BGH · II ZR 346/87 vom 11.07.1988
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Der Kläger war ursprünglich einziger Kommanditist der Beklagten zu 1 und alleiniger Gesellschafter ihrer persönlich haftenden GmbH, der Beklagten zu 2.Nach § 13 des vom Kläger entworfenen Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 ersetzt die Prüfung der von dem persönlich haftenden Gesellschafter aufzustellenden Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater das Recht der Kommanditisten auf Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftspapiere der Gesellschaft; ihnen wird nur ein Anspruch auf Aushändigung'des mit dem Prüfungsvermerk versehenen Jahresabschlusses zugebilligt. Im Wege der Stufenklage begehrt er von den Beklagten nach Rücknahme seiner ursprünglich weitergehenden Anträge zunächst die Herausgabe einer Abschrift des Prüfungsberichts für den Jahresabschluß zu dem 31. Er ist der Ansicht, die Beklagten könnten ihn nicht auf § 13 des Gesellschaftsvertrages verweisen. Dezember 1982 nicht nur Kommanditist, sondern alleiniger Inhaber des ganzen Unternehmens gewesen sei und ihm deshalb auch der gesamte Gewinn des Jahres 1982 zustehe, seien sie ihm zu erschöpfender Auskunft verpflichtet. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, begehrt der Kläger Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert das Klagebegehren an § 13 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1.Die darin enthaltene Beschränkung des Prüfungsrechts des Kommanditisten sei wirksam und gelte auch gegenüber dem Kläger. er sich schon deshalb nicht berufen, weil er den Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 selber entworfen und damit die Einschränkung der Rechte des Kommanditisten gewollt habe. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß § 13 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 auch auf den Kläger anwendbar ist. Der Umstand, daß er früher Alleingesellschafter der Beklagten zu 2 und einziger Kommanditist der Beklagten zu 1 war, die ihm nunmehr nachteilige Regelung selber in den Gesellschaftsvertag aufgenommen hat und dabei nicht damit gerechnet haben mag, daß sie unter veränderten Umständen auch ihm selber entgegengehalten werden könnte, vermag daran nichts zu ändern. Zweifelhaft kann dagegen sein, ob auch der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt werden könnte, wonach die in § 13 enthaltene gesellschaftsvertragliche Einschränkung des gesetzlichen Kontrollrechts des Kommanditisten (§ 166 HGB) wirksam ist. § 166 HGB sei nachgiebiges Recht, uneingeschränkt aufrechterhalten läßt, nachdem der Gesetzgeber dem Gesellschafter der GmbH in § 51 a GmbHG ein durch den Gesellschaftsvertrag nicht abdingbares Informationsrecht zugebilligt hat. Es spricht manches dafür, daß diese Bewertung des modernen Gesetzgebers nicht ohne Auswirkungen auf die überkommene Auffassung bleiben kann, das gesetzliche Informationsrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB sei gesellschaftsvertraglich weitgehend abdingbar. Gerade der Minderheitsgesellschafter der GmbH, der für die Erlangung von Informationen über den Stand der Geschäftsentwicklung des Gesellschaftsunternehmens auf die Geltendmachung der Rechte aus § 51 a GmbHG angewiesen ist, hält bei Fehlen weitergehender unternehmerischer Interessen seinen Geschäftsanteil nicht selten nur als Kapitalanlage, ohne daß der Gesetzgeber darin einen Grund gesehen hat, ihm deshalb einen gegenüber dem Regelfall eingeschränkten oder einschränkbaren Informationsanspruch einzuräumen. Die Frage, ob und in welchem Umfang der in § 51 a GmbHG zu dem Ausdruck gekommene Gesichtspunkt eines wirksamen Minderheitenschutzes auch der gesellschaftsvertraglichen Einschränkbarkeit des gesetzlichen Informationsrechts des Kommanditisten generell Grenzen setzt, bedarf jedoch im vorliegenden Fall nicht der Entscheidung, weil die Abweisung der Klage schon aus den in diesem Urteil unter 2. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der Anspruch des Klägers nicht aus dem Kaufvertrag vom 4. Denn ein auf den Kaufvertrag gestützter Nebenanspruch auf Urkundenherausgabe müßte schon daran scheitern, daß Partei des Kaufvertrages nicht die Beklagten sind, sondern ihr Gesellschafter. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Käufer sämtliche Anteile an der Beklagten zu 2 und 95 % der Kommanditanteile an der Beklagten zu 1 erworben hat, so daß zwischen den Beklagten und dem Käufer als ihrem Gesellschafter weitgehende wirtschaftliche Identität besteht. Keinen Erfolg kann die Revision ferner haben, soweit sie sich darauf beruft, der Kläger sei weiterhin Alleingesellschafter der Beklagten zu 2 und einziger Kommanditist der Beklagten zu 1, weil Verkauf und Übertragung der GmbH-Anteile nicht notariell beurkundet worden und deshalb formunwirksam seien, was nach § 139 BGB auch die Nichtigkeit der Übertragung der Kommanditanteile nach sich ziehe. Bis zu einer eventuellen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile ist damit der Erwerber und nicht der Kläger als Veräußerer Gesellschafter der Beklagten zu 2 und Inhaber der veräußerten 95 %igen Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1.Der Informationsanspruch des GmbH-Ge-sellschafters aus § 51 a Abs. 1 GmbHG, der sich allerdings auch auf die Angelegenheiten der von der GmbH geführten KG erstrecken würde (vgl. Das Informationsrecht des § 51 a Abs. 1 GmbHG ist Ausfluß der gegenwärtigen Gesellschafterstellung; ein aus anderen Gründen bestehendes rechtliches Interesse an der Unterrichtung über die Angelegenheiten der Gesellschaft vermag den Anspruch aus § 51 a Abs. 1 GmbHG nicht auszulösen (h. Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht übersehen hat, daß dem ausgeschiedenen Gesellschafter der GmbH nach § 810 BGB ein Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zusteht, soweit sie für die Prüfung der Frage von Bedeutung sind, ob ihm Forderungen gegen die Gesellschaft aus der Zeit vor seinem Ausscheiden zustehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Zu den Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 2 ist, da sie persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 ist und sich in der GmbH & Co. KG das unternehmerische Geschehen in der KG abspielt, ähnlich wie im Rahmen des Informationsrechts nach § 51 a GmbHG auch die Bilanz und der dazugehörige Prüfungsbericht der von ihr geleiteten KG zu rechnen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Prüfungsbericht mindestens auch im Interesse des Klägers erstellt worden ist. Das rechtliche Interesse des Klägers, in den Prüfungsbericht Einsicht zu nehmen, ergibt sich grundsätzlich daraus, daß er auf diese Weise die Möglichkeit zu einer sinnvollen Überprüfung der Bilanz erhält. Wegen der vorstehend dargestellten engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Beklagten, die dazu führt, daß der Jahresabschluß der Beklagten zu 1 zugleich zu den Geschäftsunterlagen der ihre Geschäfte führenden Beklagten zu 2 zu zählen ist, besitzt deren Geschäftsführer den Jahresabschluß für beide Gesellschaften, die deshalb auch beide als dessen Besitzer im Sinne des § 810 BGB gelten müssen. Die Sache ist jedoch gegenwärtig noch nicht entscheidungsreif, weil die Beklagten Umstände vorgetragen haben, aus denen sich möglicherweise ergibt, daß im konkreten Fall das erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der Einsicht in den Prüfungsbericht fehlen könnte.