steht auch nicht - und auch in diesem Punkt folgt der erkennende Senat den Ausführungen in dem obengenannten Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen - .... die 4.> Vö zur Ausführung des Gesetzes Nr 59 vom 2?-* März 1950 (AJBl'AHK Nr 15 vom'25. März 1950, 146) entgegen,. Zwar wird hier dem Zentralmeldeamt die Befugnis zur Anordnung einer "Rückerstattung" eingeräumt, wenn der Verfolgte trotz der Verfallerklärung unverändert als Eigentümer im Grund- . t: buch eingetragen geblieben ist,, Aus dieser Regelung kann abel*f keineswegs'der Schluß gezogen werden, daß in allen Fällen, einer unveränderten Grun d buche int ragung eine .Entziehung des. Grundvermögens auch noch in der Zeit nach dem Zusammenbruch Vorgelegen habe, das nur im Wege einer Rückerstattung dem Berechtigten wieder .zugeführt werden konnte. Vielmehr muß nach dem Grundgedanken des ganzen Rückerstattungsrechts, das -7 den politisch;und rassisch. Verfolgten ihre Rechte zuruc gehen und nicht ihre Rechte nehmen wollte;- angenommen w den. daß sich die genannte Verordnung nur auf solche Ta bestände erstreckt, in denen trotz'unterbliebener TJmschß bung im Grundbuch tatsächliche Einwirkungen auf das Gru’ stück auch in der Zeit nach dem Zusammenbruch fortgewir’ habenl^dl-f^ttie Annahme einer über diesen Zeitpunkt hinan fortdauernden Entziehung rechtfertigen. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen,. daß die, Parteien durch die Verfallerklärung nach '§ 3 der 11 „ VO zu dem Reichsbürgergesetz vom 25« November 1941 nicht gehin dert sind,- auch ohne ein in der Zwischenzeit rechtzeitig’ eingeleitetes Rückerstattungsverfahren ihre Rechte an de’’ hier streitigen Grundbesitz gegeneinander geltend zu. mac’ II«. Das Berufungsgericht legt zunächst dar* daß.sich df Beklagte nicht in formgerechter Weise (§313 BGB) verpfl tet habe, den auf seihen Namen eingetragenen Grundstücks' teil auf den Kläger oder die Gesellschaft zu übertragen«J Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegrif fen und lassen auch ganz offensichtlich einen Rechtsfehler* nicht erkennen. Bei den hier gegebenen Verhältnissen kannC es sich lediglich darum handeln, ob der Beklagte insoweit^ etwa eine formnichtige Verpflichtung eingegangen ist und die Berufung auf den Pormmangel einer.solchen Verpfliehtul nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgebifl deten-Grundsätzen eine mißbräuchliche Rechtsausübung sei-I tens des Beklagten dar st el-lt c Für die Beurteilung dieser W Frage ist es nicht erforderlich, abschließend dazu Stellung i zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen die Berufung auf||] einen Eormmangel überhaupt einen Rechtsmißbrauch darstelltl und deshalb unzulässig ist. Hier muß auf jeden Fall eine mißbräuchliche Rechtsausübung auf seiten des Beklagten schon aus den nachstehenden Gründen verneint werden. W I«) Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach ..■ sich der Beklagte zur Übereignung seines Grundstücksanteils an_den_Klä£:er; verpflichtete, könnte äußerstenfalls in’dem rechtlich unwirksamen Vergleich vom 13p März 1937 und in einem späteren Schreiben des damaligen Generalbevollmächtigten des Beklagten aus dem Jahre 1940 erblickt werden, Damals gingen die Parteien davon aus, daß das Bankgeschäft entspre--chend dem feilschiedsspruch von dem Kläger übernommen worden sei und daß der Beklagte bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens einen entsprechenden Gegenwert für seinen ■Grundstücksanteil erhalten werde0 Tn der Folgezeit hat sich das jedoch infolge der Eingriffe des nationalsozialistischen Regimes als unmöglich herausgestellt,., ’.Wenn sich der Beklag- .. te bei dieser Sachlage darauf beruft, daß er aus Rechtsgründen (§ 12-5 BGB) nicht zur Übereignung seines Grundstücksanteils an den Kläger verpflichtet sei, so erscheint das keinesfalls als ein Verstoß gegen freu und Glauben* Das könnte in einem Fall dieser Art nur dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte damals in den Besitz des Gegenwertes gelangt wäre und er den Kläger jetzt auf einen entwerteten Berei- ' cherungsanspruch verweisen wollte. Bei der hier gegebenen Sachlage ist daher eine mißbräuchliche Rechtsausübung auf seiten des Beklagten ohne weiteres zu verneinen, soweit er sich formlos zur Übereignung des Grundstücksanteils an den . Kläger verpflichtet haben sollte, ‘ . 2,) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, könnte der Kläger vom Beklagten die Übereignung des Grundstücks-* anteils auch dann verlangen, wenn sich der Beklagte der Ge- • Seilschaft gegenüber zur Übereignung verpflichtet hätte und die Berufung auf den Formmangel.', einer solchen Verpflichtung:, als Rechtsmißbrauch angesehen werden müßte. Denn da der Kläger von seinem in dem feilschiedsspruch festgestellten Übernahmerecht Gebrauch gemacht hatte., war er dadurch Gesamt- rechtsnachfolger der Gesellschaft geworden; auf Grund dies# Hechtsstellung ist er daher in der Lage, etwaige Ansprüche.,? der früheren Gesellschaft unmittelbar selbs-t geltend zu machen, ■ Das Berufungsgericht hats was auch von der Revision nicht angegriffen wird; festgestellt; daß die Parteien nie; und zwar auch nicht stillschweigend; vereinbart haben, da sie ihre Einlageverpflichtung in Höhe von je 150*000 RM durch Einbringung ihrer Anteile an dem Geschäftsgrundstück zu erbringen hätten. Weiter hat das Berufungsgericht fest stellt;und auch das ist von der Revision nicht angegriffe daß die Parteien seinerzeit bei der Errichtung der Gesell •schaft ihrer Einlageverpflichtung in Höhe von 150,000 RM nachgekommen sind. Bei dieser Sachlage könnte eine stillschweigende Vereinbarung; die entsprechend der Auffassung'. Revision günstigstenfalls in dem Jahre währenden Verhalten! der Parteien erblickt werden könnte; lediglich die Bedeutu gehabt haben, daß jeder Gesellschafter während’ des.Bestehe der Gesellschaft oder bei Portführung des Geschäfts durch einen Gesellschafter seinen ■ Grundstücksanteil der Gesellscbil oder dem Geschäftsübernehmer zu übereignen habe.. Die Erfül--* ' lung einer solchen Übereignungspflicht hätte nach Auflösung, der Gesellschaft nur gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts von dem Geschäftsübernehmer verlangt werden können, Dfe Begründung einer solchen Pflicht hätte ihren verständigen Sinn darin gehabt, einerseits dem Übernehmer die ungestörtes* Fortführung des Bankgeschäfts in dem Geschäftsgrundstück zu*. .fr ermöglichen, ihn andererseits aber auch zur Zahlung eines $#, ■■ entsprechenden. Entgelts für den Erwerb des Grundstücksantei|s zu verpflichten,. In diesem Sinn wird auch die Äußerung der j Parteien in dem Vergleich vom 13« März 1937 zu verstehen sein Dagegen kann der Inhalt einer solchen Verpflichtung nicht dar in gesehen werden - und das ist im Ergebnis der Standpunkt de Klägers - , daß der ausscheidende Gesellschafter in einem solchen Pall seinen Grundstücksanteil der Gesellschaft oder dem Übernehmer unentgeltlich zu überlassen hatte. Denn für eine unentgeltliche Überlassung hätte bei Lage der hier gegebenen Verhältnisse für keinen der beiden Beteiligten ein irgendwie begründeter Anlaß bestandene v7enn der Beklagte die Erfüllung einer solchen etwa gegebenen Verpflichtung nun unter Berufung auf den Formmangel versagt, so kann das jetzt nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben erachtet werden. Denn wenn eine solche Verpflichtung damals überhaupt begründet worden sein sollte, so kann das im Fall der Auflösung der Gesellschaft nur - wie schon hervorgehoben - zu dem Zweck geschehen sein, dem Übernehmer die Fortführung des Bankgeschäfts zu ermöglichen, Da eine solche Fortführung infolge der inzwischen eingetretenen Verhältnisse nicht mehr in Betracht kommt und auch nicht mehr beabsichtigt ist, ist der tragende Grund für eine etwaige Übereignungsvereinbarung fortgefallen, Bei dieser Sachlage ■ kann es daher auch nicht als eine mißbräuchliche Rechtsaus-Übung betrachtet werden, wenn sich der Beklagte nun unter Hinweis auf den Formmangel weigert, e.ine etwa eingegangene ■ ' formlose Verpflichtung zur Übereignung des ihm gehörigen ,:ü|f Grundstücksanteils zu erfüllen. 1% Eine andere Beurteilung kann auch nicht mit dem Hin- IB|: weis gerechtfertigt 'werden - und auch diese Auffassung liegt A offenbar dem Standpunkt des Klägers zugrunde - , die Parteikü;*| en hätten gemäß der vom Kläger behaupteten sti 11 scbveiger,den Vereinbarung ihre Grundstücksanteile noch während des Be- ; 1A Stehens ihrer Gesellschaft wirtschaftlich in das Eigentum k ü|l der Gesellschaft überführt« Denn selbst wenn das der Fall, A| gewesen sein sollte - die Tatsache, daß die Kapitalanteile A-.j der Gesellschafter bis zur Auflösung der Gesellschaft ent- A;§ ■ ' I ' 1 • hH i -11- sprechend ihrer ursprünglichen Einlage, die nach der Fesj Stellung des Berufungsgerichts nicht in der Einbringung Anteile an dem Geschäftsgrundstück bestanden hat, nur mi| je 150,000 RM angesetzt waren, spricht dagegen - und wen: des weiteren im Sinn der Ausführungen des Klägers das Abschichtungsgut haben damals so berechnet sein sollte, als das Geschäftsgrundstück zu dem Gesellschaftsvermögen gehörte] so ändert das nichts an der Rechtslage, daß der streitig Grundstücksanteii im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft noch im Individualeigentum des Beklagten gestände hat.- Rechtlich würde'sich daher eine solche Abmachung als eine Abfindungsvereinbarung verbunden mit einer entgeltlichen Übereignungsvereinbarung hinsichtlich des GrundstüHf; darsteilen,. Auch diese Betrachtung würde daher in dem für den Kläger günstigsten Rail nur wieder zu dem gleichen Er* gebnis führen, daß nämlich der Kläger einen formlos begrü deten Anspruch auf Übereignung des dem Beklagten gehörend Grundstücksanteils nur gegen Zahlung eines entsprechenden! Entgelts haben würde. Auch die Begründung einer solchen V' pflichtung würde von dem entscheidenden Grundgedanken beherrscht sein, auf diesem Wege dem Kläger die Fortführung $ des Bankgeschäfts zu ermöglichen. Da dieser Zweck sich abej bei den nunmehrigen Verhältnissen nicht mehr verwirkliche!^ läßt und da der Beklagte seinerzeit auch nicht das Entgelt für die ihm gehörende Grundstückshälfte erhalten hat, kaniij es auch in diesem Zusammenhang nicht als Verstoß gegen Tre! und Glauben betrachtet werden, wenn sich jetzt der Beklagt unter Berufung auf den Formmangel von der Erfüllung einer,, in dem genannten Sinn etwa eingegangenen Verpflichtung los sagt, Zusammenfassend ergibt sich somit, daß der Kläger beS den gegebenen Verhältnissen auch dann, wenn der Beklagte seinerzeit eine formlose Verpflichtung zur Übereignung des« -12- ihm gehörenden Grundstücksanteils an den Kläger oder an die Gesellschaft'übernommen haben sollte,- nun die Übereignung nicht mehr verlangen- kann. Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich daher,, auf die Angriffe der Revision einzugehen ? mit denen diese*die-Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft; daß der Beklagte auch nicht einmal eine dahingehende formlose Verpflichtung' eingegangen ist,, IIIo In Abweichung von dem bisherigen Vortrag und den bis herigen Rechtsausführungen des Klägers glaubt die Revision den Anspruch des Klägers noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründen zu können* Sie beruft sich dabei auf den in der Berufungsinstanz vorgetragenen Inhalt eines Urteils des Finanzgerichts in Hannover vom 12., Febru-ar 1936. In den Gründen dieses Urteils heißt es am Eingang, daß die Gesellschaft im Jahre 1928 das Geschäftsgrundstück aus der Liquidationsmasse einer anderen Gesellschaft, an der im übrigen auch die Parteien beteiligt gewesen waren und die bis dahin auf dem Geschäftsgrundstück ebenfalls ein Bankgeschäft betrieben hatte, für den Preis von 520„000 RM ■erworben habe. Hieraus folgert die Revision, daß nicht der Beklagte beim Erwerb seines Miteigentumsanteils den dafür zu zahlenden Gegenwert-geleistet habe, sondern daß diese Leistung von der damals neu errichteten Gesellschaft der Par-teien erbracht worden sei,. Hieraus ergebe sich,' so legt die, Revision weiter dar, zwingend der Schluß,, daß die Parteien ihr mit anderen Mitteln bezahltes Eigentum für die offene Handelsgesellschaft als deren treuhänderische Beauftragte erworben hätten* Demzufolge habe die Gesellschaft und nach ihrer Auflösung der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der -Gesellschaft einen Übereignungsanspruch aus dem Auftragsverhältnis gegen den Beklagten, ohne daß zur Begründung dieses Anspruchs die Einhaltung der Pormvorschrift des § 313 BGB erforderlich gewesen wäre* -13- ■.Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden„ da der Ausgangspunkt dieser Darlegungen unzutre fend ist«, Es ist nach dem Vortrag der Parteien.. insbesoi ,dere nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht rf tig, daß die neu errichtete Gesellschaft seinerzeit das schäftsgrundstück aus der Liquidationsmasse der Gesellsc .Herzfeld & Co«, zu einem Preis von 520,000 RM erworben hd Dazu hatte die Gesellschaft, die bei ihrer Errichtung mi' einem Kapital von 300»000 RM ausgestattet war, überhaupt.; nicht die erforderlichen Mittel«. Vielmehr war die Sachla SO; daß die Parteien damals ihren Mitgesellschafter Herzu in Geld abfanden und damals den Wert des Gesellschaftsvei; mögens der aufgelösten Gesellschaft mit 520,000 RM annah Das ergibt sich ohne jeden Zweifel auch aus dem Vorbezeie! neten Urteil des Pinanzgerichts in Hannover; wo es auf S| te 3 oben der überreichten Urteilsabschrift heißt „ daß d| beiden Gesellschafter das Grundstück für den genannten*!»; aus der Liquidationsmasse erworben haben«, Auch so ist es1 nur zu verstehen; daß der damals auf den Beklagten entfaP de Grundstucksanteil auf seinen Namen eingetragen wurde u: daß sich die Parteien darauf beschränkten; ihre neu errid tete Gesellschaft lediglich mit Einlagen von je 150.000 I auszustatten«, Bei den von der Revision jetzt vertretenen Ausführungen wäre es auch unverständlich; daß die Parteiez ihre verschiedenen Gründetücksanteile (20/33 für den Klägl und 13/33 für den Beklagten) gleich hoch bewertet haben sjjS§ ten. Kann somit, auch nach dem genannten Urteil des Pinangj richts in Hannover, der tatsächliche Ausgangspunkt in deh; Ausführungen der Revision nicht als richtig erachtet werd||| so entfallen damit ohne weiteres die Schlußfolgerungen, d|j| diese zur Begründung des Klaganspruchs unter dem Gesichtsm: punkt eines (Treuhand- oder Äuftragsverhältnisses gezogen -qlt J? 14- IV, Schließlich wendet sich die Revision auch noch dagegen, daß das Berufungsgericht dem Hilfsantrag des Klägers auf Zahlung von 12,000 DM nicht stattgegeben hat. Das Berufungsgericht hat den nach dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch jedenfalls als zur Zeit unbegründet erachtet, weil dieser ein Rechnungsposten im Rahmen der noch nicht beendeten Auseinandersetzung der Gesellschaft sei,- Diese Auffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden,. Mag auch im Pall einer Übernahme gemäß § 142 HGB eine Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens nicht erfolgen, da es gerade zu dem Wesen der Übernahme gehört, daß einer der beiden Gesellschafter das gesamte Gesellschaftsvermögen ohne weiteres als Rechtsnachfolger übernimmt, so ist das jedoch für die hier in Betracht kommende Präge ohne Belang„ Auf den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters müssen im Pall der Übernahme nach § 142 HGB insoweit die gleichen Grundsätze vzur Anwendung kommen, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Lind,-Möhr,, Hr 2 zu § 730 BGB) für die Auseinandersetzung einer Gesellschaft gelten, mit der folge, daß auch im Rahmen einer Abfindung, einzelne Rechnungsposten, die für die Höhe des Lbfindungs-guthabens von Bedeutung sind, nicht als selbständige An- o Sprüche geltend gemacht werden können^ Denn auch in dieser Hinsicht müssen dieselben Erwä,gungen zur rechtlichen Anerkennung gelangen, die bei der Auseinandersetzung einer Ge- A Seilschaft der selbständigen Geltendmachung einzelner Rechnungsposten 'entgegenstehen c Das Berufungsgericht ist nach den hier maßgeblichen Feststellungen auch mit Recht davon ausgegangen, daß die Festlegung des Abfindungsguthabens zugunsten des Beklagten noch nicht abgeschlossen ist. Mögen auch seinerzeit die Verhandlungen zwischen den Parteien über diese Frage schon A greifbare Formen angenommen haben, so haben sie doch damals wegen der versagten devisenrechtlichen Genehmigung rechtlich keinen Abschluß gefundene Die Durchführung einer Abfindung : -15- ist anschließend auch daran gescheitert, daß das nationa. sozialistische Regime mit seinen Maßnahmen gegen das Eige, tum des Klägers: verging ,und es ihm entriß. Bei dieser Sac läge wird es nun für die gebotene Abfindung des Beklagten neuerlicher Verhandlungen bedürfen, wobei die dem Kläger I im Wege der Rückerstattung zugeflossenen Vermögenswerte einen Anhaltspunkt für die Berechnung des Abfindungsguths bens bieten werden,. Jedenfalls - und das ist für die Ent-i seheidung über den Hilfsantrag allein maßgebend - kann sc sichts dieser Umstände hier nicht davon gesprochen werden daß die. Abfindung des Beklagten schon abgeschlossen sein Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Geltendmachi des mit. dem Hilfsantrag verfolgten Zahlungsanspruchs jeder falls als zur Zeit unbegründet erachtet, weil es sich bei diesem nur um einen einzelnen Rechnungsposten für die noel offenstehende Abfindung des Beklagten handelt0 Damit erweist sich die Revision in vollem Umfang als| unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist, Dr„ Canter Dr, Selowsky Dr, Delbrücl| Dr» Eischer Dr, Winkelmann