klage nicht die Auslegung der Konkurrenzklausel in einer allgemein gehaltenen Porm verlangen, sondern er kann auf diesem Wege nur die Feststellung herbeiführen, daß eine bestimmte von den Verpflichteten vorgesehene oder bereits übernommene Tätigkeit von der Konkurrenzklausel umfaßt werde* Auf die Revision des Beklagten wird das TJrteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29o Juni 1956 aufgehoben« Der mit der Peststellungs-.klage verfolgte Hauptantrag wird als unzulässig abgewiesen o Hit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Konkurrenzklausel des alten Gesellschaftsvertrages für den Beklagten auch das Verbot umfasse, nicht als Angestellter in einem gleichartigen Betrieb tätig zu sein, hilfsv/eise begehrt die Xlägerih die Feststellung, daß dem Beklagten auf Grund dieser Konkurrenzklausel iede Tätigkeit für die von den Herren LfJ^und triebene Holz- und Baustoffhandlung verboten ist«, Im einzelnen hat die Klägerin noch vorgetragen, daß der Beklagte vor dem 31* Dezember 1955 versucht habe, die Angestellten der Kommanditgesellschaft für das neue Unternehmen zu gewinnen. daß er einen Geldgeber an der Hand habe, der ihm - dem Beklagten - die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglichen wolle, Hit Rücksicht auf die Konkurrenzklausel solle das in der Form geschehen, daß dieser Geldgeber evtl, mit G 3s meint, daß es sich hierbei nicht um die Klärung einer Rechtsfrage, sondern um die Feststellung eines zwischen den Parteien oder zwischen der neuen Kommanditgesellschaft und dem Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses handele. Insoweit handelt es sich nur darum, daß die Parteien eine rechtsverbindliche Auslegung der ; ' Konkurrenzklausel durch das Gericht erstreben, ohne daß in diesem Umfang bisher ein konkreter Anhaltspunkt für V einen Streit zwischen den Parteien gegeben ist. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, wie bedenklich es ist, wenn einem so allgemein gefaßten, über den eigentlichen Streitpunkt der Parteien iiinausgehenden Antrag über die Auslegung einer Konkurrenzklausel entsprochen wird. daß die mit 4en Hauptantrag begehrte allgemeine Entscheidung Uber die Auslegung der Xonkurrenzklau-sei nicht möglich sei und es entscheidend darauf ankonme, wie die augenblickliche Tätigkeit des Beklagten nach Maßgabe der Konkurrenzklauael beurteilt werden müsse. Der von der Revision in erster Linie angeführte Umstand ist nicht geeignet, der Auslegung der Konkurrenz-klauscl einen anderen Inhalt zu geben,•Konkurrenzverbote fiir die Seit nach den Ausscheiden eines Gesellschafters sind ihrer Natur nach iironer Bestandteil eines langfristigen Vertrages, Ihre Bedeutung kann nicht dadurch geringer werden, daß der betreffende Gcscllccimfter eine besondei’s lange Zeit ge3cbäftsfährender Gesellschafter gewesen war-Eher wäre eine umgekehrte Beurteilung cm Platz, weil eine besonders lange Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter die Gefährdung des Gesellschaftsunternehmens durch Wettbcwex’bshandlungen des ausgeschiedenen Gesellschafters um so größer erscheinen läßt« Aber auch mit dem zweiten Gesichtspunkt kann die Revision nicht v/eiterkommen; denn das Berufungsgericht hat sich mit dem Umstand, daß die Konkurrensklausel zunächst dem Schutz eines Pamilienuntcr-nehmens gedient hat, auseinandergesetzt und diesen Umstand auch bei seiner Auslegung entsprechend berücksichtigt* Beim selbst wenn dies geschehen müßte, muß der ffatsachenrichter Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Konkurrsnzklausel und die hierfür maßgeblichen Vorstellungen der Parteien bei einer solchen Auslegung entsprechend berücksichtigen und darf sich nicht nur an den nackten Wortlaut der Klausel klammem* Unter diesem Gesichtspunkt können daher Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsgerichts nicht vorgebracht werden. 30 Der entscheidende Angriff der Revision in diesem Zusammenhang geht dahin, daß das V/etfbev/erbsverbot des Beklagten ihm eine Bindung gegenüber den anderen Gesellschaftern und nicht, wie das Berufungsgericht angenommen habe, gegenüber den Unternehmen auf erlegt habe* Es habe daher die Bindung des Beklagten nicht bestehen bleiben sollen, wenn etwa die Gesellschafter das Unternehmen als Ganzes an dritte Personen veräußert hätten. Daß ein solcher Zweck des ',7c ttbev/erbs Verbots auch dann noch fortbesteht, wenn das Gcscllschaftsunter-nehmen auf den allein zurückbleibenden Gesellschafter ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übergeht, kann nicht zweifelhaft sein. III, Das Berufungsgericht orblickt in dem Konkurrenzverbot keinen Verstoß gegen die guten Sitten- Es meint, daß es dem Beklagten bei den gegebenen Verhältnissen durchaus suzu demuten sei, außerhalb eines Umkreises von 50 km um Wüster zu arbeiten und sich dort eine Wohnung zu beschaffen, wenn er weiter im Holzhandel tätig bleiben will. zur Seit eine unzu demutbare Einschränkung Cer wirtschaftli-chen Betäti/;ungsfreiheit des Beklagten darstellt, wenn ihm die Tätigkeit in der Holz- und Baustoffhandlung der Herren looft und Grotkusen verboten istDiese Frage muß auch unter Bc-iückrichtigung der von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte verneint werdenDie Klägerin hat für die Fortführung des Geschäfts- ein schutzwertes Interesse daran, daß der Beklagte als Angestellter eines neu eröffneten gleichartigen Unternehmens nicht in ihrer unmittelbaren räumlichen Hähe seine Kenntnisse und Erfahrungen, die er in einer mehr als zwanzigjährigen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter gesammelt hat, diesem neuen Unternehmen nutzbar macht- In einer solchen Tätigkeit liegt eine unmittelbare Gefährdung ihrer eigenen gev/erblichen Betätigung in dem bisherigen Rahmen- Das wird besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an die Angestell- handelt* Andererseits kann es für den Beklagten keine unangemessene Einschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit darstellen, wenn ihm eine solche, nach der allgemeinen Lebenserfahrung für das Unternehmen der Klägerin überaus gefahrvolle Betätigung untersagt bleibt * Der Umstand, daß er jetzt 58 Jahre alt und beinamputiert ist, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen* Vielmehr ist‘es ihm durchaus zuzu demuten, daß er sich dieser Tätigkeit enthält und insoweit die schutzwerten Belange des von ihm jahrzehntelang geführten Unti?mehmens wahrt. Dabei mag in diesem Zusammenhang noch einmal hervorgehoben werden, daß bei dieser Beurteilung nur die Tätigkeit des Beklagten nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft in dem Konkurrenzunternehmen berücksichtigt werden kann und daß diese Beurteilung nicht auch die andere Präge umfaßt, ob das flir 15 JRhre vorgesehene Uettbewerbsverbot auch für diese ganze Zeitdauer eine für den Beklagten zu demutbare Einschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit darsteilt. scheitert sei« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe angesichts dieses Vortrages von s einer Pragepflicht Gebrauch machen und den Beklagten zu einer Ergänzung seines Parteivortrages über die Gründe seiner Kündigung auf-fordem müssen* Das hätte dann der Beklagte auch getan und es hätte sich daraus - wie die Revision nunmehr im einzelnen unter Beweisantritt darzutun sucht - ergeben, daß die Kündigung des Gesellschaftsvertrages seitens des Beklagten durch ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin veranlaßt worden sei* Dieser Umstand hätte das Berufungsgericht bei einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung dazu führen müssen, daß sich die Klagex’in nunmehr nach ihrem vorausgegangenen vertragswidrigen Verhalten nicht auf die Konkurrenzklausel stützen könne* scheitert schon daran'* daß das Berufungsgericht keinen Anlaß hatter den Beklagten zu einer Ergänzung seines Parteivortrags zu veranlassen* Die Bairktcn 5 Q 4/55 IG Itzehoe waren auf Antrag der Klägerin beigezogen worden» Bei dieser Srchlage kenn nicht an-geno.nmen werden, daß der Beklagte ohne einen entsprechenden Hinweis damit den Inhalt seiner in diesen Akten enthaltenen Schriftsätze auch zu dem Gegenstand seines Parteivortrages in diesem Verfahren machen wollte und gemacht hat* Das Berufungsgericht hatte daher auch keinen Anlaß, den Inhalt dieser Schriftsätze des Beklagten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, 7as den weiteren Schriftsatz des Beklagten vom 23* Juni 1956 anlangt, so hatte der Beklagte diesen ei-st einige Sage nach Schluß der mündlichen Verhandlung einher eicht* ohne daß ihm die ilachreichung eines Schriftsatzes nachgelassen worden war« Das Berufungsgericht konnte daher auf Grund dieses Schriftsatzes nicht nochmals die mündliche Verhandlung eröffnen und den Beklagten zu einer weiteren Ergänzung seines Parteivortrags auffordern» Da der bisherige Parteivortrag des Beklagten bio zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung für eine solche nochmalige Eröffnung der mündlichen Verhandlung keinen geeigneten Anhaltspunkt bot* mußte das Berufungsgericht somit diesen nachgereichten# Schriftsatz des Beklagten unberücksichtigt lassen«. Da die Klägerin durch die Abweisung des Hauptantrages zu dem Teil unterlegen ist, müssen auch ihr ein Teil der Kosten des Rechtsstreits nach § 92 ZPO auferlegt werden.
06*3 Mr das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! +^mm*+***mmm» nm*** mm- w. «* «•*. -mmm* m •****■ m» a<* n> m «*».•* *» «mhmmhw Gesetzi ZPO § 256 Rechtssatzs ' ' Besteht zwischen den Beteiligten 3treit über die Auslegung und die Tragweite einer Konkurrenzklausel, so kann der Berechtigte im Y/ege der Feststellungs- . klage nicht die Auslegung der Konkurrenzklausel in einer allgemein gehaltenen Porm verlangen, sondern er kann auf diesem Wege nur die Feststellung herbeiführen, daß eine bestimmte von den Verpflichteten vorgesehene oder bereits übernommene Tätigkeit von der Konkurrenzklausel umfaßt werde* Aktenzeichens II ZR 346/56 Urteil des BGH vom 13« Februar 1958 - OI»Gr Schleswig BG .Itzehoe II ZR 346/56 (A V Verkündet am 13. Februar 1958 Pfauz? Justizange3tellter? als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Kurt A Hifcstr« Beklagten und Revisionsklägers? -Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt gegen die Ehefrau Jiiinma in PI D ee geh» L Klägerin und Revisionsbeklagte? -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Freiherr von hat der II• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Haidinger? Br« Fischer? Br« HÖrr? Biesecke und Br« Reinicke für Recht erkannt? Auf die Revision des Beklagten wird das TJrteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29o Juni 1956 aufgehoben« Der mit der Peststellungs-.klage verfolgte Hauptantrag wird als unzulässig abgewiesen o Es wird festgestellt, daß dem Beklagten auf Grund der in H a des Gesellschaftsvertrages von 21. Januar 1935 (Urk„Rolle lIr„14/35 des llotars Dr.Yf® in VMHH) enthaltenen Sonkurrenzklauoel seine jetzige Tätigkeit für die von den Herren betriebene Holz- und Baust of fhandlung iii rÄp|Bfvorboten ist„ Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Von den Kosten des Reelvtsctrcits haben die IClä- • gerin l/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Von Rechts v/egen Jat^bestajid Die Parteien waren die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft in die im Jahre 1935 im Y/ege der Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangen war und eine Familiengesellschaft war» Den Gegenstand des Unternehmens bildete im wesentlichen ein Holz- und Baust offhand el« D'er Beklagte war der persönlich haftende Gesellschafter, die Klägerin Kommanditistin der Gesellschaft« Außer diesen beiden gehörte der Gesellschaft noch der Kaufmann Gfm fm^als Kommanditist an« Die Gesellschaft wurde zu dem 31* Dezember 1955 dadurch aufgelöst, daß der Beklagte und GJB^ m^das Gesellschaftsverhältnis zu diesem Zeitpunkt aufkündigten, Auf Grund einer Bestimmung in dem Gesellschaftsvertrag übernahm daraufhin die Klägerin das Geschäft mit Aktiven und Passiven« Im Januar 1956 schloß die Klägerin mit dem Holzkaufmann eine» Gesellschaftsvertrag, wonach dieser persönlich haftender Gesellschafter, die Klägerin Kommanditistin der neuen Gesellschaft wurden« Später wurde noch ein weiterer Gesellschafter in diese Gesellschaft auf genommen. In dem Ges eil schaftsvertrag der ersten Kommanditgesellschaft (Vertrag vom 21« Januar 1935) befand sich eine Bestimmung, nach der der Beklagte die Verpflichtung übernahm, nach einem Ausscheiden aus der Gesellschaft ein Konkurrenzunternehmen von der Art, v/ie es die Pinna betreibt, innerhalb 15 Jahren nach diesem Zeitpunkt weder in noch im umkreis von 50 km zu betreiben und sich auch nicht an einem solchen oder einem ähnlichen Unternehmen zu beteiligen« Eine gleichlautende Bestimmung war schon im Jahre 1932 in den Gesellschaftsvertrag der GmbH aufgenommen worden, aus der die Kommanditgesellschaft hervorgegangen war« Die Parteien streiten über die Y/irksamkeit und Uber die fragweite dieser Konkurrenzklausel, 3- Anlaß für diesen Streit bildete der Umstand, daß der Kaufmann G nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft mit dem Kaufmann ebenfalls einen Holz- und Baustoffhandel in \ aufnahm und der Beklagte die Ansicht vertrat, die Klägerin könne ihm eine Beteiligung im Angestelltenverhältnis an dieser Firma nicht verwehren* Hit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Konkurrenzklausel des alten Gesellschaftsvertrages für den Beklagten auch das Verbot umfasse, nicht als Angestellter in einem gleichartigen Betrieb tätig zu sein, hilfsv/eise begehrt die Xlägerih die Feststellung, daß dem Beklagten auf Grund dieser Konkurrenzklausel iede Tätigkeit für die von den Herren LfJ^und triebene Holz- und Baustoffhandlung verboten ist«, Im einzelnen hat die Klägerin noch vorgetragen, daß der Beklagte vor dem 31* Dezember 1955 versucht habe, die Angestellten der Kommanditgesellschaft für das neue Unternehmen zu gewinnen. In einem Fall habe er dabei geäußert, \ daß er einen Geldgeber an der Hand habe, der ihm - dem Beklagten - die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglichen wolle, Hit Rücksicht auf die Konkurrenzklausel solle das in der Form geschehen, daß dieser Geldgeber evtl, mit G eine neue Holz- und Baustoffirma eröffne, der er als Angestellter boitreten würde. Es bleibe also alles beim alten, nur daß er, der Beklagte, nicht Gesellschafter, son* dern Angestellter sei, was ihm die Klägerin nicht verbieten könne. Der Beklagte hat die Behauptungen der Klägerin bestritten und ist der von ihr vertretenen Auslegung des Gesellschaftsvertrages c-ntgegengotreten. Ferner hat er noch eingewandt, daß die Konkurrenzklausel sittenwidrig sei, wenn eie auch seine Tätigkeit als Angestellter umfassen sollte. V V i* ' V, # ^ K> »♦ 4- Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. «MPmat«** *m*mn©»m» mmmmmmm* «otm» «»«»»«••• I. Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Feststellungsklage. 3s meint, daß es sich hierbei nicht um die Klärung einer Rechtsfrage, sondern um die Feststellung eines zwischen den Parteien oder zwischen der neuen Kommanditgesellschaft und dem Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses handele. Denn es werde mit diesem Antrag die Feststellung begehrt, daß die Konkurrenzklausel insbesondere die jetzige Tätigkeit des Beklagten als Angestellter mit umfasse. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht haltbar. Der mit der Klage verfolgte Hauptantrag geht in seiner allgemeinen Fassung nicht unerheblich über den Streitpunkt hinaus, der zwischen den Parteien über die Auslegung der Konkurrenzklausel dadurch entstanden ist, *' daß der Beklagte in der Holz- und Baustoffhandlung der Herren IJUfcund eine Tätigkeit als Angestell- _ ’ ' ter übernommen hat. Insoweit handelt es sich nur darum, daß die Parteien eine rechtsverbindliche Auslegung der ; ' Konkurrenzklausel durch das Gericht erstreben, ohne daß in diesem Umfang bisher ein konkreter Anhaltspunkt für V einen Streit zwischen den Parteien gegeben ist. Das bedeu-*:1 tet, daß es sich in diesem Umfang um die Klärung oder 3e-;;v urteilung einer nur gedachten Rechtsfrage handelt, die f nicht Gegenstand einer.Feststellungcklage sein kann (BGH Urt.v.31o Januar 1951 - II ZR 42/50; Urt. v. 29« September ) 1955 - IX ZR 48/54)o i ( * w I. Der allgenein gefaßte Haujrfcaatrag bietet dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht die llöjlichkeit, die besonderen Umstände des in Betracht kommenden Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere bei der auch im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Präge nach der Sittenv/idrig-keit c'ieser Klausel der Frage nachzugehen, ob die Konkurrenz klausel in den konkreten Einzelfall zu einer unzu demutbaren Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Verpflichteten führen würde. 2i:ie solche umfassende Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des einzelnen Palles ist aber geboten, um eine abschließende Entscheidung über das etwaige Vorliegen einer unzu demutbaren Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Verpflichteten treffen zu können (BGH UU 1957* 320). Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, wie bedenklich es ist, wenn einem so allgemein gefaßten, über den eigentlichen Streitpunkt der Parteien iiinausgehenden Antrag über die Auslegung einer Konkurrenzklausel entsprochen wird. Denn das Berufungsgericht legt selbst dar, daß nicht schon jede Ange-stelltentätigkeit von der Konkurrenzklausel erfaßt werde und daß im einzelnen der Kreis der verbotenen Tätigkeit schwer abgreuzbar sei, daß aber jedenfalls die jetzige Tätigkeit des Beklagten durch die Konliurronsklausel verbo-. ten sei« Damit bringt das Berufungsgericht im Grunde selbst zu dem Ausdruc?:, daß die mit 4en Hauptantrag begehrte allgemeine Entscheidung Uber die Auslegung der Xonkurrenzklau-sei nicht möglich sei und es entscheidend darauf ankonme, wie die augenblickliche Tätigkeit des Beklagten nach Maßgabe der Konkurrenzklauael beurteilt werden müsse. Das Berufungsgericht hätte daher die Zulässigkeit des Hauptantrages verneinen müssen. Insoweit unterliegt daher das Berufungsurteil der Aufhebung. Die aufgezcigten Bedenken gegen die Zulässigkeit des -6 Hauptantrages "bestehen jedoch nicht gegenüber dem mit der Klage verfolgten Hilfsantrag« Dieser stellt allein auf die jetzige Tätigkeit des Beklagten in der Holz- und Baustoffhandlung der Herren I0P und Gf00HBab» Sie bezweckt damit die Feststellung der Heclitsbeziehungen zwischen den Parteien oder zwischen der neuen Kommanditgesellschaft und dem Beklagten, wie sie sich mit Rücksicht auf diese Tätigkeit des Beklagten aus der IConkurrenzklau-sel ergeben» II o Bei der Auslegung der Kotücurrenzfclausel kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sie für den Beklagten auch das Verbot umfasse, nicht als Angestellter in einem Konlcurrenzunternehmen tätig zu sein» Das entnimmt das Berufungsgericht einmal aus den Unstand, daß die Konkurrenzklausel auch für die Zeit der Zugehörigkeit dos Beklagten als geschäftsführender und vertretungsberechtigter Gesellschafter gegolten habe und daß nach den hier gegebenen Verhältnissen nicht angenommen werden könne, daß.die Konkurrenzklausel insoweit eine Einschränkung des gesetzlichen Konlcurrenzverbots (§ 112 HGB) enthalte» Hinzukomme, daß cie Xohkurrenzklausel ihrem Sinn nach verhindern solle, daß der Beklagte die im Betrieb' der Firma gewonnenen Er-falmmgen und Kenntnisse geschäftlicher Art mit der Kundschaft zu dem Vorteil eines Konkurrensunternehmens ausnutze, und daß eine solche Ausnutzung bei jeder wesentlichen Mitwirkung im Betrieb eines Konkurrenzgeschäfts, sei sie nun gesellschaftlicher Art oder eine solche im Angestellten-verhältnis, möglich sei. Gegen diese Auslegung wendet sich die Revision mit einer Reihe von Verfafcrensrügen. Dabei macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht eine Reihe für die Aus-legung wesentlicher Umstände‘nicht berücksichtigt habe» Diese Angriffe der Revision sind unbegründet« lc) Die Revision nacht zunächst geltend, daß die Konkurrensklausel Bestandteil eines langfristigen Vertrages sei, der den Parteien nicht das Recht gebev die unveränderte Aufreehterhaltung der Klausel unter veränderten Umständen zu verlangen* Was für den bei der Begründung des Vettbeverbsverbots noch jungen Beklagten im gewissen Umfang sachlich berechtigt gewesen sein mochte, müsse sich jetzt 20 Jahre später für ihn ruinös auswirken« Auch habe die Konkurrenzklausel nur dem Benutz eines Pawilienunter-nehmens gedient und sie müsse nun, nachdem das Unternehmen kein Pamilienimtemehmen mehr sei, den geänderten Verhältnissen angepaßt werden« Der von der Revision in erster Linie angeführte Umstand ist nicht geeignet, der Auslegung der Konkurrenz-klauscl einen anderen Inhalt zu geben,•Konkurrenzverbote fiir die Seit nach den Ausscheiden eines Gesellschafters sind ihrer Natur nach iironer Bestandteil eines langfristigen Vertrages, Ihre Bedeutung kann nicht dadurch geringer werden, daß der betreffende Gcscllccimfter eine besondei’s lange Zeit ge3cbäftsfährender Gesellschafter gewesen war-Eher wäre eine umgekehrte Beurteilung cm Platz, weil eine besonders lange Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter die Gefährdung des Gesellschaftsunternehmens durch Wettbcwex’bshandlungen des ausgeschiedenen Gesellschafters um so größer erscheinen läßt« Aber auch mit dem zweiten Gesichtspunkt kann die Revision nicht v/eiterkommen; denn das Berufungsgericht hat sich mit dem Umstand, daß die Konkurrensklausel zunächst dem Schutz eines Pamilienuntcr-nehmens gedient hat, auseinandergesetzt und diesen Umstand auch bei seiner Auslegung entsprechend berücksichtigt* 2«) Weiter meint die Revision, daß Wettbev/erbsver-bote grundsätzlich einschränkend auszulegen seien und daß das Berufungogericht gegen diesen Auslegungsgrundsatz ver- -8- stoßen habe. Bei dieser Rüge kann es unerörtert bleiben, ob der von der Revision angenommene Auslegungsgrundsatz wirklich anzuerkennen ist. Beim selbst wenn dies geschehen müßte, muß der ffatsachenrichter Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Konkurrsnzklausel und die hierfür maßgeblichen Vorstellungen der Parteien bei einer solchen Auslegung entsprechend berücksichtigen und darf sich nicht nur an den nackten Wortlaut der Klausel klammem* Unter diesem Gesichtspunkt können daher Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsgerichts nicht vorgebracht werden. 30 Der entscheidende Angriff der Revision in diesem Zusammenhang geht dahin, daß das V/etfbev/erbsverbot des Beklagten ihm eine Bindung gegenüber den anderen Gesellschaftern und nicht, wie das Berufungsgericht angenommen habe, gegenüber den Unternehmen auf erlegt habe* Es habe daher die Bindung des Beklagten nicht bestehen bleiben sollen, wenn etwa die Gesellschafter das Unternehmen als Ganzes an dritte Personen veräußert hätten. Biesen Ausführungen der Revision kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Bas Y/ettbewerbsverbot, das einem ge-sohäftsfiihrenden Gesellschafter für die Zeit nach seinem Ausscheiden auferlegt wird, dient dazu, den Passonwert des Ge seil schaft sunt ei'nelimens zu erhalten und diesen nicht durch eine eigene unmittelbare Konkurrenztätigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters zu beeinträchtigen (BGH WM 1957, 320)«. Daß ein solcher Zweck des ',7c ttbev/erbs Verbots auch dann noch fortbesteht, wenn das Gcscllschaftsunter-nehmen auf den allein zurückbleibenden Gesellschafter ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übergeht, kann nicht zweifelhaft sein. Auch dieser hat einen schutzv/erten Anspruch darauf, daß ihm das Unternehmen in seinem Passon-wert erhalten bleibt und der in dem Unternehmen steckende Vermögenswert nicht durch eine Konkurrenztätigkeit des bisher geschäftsführenden Gesellschafters entzogen wird« Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der nunmehrige Alleininhaber des Geschäfts später neue Gesellschafter in sein Geschäft aufnimmt; denn auch dann bleibt das schutswerte Interesse an einer Erhaltung des in dem Unternehmen steckenden Vermögenswerte bestebeno III, Das Berufungsgericht orblickt in dem Konkurrenzverbot keinen Verstoß gegen die guten Sitten- Es meint, daß es dem Beklagten bei den gegebenen Verhältnissen durchaus suzu demuten sei, außerhalb eines Umkreises von 50 km um Wüster zu arbeiten und sich dort eine Wohnung zu beschaffen, wenn er weiter im Holzhandel tätig bleiben will. Auch gegen diese Beurteilung wendet sich dis Revision» 1-) Der vorliegende Sachverhalt gibt nur Anlaß, die.Frage nach einer etwaigen Sittenwidrigkeit der Kon- kurrehzklausel lediglich insoweit zu beantworten, ob es • zur Seit eine unzu demutbare Einschränkung Cer wirtschaftli-chen Betäti/;ungsfreiheit des Beklagten darstellt, wenn ihm die Tätigkeit in der Holz- und Baustoffhandlung der Herren looft und Grotkusen verboten istDiese Frage muß auch unter Bc-iückrichtigung der von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte verneint werdenDie Klägerin hat für die Fortführung des Geschäfts- ein schutzwertes Interesse daran, daß der Beklagte als Angestellter eines neu eröffneten gleichartigen Unternehmens nicht in ihrer unmittelbaren räumlichen Hähe seine Kenntnisse und Erfahrungen, die er in einer mehr als zwanzigjährigen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter gesammelt hat, diesem neuen Unternehmen nutzbar macht- In einer solchen Tätigkeit liegt eine unmittelbare Gefährdung ihrer eigenen gev/erblichen Betätigung in dem bisherigen Rahmen- Das wird besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an die Angestell- -10- • ** y ten seiner .v.lten Gesellschaft beranket re ten war, um diese zu dem Übertritt zu dem neu eröffnetea Unternehmen zu bewegen, daß er mit einem Inhaber des neuen Unternehmens die ihm bekannten Kunden seiner früheren Gesellschaft aufgesucht hat und daß es sich bei einem Inhaber des neuen Unternehmens um einen Gesellschafter der alten Kommanditgesellschaft % handelt* Andererseits kann es für den Beklagten keine unangemessene Einschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit darstellen, wenn ihm eine solche, nach der allgemeinen Lebenserfahrung für das Unternehmen der Klägerin überaus gefahrvolle Betätigung untersagt bleibt * Der Umstand, daß er jetzt 58 Jahre alt und beinamputiert ist, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen* Vielmehr ist‘es ihm durchaus zuzu demuten, daß er sich dieser Tätigkeit enthält und insoweit die schutzwerten Belange des von ihm jahrzehntelang geführten Unti?mehmens wahrt. Dabei mag in diesem Zusammenhang noch einmal hervorgehoben werden, daß bei dieser Beurteilung nur die Tätigkeit des Beklagten nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft in dem Konkurrenzunternehmen berücksichtigt werden kann und daß diese Beurteilung nicht auch die andere Präge umfaßt, ob das flir 15 JRhre vorgesehene Uettbewerbsverbot auch für diese ganze Zeitdauer eine für den Beklagten zu demutbare Einschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit darsteilt. 2.) In diesem Zusammenhang macht die Revision noch eine Verletzung des 5 139 ZPO geltend« Sie stützt sich dabei auf einen Schriftsatz des Beklagten vom 6. Januar 195.6 in den beigezogenen Akten 5 Q 4/55 LG Itzehoe und auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25. Juni* 1956 in dem vorliegenden Rechtsstreit, in denen der Beklagte vorgetragen habe, daß eine weitere Zusainmenarboit mit der Klägerin lediglich an ihrer unverständlichen Halsstarrigkeit ge- scheitert sei« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe angesichts dieses Vortrages von s einer Pragepflicht Gebrauch machen und den Beklagten zu einer Ergänzung seines Parteivortrages über die Gründe seiner Kündigung auf-fordem müssen* Das hätte dann der Beklagte auch getan und es hätte sich daraus - wie die Revision nunmehr im einzelnen unter Beweisantritt darzutun sucht - ergeben, daß die Kündigung des Gesellschaftsvertrages seitens des Beklagten durch ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin veranlaßt worden sei* Dieser Umstand hätte das Berufungsgericht bei einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung dazu führen müssen, daß sich die Klagex’in nunmehr nach ihrem vorausgegangenen vertragswidrigen Verhalten nicht auf die Konkurrenzklausel stützen könne* • 3ei der Beurteilung dieser Revisionsrüge kann es offenbleiben, ob und in welchem Umfang die Berufung auf eine Konkurrenzklnusel der vorliegenden Art unzulässig ist, wenn der Berechtigte durch ein vertragswidriges Verhalten dem Verpflichteten einen Grand für ein Ausscheiden aus der Gesellschaft gegeben hat (vgl* dazu Schlegelberger-Gessler § 112 Anm. 10; Baunbach-Duden §§ 112/113 Ann. 3 B) * Diese Revisionen*.^ scheitert schon daran'* daß das Berufungsgericht keinen Anlaß hatter den Beklagten zu einer Ergänzung seines Parteivortrags zu veranlassen* Die Bairktcn 5 Q 4/55 IG Itzehoe waren auf Antrag der Klägerin beigezogen worden» Bei dieser Srchlage kenn nicht an-geno.nmen werden, daß der Beklagte ohne einen entsprechenden Hinweis damit den Inhalt seiner in diesen Akten enthaltenen Schriftsätze auch zu dem Gegenstand seines Parteivortrages in diesem Verfahren machen wollte und gemacht hat* Das Berufungsgericht hatte daher auch keinen Anlaß, den Inhalt dieser Schriftsätze des Beklagten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, 7as den weiteren Schriftsatz des Beklagten vom 23* Juni 1956 anlangt, so hatte der -12- Beklagte diesen ei-st einige Sage nach Schluß der mündlichen Verhandlung einher eicht* ohne daß ihm die ilachreichung eines Schriftsatzes nachgelassen worden war« Das Berufungsgericht konnte daher auf Grund dieses Schriftsatzes nicht nochmals die mündliche Verhandlung eröffnen und den Beklagten zu einer weiteren Ergänzung seines Parteivortrags auffordern» Da der bisherige Parteivortrag des Beklagten bio zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung für eine solche nochmalige Eröffnung der mündlichen Verhandlung keinen geeigneten Anhaltspunkt bot* mußte das Berufungsgericht somit diesen nachgereichten# Schriftsatz des Beklagten unberücksichtigt lassen«. Daraus folgt, daß das Berufungsge- f rieht die Vorschrift des § 139 ZPO nicht verletzt hat« Nach alledem ist das Berufungsurteil insoweit auf-suheben, als es dem Hauptantrag entsprochen hat. In diesem Umfang ist die i'eststellungsklage als unzulässig abzuweisen«. Dagegen erweist sich der mit der Peststellungsklage verfolgte Eilfsimtrag als begründet, so daß die mit diesem Antrag begehrte Feststellung zu treffen ist. Da die Klägerin durch die Abweisung des Hauptantrages zu dem Teil unterlegen ist, müssen auch ihr ein Teil der Kosten des Rechtsstreits nach § 92 ZPO auferlegt werden. Unter Berücksichtigung des Sa'jh- und Streitstnxdes erscheint dabei eine Teilung in der >ise gerechtfertigt, daß die Klä- C -13- gerin 1/4 und der Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben«. 3)r, Haidinger Pr. bischer Bundesricliter Pr«, äör* ist durch Urlaub an der Unterschriftslei-• stung verhindert Pr.Haidinger Piesecke ’ Pr« Keinicke ( \ t #