Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24c Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter T)r, Haidinger, Br« Kuhn, Br» Nörr, Br, Haager und uiesecke für Recht erkannts Bas VerSäumnisurteil des erkennenden Senats vom 4« Juli^ 1.257.jvird aufrechterhalten» Bie durch die Säumnis und das Einspruchsverfahren entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt«. Durch Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 4 Juli 1957 ist das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen worden» Gegen das am 23. Juli 1957 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 3p August 1957 Einspruch eingelegt«, Sie hat beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Revision zurückzuweisen0 Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnis-Urteil auf recht zuex-hal ten.-
II ZR 34b'55 mmm* <« mmmm m«i m i»«« pn 2395 081 Verkündet laut Pr«, tokoll am 24® Oktober 1?5? Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Aktiengesellschaft? Bi Straße fl^vertreten durch Erektoren und Br» B4|B ren Vorstand Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -• Prozeßbevollmäehtigter* Rechtsanwalt Prof«. gegen die Firma Heinrich Kaurm t mann Pau straße rns- al J 3±niger Inhaber ebenda, Beklagte; Berufungsbeklagte und Revisionsbeklag«e, - Prozeßbevollmächtigtera Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24c Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter T)r, Haidinger, Br« Kuhn, Br» Nörr, Br, Haager und uiesecke für Recht erkannts Bas VerSäumnisurteil des erkennenden Senats vom 4« Juli^ 1.257.jvird aufrechterhalten» Bie durch die Säumnis und das Einspruchsverfahren entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt«. Von Rechts wegen Tatbestand* Durch Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 4 Juli 1957 ist das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen worden» Gegen das am 23. Juli 1957 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 3p August 1957 Einspruch eingelegt«, Sie hat beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Revision zurückzuweisen0 Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnis-Urteil auf recht zuex-hal ten.- Der Einspruch ist zulässig und in rechter Form und Frist eingelegt worden» Die nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung über die Revision zu treffende Entscheidung stimmt mit dem Versäumnisurteil überein» Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorzutragen vermocht, die es notwendig erscheinen lassen könnten, von der im Versäumnisurteil eingehend dargelegten Auffassung über die Wirkung einer nioht vollzogenen Enteignung, die der Senat auch in anderen Entscheidungen zugrunde gelegt hat (z»B» UrteV.ll. Juli 1957 - II ZR 318/55 * WM 1957» 995), abzugehen» Zur Klarstellung sei bemerkt, daß die von der Klägerin gegebenenfalls zu leistende Sicherheit danach zu bemessen sein wird, welche Nachteile die Beklagte durch die Vollstreckung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Forderung seitens des von der Enteignung Begünstigten in das Vermögen der Beklagten im Powjetaektor oder in der Sowjetzone zu befürchten hat« Das Versäumnisurteil war hiernach aufrechtzuerhalten .§ 34? ZPO!» Die Kosten der Säumnis und des Einspruchsver « 3 - fahrens treffen tfie Beklagte auf jeden Pall (§ 344 ZPO). Sie sind ihr deshalb schon jetzt aufzuerlegen„ Br.Haidinger Br, Kuhn BrJfförr BrcHaager Li es ec