Hierüber hat der Beklagte eine als Lieferschein bezeichnet e Bestätigung mit dem Wortlauts "Für Herrn (Kläger) auf Lager 90 Ballen Stoffe" gegeben« Liese Bestätigung trägt das Datum vom 6, April 1950, sie ist von dem Beklagten unterzeichnet. Anfang Juli 1950 beauftragte der Kläger den Beklagten, die eingelagerten Stoffballen mit seinem Lastkraftwagen nach Berlin zu befördern« Am 8« Juli 1950 teilte der Beklagte' dem Kläger mit, daß 75 Ballen auf dem Transport abhanden gekommen seien. Der Kläger hält den Beklagten für den Verlust der Ware, von der der Beklagte behauptet hat, daß sie gestohlen worden sei, für verantwortlich. den« Auf Veranlassung des Klägers und von V^H^9 habe er keine Verlustanzeige bei der Polizei und an die Versicherungsgesellschaft, bei der die*Ware wegen Verlustes versichert gewesen sei, gemacht« wesen sei* Es komme auch nicht auf die an den Beklagten nackt Verlust der Ware gerichteten Schreiben der Pirma und ihrer Inhaber an, die sich in diesen Schreiben als die durch den Diebstahl Geschädigten bezeichnet hätten, da der Kläger die Waren bei der Beklagten eingelagert und den Transportauftrag erteilt habe. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, Er hat sein Vorbringen im ersten Rechtszug wiederholt| und dahin ergänzt, daß ein Urteil nach Art I, 3» DVO zu dem Gesetz Hr 53 der Militärregierung zugunsten des Klägers nicht habe ergehen können, weil der Kläger die Klage ledig* Der Anspruch des Klägers sei auch aus dem Grunde nicht gerechtfertigt, weil der Kaufvertrag nach Artd in Verbindung mit Art. VII des MilRegG Nr 53 nichtig sei. Im übrigen sei ein Kaufvertrag zwischen und dem Kläger nicht geschlossen worden, wie sich aus den mehrfachen Schreiben der Firma T( Es komme daher, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Kläger Vertragskontra hent des Beklagten gewesen sei, sondern nur darauf, ob er nach dem materiellen Wechselrecht legitimierter Inhaber dei Wechsels gewesen sei. Hieraus folgl aber, daß der Wechsel, um im ordentlichen Prozeß geltend g macht werden zu können, den Vorschriften des Wechselgesetses entsprechen mußc Bies ist aber, v/ie die Revision übersehen hat, nicht der Pall. urkunde, der Aussteller ist, könnte die Auslegung zulassen, daß es sich um einen Wechsel an eigene Order handelt, auch * wenn die Bezeichnung des Wechselnehmers fehlt, denn ein t Wechsel kann nach Art 3 Abs 1 WG an die eigene Order des Aus- * stellers lauten» Eine derartige Auslegung ist aber im vor- j liegenden Pall nicht möglich, da die übrigen auf der Wechselurkunde befindlichen Erklärungen nach Wortlaut und Form auch noch eine andere Auslegung zulassen* Bei der streitigen Urkunde zwingt das Giro des Ausstellers keineswegs zu der Annahme, daß der Wechsel an eigene*Order gestellt werden sollte» Vielmehr weist der Klagwechsel ebenso wie in den Entscheidungen des Reichsgerichts voto 14. vor dem Giro des Wechselausstellers- eine Bücke auf* Es ist deshalb, wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 13o Mai 1932 ausgeführt hat, die Möglichkeit zu demindest nicht von der Hand zu weisen, daß der Wechsel nicht an die eigene Order des Ausstellers lauten sollte, und daß der Zwischenraum zwischen der Stempelmarke, im vorliegenden Rail zwischen dem Platz, an dem sich die Stempelmarke hätte befinden sollen, und den Giro des Ausstellers bestimmt gewesen sei, das Giro des Remittenten aufzunehmen* Unter diesen Umständen, so führt das Reichsgericht weiter aus, sei eine Ergänzung des Remittentenvermerks aus dem ersten Indossament des Ausstellers nicht zulässig, sondern der Klagwechsel müsse wegen Pehlens eines wesentlichen Erfordernisses als rechtsunwirksam angesehen werden. Aber auch als Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen kann dieser gezogene Wechsel nicht anerkannt werden, da aus der Akzeptunterschrift des Beklagten ein Schuldversprechen nicht zu entnehmen ist* Wie das Reichs gericht mehrfach ausgesprochen hat, beruht die Verpflicht! II« Der Kläger hat jedoch seine Ansprüche gegen den Beklag ten auch auf das dem Wechsel zugrunde liegende Geschäft gestützt. Dies geht aus §§ 9 und 10 GEÄG hervor, welche die Anwendung der Vorschriften der KVO vorschreiben, obwohl der RKB seit Kriegsende wegen seiner nationalsozialistischen Tendenz aufgelöst war (Hein KVO aaö Obwohl das Berufungsgericht in dem Tatbestand seines Urteils davon ausgeht, daß der Kläger bei dem Beklagten am 6a April 1950 90 Ballen Stoff eingelagert und ihn Anfang Juli 1950 beauftragt habe, die Stoffballen mit seinem, des Beklagten, Lkw nach Berlin zu befördern, hält es, im Gegensatz zu dem Urteil des Landgerichts, den Kläger zur Geltend machung des Schadensersatzanspruches nicht für legitimiert. Wenn auch der Beklagte den Lagerschein vom 6* April 1950 auf den Namen des Klägers ausgestellt habe, so mißt das Berufungsgericht dieser Tatsache keine entscheidende Bedeutun .. der Ware und aus der Tatsache, daß sich die TfflB wie die wirkliche Eigentümerin der Ware gegenüber dem Beklagten geriert habe, zu .schließen, es könne kein Bager- und kein Beförderungsvertrag zwischen den Prozeßparteien zustande gekommen sein* Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten der nach Verlust der Ware nicht auch verständlich erscheinen kann, wenn das Eigentum an der Ware auf den Kläger übergegangen wäre, denn selbst wenn dies der FalJ. April 1950 den Stoff bei dem Beklagten eingelagert hatte und er Anfang Juli 1950 den Transportauftrag gegeben hatte, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen daß mit der vollzogenen Einlagerung im April 1950 der Lager vertrag und mit Erteilung des Transportauftrages durch den Kläger im Juli 1950 zwischen den Parteien der Transportver-trag zu dem Abschluß gekommen ist (vgl KRGR HOB zu § 416 Anm 5 a, zu § 425 HOB Anm 14; Hein KVO zu §§ 3, 15 KVO Anm 1), Die Tatsache des Verlustes des größten Teils der Ware ist zwischen den Parteien unstreitig« Nach § 29 KVO besteht eine Ersatzpflicht des Transportunternehmers', nämlich des Beklagtet der den Transport ausgeführt hat, für Schäden, die durch gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes in der Zeit voß der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung entstehen» Wenn auch der Beklagte vorgetragen hat, daß der Verlust der Stoffballen auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eir nes ordentlichen Frachtführers nicht hätten abgewendet wer-? Gegensatz zu § 429 HG© es sich in § 29 KVO um eine Gefährdungshaftung handelt, die ohne Rücksicht auf Verschulden auch für Zufall besteht und nur in Fortfall kommt, wenn der entstandene Schaden auf einen der in § 34 KVO zu a - n aufgeführten Umstände zurückzuführen ist (Hein KVO zu § 29 Anm 1 letzter Abs)* Der Beklagte hat nichts dafür dargetan, daß dies der Fall gewesen sei«, Waren somit die 75 Ballen Stoff nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten als verloren zu betrachten, so besteht grundsätzlich die Haftung des Beklagten aus dem Beförderungsvertrage gegenUbef*“äe5rNKläger als Absender des Gutes. Wenn auch die Ausstellung eines Frachtbriefes öffentlichrechtlich zwingend vorgeschrieben war, aus dem Vortrag der Parteien sich jedoch nicht ergibt, ob dies geschehen ist, so bedarf es hierüber keiner weiteren Klärung, dä zivilrechtlich der Beförderungsvertrag im Güterfernverkehr auch dann nach den Vorschriften der KVO zu beurteilen ist, wenn ein Frachtbrief nicht oder nicht mehr vorhanden ist (Hein § 15 KVO Anm 1)« Was die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches von 10»000 DM anbetrifft, so ist der Wert des verlorenen Gutes unstreitig höher als 10o000 DM. fungsgericht festgestellte Tatsache, daß die Ware in das Bundesgebiet unter Umgehung der Zollvorschriften von der in Gemeinschaft mit dem Kläger eingeschmuggelt wor den ist, auf den Beförderungsvertrag gehabt hat* das Zollvergehen von V^|Bp und P^|^ bereits durch die Einlagerung zu demindest begünstigt (§ 398 RAO) und den Tatbestand der Zollhehlerei (§ 403 RAO) dadurch verwirklicht, -daß er sich des Beklagten als unwissenden Werkzeuges bedien ? gestellt ist, daß auch der Beklagte bewußt an der Verwirke lichung eines Zolldeliktes mitgewirkt hat, können weder der Iager- noch der Beförderungsvertrag als nichtig angesehen werden (RGRK BGB Anm 2 aE z § 134 - S 264 oben -)• Aus dem gleichen Grunde entfällt auch die Anwendung des § 138 AbB 1 BGBo Obwohl der Beklagte bei der Einlagerung und bei Abschluß des Beförderungsvertrages nicht gewußt hat» daß es sich um unverzolltes Gut handelte, das ihm zur Beförderung von dem Kläger übergeben wurde, ist diese Tatsache nicht ohne Einfluß auf die Rechtsbeziehungen der Parteien aus dem Beförderungsvertrage * Nach § 12 Ziff 7 KVO dürfen die Güter von dem TransportÜbernehmer dem Empfänger nur ausgeliefert werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Zoll- oder Steuerbetrag bezahlt oder gestundet ist* Wer als Empfänger der Ware anzusehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt« Aus dem vorgetragenen Sachverhalt erhellt jedoch, daß Empfänger der Ware in Berlin der Kläger oder die Gesellschafter der Firma T^^^ waren» die die Ware verwerten wollten« Der Beklagte hätte daher, nachdem er, wie er selbst vorgetragen bürg am 8« Juni 1950 erfahren hatte» daß die Stoffe illegal über die Grenze gekommen seien, das Gut, sofern es noch vorhanden war» nur ausliefern dürfen» wenn ihm nachgewiesen wurde, daß der Zollbetrag bezahlt oder gestundet sei« Das gleiche muß aber sinngemäß für die Auszahlung der Summe gelten, die der Beklagte als Ersatz für den auf dem Transport in Verlust geratenen Teil der Ware verlangt* Der hierfür geltend gemachte Schadensbetrag stellt sich als teilweiser Er-satz für den Teil der Ware dar, deren Auslieferung dem Beklagten unmöglich geworden ist. Die grundsätzlich anzuerkennende Schadensersatzpflicht des Beklagten war daher bei der gegebenen Sachlage insoweit einzuschränken, daß eine Verurteilung des Beklagten nur Zug um Zug gegen den von dem J,: Kläger zu erbringenden Nachweis der Bezahlung oder Stundung,’’! ter der Prüfung, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene durfte und gegebenenfalls wegen des Fehlens einer solchen Genehmigung nach Art VII MilRegG Nr 53 unwirksam war und somit keine Schadensersatzansprüche aus dem Vertrage dem Kläger erwuchsen« Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Beweiswürdi-gung des Berufungsgerichts auszugehen, daß die Stoffe, die im Eigentum der standen, an den Kläger von dieser Firma nicht verkauft worden sind. Bas Urteil, auf dessen Begründung Bezug j genommen 'wird (Deutsche Bevisenrundschau 1954 S 111), kommt zu dem Ergebnis, die Verlagerung von Waren, die im Eigentum einer Person außerhalb des Gebietes stehen, innerhalb des Bundesgebiets sei ein Geschäft im Sinne des Art VII b MilRegG 53 (aP) und daher genehmigungspflichtige . Es bedurfte keiner endgültigen Stellungnahme zu dem vor-bezeichneten Urteil des Bundesgerichtshofs, da auch, wenn man seinen Ausführungen folgt, dies im vorliegenden Rechts-streit nicht zur Nichtigkeit des Beförderungsvertrages aus Art VII MilRegG 53 führen kann« Der Beklagte hat weder bei Einlagerung der Stoffe noch bei Abschluß des Beförderungsvertrages gewußt, daß es sich um den Transport von Ware handelte, die im Eigentum von Personen stand, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes im Sinne des Art X g MilRegG 53 hatten,und die Ware vom Ausland in das Bundesgebiet verbracht .war. befand, wenn er annahm, daß es einer Devisengenehmigung nicht mehr für den Weitertransport von Ware bedurfte, welche die Grenze überschritten hatte und mehrere Monate in HiflHM la-gerte* Mit Hecht hebt der I. Die Verkehrssicherheit verlange, daß die Annahme der Nichtigkeit aus Art VII auf das allernotwendigste Mindestmaß beschränkt werde (langen aaO)* Der Senat erachtet daher die Voraussetzungen des Art VII MilRegG 53 im vorliegenden Pall für nicht gegeben und hält den zwischen den Parteien abgeschlossenen Beförderung^! April 1952, auf den das Berufungsurteil in seinem Tatbestand Bezug nimmt, vorgetragen, daß er, nachdem er den Biebstahl beim Tanken an einer in unmittelbarer Nähe v Hannover gelegenen Tankstelle bemerkt habe, nach Hannover rückgefahren sei und von dort aus unverzüglich den Kläger,, der sich, wie ihm bekannt war, in Opladen aufhielt, telefonisch angerufen habe, um ihn von dem erfolgten Biebstahl i Kenntnis zu setzen* Bei diesem Gespräch habe er dem Kläger seine Absicht mitgeteilt, die Polizei sofort zu verständige Hierauf habe ihm der Kläger geantwortet, er solle zunächst gar nichts unternehmen, sondern lediglich Verhulst, der sich Auch Ver-hulst.äußerte sich bei diesem Telefongespräch dahin, daß nichts unternommen werden solle, er würde sofort nach Hannover kommen« Biese Bisposition habe jedoch wieder umgestoßen und ihn filr den nächsten Tag nach Hamburg bestellt« Bei der in Hamburg stattgefundenen Besprechung mit die in Gegenwart des Klägers erfolgt sei, sei ihm wiederum bedeutet worden, daß überhaupt nichts unternommen werden solle« Ber Kläger hat diese Ausführungen gleichfalls unter Beweisantritt bestritten. Bas Berufungsgericht hatte, da es aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zur Klagabweisung, gekommen ist, keinen Anlaß, dieser Behauptung des Beklagten nachzugehenc Ba das Bevisionsgericht jedoch den Gründen, aus denen das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, nicht zu folgen vermag und den Beklagten grundsätzlich für schadensersatzpflichtig hält, so ist die Behauptung des Beklagten, daß der Kläger und VflHHP ihn von der Anmeldung j weisen* Das Berufungsgericht wird die von den Parteien ang tretenen Beweise bezüglich der Unterlassung der Schadensmel dung bei der Versicherung, bei welcher die Ware versichert^ wesen sein soll, erheben und hierbei auch das Schreiben des Mitinhabers der vom.
II ZE 348/53
2536 077
Verkündet
am 23. Juni 1955
Jodasj, Justizangestellter,
als Urkuhdsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kag^gsLudwig
Klägers , Berufungsbeklagt en und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof.Pr
gegen
Len Spediteur Karl Str. 1
• *
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächt igt er: Rechtsanwalt Justi zrat
Pr*
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Canter und der Bundesrichter Pr. Selowsky, Pr. Haidinger, Pr. Pischer und Artl für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Püsseldorf vom 17. Juni 1955 aufgehoben. *\
Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
.v-i?
Tatbestands
Der Kläger hat bei dem Beklagten, der in HiflBP/Rhld. ein Speditionsgeschäft betreibt, 90 Ballen Stoffe eingelagert . Hierüber hat der Beklagte eine als Lieferschein bezeichnet e Bestätigung mit dem Wortlauts "Für Herrn (Kläger) auf Lager 90 Ballen Stoffe" gegeben« Liese Bestätigung trägt das Datum vom 6, April 1950, sie ist von dem Beklagten unterzeichnet. Anfang Juli 1950 beauftragte der Kläger den Beklagten, die eingelagerten Stoffballen mit seinem Lastkraftwagen nach Berlin zu befördern« Am 8« Juli 1950 teilte der Beklagte' dem Kläger mit, daß 75 Ballen auf dem Transport abhanden gekommen seien.
Der Kläger hält den Beklagten für den Verlust der Ware, von der der Beklagte behauptet hat, daß sie gestohlen worden sei, für verantwortlich. Der Beklagte habe auch seine Schadensersatzpflicht anerkannt, indem er ihm am 18«, August 1950 ein am 15o November 1950 fälliges Blankoakzept über
10.000 DM übergeben habe. Da der Beklagte jedoch keine Zahlung geleistet hat, hat der Kläger am 26c Juli 1951 Wechselklage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten 2ur Zahlung von
10.000 DH nebst 6 $ Zinsen seit Klagezustellung Zug um Zug
gegen Aushändigung des Wechsels zu verurteilen. Der Kläger hat im ersten Bechtszuge erklärt, vom Wechselprozeß Abstand zu nehmen. v
Der Beklagte hat um Klagabwei#sung gebeten« Br hat gel-/V tend gemacht, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert» Eigen-;-' turner der verlorengegangenen Ware seien die Belgier und F^H, die unter der belgischen Firma illegale, f
insbesondere devisenrechtlich verbotene Geschäfte gemacht ; * und den Kläger lediglich als Strohmann vorgeschoben hätten»
Im übrigen treffe ihn am Verlust der Stoffe kein Versohul- >
- U*
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den« Auf Veranlassung des Klägers und von V^H^9 habe er keine Verlustanzeige bei der Polizei und an die Versicherungsgesellschaft, bei der die*Ware wegen Verlustes versichert gewesen sei, gemacht«
Das Landgericht hat den Beklagten unter Ermäßigung der Zinsforderung auf 5 nach dem Klagantrage verurteilt. wt® Es hat ausgeführt, der Beklagte habe die Vermutung des § 1006 BGB nicht widerlegen können, so daß es nicht darauf ankomme, ob der Kläger Eigentümer und Geschädigter, oder nur Strohmann der wahren Eigentümer und P^H^ ge- i:
wesen sei* Es komme auch nicht auf die an den Beklagten nackt Verlust der Ware gerichteten Schreiben der Pirma und ihrer Inhaber an, die sich in diesen Schreiben als die durch den Diebstahl Geschädigten bezeichnet hätten, da der Kläger die Waren bei der Beklagten eingelagert und den Transportauftrag erteilt habe. Im übrigen fänden diese Schreiben ihre Erklärung darin, daß die Pirma ?BHP* wel~ che die Ware an den Kläger verkauft habe, ein wirtschaftliches Interesse daran gehabt habe, daß der Kläger seine Schadens er sat zf ordei'ung gpgen den Beklagten durchsetze, damit er so in Stand.gesetzt werde, seinerseits seine Schuld aus dem Kaufverträge an die abzutragen. Der Beklag-
te könne nicht verlangen, daß der Kläger den rechtmäßigen Erwerb der Ware nachweise« Der Beklagte,* der den Wert der Stoffe nicht in Abrede gestellt habe, habe keinen Beweis dafür angetreten, daß er den Verlust der Ware nicht verschuldet habe*
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, Er hat sein Vorbringen im ersten Rechtszug wiederholt| und dahin ergänzt, daß ein Urteil nach Art I, 3» DVO zu dem Gesetz Hr 53 der Militärregierung zugunsten des Klägers nicht habe ergehen können, weil der Kläger die Klage ledig*
lieh als Beauftragter der Belgier bzw der in
erhoben habe. Die Einlagerung der Stoffe sei von dem Kläger nicht im eigenen Namen, sondern im Aufträge der Firma
vorgenommen worden* Er habe das von ihm ausgestellte Akzept nicht dem Kläger, sondern V^UP ausgehändigt. Der Anspruch des Klägers sei auch aus dem Grunde nicht gerechtfertigt, weil der Kaufvertrag nach Artd in Verbindung mit Art. VII des MilRegG Nr 53 nichtig sei. Die Stoffe seien unverzollt aus Uber die Grenze in die Bundesrepublik
eingeschmuggelt worden. Im übrigen sei ein Kaufvertrag zwischen und dem Kläger nicht geschlossen worden,
wie sich aus den mehrfachen Schreiben der Firma T(
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bzw deren Inhaber an ihn ergebe.
Jtfer Kläger hat diese Ausführungen bestritten. Er hat darauf rhingewie sen, daß, wenn er nicht der Einlagerer gewesen wäre, der Beklagte dies in der von ihm ausgestellten Bestätigung vermerkt haben würde. Vorsorglich hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Betrag von 10o000 TM nebst 6 i Sinsen zugunsten der Firma in BrflU auf ein Sperrkonto bei der
Bank' in DüflBHI zu hint erlegen.
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Bas-Berufungsgericht hat unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision, mit welcher der Kläger seinen Klaganspruch weiter verfolgt. Ber Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
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I. Bie Revision wendet sich zunächst dagegen, daß daß
Landgericht und Oberlandesgericht es unterlassen haben, den
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Anspruch des Klägers nach Y/echselrecht zu prüfen. Wenn
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auch der Kläger* der zunächst im Wechselprozeß geklagt habe, in das ordentliche Verfahren Ubergegangen sei, so bleibe es doch eine Wechselklage, d-h. eine auf einen Anspruch aus dem Wechsel gestutzte klage. Bas ordentliche Verfahren unterscheide sich vom Wechselprozeß nur dadurch, daß die Vorschriften der ZPO über den Wechselprozeß keine Anwendung finden. Es bleibe jedoch auch im ordentlichen Verfahren das materielle Wechselrecht maßgebend. Es komme daher, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Kläger Vertragskontra hent des Beklagten gewesen sei, sondern nur darauf, ob er nach dem materiellen Wechselrecht legitimierter Inhaber dei Wechsels gewesen sei.
Ber Revision ist zuzugeben, daß diese* Ansicht richtii ist (Staub-Stranz 13. Aufl zu Art 17 Anm 67). Hieraus folgl aber, daß der Wechsel, um im ordentlichen Prozeß geltend g macht werden zu können, den Vorschriften des Wechselgesetses entsprechen mußc Bies ist aber, v/ie die Revision übersehen hat, nicht der Pall. Ber dem Gericht überreichte Originalwechsel ist ein gezogener Wechsel. Es fehlt der Name dessei an den oder an dessen Order gezahlt werden soll. Bies ist aber nach Art 1 Ziff 6 WG ein wesentliches Wechselerforder* nis. An Stelle der Angabe des Wechselnehmers befindet sich auf der Wechselurkunde eine Lücke. Es wird allerdings die Meinung vertreten, daß die fehlende Bezeichnung des Remittenten unter Umständen im Wege der Auslegung des sonstig gen Wechselinhalts ersetzt werden könne. Voraussetzung hie für ist jedoch, daß die urkundlichen Erklärungen nach Wort-' laut und Porm nicht verschiedene Auslegungen gestatten (Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 1951 zu Art 1 WG Anm 7). Ber Umstand, daß bei einem Wechsel, bei dem der erste Indossant, wie bei der vorliegenden Wechsel-
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urkunde, der Aussteller ist, könnte die Auslegung zulassen, daß es sich um einen Wechsel an eigene Order handelt, auch * wenn die Bezeichnung des Wechselnehmers fehlt, denn ein t
Wechsel kann nach Art 3 Abs 1 WG an die eigene Order des Aus- * stellers lauten» Eine derartige Auslegung ist aber im vor- j liegenden Pall nicht möglich, da die übrigen auf der Wechselurkunde befindlichen Erklärungen nach Wortlaut und Form auch noch eine andere Auslegung zulassen* Bei der streitigen Urkunde zwingt das Giro des Ausstellers keineswegs zu der Annahme, daß der Wechsel an eigene*Order gestellt werden sollte» Vielmehr weist der Klagwechsel ebenso wie in den Entscheidungen des Reichsgerichts voto 14. Oktober 1930 (RGZ 130, 82 ßg) und vom 13. Mai 1932 ^RG-Z 136, 207 ^OjgO
vor dem Giro des Wechselausstellers- eine Bücke auf* Es ist deshalb, wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 13o Mai 1932 ausgeführt hat, die Möglichkeit zu demindest nicht von der Hand zu weisen, daß der Wechsel nicht an die eigene Order des Ausstellers lauten sollte, und daß der Zwischenraum zwischen der Stempelmarke, im vorliegenden Rail zwischen dem Platz, an dem sich die Stempelmarke hätte befinden sollen, und den Giro des Ausstellers bestimmt gewesen sei, das Giro des Remittenten aufzunehmen* Unter diesen Umständen, so führt das Reichsgericht weiter aus, sei eine Ergänzung des Remittentenvermerks aus dem ersten Indossament des Ausstellers nicht zulässig, sondern der Klagwechsel müsse wegen Pehlens eines wesentlichen Erfordernisses als rechtsunwirksam angesehen werden. Biesen Ausführungen schließt sich der Senat an. r\
Es war daher weiter zu prüfen, ob die als Wechsel un- j| gültige Urkunde vom 18. August 1950 den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts nach § 140 BGB genügt und einen Anspruch gegen den Beklagten begründet. In frage könnte,ein
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abstraktes Schuldanerkenntnis oder eine kaufmännische Anweisung kommen« Beides ist zu verneinen« Letzteres schon aus dem Grunde, weil bei einer solchen Anweisung wesentlich ist, daß darin der Empfänger der dem Bezogenen aufgegebenen Leistung bestimmt ist« Hieran fehlt es aber gerade bei der Viechs eiurkunde vom 18* August 1950 (vgl RG2 136? 207 /SlO/). Aber auch als Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen kann dieser gezogene Wechsel nicht anerkannt werden, da aus der Akzeptunterschrift des Beklagten ein Schuldversprechen nicht zu entnehmen ist* Wie das Reichs gericht mehrfach ausgesprochen hat, beruht die Verpflicht! des Akzeptanten zur Zahlung der Wechselsumme auf der Sonder] bestimmung des Art 28 WG, die aber nur für rechtswirksame Wechsel Geltung habe. Für andere Fälle sqi der einfachen Namensunterschrift keine verpflichtende Willenserklärung zu entnehmen (RGZ 136, 207 ./?107$ RG in JW 1930, 1376)«
Ergibt sich somit, daß die Wechselurkunde vom 18« August 1950 keine wechselrechtlichen oder sonstige Verpflichrl tungen des Beklagten begründen konnte, so erübrigte es sich|-; auf die Ausführungen der.Revision insoweit einzugehen, als sie sich mit der wechselmäßigen Haftung des Beklagten befassen«
II« Der Kläger hat jedoch seine Ansprüche gegen den Beklag ten auch auf das dem Wechsel zugrunde liegende Geschäft gestützt. Lies geht aus dem Vortrag beider Parteien, ins-besondere aus den Ausführungen des Klägers,entgegen der Ansicht der Revision hervor. Eine solche Klagänderung ist, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 17« März 1955 ^
- II ZR 83/54 - für das Nachverfahren des § 600 Abs 1 ZPO ausgesprochen hat, im Rahmen der §§ 264, 269 ZPO zulässig« Sie muß um so mehr zulässig sein, wenn der Kläger vom Y/ecfr-selverfahren Abstand nimmt und in das ordentliche Verfahren
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übergeht, sofern der Beklagte«, wie in vorliegenden Rechtsstreit, ihr nicht widersprochen und sich in der mündlichen Verhandlung auf sie eingelassen hat?
Der Kläger begründet seinen Anspruch aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Transportvertrage. Er hält den Beklagten wegen des Verlustes des größten Te.ils der ihm zur Beförderung übergebenen Ware mindestens in Höhe von 10.000 DM für ersatzpflichtig.
Der Beklagte hatte es übernommen, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts der T^Hlfe gehörige Ware von Hidll nach Berlin mittels des ihm gehörigen Ikw?s zu befördern« Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten an einem solchen Beförderungsvertrag, bei dem es sich um einen Transport mittels eines Ikwls handelt, richten sich nach dem * Gesetz über den Güterfernverkehr mil; Kraftfahrzeugen (GFG) > vom 26. Juni 1935 (RGBl I, 788) nebst der Durchführungsverordnung vom 27c Marz 1936 (RGBl I, 320) und der auf Grund ; des § 13 GFG erstellten Kraftverkehrsordnung (KVO) für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (vgl Geßler-Hefermehl «\! HGB 1953 zu § 425 Anm 34). Das GFG ist für den Geltungsbereich des ehemaligen Vereinigten Wirt schaftsgebiet es durch das Obergangsgesetz zur jtnderung des Gesetzes Uber den Gü- j f terfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (GFitG) vom 2. September * 1949 ersetzt worden (GVB1 VerWiGeb 1949, 307). Nach § 1 Abs 3 dieses Obergangsgesetzes sind das Güterfernverkehrs-gesetz und die Durchführungsverordnung zur Angleichung an die durch die Währungsumstellung und den Wegfall des Reichs- j kraftwagen-Betriebsverbandes (RKB) veränderten Verkehrsver-hältnisse in der sich aus den Bestimmungen des Abänderungen ^ gesetzes ergebenden Fassung anzuwenden* Dieses Übergangs- vfj
gesetz galt im Jahre 1950, in dem Zeitpunkt also, in wel- \5 * \ ehern der Kläger dem Beklagten den Beförderungsauftrag ge- <
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geben haben will* Nunmehr gelten für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen ausschließlich die Bestimmungen des Güterkraft Verkehrsgesetzes (GüKG) vom 17*. Oktober 1952 (BGBl I>
697), durch welches die Rechtslage im Güterfernverkehr geändert und vereinheitlicht worden ist (Geßler-Hefermehl HGB zu § 425 HGB Anm 34 Abs 1 Burch das GFÄG ist die Weiter geltung der KVO für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeuge^ der bis zur Auflösung des BKB von den diesem Verband angehöJew den Unternehmern ausgeführt wurde,, nicht berührt worden (Hein KVO, Einleitung I und II). Dies geht aus §§ 9 und 10 GEÄG hervor, welche die Anwendung der Vorschriften der KVO vorschreiben, obwohl der RKB seit Kriegsende wegen seiner nationalsozialistischen Tendenz aufgelöst war (Hein KVO aaö
Obwohl das Berufungsgericht in dem Tatbestand seines Urteils davon ausgeht, daß der Kläger bei dem Beklagten am 6a April 1950 90 Ballen Stoff eingelagert und ihn Anfang Juli 1950 beauftragt habe, die Stoffballen mit seinem, des Beklagten, Lkw nach Berlin zu befördern, hält es, im Gegensatz zu dem Urteil des Landgerichts, den Kläger zur Geltend machung des Schadensersatzanspruches nicht für legitimiert. Wenn auch der Beklagte den Lagerschein vom 6* April 1950 auf den Namen des Klägers ausgestellt habe, so mißt das Berufungsgericht dieser Tatsache keine entscheidende Bedeutun .. bei, vielmehr folgert es aus der Anwesenheit des V0H bei der Einlagerung der Ware bei dem Beklagten sowie aus de^ Übergabe des Akzeptes, die nicht an den Kläger, sondern an V^mft erfolgte und schließlich aus dem zwischen den Gesellschaftern der T^(p und dem Beklagten nach Verlust der Ware gepflogenen Briefwechsel, daß in Wahrheit nicht der Kläger sondern die bzw deren Inhaber die Ware
eingelagert und den Transportauftrag erteilt haben. Somit sei nicht der Kläger, so folgert das Berufungsgericht weiter Vertragspartner des Beklagten geworden. Es ständen ihm daher^i
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keine vertraglichen Rechte gegenüber dem Beklagten zu.
Diese Darlegungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus* um die von ihm getroffenen Feststellungen zu tragen,, Sie laufen nämlich im wesentlichen darauf hinaus, aus dem Mangel jeglichen eigenen Interesses des Klägers an der eingelagerten Ware* dem Mangel des Eigentums an ihr, dem Fortbestand des Eigentums der an. der Ware und aus
der Tatsache, daß sich die TfflB wie die wirkliche Eigentümerin der Ware gegenüber dem Beklagten geriert habe, zu .schließen, es könne kein Bager- und kein Beförderungsvertrag zwischen den Prozeßparteien zustande gekommen sein* Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten der nach
Verlust der Ware nicht auch verständlich erscheinen kann, wenn das Eigentum an der Ware auf den Kläger übergegangen wäre, denn selbst wenn dies der FalJ. gewesen sein sollte, wäre das ohne Einfluß auf die Entscheidung der Frage, ob . der Kläger einen Anspruch aus dem Bager- und Beförderungsvertrag gegenüber dem Beklagten hatte.
Das Berufungsurteil setzt si*ch nämlich nicht damit auseinander, daß der Abschluß eines gültigen Bager- und Beförderungsvertrages keineswegs ein eigenes^Interesse Einlagerers oder Auftraggebers an der oder zu befördernden Ware voraussetzt♦ Er braucht ,weder Eigentümer zu. sein noch sonstwie irgendwelche Rechte an der Ware oder Ansprüche an sie zu haben. Dies steht seinem Willen, Bager- und Transportverträge abzuschließen, nicht entgegen. In welcher Beziehung er zu der Ware steht, oh er im Aufträge eines anderen oder auf Grund eines TreuhandVerhältnisses oder auf Grund welcher Beziehungen auch immer gehandelt hat, ist für das gültige Zustandekommen dieser Verträge ohne Einfluß und berechtigt den Bagerhalter oder Fracht-Unternehmer grundsätzlich nicht, die sich aus den Verträgen für ihn- ergebenden Pflichten nicht zu erfüllen und diese
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mit Rücksicht auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einlagerer oder Auftraggeber zu einem Dritten zu verweigern*
Das fehlende eigene interesse des Klägers konnte daher nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, dazu führen, den Kläger nicht als Vertragspartner des Beklagten anzusehen« Es war daher auf Grund der im Tatbestand des Berufungsurteils getroffenen Feststellung, daß der Kläger am 6. April 1950 den Stoff bei dem Beklagten eingelagert hatte und er Anfang Juli 1950 den Transportauftrag gegeben hatte, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen daß mit der vollzogenen Einlagerung im April 1950 der Lager vertrag und mit Erteilung des Transportauftrages durch den Kläger im Juli 1950 zwischen den Parteien der Transportver-trag zu dem Abschluß gekommen ist (vgl KRGR HOB zu § 416 Anm 5 a, zu § 425 HOB Anm 14; Hein KVO zu §§ 3, 15 KVO Anm 1),
Der Kläger ist daher hinsichtlich dds Beförderungsvertrages, auf welchen er allein seine Ansprüche stützt, als Absender , der Ware anzusehen. \
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte^ am 8. Juli 1950 dem Kläger mitgeteilt habe,*daß 75 Ballen Stoff auf dem Transport der Ware abhanden gekommen seien«
Die Tatsache des Verlustes des größten Teils der Ware ist zwischen den Parteien unstreitig« Nach § 29 KVO besteht eine Ersatzpflicht des Transportunternehmers', nämlich des Beklagtet der den Transport ausgeführt hat, für Schäden, die durch gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes in der Zeit voß der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung entstehen» Wenn auch der Beklagte vorgetragen hat, daß der Verlust der Stoffballen auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eir nes ordentlichen Frachtführers nicht hätten abgewendet wer-? den können, so ist dies, abgesehen davon, daß der Beklagte, keinerlei Beweis hierfür angetreten hat, unerheblich; da im
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Gegensatz zu § 429 HG© es sich in § 29 KVO um eine Gefährdungshaftung handelt, die ohne Rücksicht auf Verschulden auch für Zufall besteht und nur in Fortfall kommt, wenn der entstandene Schaden auf einen der in § 34 KVO zu a - n aufgeführten Umstände zurückzuführen ist (Hein KVO zu § 29 Anm 1 letzter Abs)* Der Beklagte hat nichts dafür dargetan, daß dies der Fall gewesen sei«, Waren somit die 75 Ballen Stoff nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten als verloren zu betrachten, so besteht grundsätzlich die Haftung des Beklagten aus dem Beförderungsvertrage gegenUbef*“äe5rNKläger als Absender des Gutes. Wenn auch die Ausstellung eines Frachtbriefes öffentlichrechtlich zwingend vorgeschrieben war, aus dem Vortrag der Parteien sich jedoch nicht ergibt, ob dies geschehen ist, so bedarf es hierüber keiner weiteren Klärung, dä zivilrechtlich der Beförderungsvertrag im Güterfernverkehr auch dann nach den Vorschriften der KVO zu beurteilen ist, wenn ein Frachtbrief nicht oder nicht mehr vorhanden ist (Hein § 15 KVO Anm 1)« Was die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches von 10»000 DM anbetrifft, so ist der Wert des verlorenen Gutes unstreitig höher als 10o000 DM. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch übersteigt auch nicht die in § 35 Abs 4 KVO festgesetzte Höchstgrenze von 80 DM je kg des in Verlust geratenen Rohgewichtes des Gutes. Der Kläger hat v/i der spruchslos vorgetragen, daß jeder Ballen 35 kg gewogen habe, so daß bei Zugrundelegung der Höchstgrenze von 80 DM je kg ein Ballen einen Wert von 2.800 DM gehabt haben würde. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch von 10«000 DM für den Verlust von 75 Ballen liegt daher weit unter der in § 35 Abs 4 KVO festgesetzten ; Höchstgrenze, bis zu welcher Ersatz zu leisten ist«
War somit von der grundsätzlichen Haftung des Beklagtet* wegen des teilweisen Verlustes des Gutes auszugehen, so muß«** te weiter geprüft werden, welchen Einfluß die von dem Beru^-
fungsgericht festgestellte Tatsache, daß die Ware in das Bundesgebiet unter Umgehung der Zollvorschriften von der in Gemeinschaft mit dem Kläger eingeschmuggelt wor den ist, auf den Beförderungsvertrag gehabt hat*
Pie Belgier Ve^und Pof/0 haben ihrer Verpflich-tungj die Stoffe bei der Einfuhr der Zollbehörde zur Verzollung zuzuführen, zuwider gehandelt * Sie haben sich dadurch einer Zollhinterziehung nach § 396 RAO schuldig gemacht, Per Kläger, der die Tatsache der illegalen Einfuhr nach der Auffassung des Berufungsgerichts gekannt hat? hat . das Zollvergehen von V^|Bp und P^|^ bereits durch die Einlagerung zu demindest begünstigt (§ 398 RAO) und den Tatbestand der Zollhehlerei (§ 403 RAO) dadurch verwirklicht, -daß er sich des Beklagten als unwissenden Werkzeuges bedien ?
te, um die geschmuggelte Ware durch Abtransport aus dem . nicht all zu weit von der deutsch-belgischen Zollgrenze ent {f femten, am Rhein belegenen Orte Hifl|| nach dem Inneren Peutschlands an sich zu bringen? damit sie in Berlin verwertet werden sollte, *
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Pie vorgenannten Strafbestimmungen dienen dazu, durch das in ihnen enthaltene Verbot der Verwirklichung ihres Tat« bestandes zu verhindern, daß dem Staate Zqll entzogen wird, \ Es handelt sich mithin um Verbotsgesetze, die ein zur Ver- . * wirklichung der verbotenen Tatbestände abgeschlossenes Rechtsgeschäft nach § 134 BGB nichtig machen und daher jede! r rechtlichen Wirkung berauben würden, wenn alle an ihm be- ^ teiligten Personen sich eines Verstoßes gegen sie schuldig gemacht hätten, Pa im vorliegenden Palle aber nicht fest- |! gestellt ist, daß auch der Beklagte bewußt an der Verwirke lichung eines Zolldeliktes mitgewirkt hat, können weder der Iager- noch der Beförderungsvertrag als nichtig angesehen werden (RGRK BGB Anm 2 aE z § 134 - S 264 oben -)• Aus dem gleichen Grunde entfällt auch die Anwendung des § 138 AbB 1 BGBo
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Obwohl der Beklagte bei der Einlagerung und bei Abschluß des Beförderungsvertrages nicht gewußt hat» daß es sich um unverzolltes Gut handelte, das ihm zur Beförderung von dem Kläger übergeben wurde, ist diese Tatsache nicht ohne Einfluß auf die Rechtsbeziehungen der Parteien aus dem Beförderungsvertrage * Nach § 12 Ziff 7 KVO dürfen die Güter von dem TransportÜbernehmer dem Empfänger nur ausgeliefert werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Zoll- oder Steuerbetrag bezahlt oder gestundet ist* Wer als Empfänger der Ware anzusehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt« Aus dem vorgetragenen Sachverhalt erhellt jedoch, daß Empfänger der Ware in Berlin der Kläger oder die Gesellschafter der Firma T^^^ waren» die die Ware verwerten wollten« Der Beklagte hätte daher, nachdem er, wie er selbst vorgetragen
bürg am 8« Juni 1950 erfahren hatte» daß die Stoffe illegal über die Grenze gekommen seien, das Gut, sofern es noch vorhanden war» nur ausliefern dürfen» wenn ihm nachgewiesen wurde, daß der Zollbetrag bezahlt oder gestundet sei« Das gleiche muß aber sinngemäß für die Auszahlung der Summe gelten, die der Beklagte als Ersatz für den auf dem Transport in Verlust geratenen Teil der Ware verlangt* Der hierfür geltend gemachte Schadensbetrag stellt sich als teilweiser Er-satz für den Teil der Ware dar, deren Auslieferung dem Beklagten unmöglich geworden ist. Die grundsätzlich anzuerkennende Schadensersatzpflicht des Beklagten war daher bei der gegebenen Sachlage insoweit einzuschränken, daß eine Verurteilung des Beklagten nur Zug um Zug gegen den von dem J,: Kläger zu erbringenden Nachweis der Bezahlung oder Stundung,’’! der Zollgebühren möglich gewesen wäre« :
Es bedurfte aber auch im vorliegenden Rechtsstreit wei-r.
Beförderungsvertrag der devisenrechtlichen Genehmigung be
hat, nach Verlust des größten Teils :<des ihm zur Beförderung übergebenen Gutes von V bei äiner Besprechung in Ham-
ter der Prüfung, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene
durfte und gegebenenfalls wegen des Fehlens einer solchen Genehmigung nach Art VII MilRegG Nr 53 unwirksam war und somit keine Schadensersatzansprüche aus dem Vertrage dem Kläger erwuchsen«
Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Beweiswürdi-gung des Berufungsgerichts auszugehen, daß die Stoffe, die im Eigentum der standen, an den Kläger von dieser
Firma nicht verkauft worden sind. Die Firma und ihre
Inhaber sind Ausländer. Nach Art. I, 1 c KiiltegG Nr 53 sind vorbehaltlich einer von der Militärregierung oder von ihr bestimmten Stelle erteilten Ermächtigung alle Geschäfte verboten, die zu dem Gegenstand haben oder sich beziehen auf im Gebiet befindliche Vermögenswerte, die mittelbar oder un mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen außerhalb des Gebietes stehen. Vas unter Geschäfte im Sinne des Art I zu verstehen ist, bestimmt Art X b des MilKegG Nr 53, nach welchem Geschäfte unter anderem bedeuten die Verbringung von Vermögenswerten*1. Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem Urteil vom 27- Oktobei 1953 mit der Bedeutung des Begriffs der Vdrbringung auseinandergesetzt. Wenn er diese Frage an Hand der alten Fassung des Gesetzes Nr 53 geprüft hat, in welchem die Begriffsbestimmung des Ausdrucks ** Ge schäfte” in Art VII b enthalten ist, so entspricht diese BegriffsbeBti.mmung wörtlich dem Art X b neuer Fassung des KilRegG 53? das in dieser Fassung seit dem 19. September 1949 in Kraft ist und somit auf den vorliegenden Fall zur Anwendung kommt (vgl langen, Komm zun Devisenrecht 2. Aufl Einl S 15)« In diesem Urteil hat der 1« Strafsenat ausgeführt, daß "der Begriff der Verbringung" für sich allein genommen, mehrere Auslegungen zulasse«, Aus dem Zusammenhang, in dem er im Art VII b LilBegG 53 gebraucht . werde, ergebe sich aber unmißverständlich, daß er die Verlagerung des Gutes von einem Ort an den anderen zu dem Inhalt habe. In dieser Bestimmung sei nicht nur eine Verbringung ;
über die Grenze gemeint, sondern sie habe eine umfassendere Bedeutung,* die nur darin gefunden werden könne, daß schon die Verl^gerimg innerhalb der Bundesrepublik grundsätzlich verboten und'an die Genehmigung der zuständigen Stelle gebunden sein sollec. Bas Urteil, auf dessen Begründung Bezug j genommen 'wird (Deutsche Bevisenrundschau 1954 S 111), kommt zu dem Ergebnis, die Verlagerung von Waren, die im Eigentum einer Person außerhalb des Gebietes stehen, innerhalb des Bundesgebiets sei ein Geschäft im Sinne des Art VII b MilRegG 53 (aP) und daher genehmigungspflichtige . v.
Es bedurfte keiner endgültigen Stellungnahme zu dem vor-bezeichneten Urteil des Bundesgerichtshofs, da auch, wenn man seinen Ausführungen folgt, dies im vorliegenden Rechts-streit nicht zur Nichtigkeit des Beförderungsvertrages aus Art VII MilRegG 53 führen kann« Der Beklagte hat weder bei Einlagerung der Stoffe noch bei Abschluß des Beförderungsvertrages gewußt, daß es sich um den Transport von Ware handelte, die im Eigentum von Personen stand, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes im Sinne des Art X g MilRegG 53 hatten,und die Ware vom Ausland in das Bundesgebiet verbracht .war. Auch dem Kläger ist aus subjektiven Gründen zuzubilligen, daß er sich in einem entschuldbaren Hechtsirrtum . befand, wenn er annahm, daß es einer Devisengenehmigung nicht mehr für den Weitertransport von Ware bedurfte, welche die Grenze überschritten hatte und mehrere Monate in HiflHM la-gerte* Mit Hecht hebt der I. Strafsenat in dem vorbezeichne- v ten Urteil hervor, daß das Gesetz 53 von der in der deutschem -Gesetzgebung üblichen Passung abweiche und zu beträchtlichen v, Auslegungsschwierigkeiten führe« Auch für den Rechtskundigen ^ würden sich manche Bedenken und Unklarheiten aus dem Gesetze Ja ergeben« Bei einer solchen Sachlage würde es nicht dem. dem . Devisengesetz innewohnenden Rechtsgedanken,, den es mit Art VII:. verfolgt, entsprechen, aus solchen in entschuldbarem Rechts- ’*»
irrtum begangenen devisenrechtlichen Verstößen} selbst we: man im gegebenen Palle eine devisenrechtliche Genehmigung für erforderlich hält, die Nichtigkeit des Transportvert zu folgern* In der aus Art VII MilRegG 53 folgenden Nichtij keit von Verträgen sah der Gesetzgeber eines der Mittel, f(jjF die Einhaltung seiner Verbote zu sorgen (langen zu Art VII MilRegG 53 Anm C VII, 3) o Art VII ist somit eine Sanktionsmaßnahme* Eine solche Sanktion ist aber im vorliegenden Pal nicht am Platze, So weist auch langen darauf hin, daß man die Vorschrift des Art VII vorsichtiger anwenden müsse, als die allgemeine Norm des § 134 BGB. Die Verkehrssicherheit verlange, daß die Annahme der Nichtigkeit aus Art VII auf das allernotwendigste Mindestmaß beschränkt werde (langen aaO)* Der Senat erachtet daher die Voraussetzungen des Art VII MilRegG 53 im vorliegenden Pall für nicht gegeben und hält den zwischen den Parteien abgeschlossenen Beförderung^! vertrag für zechtswirksam, so daß es- bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz unter der Einschränkung aus Art 12 Ziff 7 KVO verbleibt.
Bas Berufungsurteil war daher aufzuheben, Trotzdem war das Revisionsgericht nicht in der läge, in der Sache eine endgültige Entscheidung zu treffen.
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Ber Beklagte hat unter Beweisantr.itt in seinem Schrift satz vom 3. April 1952, auf den das Berufungsurteil in seinem Tatbestand Bezug nimmt, vorgetragen, daß er, nachdem er den Biebstahl beim Tanken an einer in unmittelbarer Nähe v Hannover gelegenen Tankstelle bemerkt habe, nach Hannover rückgefahren sei und von dort aus unverzüglich den Kläger,, der sich, wie ihm bekannt war, in Opladen aufhielt, telefonisch angerufen habe, um ihn von dem erfolgten Biebstahl i Kenntnis zu setzen* Bei diesem Gespräch habe er dem Kläger seine Absicht mitgeteilt, die Polizei sofort zu verständige Hierauf habe ihm der Kläger geantwortet, er solle zunächst gar nichts unternehmen, sondern lediglich Verhulst, der sich
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in Berlin aufhalte, anrufen« Dies habe er getan. Auch Ver-hulst.äußerte sich bei diesem Telefongespräch dahin, daß nichts unternommen werden solle, er würde sofort nach Hannover kommen« Biese Bisposition habe jedoch wieder
umgestoßen und ihn filr den nächsten Tag nach Hamburg bestellt« Bei der in Hamburg stattgefundenen Besprechung mit die in Gegenwart des Klägers erfolgt sei, sei ihm wiederum bedeutet worden, daß überhaupt nichts unternommen werden solle« Ber Kläger hat diese Ausführungen gleichfalls unter Beweisantritt bestritten. Bas Berufungsgericht hatte, da es aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zur Klagabweisung, gekommen ist, keinen Anlaß, dieser Behauptung des Beklagten nachzugehenc Ba das Bevisionsgericht jedoch den Gründen, aus denen das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, nicht zu folgen vermag und den Beklagten grundsätzlich für schadensersatzpflichtig hält, so ist die Behauptung des
Beklagten, daß der Kläger und VflHHP ihn von der Anmeldung j
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des Schadens bei der Versicherungsgesellschaft, bei welcher i er für etwaigen Verlust der Ware versichert gewesen sein will, erheblich« Bie nunmehrige Geltendmachung des Schadensersatz- 1 anspruches seitens des Klägers dürfte, sofern die Behauptung des Beklagten, daß der Kläger mit'V^IBB) ihn von der Anmeldung seiner Schadensersatzansprüche bei der Versicherungsge- | Seilschaft unmittelbar nach dem Eintreten des Verlustes des - j größten Teils der Ware abgehalten hätten, als unzulässiger Bechtsmißbrauch im Sinne des § 242 BGB anzusehen sein, da die .,1 jetzige Geltendmachung des Schadens seitens des Klägers mit V! dessen früherem Verhalten unmittelbar nach Eintritt des Scl*e^j densfalles nicht zu vereinbaren wäre (vgl Soergel BGB 1952 Jf zu § 242 C I, 4 S 591)-
Ber Bechtsstreit bedarf insoweit noch in tatsächlicher Hinsicht der Klärung« Bie Sache war daher zur anderweiten Ver|» handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver^
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weisen* Das Berufungsgericht wird die von den Parteien ang tretenen Beweise bezüglich der Unterlassung der Schadensmel dung bei der Versicherung, bei welcher die Ware versichert^ wesen sein soll, erheben und hierbei auch das Schreiben des Mitinhabers der vom. 14. Juli 1950, in welche^
dieser an den Beklagten schreibt % ”Da die Ware versichert war,, muß der Schaden ersetzt werden”, würdigen müssen*
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Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Behauptung des Beklagten nicht als erwiesen anzusehen ist; so dürfte ein Urteil gegen den Beklagten nur mit der Maßgabe ergehen, daß die ieistung oder Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erst vorgenommen werden darf, wenn der Nachweis der Bezahlung oder Stundung der Zollgebühren erbracht und die zur Zahlung oder zur Zwangsvollstreckung erforderliche Devisengenehmigung erteilt ist« Diebe Devisengenehmigung er scheint nach der allg« Genehmigung Nr 70/54 der Bank DeutscÄ4 lander vom 22« Juni 1954 (BAnz vom 24* Juni 1954 Nr 118, HBIS 1954, 545) erforderlich, weil es sich nach den Feststellungen, des Berufungsgerichts um Vermögenswerte handelt, die der Kontrolle einer ausländischen Gesellschaft nach Art I, 1 c MilHegG 55 unterliegen und des weiteren Vermögenswerte als im Eigentum oder unter der Kontrolle einer ausländischen Gesellschaft gelten, wenn sie ihrem Beauftragten geschuldet werden (Art XI A.bs 2 KilRegG 53)« Wenn auch der Kläger im eigenen Namen den Transportvertrag mit dem Beklagten geschlossen hat, so handelte es sich doch um eine Ware, die
im Eigentum der ausländischen Firma II
stand,
Aus dieses^
Grunde und mit BUcksicht auf diese wirtschaftlichen Verhält-^ nisse, die für das Devisenrecht von Bedeutung sind, dürfte somit eine Devisengenehmigung im vorbezeichneten Rahmen erforderlich sein«
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7 a 20-
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Da der Ausgang des Rechtsstreits ungewiß ist, so war die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungs gerioht zu überlassen«
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